Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5517/2021

E-5517/2021Entscheid vom 04.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer stellte 2018 ein erstes Asylgesuch, das vom SEM abgelehnt wurde; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Am 8. Februar 2021 reichte er ein Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachgesuch ein, das das SEM am 12. November 2021 ebenfalls abwies und die Wegweisung bestätigte. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, und machte insbesondere Verfolgung, Folter sowie neue Entwicklungen betreffend seine Familie und die Lage im Iran geltend.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Heimatstaat die Gefährdungslage im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend ist. Es stellte fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 durch landesweite Proteste, massive Repression, militärische Angriffe und eine insgesamt offene innenpolitische Entwicklung grundlegend verändert habe. Deshalb müsse nicht nur die allgemeine Lage im Iran neu beurteilt werden, sondern auch geprüft werden, wie sich diese Veränderungen auf die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers auswirken. Eine solche umfassende Sachverhaltsabklärung habe primär das SEM im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen; zudem sei dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM vom 12. November 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5517/2021

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Matthias Wühler.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. November 2021 / N (…).
E-5517/2021

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2018 erstmals um Asyl
nach. Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei ira-
nischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz
B._______ und habe bis zu seiner Flucht mit seiner Familie im Distrikt
C._______ gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im We-
sentlichen staatliche Verfolgung geltend. Das SEM lehnte das Asylgesuch
mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Auf die Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 1. Dezem-
ber 2020 ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6059/2020 vom 8.
Dezember 2020 nicht eingetreten.

A.b Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein
«Gesuch um Wiedererwägung / Mehrfachgesuch» ein. Das SEM nahm
diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies es mit Verfügung
vom 12. November 2021 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr
von CHF 600,–.

B.
B.a Mit Eingabe seiner Rechtvertreterin vom 20. Dezember 2021 hat der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom
12. November 2021 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter beantragt er, es sei wegen Unzulässigkeit bzw.
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Subeventualiter beantragt er, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem,
es seien ihm die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu er-
lassen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unent-
geltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

B.b Am 22. Dezember 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.

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B.c Ergänzungen der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2021 folg-
ten am 21. März 2022 (ärztlicher Bericht), am 24. August 2022 (Vorbringen
betreffend die Verfolgung von Verwandten), am 20. Februar 2023 (Vorbrin-
gen betreffend die Verfolgung der Ehefrau; Abschlussbericht über psycho-
logisch / psychiatrische Behandlung vom 25. Januar bis zum 28. Novem-
ber 2022), am 6. Juli 2023 (Vorbringen betreffend die gesundheitliche Situ-
ation der Ehefrau), am 13. Juli 2023 (ärztlicher Bericht), am 17. Oktober
2024 (Vorbringen betreffend Integration des Beschwerdeführers), am
8. Mai 2025 (Vorbringen betreffend Krankheit des Beschwerdeführers), am
14. August 2025 (Vorbringen betreffend die Lage im Iran und Flucht der
Ehefrau und des jüngeren Sohnes in den Irak) und zuletzt am 19. Februar
2026 (Vorbringen betreffend die Situation der Familienangehörigen).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche
Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

5.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM
habe zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gestellt, verlange im
Ergebnis den absoluten Beweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Folterung des Beschwerdeführers könne aufgrund der ärztlichen Be-
richte und der glaubhaften Schilderungen als nachgewiesen erachtet wer-
den. Auch seine Verwandtschaft mit bekannten Oppositionellen habe der
Beschwerdeführer dargetan.

6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
stark verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran aus-
gehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen
aus. Die Demonstranten forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedin-
gungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik.
Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und
massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge
hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar
2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte seien
sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen
und es seien Geständnisse erpresst worden. Schätzungen zufolge wurden

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aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Personen vertrieben. Die meis-
ten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des
Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund
bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen
Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem ne-
gativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.
Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 an-
dauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer
zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine
Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäran-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vo-
rübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.

6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich
unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen
werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen
Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus er-
gebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren irani-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

7.
7.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die

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Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich
die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massge-
blich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

7.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran der-
zeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, wel-
che Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der
laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung
der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen,
inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe auswir-
ken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten
Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines
erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt
sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird
durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die
erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem
Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei-
len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs-
bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz-
lich entscheidet.

8.
Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des
SEM vom 12. November 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die
Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser

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Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausfüh-
rungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzuneh-
menden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich in diesem
Rahmen damit zu befassen haben wird.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 20. Februar
2023 eine Kostennote zu den Akten, in der für die Zeit vom 1. Dezember
2021 bis zum 20. Februar 2023 ein Aufwand von 13.5 Stunden (zum Stun-
denansatz von Fr. 300.– bei Obsiegen) mit Auslagen von Fr. 15.50 geltend
gemacht wird. Dieser Aufwand scheint angemessen und ergibt gerundet
einen Betrag von Fr. 4’100.–. Für die Zeit vom 20. Februar 2023 bis zur
letzten Eingabe am 19. Februar 2026 sind die Parteikosten von Amts we-
gen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und werden auf Fr. 1’200.– festge-
setzt. Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschä-
digung (inkl. Auslagen) von Fr. 5’300.– auszurichten.

9.3 Die Gesuche um Kostenvorschussverzicht sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
werden damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 12. November 2021 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5’300.–
auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Wühler

Versand:

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