Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5306/2026

E-5306/2026Entscheid vom 26.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Das SEM lehnte dieses ab, weil sie nach Kriegsausbruch bereits in der Tschechischen Republik einen Schutzstatus erhalten hatte und dorthin weggewiesen werden könne. Vor Bundesverwaltungsgericht machte sie geltend, der tschechische Schutzstatus sei beendet, eine Rückübernahme sei abgelehnt worden, zudem habe sie dort Diskriminierungen erlebt und sei gesundheitlich belastet.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass vorübergehender Schutz in der Schweiz subsidiär ist, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative besteht. Da die Beschwerdeführerin in der Tschechischen Republik bereits einen dem Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutz erhalten hatte, sei mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass sie dort erneut wirksamen Schutz erlangen und wieder einreisen könne, auch wenn der frühere Status nicht mehr aktuell ist und die Rückübernahme zunächst abgelehnt wurde. Die geltend gemachten Diskriminierungen und gesundheitlichen Probleme genügten nicht, um die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen EU-Staat umzustossen; insbesondere sei dort auch eine medizinische Versorgung gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik sei daher zulässig, zumutbar und möglich, weshalb auch eine vorläufige Aufnahme ausscheide.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung in die Tschechische Republik bleiben bestehen; eine vorläufige Aufnahme wird nicht gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5306/2026

Urteil vom 26. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 / N (…).
E-5306/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13. November 2024 in der Schweiz ein
Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und reichte dies-
bezüglich unter anderem einen gültigen ukrainischen Reisepass sowie ei-
nen weiteren gültigen ukrainischen Reisepass, in welchem ein annullierter
tschechischer Schutzstatus vermerkt ist, zu den Akten.

B.
B.a Am 15. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin durch das
SEM die Gelegenheit gegeben, sich bezüglich der beabsichtigten Ableh-
nung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und einer damit verbun-
denen Wegweisung in die Tschechische Republik Stellung zu nehmen, da
sich im Rahmen der Prüfung ihres Gesuchs herausgestellt habe, sie ver-
füge in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus, womit sie
aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei.

B.b In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 führte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen aus, sie sei auf Drängen ihrer Tochter nach
einem militärischen Angriff in der Nähe von Kiew am 7. Juli 2022 zur Erho-
lung in die Tschechische Republik ausgereist. Dort sei sie Schikanen aus-
gesetzt gewesen sei; es sei ihr immer wieder gesagt worden, sie solle das
Land verlassen, ferner würden ukrainische Frauen weniger verdienen und
die medizinische Versorgung sei nicht gut, was ihr Wohlbefinden und ihre
Psyche beeinträchtigt habe. Sie habe daher den Aufenthaltsstatus nicht
verlängern lassen und sei am 10. März 2024 in die Ukraine zurückgekehrt.
Da sich die Situation in der Ukraine nicht verbessert habe, habe sie sich
entschlossen in die Schweiz zu gehen. Sie leide zudem an einer Leberer-
krankung, die von einem Spezialisten behandelt werden müsse.

Sie habe die Tschechische Republik bereits im März 2024 verlassen, wes-
halb anzunehmen sei, dass der dortige Aufenthaltstitel aufgrund der zeitli-
chen Befristung sowie ihrer Rückkehr in die Ukraine seit langem erloschen
sei, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass das SEM
abgeklärt habe, ob die tschechischen Behörden ihr die Einreise gewähren
würden respektive ob sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufent-
haltstitels in der Tschechischen Republik habe. Aufgrund ihres erneuten
langen Aufenthalts in der Ukraine sei von einem Versuch einer dauerhaften
Rückkehr in die Ukraine auszugehen. Demnach können nicht von einer

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Sekundärbewegung ausgegangen werden und die Ausdehnung des Sub-
sidiaritätsprinzips auf solche Fallkonstellationen sei stossend.

B.c Das SEM ersuchte daraufhin am 16. Dezember 2024 um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin bei den tschechischen Behörden, welche
das Ersuchen mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 und unter Hinweis
darauf, dass keine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung für die Tschechi-
sche Republik vorliege, ablehnten.

C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 lehnte das SEM das Gesuch um Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes vom 13. November 2024 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die Beschwerdeführerin habe zweifelsfrei über einen Schutz-
status in der Tschechischen Republik und demnach über eine valable
Schutzalternative verfügt. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung
aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, zumal
den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Beschwerde-
führerin die Tschechische Republik unfreiwillig verlassen habe. Demnach
seien keine Gründe ersichtlich, warum ihr die Tschechische Republik nicht
ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Entsprechend
könne die Wegweisung dorthin auch ohne die explizite Zustimmung erfol-
gen. Ein Rückübernahmeverfahren beziehungsweise eine Rücksprache
mit den tschechischen Behörden sei im vorliegenden Fall nicht zwingend.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrige sich, die Frage des letzten
Wohnsitzes vor Verlassen der Ukraine einer vertieften Prüfung zu unterzie-
hen. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Weg-
weisung in die Tschechische Republik unzulässig und unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Ver-
mutung, wonach ein Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel
zumutbar sei, umzustossen. Ferner sei auch ohne Weiteres von der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.

