BVGer E-5357/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein tamilischer Staatsangehöriger aus Sri Lanka, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, wegen politischer Aktivitäten für die TNPF im Jahr 2023 von sri-lankischen Behörden bzw. mutmasslichen Sicherheitskräften bedroht, befragt und angegriffen worden zu sein. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und verneinte auch Vollzugshindernisse. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling und eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen mangels glaubhafter, detailreicher und widerspruchsfreier Schilderung nicht bewiesen seien. Es hob insbesondere die oberflächlichen Aussagen, die Widersprüche zur Zahl der Angreifer und zum zeitlichen Ablauf sowie das verspätete Vorbringen einzelner zentraler Ereignisse hervor; auch die eingereichten Dokumente, namentlich die nachgereichte Polizeivorladung, hätten nur geringen Beweiswert. Gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche zudem, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt problemlos nach Sri Lanka ein- und ausgereist sei, sich dort offen bei seiner Familie aufgehalten habe und 2023 legal mit eigenem Pass ausgereist sei. Mangels glaubhafter Vorverfolgung und mangels Risikoprofils im Sinne der Rechtsprechung zu Sri Lanka verneinte das Gericht sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch eine flüchtlings- oder menschenrechtlich relevante Gefährdung bei Rückkehr. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka, namentlich in die Nordprovinz, wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5357/2025
Urteil vom 17. September 2026
Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Kant. Unterkunft AS,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (…).
E-5357/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), suchte am 14. November
2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 13. Dezember 2023 und der ergänzen-
den Anhörung vom 19. März 2025 machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit 2010
in der Partei TNPF (Tamil National People’s Front) politisch aktiv gewesen.
Aus beruflichen Gründen habe er aber in den Jahren 2005 bis 2022 im
Ausland, in B._______ gelebt. 2011 habe er seine heutige Ehefrau ken-
nengelernt und dann geheiratet. Ab 2013 sei er regalmässig nach Sri Lanka
gereist, habe sich jeweils länger dort aufgehalten und habe dort seine Fa-
milie besucht. 2022 sei er dann (sogar) definitiv nach Sri Lanka zurückge-
kehrt.
Rund eine Woche nach seiner endgültigen Rückkehr aus B._______, sei
er angeblich telefonisch kontaktiert worden. Zwischen April und August
2023 sei er auf dem Arbeitsweg von zivil gekleideten Personen, mutmass-
lichen Angehörigen der Sicherheitsbehörden, angehalten worden. Am (…)
2023 habe man ihn auch noch polizeilich befragt. Am (…) habe er einen
Anruf des Criminal Investigation Department (CID) erhalten, dass er die
Tätigkeiten für die Partei aufgeben solle. Später sei er über Mittag von Per-
sonen, die ihn zuvor angehalten hätten, erneut angegangen worden. Am
(…) 2023 habe er schliesslich an einer Gedenkveranstaltung für «Thi-
leepan» teilgenommen, an der es zu Auseinandersetzungen gekommen
sei. Einige Tage danach habe er wieder einen Telefonanruf erhalten. Es
solle nach C._______ zum Terrorism Investigation Department (TID) zu ge-
hen. Dieser Aufforderung habe er nicht Folge geleistet. Einige Tage nach
dem Anruf sei er in der Nacht auf dem Weg nach Hause von mehreren
Personen angegangen worden. Hiernach habe er einige Tage bei seiner
Schwester und danach noch einen Monat in D._______ verbracht. Im Ok-
tober 2023 sei er legal mit seinem persönlichen Reisepass aus Sri Lanka
ausgereist.
C.
Zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise zur Stützung seiner Asyl-
vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a.
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Geburtsurkunde im Original, Geburtskurkunde der Familie in Kopie, Hei-
ratsurkunde in Kopie, Bestätigungsschreiben in Kopie).
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung
und deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
beantragt. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.
G.
Mit Eingabe vom 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Poli-
zeivorladung vom 17. Juli 2025 samt Übersetzung in englischer Sprache
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die geltend
gemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen seien.
4.1.1 Zum einen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Asyl-
vorbringen und die entsprechenden Ereignisse lebensnah zu schildern,
was sehr überrasche, da diese angeblich erst kurz vor der Ausreise statt-
gefunden habe und ein wesentlicher Grund für die Ausreise gewesen
seien.
