BVGer E-5668/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ukrainische Beschwerdeführerin und ihre Kinder ersuchten in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach dem Schutzstatus S. Das SEM stellte fest, dass sie zuvor in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG verfügt hatten, lehnte die Gesuche ab und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Dagegen machten die Beschwerdeführenden namentlich Gehörsverletzungen geltend und bestritten, dass in Deutschland eine valable Schutzalternative bestehe.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen: Eine allfällige Gehörsverletzung wegen der nicht vorab mitgeteilten Ablehnung der Rückübernahme durch Deutschland sei im Beschwerdeverfahren geheilt worden, und die fehlende Androhung von Zwangsmitteln in der Wegweisungsverfügung sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Materiell hielt es fest, dass ukrainische Staatsangehörige keinen Schutz in der Schweiz beanspruchen können, wenn ihnen in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative offensteht. Da die Beschwerdeführenden in Deutschland bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen Schutz erhalten hatten und aufgrund der einschlägigen EU-Regelungen mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erhalten können, bestehe eine solche Schutzalternative in Deutschland. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung nach Deutschland wurden bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5668/2025
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Ukraine,
alle vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsbe-
ratungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (…).
E-5668/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 13. Dezember 2023 in der Schweiz
Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte
mit der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 eine schriftliche Kurz-
befragung sowie am 7. Februar 2024 eine mündliche Befragung durch
(vgl. vorinstanzliche Akten […]-6/36 und […]-9/5 [nachfolgend act. 6 und
9]).
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin
beim SEM verschiedene Beweismittel, darunter ihre ukrainische Identitäts-
karte mit Gültigkeitsdatum bis zum (…) 2033 sowie die Geburtsurkunden
ihrer Kinder, zu den Akten.
B.
B.a Abklärungen des SEM ergaben, dass den Beschwerdeführenden in
Deutschland eine bis zum (…) 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24
AufenthG erteilt worden war.
B.b Am 19. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diese lehnten das Ersuchen
am 20. März 2025 ab (vgl. act. 21).
C.
C.a Mit Schreiben vom 26. März 2025 gewährte das SEM den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung der Ge-
suche um vorübergehenden Schutz und zur Wegweisung nach Deutsch-
land (vgl. act. 22).
C.b Die Beschwerdeführenden reichten am 8. April 2025 eine entspre-
chende Stellungnahme ein (vgl. act. 23).
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (eröffnet am 30. Juni 2025) lehnte das
SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ver-
fügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben
die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie
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beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Even-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
– und der Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer
Bedürftigkeit reichten sie einen Auszug eines E-Mails-Verlaufs mit dem
Migrationsamt und eine Sozialhilfebestätigung ein (in Kopie).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab, forderte die
Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher
in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Mit Eingabe vom 26. August 2025
reichten die Beschwerdeführenden dann noch eine Ergänzung ein, ersuch-
ten um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. August 2025 und
reichten als Beilage eine Einschätzung der Sozialarbeiterin von A._______
vom (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
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Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss am 25. August
2025 fristgerecht geleistet worden ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen. Diese sind vorab
zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begrün-
dungspflicht und führen aus, das SEM habe ihnen im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorüberge-
hende Schutzgewährung nicht mitgeteilt, dass die deutschen Behörden
eine Rückübernahme abgelehnt hätten. Eine umfassende Stellungnahme
sei ihnen daher nicht möglich gewesen. Das SEM habe sich mit der vorlie-
genden Sachverhaltskonstellation nicht rechtsgenüglich auseinanderge-
setzt und die angefochtene Verfügung gar willkürlich begründet. Einerseits
führe es aus, die deutschen Behörden hätten ihre Rückübernahme abge-
lehnt, und andererseits gehe es davon aus, dass ein Rückübernahmever-
fahren nicht notwendig sei. Weiter habe es nicht geprüft, ob die deutschen
Behörden ihnen die Einreise tatsächlich gewähren würden, sondern ledig-
lich auf die Reisefreiheit ukrainischer Staatsangehöriger in der EU verwie-
sen. Schliesslich enthalte das Dispositiv der angefochtenen Wegweisungs-
verfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall und
entspreche auch insoweit den gesetzlichen Vorgaben nicht.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
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berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
informieren und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), wo-
bei eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135
I 279 E. 2.6.1).
4.4
4.4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass das SEM im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vo-
rübergehende Schutzgewährung den Umstand der ablehnenden Antwort
der deutschen Behörden betreffend ihre Rückübernahme nicht erwähnt
hat. Jedoch hat es dies in den Sachverhaltsfeststellungen der angefochte-
nen Verfügung ausdrücklich festgehalten (vgl. a.a.O. Ziff. I/3). Die Be-
schwerdeführenden hatten somit die Möglichkeit, sich auf Beschwerde-
ebene zu äussern, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben (vgl. Be-
schwerde, S.6 ff.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
wäre damit ohnehin geheilt, weil die allfällige Verletzung nicht besonders
schwer wiegt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei zu überprüfen vermag.
