BVGer E-5399/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die türkische Familie hatte bereits erfolglos Asyl beantragt; auch ein Wiedererwägungsgesuch blieb ohne Erfolg. Mit einem Mehrfachgesuch machte sie neu insbesondere ein gegen die Mutter eingeleitetes Strafverfahren in der Türkei sowie gesundheitliche Probleme des Vaters und der Kinder geltend. Das SEM wies das Mehrfachgesuch ab und hielt an Wegweisung und Wegweisungsvollzug fest.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die eingereichten türkischen Strafakten amtsintern geprüft, als Fälschungen eingestuft und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme vorgehalten worden waren. Es bestätigte, dass damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde und die neuen Vorbringen die frühere Beurteilung nicht erschüttern. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und das Kindeswohl stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da die medizinische Behandlung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei und keine konkrete unzumutbare Gefährdung dargetan wurde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Abweisung des Mehrfachgesuchs, die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5399/2026
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 und die Beschwerdefüh-
rerin sowie die beiden ältesten Kinder am 11. Juni 2023 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass für die Vorbringen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2023 die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche abwies
und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen am 21. Dezember 2023 erhobene Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7112/2023 vom 8. Juli 2025 vollum-
fänglich abgewiesen wurde,
II.
dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2025 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 6. August 2025 abwies und im Wesentlichen feststellte,
die Verfügung vom 30. November 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und
eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil E-6984/2025 vom 22. Oktober 2025 nicht eintrat, da die Be-
schwerdeführenden den wegen Aussichtlosigkeit der Begehren einver-
langten Kostenvorschuss nicht leisteten,
III.
dass die Beschwerdeführenden am 10. November 2025 mit einem Mehr-
fachgesuch an das SEM gelangten und im Wesentlichen geltend machten,
gegen die Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) sei ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, und es bestehe eine Anklage-
schrift sowie ein Haft- und Vorführbefehl,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) wegen Bandscheiben-
vorfällen und weiteren Beschwerden medizinisch behandelt worden sei,
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wobei er am 19. November 2025 operiert werde, und in der Türkei die er-
forderliche medizinischen Behandlung nicht verfügbar sei,
dass die Tochter an Nierenproblemen leide, sie nur noch mit (…) lebe und
auf regelmässige (…) Kontrollen angewiesen sei, wobei bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat das Risiko von (…) bestehe,
dass der ältere Sohn an psychischen Problemen leide und der jüngere
Sohn in der Schweiz geboren und daher staatenlos sei,
dass hinsichtlich der weiteren Vorbringen und der eingereichten Beweis-
mittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist (vgl. SEM-Vorhaben
ID […]-14/14),
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2026 feststellte, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, das Mehr-
fachgesuch abwies, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete und eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– erhob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die eingereichten tür-
kischen Strafakten seien amtsintern überprüft worden, wobei mehrere ob-
jektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs aus-
geführt hätten, sie hätten sich bemüht, die Echtheit der Dokumente in der
Türkei überprüfen zu lassen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, wobei
sie hierzu einen WhatsApp-Ausdruck über einen Austausch mit einer türki-
schen Anwaltskanzlei eingereicht hätten,
dass mithin keine Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt wor-
den seien, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen
würden, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, und
die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten
und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit festzustellen sei, dass die Operation des
Beschwerdeführers am (…) mehrere Monate zurückliege, keine weiteren
Arztberichte eingereicht worden seien und eine allfällige weitere medizini-
sche Behandlung in der Türkei gewährleistet sei,
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dass die gesundheitlichen Beschwerden der Tochter, wie bereits im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025 festgehalten, nicht der-
gestalt seien, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erach-
ten, und auch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Unter-
lagen – Arztberichte vom 15. September 2025 und 27. November 2025 –
an dieser Feststellung nichts zu ändern vermöchten,
dass im Falle einer Rückkehr von Personen mit dringend behandlungsbe-
dürftigen Erkrankungen die Weiterführung der benötigten Behandlung im
Heimatstaat sichergestellt werde, den eingereichten Dokumente keine Hin-
weise zu entnehmen seien, wonach eine Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