Anlässlich der beiden Anhörungen vom 13. Dezember 2023 und vom
19. März 2025 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden,
den geschilderten Übergriff vom 19. September 2023 umfassend darzule-
gen (vgl. A30 F66, F99; A33 F88-F105). Trotz mehrfacher Nachfragen zu
dem Übergriff, seien die Ausführungen oberflächlich und detailarm ausge-
fallen. Obwohl er teilweise längere Ausführungen gemacht habe, hätten
diese wie eine Aneinanderreihung von Handlungen, frei von irgendwelchen
Realkennzeichen gewirkt. Die Schilderungen der politischen Tätigkeiten für
die TNPF wiesen eine noch auffallendere Oberflächlichkeit auf. Auch auf
mehrfache Nachfrage danach, wie man Demonstrationen organisiert habe,
seien die Aussagen pauschal geblieben und liessen einen persönlichen
Bezug gänzlich missen. Überdies hätten auch die Schilderungen zu sei-
nem wichtigsten Ereignis, der Demonstration vom 17. September 2023,
durch keine Tiefe oder persönlichen Bezug zu überzeugen vermocht.
4.1.2 Erschwerend komme hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auch offene Unstimmigkeiten enthielten. So habe dieser abweichend
von der Aussage im Rahmen der Erstanhörung, wonach er von drei Perso-
nen angegriffen worden sei (vgl. A30 F99), anlässlich der ergänzenden An-
hörung geltend gemacht, es hätten ihn zwei Personen angegriffen, worauf-
hin zwei weitere Personen mit einem Messer hinzugekommen seien. Auf
diese Unstimmigkeiten angesprochen, habe er erklärt, dass er von drei
Personen direkt angegriffen worden sei. Insgesamt habe er es bei diesem
Vorfall mit vier Personen zu tun gehabt. In Anbetracht der Wichtigkeit sowie
auch der Intensität und der Dauer dieses Ereignisses seien diese unter-
schiedlichen Aussagen nicht erklärbar. Darüber hinaus habe er einerseits
geschildert, dass er am (…) 2023 ins Haus seiner Schwester geflüchtet sei,
andererseits angegeben, dass er nach dem Vorfall vom (…) 2023 ins Haus
seiner Schwester geflüchtet sei (vgl. A33 F31). Auf diesen Widerspruch an-
gesprochen, habe er geltend gemacht, dass er aufgeregt gewesen sei und
die Daten verwechselt habe (vgl. A33 F131-F132). Angesichts der
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anschliessenden Ausreise erstaune ein derart frappanter Unterschied in
den Daten.
4.1.3 Im Weiteren habe er in der ersten Anhörung die polizeiliche Befra-
gung vom (…) 2023, bei der er dazu aufgefordert worden sei, seine politi-
schen Aktivitäten aufzugeben, gar nicht erst erwähnt, obwohl er bestätigt
habe, alles Wesentliche geschildert zu haben (vgl. A30 F103).
4.2 Schliesslich änderten die eingereichten Beweismittel nichts an der Ein-
schätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In Bezug auf das einge-
reichte Schreiben durch ein Mitglied des Parlaments (Beweismittel 004) sei
festzuhalten, dass es sich um ein einfaches Schreiben mit einem Stempel
und einer Unterschrift handle. Es verfüge über keine anderweitigen Hin-
weise auf ein Schreiben mit einem offiziellen Charakter. Zudem sei dem
SEM bekannt, dass ähnliche Schreiben nicht nur eine sachliche Analyse
der Gefährdungssituation enthielten, sondern vielmehr den Charakter ei-
nes Gefälligkeitsschreibens aufweisen würden.
4.3 Der Beschwerdeführer habe seine Parteibehauptungen somit nicht
glaubhaft machen können.
Bei dieser Ausgangslage gelte es noch zu prüfen, ob er im Falle der Rück-
kehr nach Sri Lanka allenfalls begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesver-
waltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risi-
kofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-
1866/2015 E. 8, E. 9). Wie erwähnt, hätten allfällige, im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-
lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er sei im Besitz eines sri-lan-
kischen Reisepasses gewesen, habe seit 2013 bis 2022 in B._______ ge-
lebt und sei jährlich während einigen Wochen in die Heimat zurückgekehrt,
wobei ihm die Ein- und Ausreise jeweils problemlos möglich gewesen sei.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.
4.4 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara
Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge
diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt
keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach
der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr
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ausgesetzt wären. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante
Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen.
4.5 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.
In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer in der Hauptsache
die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen und brachte ergänzend neu vor, dass seine Ehefrau in der Zwi-
schenzeit angeblich auf einem Polizeiposten in Colombo eine Vorladung
für ihn erhalten habe. Im Weiteren machte er geltend, dass die Argumen-
tation der Vorinstanz aus seiner Sicht nicht überzeuge. Er habe die Ereig-
nisse rund um den (…) 2023 anschaulich dargelegt und dabei auch Ne-
bensächlichkeiten, eigene Gefühle und Überlegungen aufgeführt. So habe
er angegeben, dass er sich nach Erhalt eines Drohanrufes dazu entschlos-
sen habe mit dem Bus zur Arbeit zu fahren. Zudem sei alles sehr schnell
gegangen. In Bezug auf die Anzahl der Personen, die ihn angegriffen hät-
ten, sei festzuhalten, dass es sich um vier Personen gehandelt habe, wobei
er zuerst nur zwei Personen gesehen habe. Die von der Vorinstanz festge-
stellten widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt, wann er seine
Schwester aufgesucht habe, beruhten auf einem Missverständnis, welches
leider Folge seiner Nervosität gewesen sei. Schliesslich sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er in der ersten Anhö-
rung die polizeiliche Befragung vom (…) 2023 nicht erwähnt habe, sei
diese doch nicht bedeutender gewesen als die anderen Erlebnisse.
