Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5481/2026

E-5481/2026Entscheid vom 31.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der tunesische Beschwerdeführer stellte am 25. September 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte geltend, nach einem tödlichen Verkehrsunfall im Jahr 2010 von der Familie des getöteten Kindes bedroht und angegriffen worden zu sein und in Tunesien keinen wirksamen staatlichen Schutz erhalten zu haben. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung nach Tunesien an; dagegen erhob er Beschwerde und verlangte eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Übergriffe durch Private nur dann asylrechtlich relevant sind, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist, und verwies auf seine ständige Praxis, wonach Tunesien grundsätzlich über ein zugängliches staatliches Schutzsystem verfügt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Schutzbereitschaft der tunesischen Behörden blieben unbelegt; vielmehr hatte er selbst ausgesagt, nach dem Unfall vorübergehend staatlichen Schutz erhalten zu haben. Zudem erachtete das Gericht seine Asylschilderung wegen erheblicher Widersprüche, insbesondere zu den zeitlichen Abläufen, zur Ausreise und zu den eingereichten Belegen, als unglaubhaft und konstruiert. Mangels glaubhaft gemachter asylrelevanter Verfolgung verneinte das Gericht auch Vollzugshindernisse und hielt die Rückkehr nach Tunesien für zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5481/2026

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2026 / N (…).
E-5481/2026

Sachverhalt:

A.
Der aus Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Tunesien im
Jahr 2012 beziehungsweise 2017 auf dem Seeweg Richtung Italien. Am
25. September 2025 ersuchte er in der Schweiz um Asyl.

B.
Am 14. Juli 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Heimatstaat
im Jahr 2010 ein Kind angefahren, welches noch am Unfallort verstorben
sei. Daraufhin habe sich die Familie des Kindes an ihm rächen wollen und
auch seine Familie sei bedroht worden, wobei der Staat ihn und die Familie
aufgrund der Macht dieser Familie nicht habe schützen können. Besagte
Familie habe ihn acht Monate nach dem Unfall gefunden und ihn in einen
Brunnen geworfen, so dass er zehn Tage im Koma gelegen habe. Nach
acht bis zehn weiteren Monaten – zwei Jahre nach dem Unfall – habe er
mit seinen Geschwistern Tunesien verlassen.

Angekommen in Italien habe er unter anderem als Seemann und in der
Landwirtschaft gearbeitet und später seinen illegalen Aufenthalt legalisie-
ren können. Seine Aufenthaltsbewilligung in Italien sei heute jedoch nicht
mehr gültig. Letztlich habe er Italien verlassen, weil die Personen, mit wel-
chen er in Tunesien Probleme gehabt habe, herausgefunden hätten, wo er
sich aufhalte.

C.
Auf den Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 28. Juli 2026 nahm die dem
Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung am gleichen Tag Stel-
lung.

D.
Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2026 verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.

E.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2026 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Ver-
fügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventua-
liter sei er aufgrund eines unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungs-

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vollzug vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks wei-
terer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerde lagen Kopien einer ärztlichen Überweisung (fiche de liai-
son) des Hôpital B._______ (Services des Urgences, ohne Datum) und
eines Computertomographie-Berichts (tomodensitométrie) desselben Spi-
tals (unlesbares Datum [Anmerkung Gericht]) bei.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. August 2026 den Ein-
gang der Beschwerde.

G.
Am 12. August 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde
und reichte eine Kopie einer Strafanzeige sowie deren Übersetzung und
Fotos sowie Arztberichte ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der
Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Das eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung zwecks Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts wird in der Beschwerde nicht näher
begründet. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte, die für
eine Kassation sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist daher abzu-
weisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, sol-
chen künftig ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant
seien, wenn der Heimatstaat – vorliegend Tunesien – nicht schutzwillig und

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schutzfähig sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen
seitens der Familie des ums Leben gekommenen Kindes würden auch in
Tunesien Straftatbestände darstellen, welche von den Strafverfolgungsbe-
hörden im Rahmen deren Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden.
Somit sei – im Einklang mit der Rechtsprechung – von einem staatlichen
Schutzsystem auszugehen, dessen Inanspruchnahme auch für den Be-
schwerdeführer objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei; dies zum
Beispiel mithilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin.

Anzufügen bleibe, dass die Aussagen über die besagte mächtige Familie,
die den Beschwerdeführer verfolge, oberflächlich und vage ausgefallen
seien, was Zweifel einerseits an der behaupteten Macht der Familie und
anderseits an der vorgebrachten Ohnmacht der staatlichen Behörden er-
wecke, zumal diese Vorbringen nicht belegt worden seien.

Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar, da
der Beschwerdeführer überwiegend gesund sei und in diversen Bereichen
Berufserfahrung habe, was seine Reintegration erleichtern werde, zumal
er auch viele Jahre nach seiner Ausreise Kontakt zu seiner in Tunesien
lebenden Mutter pflege.

