BVGer E-5696/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM hatte das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus Guinea bereits 2025 abgelehnt, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet; die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert und es bestehe Suizidgefahr, weshalb das SEM sein Wiedererwägungsgesuch neu prüfte und abwies. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob das SEM die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung und deren Bedeutung für den Wegweisungsvollzug korrekt beurteilt hatte.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich im Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid nur die Frage stelle, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch materiell korrekt geprüft habe. Es erwog, die Vorinstanz habe sich eingehend mit den neu eingereichten Arztberichten, den psychischen Leiden des Beschwerdeführers sowie der Behandelbarkeit dieser Erkrankungen in Guinea auseinandergesetzt; nach der Gerichtspraxis seien dort die medizinische Grundversorgung und Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen grundsätzlich vorhanden. Auch die geltend gemachte Suizidalität stehe dem Wegweisungsvollzug nicht von vornherein entgegen, sondern könne nötigenfalls bei den Vollzugsmodalitäten berücksichtigt werden; weitergehende Abklärungen seien daher nicht erforderlich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer erneut seine bereits rechtskräftig beurteilten Fluchtgründe vorbrachte, seien diese nicht Verfahrensgegenstand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb es bei der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sowie bei der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Wegweisungsverfügung.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5696/2026
Urteil vom 26. August 2026
Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Marek Wieruszewski,
Solidaritätsnetz Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 / N (…).
E-5696/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. August 2025 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
vom 10. September 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-6784/2025 vom 18. September 2025 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 29. Ok-
tober 2025 mit Urteil E-8314/2025 vom 4. November 2025 nicht eintrat,
dass das SEM, nach zuständigkeitshalber Überweisung der Eingabe vom
29. Oktober 2025 durch das Gericht, die als einfaches Wiedererwägungs-
gesuch entgegengenommene Eingabe mit Verfügung vom 27. Januar
2026 abwies,
dass das Gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Februar
2026 wegen Nichtleistens des Kostenvorschuss mit Urteil E-1492/2026
vom 1. April 2026 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 4. Mai 2026
an die Vorinstanz gelangte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, auf-
grund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei ersichtlich, dass sich
sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und er suizidge-
fährdet sei,
dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm
und dieses mit Verfügung vom 14. Juli 2026 abwies, weiter feststellte, die
Verfügung vom 4. August 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar, das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr von Fr. 600.–
erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2026 gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 sei aufzuheben und die Sache zur
vollständigen und aktuellen Abklärung Prüfung der seit dem früheren Ver-
fahren eingetretenen wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Guinea aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes unzulässig be-
ziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen,
dass weiter das SEM subeventualiter anzuweisen sei, vor einem allfälligen
Vollzug eine aktuelle, individuelle und fachmedizinisch fundierte Abklärung
der Behandelbarkeit der bestehenden psychischen Erkrankungen sowie
der konkreten Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der erforderlichen Behand-
lung in Guinea vorzunehmen,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen bezie-
hungsweise (diese) wiederherzustellen sei und bis zum Entscheid über das
Gesuch aufschiebende Wirkung von sämtlichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und, soweit erforderlich, ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass das Gericht am 21. August 2026 den Eingang der Beschwerde be-
stätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie
nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-
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halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch eingetre-
ten ist und dieses nach materieller Prüfung abgewiesen hat,
dass sich der Streitgegenstand demnach auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz diese Prüfung korrekt vorgenommen hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 4. Aufl. 2025, S. 306 N. 748),
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend mit den
wiedererwägungsweise zu den Akten gereichten Arztberichten vom
13. Februar 2026, 25. März 2026 und 16. Juni 2026 sowie der Behandel-
barkeit der darin erwähnten psychischen Leiden im Heimatland auseinan-
dergesetzt hat,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht gemäss Praxis davon ausgeht,
dass in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und
Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit entsprechen-
dem Fachpersonal bestehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7513/2025 vom
4. Mai 2026 E. 9.4.3 m.w.H.),
dass sich die Vorinstanz ferner insbesondere angemessen mit der geltend
gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt sowie
festgestellt hat, dass diese dem Wegweisungsvollzug nicht per se entge-
genstehe und ihr bei Bedarf im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rech-
nung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7045/2024 vom
28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H; Urteil des BGer 2C_221/2020 vom
19. Juni 2020 E. 2), mithin auf die entsprechenden diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte dies-
bezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen und eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, sich die Rüge nach dem
Vorstehenden als unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer, gestützt auf die in der Rechtsmitteleingabe
enthaltenen erneuten Ausführungen zu seinen bereits rechtskräftig beur-
teilten Fluchtvorbringen, welche vorliegend nicht Verfahrensgegenstand
bilden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
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dass aufgrund der vorangegangenen mehrerer Verfahren auch nicht davon
auszugehen ist, dass dem Wegweisungsvollzug Gründe sozialer oder wirt-
schaftlicher Natur entgegenstehen könnten,
dass die Vorinstanz demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ab-
gewiesen und die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
4. August 2025 festgestellt hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass angesichts der vorstehend dargelegten Aussichtlosigkeit die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.–
festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]).
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid die Gesuche um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie vorsorgliche Massnahmen gegenstands-
los geworden sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
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