6.
6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die
vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
6.2 Die Schilderung der geltend gemachten Asylgründe ist, wie die Vo-
rinstanz zutreffend ausführte, oberflächlich und widersprüchlich ausgefal-
len. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich – mit den
nachfolgenden Ergänzungen – auf die entsprechenden Erwägungen ver-
wiesen werden, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können.
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6.2.1 Das SEM hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers de-
tailliert und gut begründet ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Schil-
derung der Asylgründe als auffallend unbestimmt und oberflächlich und das
Aussageverhalten als ausweichend qualifiziert hat. Die in der Beschwerde
vorgebrachten Gegenbehauptungen vermögen diese Einschätzung weder
zu relativieren noch im Ergebnis umzustossen. Bei den dort genannten,
rein beispielhaften Aussagen wie der Wahl des Transportmittels nach ei-
nem Anruf (Bus statt Motorrad) handelt es sich keineswegs um sogenannte
Realkennzeichen, sondern um Allgemeinplätze. Im Weiteren konnte der
Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, warum er im Rahmen der
ersten Anhörung nur von drei Angreifern und nicht, wie anlässlich der er-
gänzenden Anhörung, von insgesamt vier Angreifern gesprochen hat. Auch
die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen zum
Zeitpunkt, wann er seine Schwester aufgesucht habe, vermochte er mit
dem blossen Hinweis auf seine Nervosität nicht zu entkräften. Schliesslich
ist – wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat - nicht nachvollziehbar,
warum er die für ihn angeblich wichtige polizeiliche Befragung vom 20. Au-
gust 2023 (vor seiner Ausreise) anlässlich der ersten Anhörung gar nicht
erwähnt hat.
6.2.2 Zusätzlich kommen weitere Sachumstände hinzu, welche die ge-
nannte vorinstanzliche Einschätzung noch weiter untermauern.
6.2.2.1 In Bezug auf die angeblichen politischen Tätigkeiten im Heimatland
ist vorab in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass diese in der Hauptsache
2010 erfolgt seien (vgl. act. 30, F68) und somit weit über ein Jahrzehnt
zurückliegen, bevor der Beschwerdeführer angeblich 2023 wegen seiner
politischen Tätigkeit wieder Probleme bekommen haben will. Bereits in
zeitlicher Hinsicht erscheint wenig lebensnah, dass ein Betroffener nach so
langer Zeit effektiv noch in den Fokus von staatlichen Behelligungen ge-
kommen sein sollte. Das Gesagte gilt umso mehr, nachdem der Beschwer-
deführer zuvor in den Jahren 2013 und 2022 jeweils für längere Zeit feri-
enhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt ist und sich dort gut erkennbar bei
seiner Familie aufgehalten hat. Diesbezüglich hat er angegeben, jährlich
problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein und sich jeweils rund drei
Monate bei seinen Verwandten (vgl. act. 33, F36) und sich somit dort an
seinem angestammten Wohnort aufgehalten zu haben (vgl. act. 30, F25).
Diese jahrelangen Reisemodalitäten und problemlosen Aufenthalte sind
daher kaum ernsthaft mit einer allgegenwärtigen behördlichen Behelli-
gungslage in Einklang zu bringen. Wären also seine vormaligen politischen
Tätigkeiten effektiv aus Sicht der heimatlichen Behörden irgendwie von
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Interesse gewesen, wäre denklogisch anzunehmen, dass eine allfällig
asylrelevante Verfolgung bereits in dieser vorherigen Zeitphase eingesetzt
hätte.
6.2.2.2 Die nachträgliche Behauptung, er sei bereits während den Ferien
polizeilich angehalten worden (vgl. a.a.O. F36), erweist sich als nachge-
schoben. Ferner wäre diesfalls kaum lebensnah nachvollziehbar, dass sich
der Beschwerdeführer 2022 dann ernsthaft freiwillig dazu entschlossen
hat, nun definitiv nach Sri Lanka zurückzukehren und dort zu leben; dies
zumal er eigenen Angaben zufolge in Qatar in finanziell sehr guten Verhält-
nissen gelebt hat (vgl. act. 33, F120) und somit die Familie auch problemlos
zu ihm hätte ziehen können.