D.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2026 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr vo-
rübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzu-
nehmen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Leben sei seit dem Jahr 2014 von
Krieg geprägt und ihre Heimatstadt B._______ befinde sich derzeit unter
der Kontrolle der Russischen Föderation, weshalb sie dorthin nicht zurück-
kehren könne. Bevor sie im November 2024 in die Schweiz eingereist sei,
habe sie zwar über vorübergehenden Schutz in der Tschechischen Repub-
lik verfügt, sei aber als russischsprachige Ukrainerin wiederholt Diskrimi-
nierungen, Einschüchterungen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen,
wodurch eine Integration sowie eine «faire» Arbeitsaufnahme in der Tsche-
chischen Republik unmöglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie am
19. September 2024 auf den Schutzstatus des besagten Staates verzich-
tet.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2026 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und sie forderte die Beschwerdeführerin –
unter Androhung des Nichteintretens bei fehlender Bezahlung – auf, einen
Kostenvorschuss zu leisten.

F.
Mit Eingabe vom 12. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten und führte ergänzend aus, die Tschechi-
sche Republik habe ihre Rückübernahme abgelehnt, weshalb die Möglich-
keit einer erneuten Schutzerlangung nicht bestehe. Ferner habe sich ihr
Gesundheitszustand – eine schwere Leberkrankung sowie Gicht – nicht
vollständig stabilisiert und sie benötige weiterhin ärztliche Betreuung.
Ebenso hätten die langjährigen Kriegserfahrungen zu einer erheblichen
psychischen Belastung geführt. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen
reichte die Beschwerdeführerin neben Arztzeugnissen vom 5. März 2025
und vom 7. März 2025 sowie einer Anordnung für eine psychologische Psy-
chotherapie vom 5. August 2026 und einer Verordnung zur Physiotherapie
vom 20. Juli 2026 (je in Kopie), eine Kopie ihres Reisepasses sowie die
Ablehnung der Rückübernahme durch die Tschechische Republik vom
17. Dezember 2024 zu den Akten.

G.
Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. August 2026 mit, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
gemäss Zwischenverfügung vom 12. August 2026 noch bis zum 27. Au-
gust 2026 laufe und ihre Beschwerdeergänzung nichts an der bestehenden
Kostenvorschussbehebung ändere.

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H.
Am 18. August 2026 wurde der Kostenvorschuss durch die Beschwerde-
führerin fristgereicht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das
Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 2 AsylG) und es wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 Asyl auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsel verzichtet.

4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und

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nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Allgemeinverfügung vom
11. März 2022 abgelöst (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025).
Gemäss Ziff. III Abs. 3 dieses Erlasses gilt die neue Regelung auch für
Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM noch hängig wa-
ren, mithin auch für das vorliegende Verfahren (Zeitpunkt Gesuchstellung:
13. November 2024, Verfügungszeitpunkt: 22. Juli 2026). Die am 20. Au-
gust 2026 in Kraft getretene revidierte Allgemeinverfügung vom 19. August
2026 (BBl 2026 2204) findet vorliegend keine Anwendung (vgl. Ziffer V Abs.
2).

In Ziffer I ist die Gruppe der schutzberechtigten Personen wie folgt definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.

Gemäss Ziffer II gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I nur,
wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen
Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Ge-
walt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind.

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5.
5.1
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung
des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische
Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat
und der nach Kriegsausbruch durch die Tschechische Republik Schutz für
Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen ge-
währt wurde (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle ei-
nes Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung
einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme
dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom
4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von
Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Ob-
wohl dieser Schutzstatus aktuell nicht mehr besteht, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Tschechische Re-
publik diesen – unter Hinweis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-
Regelung, wonach die Tschechische Republik verpflichtet ist, Ukrainerin-
nen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren – reakti-
veren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl.

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entsprechenden Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom
15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU]
2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes).

Selbst ihre vorübergehende Rückkehr in die Ukraine sowie die Ablehnung
des Rückübernahmeersuchens durch die tschechischen Behörden vom
17. Dezember 2024 stehen dieser Annahme nicht entgegen, da sie ge-
mäss Akten offensichtlich über einen Schutztitel der Tschechischen Repub-
lik verfügt hat und dieser auch nicht bestritten wird (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] D-8155/2024 vom 3. März 2026 E.6.3.1
m.w.H.; D-2649/2025 vom 30. April 2026 E.6.2). Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedan-
ken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden
Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel
ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zu-
ständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU]
2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3).

5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.

6.
6.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern,
so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das
Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal
die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Tschechische Republik ist
ein Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach
dem Gesagten wäre – sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausrei-
sen – der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zulässig.

7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab mit dem SEM auf Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverwei-
sung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen,
wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise
zumutbar ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann nicht, mit ihrem
Hinweis auf erlebte Schikanen diese Regelvermutung umzustossen.

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Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in die Tschechische Republik dort in eine existenzielle Not-
lage geraten könnte, da gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Perso-
nen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten
haben, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie ange-
messenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Demnach ist auch von
der Behandelbarkeit der geltend gemachten medizinischen Leiden – Le-
bererkrankung, Gicht sowie psychische Beschwerden – auszugehen.

7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin eines gültigen uk-
rainischen Reisepasses respektive als ukrainische Staatsbürgerin ohne
weiteres in die Tschechische Republik einreisen, womit sich Vollzug der
Wegweisung als möglich erweist.

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1ʹ000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist
der in gleicher Höhe geleistet Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

Versand:

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