Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5504/2026

E-5504/2026Entscheid vom 01.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin stellte nach zwei früheren, als gegenstandslos abgeschriebenen Gesuchen im Mai 2026 ein drittes Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Das SEM wies das Gesuch ab, weil sie bereits in Deutschland einen gleichwertigen Schutzstatus gehabt habe und dorthin zurückkehren könne; zugleich verfügte es die Wegweisung nach Deutschland. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte sie die Gewährung des Schutzstatus S oder eventualiter die Rückweisung an das SEM.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der vorübergehende Schutz nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht zu gewähren ist, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative besteht. Da die Beschwerdeführerin in Deutschland bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen vorübergehenden Schutz erhalten hatte und mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erhalten oder ihren Status reaktivieren kann, ist sie nicht auf Schutz in der Schweiz angewiesen. Eine Rückübernahmezusicherung Deutschlands ist dafür nicht erforderlich, und mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass kann sie legal nach Deutschland einreisen. Weder ihre Einwände zur früheren Unterstützungslage in Deutschland noch ihre familiäre oder gesundheitliche Situation begründen die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; eine gesonderte Kindeswohlprüfung war im allein sie betreffenden Verfahren nicht geboten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Deutschland wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5504/2026

Urteil vom 1. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2026 / N (…).
E-5504/2026

Sachverhalt:

I.

A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Juni 2023 beim Bundesasylzentrum
B._______ ein erstes Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ein.

B.
Nachdem die Beschwerdeführerin vom zuständigen Bundesasylzentrum
als verschwunden gemeldet worden war, schrieb das SEM am 16. Juni
2023 das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes als gegen-
standslos ab.

II.

C.
Am 27. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Gesuch
um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ein, worauf sie dem Kan-
ton B._______ zugeteilt wurde.

D.
Die Gemeinde C._______ (Kanton B._______) teilte dem SEM mit elekt-
ronischer Mitteilung (E-Mail) vom 12. Juni 2024 mit, dass die Beschwerde-
führerin mit schriftlicher Erklärung vom 19. Februar 2024 auf die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes verzichtet habe und am 17. Mai 2024 ins
Ausland abgereist sei.

Das zuständige Migrationsamt teilte dem SEM mit Schreiben vom 26. Au-
gust 2024 mit, dass die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2024 in die Ukra-
ine zurückgekehrt sei.

E.
Das SEM schrieb mit Abschreibungsbeschluss vom 6. September 2024
das (zweite) Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes als ge-
genstandslos ab.

III.

F.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13. Mai 2026 im Bundesasylzentrum

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der Region E._______ ein drittes Gesuch um Gewährung vorübergehen-
den Schutzes.

Dazu gab sie in der schriftlichen Kurzbefragung vom 15. Mai 2026 an, sie
sei ukrainische Staatsangehörige und habe bei Kriegsausbruch in der Uk-
raine am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Oblast F._______
gehabt. Sie habe sich mehrmals in Deutschland aufgehalten und verfüge
dort über einen aktuellen Schutzstatus. Vor ihrer Ausreise aus der Ukraine
sei sie als Hausfrau tätig gewesen und habe einen Bachelor-Abschluss
(«[…]»). Ihre beiden Töchter würden bei ihrem Vater in Kiew (Ukraine) le-
ben. Ihre Mutter und ihr Bruder seien in F._______ wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem ihren bis (…) 2028 gültigen
ukrainischen Reisepass, ihre ukrainische Identitätskarte sowie ihren bis
zum (…) 2024 gültigen deutschen Aufenthaltstitel ([…]) und ein Zusatzblatt
([…]) vom (…) 2022 zu den Akten.

G.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2026
mit, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehen-
den Schutzes nicht erfülle und es beabsichtige, ihr Gesuch abzuweisen,
da sie in Deutschland über einen Schutzstatus verfüge. Dazu wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und ihr eine Frist zur
Stellungnahme eingeräumt.

H.
Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 26. Mai 2026 nahm
die Beschwerdeführerin Stellung und erklärte sich mit der beabsichtigten
Abweisung ihres Gesuches nicht einverstanden. Ergänzend trug sie vor,
sie sei ab dem 9. April 2022 mit ihren beiden Kindern kurz in Deutschland
gewesen. Ohne Vorankündigung habe die (deutsche) Gastfamilie, welche
ihr und ihren Kindern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe, sie aus
der Wohnung weggewiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie seitens der
deutschen Behörden kein Geld mehr erhalten. Die Behörde habe ihrer da-
mals 17-jährigen Tochter mitgeteilt, dass sie arbeiten gehen müsse. Die
Beschwerdeführerin habe sich für ihre Tochter eingesetzt und darauf be-
standen, dass diese die Möglichkeit haben müsse, eine Ausbildung zu ab-
solvieren. Sie habe alles versucht, um weiterhin von den deutschen Behör-
den Unterstützung zu erhalten und habe an verschiedenen Orten um Hilfe
ersucht. Sie habe weder finanzielle Unterstützung noch eine Unterkunft er-
halten, weswegen sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. In der