4.4.2 In den Erwägungen hat sich das SEM zwar nicht explizit zu der Ab-
lehnung des besagten Staates geäussert. Es hat gestützt auf die massge-
bliche Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durch-
führungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 betreffend
Schutzsuchende aus der Ukraine erwogen, dass die Beschwerdeführen-
den daraus einen erneuten Anspruch auf ein Schutzersuchen hätten
(vgl. a.a.O. Ziff. 3). Damit ging es implizit davon aus, dass die entspre-
chende Richtlinie betreffend den vorübergehenden Schutz und nicht die
gestützt auf das Rückübernahmeabkommen erfolgte Ablehnung
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massgeblich ist. Die dahingehenden Erwägungen sind denn auch zu stüt-
zen, zumal - wie nachstehend dargelegt (vgl. E. 5.3) - das SEM vorliegend
von Vornherein nicht verpflichtet war, eine Rückübernahmezusicherung bei
den deutschen Behörden einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist auch
nicht zu beanstanden, dass es davon ausging, der Wegweisungsvollzug
nach Deutschland sei aufgrund der geltenden Reisefreiheit für ukrainische
Staatsangehörige möglich.
4.4.3 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45
Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat.
Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung ausländischer Perso-
nen durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der
zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die
Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorlie-
gend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen
Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerde-
führenden zu vollziehen. Damit bestand keine ausreichende Grundlage für
die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreise-
pflicht und demnach auch kein Anlass, solche anzudrohen (vgl. das Urteil
des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 8).
4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzu-
weisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst; sie ist aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen
für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Vorliegend kommt somit
weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Anwendung. In
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Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen de-
finiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzsta-
tus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fami-
lienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül-
tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfü-
gen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurück-
kehren können.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass
eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar
2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative aus-
serhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die An-
nahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungs-
weise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordina-
tionsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die
gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der
Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutz-
status «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vo-
rübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Ge-
wissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer
Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden
können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einrei-
sen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rück-
übernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das
Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen.
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6.
6.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden in Deutsch-
land mit einem Schutztitel gültig bis zum (…) 2024 auf (vgl. act. 21).
6.2 Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der
(damals) einschlägigen EU-Normen verliehen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG
des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebe-
nen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbe-
schluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des
Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im
Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines
vorübergehenden Schutzes). Dieser kann als dem schweizerischen
Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. den Koordinationsent-
scheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteile des
BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 6.5, E-2409/2026 vom 15. April
2026 E. 6.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt zu
Deutschland.
6.3 Im vorliegenden Fall bestand gemäss dem Antwortschreiben der deut-
schen Behörden vom (…) 2025 (vgl. act. 21) der deutsche Schutztitel zwar
im damaligen Zeitpunkt nicht mehr, weshalb auch das Rückübernahmeer-
suchen abgelehnt wurde. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass
Deutschland den Schutzstatus respektive Aufenthaltstitel verlängert hätte,
wenn die Beschwerdeführenden nicht bereits am (…) 2022 freiwillig (das
heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) ausgereist wären und damit
auf ihren noch bis zum (…) 2024 gültigen Schutz- respektive Aufenthalts-
status verzichtet hätten, zumal der Rat der Europäischen Union zwischen-
zeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes
für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am
4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates
vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss
[EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; vgl. das Urteil des
BVGer E-2908/2025 vom 22. April 2026 E. 6.2).
6.4 Deutschland ist somit – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor
verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorüberge-
henden Schutz zu gewähren. Es ist daher davon auszugehen, dass die
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Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin ihren Schutzstatus reak-
tivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können.
Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorüberge-
hend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts und auch die
Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen
Fall nicht aus (vgl. das Urteil des BVGer D-1081/2025 vom 13. Juli 2026 E.
5.2).
6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Rege-
lungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher
zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entspre-
chenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für
die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungs-
beschlusses [EU] 2022/382; vgl. Koordinationsentscheid des BVGer D-
4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein
Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der
Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwer-
deführenden nachteilig auswirken wird (vgl. a.a.O. m.H. auf das EuGH-Ur-
teil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva], vgl. auch Urteil
des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 6.6).
6.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt
werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rück-
kehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen
entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
6.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen
und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdefüh-
renden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Falle des
Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche
Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33
Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei
ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche -
zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zu-
lässig zu erachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
vermutungsweise zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführenden haben diese gesetzliche Vermutung nicht
zu widerlegen vermocht und auch keine Gründe geltend gemacht, auf-
grund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten
könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der
Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes
betroffene Personen insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung
sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Der Vollzug
der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs.
2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder
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Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung,
der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. den Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom
9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin kann als Inha-
berin einer gültigen ukrainischen Identitätskarte ohne weiteres in Deutsch-
land einreisen. Hinsichtlich ihrer Kinder liegen den Akten zufolge keine Rei-
sepapiere vor. Es obliegt den Beschwerdeführenden, allenfalls bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs.
4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. August 2025 in dieser Höhe
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 12. August 2025 ist im Lichte des Gesagten abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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