Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5589/2026

E-5589/2026Entscheid vom 26.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der tunesische Beschwerdeführer stellte nach einem ersten, 2013 wegen unkontrollierter Abreise abgeschriebenen Verfahren im Februar 2026 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte geltend, Tunesien wegen Armut, fehlender Arbeit sowie wegen Bedrohungen und Übergriffen durch die Familie der Mutter seines unehelichen Kindes verlassen zu haben; die tunesischen Behörden hätten ihn nicht wirksam geschützt. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Tunesien an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Begründung des SEM an, wonach die geltend gemachten Bedrohungen auf einem privaten beziehungsweise interfamiliären Konflikt beruhen und keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund nach Art. 3 AsylG erkennen lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass der tunesische Staat schutzunfähig oder schutzunwillig sei, zumal er die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe und auch eine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative offenstehe. Das erstmals vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte Vorbringen einer Verfolgung wegen sexueller Orientierung wertete das Gericht als nachgeschoben. Auch Wegweisungsvollzugshindernisse lägen nicht vor, da der Vollzug nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Tunesien bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5589/2026

Urteil vom 26. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Dreyer.

Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. August 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer – tunesischer Staatsangehöriger aus
B._______ – am 15. Dezember 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,

dass das Gesuch aufgrund seiner unkontrollierten Abreise am 25. Januar
2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,

dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,

dass das SEM vom C._______ mit Nachricht vom 25. Juni 2026 darüber
informiert wurde, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im C._______
befinde,

dass am 23. Juli 2026 seitens des SEM eine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG (SR 142.31) mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, Tune-
sien aufgrund von Armut und fehlenden Arbeitsmöglichkeiten sowie wegen
Problemen mit seinem Vater und mit der Familie der Mutter seines unehe-
lichen Kindes verlassen zu haben, da die Familie der Kindsmutter die Be-
ziehung zwischen ihm und dieser Frau nicht akzeptiert und eine Heirat un-
tersagt habe,

dass er ferner erklärte, die Familie der Kindsmutter habe ihn und seine
Familie bedroht, verfolgt sowie körperlich angegriffen,

dass er sodann angab, auch in D._______, wo er über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt habe, von dieser Familie verfolgt worden zu sein,

dass er des Weiteren vortrug, sich in Tunesien an die Polizei gewandt zu
haben, wobei diese nichts unternommen und lediglich Beweise von ihm
verlangt habe,

dass er aus Angst vor dieser Familie nicht nach Tunesien zurückkehren
könne und ihm seitens der heimatlichen Behörden auch kein Schutz ge-
währt werden könne, zumal diese korrupt seien,

dass er Tunesien schliesslich im Frühjahr 2025 verlassen habe und über
E._______ auf dem Seeweg illegal nach F._______ eingereist sei, von wo
aus er über G._______ in die Schweiz gelangt sei,

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dass er keine Identitätspapiere und keine Beweismittel zu den Akten
reichte,

dass dem SEM aufgrund von Polizeiinformationen folgende Dokumente
vorliegen (alle in Kopie):
- ein tunesischer Reisepass (ausgestellt am […] 2015 und gültig bis […] 2020),
- ein Aufenthaltstitel für D._______ zwecks unselbständiger Arbeit (ausgestellt
am […] 2019 und gültig bis […] 2020),
- ein Führerausweis aus D._______ (ausgestellt am […] 2019 und gültig bis […]
2030),
- eine (…) Krankenkassenkarte (gültig bis am […] 2017),

dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers am 30. Juli 2026 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbrei-
tete,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2026 eine
Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, worin im Wesentlichen
festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Ent-
scheid nicht einverstanden, da er in seinem Heimatland an Leib und Leben
bedroht sei und dort keinen Schutz erhalte,

dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2026 (gleichentags eröffnet)
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylge-
such ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 7. August 2026
(Postaufgabe 12. August 2026) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen
Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asly zu gewäh-
ren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. August 2026
den Eingang der Beschwerde bestätigte,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG,
dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten,

dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so-
wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 55 VwVG, Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine an-
derslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteres-
ses auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält,

dass sich das Gericht nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II ebenda) vollumfänglich
anschliesst,

dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen
ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG zu erachten sind,

dass es im Wesentlichen argumentierte, die behaupteten Bedrohungen
gingen von der Familie der Kindsmutter aus und beruhten damit auf einem
privaten beziehungsweise interfamiliären Konflikt, sodass daraus keine
Verfolgung im asylrechtlichen Sinn durch den Staat oder aufgrund eines in
Art. 3 AsylG genannten Motivs ersichtlich sei,

dass das SEM sodann zur Erkenntnis gelangte, der Beschwerdeführer
habe die ihm in seinem Heimatstaat zur Verfügung stehenden Schutzmög-
lichkeiten nicht ausgeschöpft und, obschon er eigenen Angaben zufolge
einmal bei der Polizei gewesen sei, keine hinreichenden Anstrengungen
dargelegt, die behaupteten Drohungen und Übergriffe systematisch zu do-
kumentieren oder den zuständigen Behörden entsprechende Beweismittel
vorzulegen, um staatlichen Schutz zu erhalten,

dass es ferner festhielt, allein der Hinweis auf Korruption oder eine behaup-
tete Untätigkeit der Behörden genüge nicht, um die grundsätzliche Schutz-
fähigkeit oder den Schutzwillen des Heimatstaates als widerlegt erschei-
nen zu lassen,

dass es sodann ausführte, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Perso-
nen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen, wobei vorliegend diesbezüglich nicht ersichtlich
sei, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien keine innerstaatliche Flucht-
oder Schutzalternative offenstehe,

dass sich aus seinen Vorbringen überdies nicht der Schluss ziehen lasse,
er sei von einer landesweiten Verfolgung betroffen, vielmehr beschreibe er
einen lokal begrenzten Konflikt mit einer bestimmten Familie, wobei er
keine konkreten Anhaltspunkte habe aufzeigen können, dass er sich einer

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allfälligen Gefährdung nicht durch eine Wohnsitznahme in einem anderen
Landesteil habe entziehen können,

dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zum Entscheidentwurf weiter ausführte, es sei ihm nicht
gelungen, Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, welche eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könnten,

dass diesen Argumenten des SEM in der Beschwerde nichts Stichhaltiges
entgegengesetzt wurde,

dass der Beschwerdeführer darin lediglich auf die bereits erwähnten Prob-
leme verwiesen, hierzu jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht hat,

dass das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vorbringen, er
(der Beschwerdeführer) werde aufgrund seiner sexuellen Orientierung ver-
folgt und könne deshalb weder in seinen Heimatstaat noch nach
D._______ zurückkehren, da er von seiner Familie abgelehnt werde, nach-
geschoben ist, da er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren nie etwas
erwähnte,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungs-
vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.),

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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass in Tunesien zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und der Wegweisungsvollzug dorthin praxis-
gemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer über eine Schulbildung bis zur […] Klasse so-
wie über Berufserfahrung im […] verfügt und somit in der Lage sein wird,
seinen Lebensunterhalt in Tunesien zu bestreiten,

dass er zudem über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, da seine Eltern
und Geschwister weiterhin in Tunesien leben, weshalb davon auszugehen

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ist, dass er bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration auf deren
Unterstützung zählen kann,

dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer
Rückkehr nach Tunesien in eine existenzielle Notlage geraten wird,

dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird,
Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),

dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass der durch das SEM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Be-
schwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von
vornherein als aussichtslos erwiesen haben,

dass demzufolge die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Alexandra Dreyer

Versand:

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