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Ukraine habe sie sich scheiden lassen; ihr Ehemann habe die beiden Kin-
der ohne ihre Zustimmung zu sich genommen. Weil die Beschwerdeführe-
rin keine weiteren Optionen gehabt habe, sei sie nach Deutschland zurück-
gekehrt, um zu arbeiten. In Deutschland habe sie sich wiederum um Un-
terstützung bemüht und keine erhalten. Zudem habe sie sich bei der ukra-
inischen Botschaft um Hilfe betreffend die Obhut ihrer Kinder gebeten, wo
sie statt Hilfe zu erhalten, ausgelacht worden sei. In Deutschland habe sie
keine Familie oder Freunde, die sie unterstützen könnten. Es gehe ihr psy-
chisch nicht gut, sie sei bereits im Jahr 2020 einige Zeit lang in einer psy-
chiatrischen Einrichtung gewesen. Die aktuelle Sicherheitslage und die fa-
miliäre Situation (in der Ukraine) sowie die mangelnde Unterstützung in
Deutschland würden sie stark belasten und es sei für sie unzumutbar, nach
Deutschland zurückzukehren.

I.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 – am Folgetag eröffnet – lehnte das SEM
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden
Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und
wies sie dem Kanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte.

J.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2026 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit,
dass das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beendet sei.

K.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 7. August 2026 (Datum
Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Zumindest
sei die SEM-Verfügung vom 7. Juli 2026 aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststel-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerdeschrift wurden Fotokopien des bereits im vorinstanzlichen
Verfahren zu den Akten gereichten Reisepasses sowie die Farbkopie einer

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Geburtsurkunde (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eines ihrer
Kinder betreffend) nachgereicht.

L.
Am 10. August 2026 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs.
6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 72 i.V.m.
Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).

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4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während
eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt –
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2
4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese Allgemeinverfügung wurde zwischenzeitlich aufgehoben und
durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074;
in Kraft seit 1. November 2025) abgelöst.

4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutz-
berechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbür-
gerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Part-
ner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeit-
punkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemein-
verfügung vom 8. Oktober 2025).

Gemäss Ziffer II des Erlasses gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss
Ziffer I nur, «wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in
ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der all-
gemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausge-
setzt sind».

5.
5.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit dem Ver-
weis auf das Subsidiaritätsprinzip ab. Sie habe in der schriftlichen Kurzbe-
fragung selbst angegeben, in Deutschland aktuell über einen Schutzstatus
zu verfügen und könne dorthin zurückkehren. Sie sei daher nicht auf die
zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Hieran ändere
auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund ei-
ner freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts. Voraussetzung für die
Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel im be-
treffenden Staat wieder erworben werden könne.

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Bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutz-
titeln in einem EU/EFTA-Staat – wie vorliegend – könne die Wegweisung
in den jeweiligen Staat auch ohne dessen explizite Zustimmung erfolgen.
Ein Rückübernahmeverfahren oder eine Rücksprache mit den deutschen
Behörden sei vorliegend nicht erforderlich, wie aus einer Reihe von ver-
gleichbaren Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe.

Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Deutsch-
land unfreiwillig verlassen hätte. Das Institut des vorübergehenden Schut-
zes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Es seien keine
Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland gestützt auf die einschlägige
Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2021 und den Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/382 vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden
Schutz gewähren sollte, nachdem die deutschen Behörden Anträge von
ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutsch-
land in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen seien, erneut und
wohlwollend prüfe. Es erübrige sich auch, die Frage des letzten Wohnsit-
zes vor Verlassen der Ukraine vertieft zu prüfen. Obwohl der Schutzstatus
in Deutschland möglicherweise beendet sei, sei es der Beschwerdeführe-
rin möglich, aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige
nach Deutschland zurückzukehren, wo sie ihren Aufenthaltstitel reaktivie-
ren oder erneut Schutz erhalten könne.

Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland sei zulässig, möglich und zu-
mutbar. Die Beschwerdeführerin habe kein Asylgesuch gestellt. Der Rat
der EU habe mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates
vom 16. September 2025 entschieden, den vorübergehenden Schutz für
alle Personen aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 zu verlängern. Die
Mitgliedstaaten müssten für eine angemessene Unterbringung und für den
Lebensunterhalt der Geflüchteten sorgen. Ukrainische Gewaltflüchtlinge
erhielten umfassende sozialfürsorgliche Unterstützung, von Unterkunft
über medizinische Versorgung bis zum Zugang zu Bildung. Die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend,
dass sie einer Wegweisung entgegenstehen würden. Deutschland verfüge
über ein gut ausgebautes Sozial- und Gesundheitssystem, welches die Be-
handlung ihrer Beschwerden vollständig gewährleisten könne. Die Be-
schwerdeführerin habe in Deutschland Zugang zu einer adäquaten medi-
zinischen Behandlung. Sie sei eine gut ausgebildete, junge Frau ohne fa-
miliäre Verpflichtungen. Es sei anzunehmen, dass ihr aufgrund ihrer beruf-
lichen Erfahrung als (…) eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt
gelingen werde, und sie sich eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen

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können, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, nachdem sie sich bereits in
Deutschland aufgehalten und dort gearbeitet habe. Schliesslich sei die Be-
schwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses.

5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen,
die Sicherheitslage in der Ukraine sei weiterhin unsicher und sie habe
Angst, dorthin zurückkehren zu müssen. Sie sei Mutter von zwei Kindern
im Alter von 20 und 5 Jahren, die bei ihrem Vater in der Ukraine leben wür-
den. Die Kinder seien Ende August 2023 zu ihrem Vater zurückgekehrt.
Damals hätten sie grosse Angst gehabt, dass ihr Vater zum Militärdienst
eingezogen werden könnte. Die Beschwerdeführerin wünsche, dass ihre
Kinder wieder mit ihr zusammenleben könnten; sie bitte das Bundesver-
waltungsgericht, das Wohl ihrer Kinder und ihr Recht auf Familienleben bei
der Beurteilung ihres Schutzgesuches zu berücksichtigen. Im SEM-Ent-
scheid seien die persönlichen und humanitären Umstände nicht ausrei-
chend berücksichtigt worden. Sie ersuche darum, dass ihre persönliche
Situation umfassend geprüft werde.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe, die
SEM-Verfügung vom 7. Juli 2026 sei aufzuheben und zur rechtsgenügli-
chen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung zurückzu-
weisen.

6.1.1 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Rechtsmitteleingabe indes nicht
konkret dar, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung nicht rechtsgenüglich
begründet oder der Sachverhalt nicht umfassend festgestellt worden sein
soll.

6.1.2 Das SEM hat in seinen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt, wes-
halb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und vom Vorlie-
gen einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht. Der pau-
schale Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Kinder sowie ihr Ersuchen
um Mitberücksichtigung des Kindeswohls vermögen weder eine mangel-
hafte Begründung noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar-
zutun. Massgebend ist, dass die Kinder nach dem gemeinsamen Aufent-
halt mit der Beschwerdeführerin in Deutschland (ab dem 9. April 2022)
Ende August 2023 freiwillig zu ihrem Vater in die Ukraine zurückgekehrt
sind und sich seither dort befinden, während die Beschwerdeführerin in der
Folge allein – ohne ihre Kinder – ein Schutzgesuch in der Schweiz gestellt
hat. Da die Kinder somit weder Verfahrensbeteiligte noch von der

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angefochtenen Verfügung in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen sind,
bestand für das SEM im vorliegenden, allein die Beschwerdeführerin be-
treffenden Schutzverfahren keine Veranlassung, das Kindeswohl geson-
dert zu prüfen. Der Beschwerdeführerin war es zudem offensichtlich mög-
lich, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich auseinanderzu-
setzen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbe-
gründet.

6.2 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinem for-
mellen Mangel, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsange-
hörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewe-
sen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht
werden könne (Subsidiaritätsprinzip).

7.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalterna-
tive in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU
respektive der EFTA – wurden sodann im kürzlich ergangenen Koordina-
tionsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Feb-
ruar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) wie folgt präzi-
siert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022
und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen
«Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung
vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Ge-
wissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer
Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden
können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahme-
zusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Bestehen einer va-
lablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

7.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Ihre Herkunftsregion (Oblast
F._______) gehört nicht zu den Gebieten, bei denen der Wegweisungsvoll-
zug vom SEM grundsätzlich als zumutbar eingestuft wurde (vgl.
Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine:
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/ukraine-krieg.html;

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abgerufen am 18.08.2026). Die Beschwerdeführerin gehört damit grund-
sätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in
der Fassung vom 8. Oktober 2025) an. Allerdings hielt sie sich längere Zeit
in Deutschland auf und hat dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In
Deutschland wurde ihr in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Nor-
men vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Ra-
tes vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und
Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastun-
gen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Auf-
nahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss
[EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Beste-
hens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne
des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorüber-
gehenden Schutzes). Der deutsche Schutztitel kann als dem schweizeri-
schen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch
das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick
auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in
Deutschland.

7.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine
darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist
aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflich-
tet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden
Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zwei-
mal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus
der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 3. März 2028, vgl.
Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur
Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 einge-
führten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Deutschland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest
erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Ferner besteht kein Grund
zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der
Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwer-
deführerin nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen: Grundsatzurteil
D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.).