Tochter führen würde, zumal sie in der Türkei mehrere Jahre medizinisch
behandelt worden sei und nicht dargelegt werde, dass die erforderliche Be-
handlung nicht zur Verfügung stehe,
dass es den Beschwerdeführenden überdies freistehe, medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen,
dass in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen und die
in Aussicht gestellten weiteren Arztberichte verzichtet werden könne, und
auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe,
da sich die beiden älteren Kinder erst seit rund drei Jahren in der Schweiz
aufhielten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. August 2026 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und (aus dem Fliesstext schliessend) sinngemäss beantragten, diese sei
aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, sowie um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchten,
dass sie zur Begründung ausführen, die Tochter sei auf eine hochspeziali-
sierte Behandlung, speziell hergestellte Medikamente und wiederkehrend
auf operative Eingriffe angewiesen, die Kinder lebten seit drei Jahren in der
Schweiz und seien bestens integriert, im November 2025 sei der Be-
schwerdeführer (Vater) am (…) operiert worden,
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dass die pauschale Qualifikation der das Strafverfahren der Beschwerde-
führerin betreffenden Beweismittel als Fälschung eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle und der besonderen Gefährdungslage nicht
hinreichend Rechnung trage,
dass der Beschwerde im Wesentlichen medizinische Unterlagen zur Er-
krankung der Tochter, Unterlagen zur schulischen Integration der Kinder
und ein WhatsApp-Auszug einer Unterhaltung mit einem türkischen
Rechtsvertreter beigelegt waren,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2026
auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2026 verlangte Kosten-
vorschuss am 25. August 2026 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungs-
gericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge-
mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert
hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.),
dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist, da die von
den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Beweismittel nach ei-
ner eingehenden amtsinternen Prüfung als Fälschungen qualifiziert wur-
den und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich zum Abklä-
rungsergebnis zu äussern (vgl. SEM-Vorhaben ID […]-10/3),
dass auch sonst keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich sind, die
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und aus-
führlicher Begründung zum Schluss gelangt ist, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft darzulegen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz gestützt auf eine interne Dokumentenanalyse den in
Bezug auf die Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss in sonstiger
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Sache der Friedensstrafrichterschaft in F._______ vom (…) 2025, den Vor-
führbefehl der Friedensstrafrichterschaft in F._______ vom (…) 2025 sowie
die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2025 als
Fälschungen qualifiziert hat, und die diesbezüglichen Ausführungen über-
zeugend erscheinen, wobei es den Beschwerdeführenden mit ihren Aus-
führungen anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht gelingt, diese Feststel-
lungen umzustossen (vgl. zum Ganzen SEM-Vorhaben ID […]-10/3 und
11/17),
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die in
der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe für die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs umzustossen
und zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie den Argumenten der
Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenhalten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass auch die Ausführungen der Vorinstanz zum angeordneten Wegwei-
sungsvollzug zu bestätigen sind, und die in der Beschwerde gemachten
Ausführungen nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs än-
dern, da sich diese darauf beschränken, eine andere, als die in den voran-
gehenden Verfahren (ordentliches Asylverfahren, Wiedererwägungsver-
fahren) bereits vorgenommene materiellen Würdigung der Vorbringen zu
erwirken,
dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische
Standards aufweist, und die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen
Beschwerden in der Türkei behandeln lassen können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Blickwinkel von
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist und in Anbetracht des Alters
der Kinder und deren Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine fortgeschrit-
tene individuelle Verwurzelung ersichtlich ist,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf
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eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass Letzteres auch für das in der Schweiz geborene Kind gilt, welches
nach Angaben der Beschwerdeführenden aktuell noch keine heimatlichen
Identitätsdokumente besitze, wobei sich für die behauptete Staatenlosig-
keit des Kindes keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. auch Verfügung des
SEM betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 2. September 2025 S. 7),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo-
bei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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