6.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, es
bestehe kein Zweifel, dass sein Leben durch die einflussreiche Familie ge-
fährdet sei. Aus den eingereichten Berichten eines Spitals in Tunesien sei
ersichtlich, dass er nach einem Angriff dieser Familie im Koma gelegen
habe. Er verfüge über weiteres Beweismaterial, wie beispielsweise ein Vi-
deo, auf welchem festgehalten sei, wie ein Mitglied der Familie ihn be-
drohe, und Dokumente, die seine in Tunesien erlebten Übergriffe durch
diese Familie belegen würden. Diese Beweismittel werde er zeitnah einrei-
chen. Ausserdem kämpfe Tunesien mit Problemen wie Armut und Korrup-
tion; die Lebensbedingungen seien als prekär zu bezeichnen, zumal auch
eine grosse Perspektivenlosigkeit herrsche. In der Beschwerdeergänzung
wurde zudem vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus der in Kopie
eingereichten Anzeige sei ersichtlich, dass er die heimatlichen Behörden
um Schutz ersucht habe. Die eingereichten Fotos würden seine Verletzung
zeigen und den auf ihn verübten Überfall belegen. Weitere Beweismittel,
beispielsweise das in Aussicht gestellte Video, könne er nicht einreichen.
In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage und Justiz wurden verschie-
dene Internetlinks auf internationale Berichte angegeben.

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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschät-
zung in der angefochtenen Verfügung, auf welche mit den nachfolgenden
Ergänzungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzuset-
zen.

7.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine fehlende
Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden geltend
macht, handelt es sich um ein unbelegtes und unsubstanziiertes Vorbrin-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der
grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Straf-
verfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil BVGer
D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 5.3 m.w.H). Aus den Akten gehen fer-
ner keine entsprechenden Hinweise darauf hervor, ihm sei in seinem Hei-
matstaat behördlicher Schutz aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt wor-
den. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst vor,
der Staat beziehungsweise der zuständige Richter habe ihm nach dem Un-
falltod des Kindes für 15 Tage eine Art Schutzhaft gewährt (vgl. SEM-act.
A56 F55 und 63 f.).

7.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sind die Erwägungen der
Vorinstanz zu bestätigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind un-
substanziiert und in sich widersprüchlich ausgefallen. So fallen gewisse
zeitliche Ungereimtheiten auf, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall
Ende August 2010 nach eigenem Bekunden fast zwei Jahre unbehelligt in
Tunis geblieben sei (vgl. SEM-act. A56 F55), aber andererseits geltend
macht, acht Monate nach dem Unfall (im Januar oder Februar 2011) von
der Familie des getöteten Kindes attackiert und in einen Brunnen geworfen
worden zu sein, weshalb er anschliessend im Koma gelegen habe (vgl.
SEM-act. A56 F70 ff.). Seine Erklärung zu diesem Widerspruch, dies seien
verschiedene Sachen, er habe zwei Jahre nach dem Unfall das Land ver-
lassen, aber acht Monate nach dem Unfall sei er geschlagen worden (vgl.
SEM-act. A56 F72) überzeugt nicht, da er auf dem Formular «Question-
naire Europa» ausserdem bemerkte, er habe Tunesien im Juli 2017 verlas-
sen und sei nach zwei Tagen in Italien angekommen (vgl. SEM-act. A2 und
A23). Ausserdem ist seine Ausreise im Jahr 2012 (vgl. SEM-act. A56 F43)
mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten des Hôpital
B._______ nicht kompatibel, da das Ausstellungsjahr der Berichte zwar

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nicht lesbar ist, aber es sich um das Jahr 2016 handeln müsste, wenn der
Beschwerdeführer im Bericht als (…)-Jähriger dort behandelt worden sein
soll (vgl. Beilage 1 der Beschwerde) und er den Jahrgang (…) hat. Ausser-
dem stammen diese Berichte von einem Spital seiner Heimatprovinz
C._______, was seinen Aussagen widerspricht, dass er nach seiner
Schutzhaft (15 Tage nach dem Unfall Ende August 2010, vgl. SEM-act. A56
F55, 59 und 63) seine Heimatprovinz verlassen haben will (vgl. SEM-act.
A56 F55, 69, 71 und 73). Auch mit den weiteren in der Beschwerdeergän-
zung eingereichten Beweismitteln lässt sich der geltend gemachte Sach-
verhalt nicht stützen. Der in Kopie und Übersetzung eingereichte undatierte
Anzeigebericht äussert sich nicht konkret zur Täterschaft, sondern spricht
von «einer Gruppe junger Männer» als Täter. Insgesamt wirkt die Asylbe-
gründung konstruiert.

7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig
abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur lassen auf eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schlies-
sen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeu-
genden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, denen der Be-
schwerdeführer mit seinen allgemeinen Verweisen auf die Lebensbedin-
gungen in Tunesien nichts Substanziiertes entgegenhält.

9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
11.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Direktentscheid gegenstandslos geworden.

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11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
unabhängig von einer prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die
Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

Versand:

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