7.5 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt
werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr

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dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entspre-
chenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die Beschwerdeführerin hat nicht
konkret und substanziiert vorgetragen, dass ihr Deutschland eine erneute
Schutzgewährung verweigern würde. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit
halber festzuhalten, dass eine Rückübernahmezusicherung der deutschen
Behörden nicht erforderlich ist (vgl. dazu: das bereits zitierte Grundsatzur-
teil D-4601/2025 E. 6.3).

7.6 Als Inhaberin eines bis (…) 2028 gültigen ukrainischen Reisepasses
kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen
und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie
ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Deutschland zurück-
kehren beziehungsweise legal dort einreisen.

7.7 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwer-
deführerin über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf
den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das
Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung
zu Recht abgewiesen.

8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung eines sol-
chen Aufenthaltstitels. Das SEM hat zu Recht auch die Wegweisung aus
der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs.
4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt;
den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus
ihren Aussagen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten «real risk»
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EU-Mitgliedstaat
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Be-
schwerdeführerin hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig
zu qualifizieren.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von

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ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das diese Vermutung widerlegen
könnte. Die von ihr in der Stellungnahme vom 26. Mai 2026 geltend ge-
machten – und nicht weiter belegten – Vorbringen zu den erlebten Schwie-
rigkeiten im Zusammenhang mit der Wohnunterkunft bei ihrer Gastfamilie
sowie ihre Angabe, ihre damals 17-jährige Tochter sei von den deutschen
Behörden zur Arbeitsaufnahme angehalten worden, vermögen für sich al-
lein kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Auch das Vorbrin-
gen, sie habe «an verschiedenen Orten um Hilfe gebeten» und keine Un-
terstützung erhalten, bleibt vage und unsubstanziiert. Selbst wenn ihr tat-
sächlich falsche oder willkürliche Auskünfte durch inkompetente Personen
erteilt worden sein sollten, entspräche eine derartige Unterstützungsver-
weigerung offensichtlich nicht den Gepflogenheiten in Deutschland. Der
Beschwerdeführerin hätten dort rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung ge-
standen, um sich gegen die gerügten Verhältnisse in den Unterkünften
oder gegen das willkürliche Verhalten unprofessioneller Auskunftsperso-
nen zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt auch für ihre angeblich vergeblichen
Bemühungen um Unterstützung bei der ukrainischen Botschaft in Deutsch-
land.

9.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche
gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich
Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum
und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine exis-
tenzielle Notlage geraten wird. Medizinische Gründe, die im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs relevant wären, hat sie nicht vorgetragen. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, verfügt Deutsch-
land über ein gut ausgebautes und der Beschwerdeführerin auch zugäng-
liches Sozial- und Gesundheitssystem, das europäischen Standards ent-
spricht. Die im Schutzverfahren in der Schweiz von der Beschwerdeführe-
rin vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden sind in Deutschland
ohne Weiteres behandelbar.

9.3.4 Wie bereits in E. 6.1.2 oben festgehalten, ist die Beschwerdeführerin
als Einzelperson in die Schweiz gereist und hat ein Schutzgesuch gestellt.
Gemäss ihren eigenen Angaben in der Rechtsmitteleingabe, lebt ihre fünf-
jährige Tochter – ebenso wie ihre volljährige (20-jährige) Tochter – beim
Vater in der Ukraine, wohin sie nach ihrem gemeinsamen Aufenthalt mit
ihrer Mutter in Deutschland Ende August 2023 freiwillig zurückgekehrt ist.

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Da das vorliegende Schutzverfahren die minderjährige Tochter nicht er-
fasst und diese davon nicht betroffen ist, besteht keine Veranlassung, das
Kindeswohl zu prüfen. Es bleibt der Beschwerdeführerin indessen unbe-
nommen, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland auch für ihre minderjäh-
rige Tochter ein erneutes Schutzgesuch zu stellen.

9.3.5 Es kann davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdefüh-
rerin gelingen wird, sich sozial und wirtschaftlich wieder in Deutschland zu
integrieren. Sollte sie in Bezug auf Unterkunft und Lebensunterhalt auf Un-
terstützung angewiesen sein, hat sie die Möglichkeit, sich an die zuständi-
gen Behörden in Deutschland zu wenden.

9.3.6 Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland erweist sich insgesamt
als zumutbar.

9.4
9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG).

9.5 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer frei-
willigen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in
einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vorn-
herein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2
m.w.H.) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.6 oben), kann die Beschwerdefüh-
rerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres
in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) der Wegweisung nach Deutschland
vorliegend ausser Betracht fällt.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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11.
11.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache
als gegenstandslos.

11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerde-
begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als
aussichtslos erwiesen haben.

11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

Versand:

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