6.2.2.3 In Bezug auf die – von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft
eingestuften – angeblichen Behelligungen von Personen auf Motorrädern,
ergeben sich aufgrund der Akten weiter Auffälligkeiten. So räumte der Be-
schwerdeführer selbst ein, eigentlich gar nicht zu wissen, um wen es sich
bei diesen Personen gehandelt haben sollte (vgl. act 30, F95; act 33, F31)
so dass selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Vorfalls dieser prob-
lemlos einen rein gemeinrechtlichen Deliktshintergrund haben könnte und
die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, es könnte sich hierbei al-
lenfalls um staatliche Akteure gehandelt haben, spekulativ bleibt.
6.2.2.4 Bemerkenswert erscheinen ferner auch die Modalitäten der Aus-
reise. Hier will der Beschwerdeführer nach dem auslösenden Ereignis zu
seiner Schwester nach D._______ gegangen sein und hat sich dort rund
einen Monat aufgehalten haben. Dass er sich trotz angeblicher Furcht den-
noch bedenkenlos und für längere Zeit einfach bei einer nahen Verwandten
aufgehalten haben will, und damit an einem Ort, wo er eigentlich problem-
los jederzeit hätte aufgesucht werden können, erscheint wenig lebensnah.
Gleiches gilt sodann für die Ausreise als solche. Dass der Beschwerdefüh-
rer trotz angeblicher behördlicher Behelligungen völlig legal und unter Ver-
wendung seines eigenen Reisepasses ausgereist ist (vgl. act. 30, F57) und
hierzu sogar die Ausreise über einen gut gesicherten Flughafen gewählt
hat, an dem er jederzeit mit Personenkontrollen hätte rechnen müssen, ist
ebenfalls kaum nachvollziehbar mit einer asylrelevanten Verfolgungslage
in Einklang zu bringen.
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Auch der Umstand, dass seine Familie weiterhin grundsätzlich unbehelligt
im Heimatland verblieben ist und dort wohnhaft ist, fügt sich hierbei pas-
send in die obgenannte Einschätzung ein.
Neben den zahlreichen Unstimmigkeiten, Abweichungen und der offen-
sichtlich fehlenden Aussagequalität sprechen somit auch die Ausreisemo-
dalitäten deutlich gegen eine asylrelevante Verfolgungslage.
6.2.3 Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
behördlichen Behelligungen und der Beschaffenheit (handschriftlich er-
gänzte Formulardokumente) ist letztlich die Beweiskraft der nachgereich-
ten Dokumente als gering einzustufen. Hierzu ist zunächst festzuhalten,
dass einem solchen Dokument («police message form» vom […] 2025)
aufgrund der leichten Fälschbarkeit praxisgemäss ohnehin bloss ein sehr
geringer Beweiswert zuerkannt wird (vgl. statt vieler: Urteil BVGer D-
1363/2023 vom 29. September 2025 E. 9.3 [mit Hinweisen]). Im vorliegen-
den Fall kommt weiter hinzu, dass dieses Dokument auch nicht in Einklang
mit einem glaubhaften Geschehen steht und insbesondere die offensichtli-
chen Unstimmigkeiten des Falls nicht zu erklären vermag, weshalb dieses
Dokument im Ergebnis an den zutreffenden Einschätzungen der Vo-
rinstanz ebenfalls nichts zu ändern vermag.
6.3 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht
vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem
Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5).
Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situ-
ation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September
2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es
gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen
nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt wären.
7.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4; vgl. auch Urteil
des BVGer D-1967/2026 vom 23. Juli 2026 E. 8.2 mit Hinweis auf das Re-
ferenzurteil E-1866/2015).
In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus
den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr
hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwer-
deführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über
einen sogenannten «background check» (Befragung und Überprüfung von
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Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-
1967/2026 vom 23. Juli 2026 E. 8.3.2; mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM be-
stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz
grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss dem Referenzurteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 auch für das Vanni-Gebiet gilt.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit
zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese
Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung
und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen,
der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten.
Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest,
dass der Beschwerdeführer aus E._______ in der Nordprovinz stamme,
wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Hei-
matstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen.
Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Es lägen keine Vollzugs-
hindernisse vor.
Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. Er-
gänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits
zuvor im Ausland gelebt hat und hiernach problemlos 2023 wieder nach Sri
Lanka zurückkehren und dort wieder Wohnsitz nehmen konnte. Entspre-
chendes gilt auch heute noch; dies zumal seine Familie dort wohnhaft ist.
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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angege-
ben hat, dass er – insbesondere während seiner Zeit im Ausland – finanziell
gut situiert war und es ihm entsprechend auch möglich gewesen ist, Er-
sparnisse zu bilden (vgl. act 33, F120). Auch seine regen Reisetätigkeiten
lassen auf gute wirtschaftliche Umstände schliessen.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in
gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
Versand:
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