Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5717/2026

E-5717/2026Entscheid vom 02.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die pakistanische Beschwerdeführerin ersuchte nach ihrer Überstellung in die Schweiz um Asyl; ihr Gesuch wurde 2025 rechtskräftig abgewiesen, ebenso die dagegen erhobene Beschwerde. Im Juli 2026 stellte sie ein Wiedererwägungsgesuch und berief sich auf neue Drohungen gegen sie und ihren Ehemann sowie auf eine erhebliche psychische Verschlechterung. Das SEM trat auf die asylrechtlichen Vorbringen nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ab.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem früheren Urteil entstanden waren, nach einem materiellen Beschwerdeentscheid nicht im Wiedererwägungsverfahren beim SEM, sondern revisionsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen sind. Deshalb trat das SEM auf die Vorbringen zu Drohungen und zur behaupteten Ahmadiyya-Zugehörigkeit des Ehemannes zu Recht nicht ein; auch die eingereichten undatierten Nachrichten belegten keine erhebliche nachträgliche Veränderung der Lage. Die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung ist zwar grundsätzlich Gegenstand der Wiedererwägung, begründet hier aber kein Vollzugshindernis. Nach Auffassung des Gerichts sind psychische Leiden in Pakistan insbesondere in städtischen Gebieten behandelbar, und die Beschwerdeführerin verfügt über finanzielle und soziale Ressourcen sowie über die Möglichkeit, sich in einem urbanen Umfeld niederzulassen.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Damit bleibt es beim Nichteintreten auf die asylrechtlichen Wiedererwägungsvorbringen und bei der Abweisung des Gesuchs betreffend Wegweisungsvollzug.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5717/2026

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Michel Brülhart, AsyLex,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 6. August 2026 / N (…).
E-5717/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, wurde
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 15. Juli 2025 aus den B._______
in die Schweiz überstellt und ersuchte hier um Asyl. Sie machte im We-
sentlichen geltend, ihr Ehemann, welcher zuvor bereits einmal verheiratet
gewesen sei, sei nach der Heirat mit ihr (Beschwerdeführerin) im Jahr 2023
im Mai 2024 von einer unbekannten Person bedroht worden. Im selben
Monat sei der Ehemann ihrer (…), welcher ihr Trauzeuge gewesen sei, von
denselben Personen unter einem Vorwand nach draussen gelockt und von
einem Fahrzeug überfahren worden. Die wohlhabende Familie ihres Ehe-
mannes sei gegen ihre Ehe gewesen und auch der Bruder der Exfrau ihres
Ehemannes habe ihnen gedroht. Ende Mai 2024 seien die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann für die Flitterwochen in die Schweiz gereist und
hätten hier vom Bruder der Exfrau ihres Ehemannes Bilder ihres blutver-
schmierten Hauses erhalten. Zudem habe dieser über ihre persönlichen
Daten aus der pakistanischen Datenbank «Nadra» verfügt und Kenntnis
von ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz gehabt. Sie und ihr Ehemann seien
deshalb in die B._______ weitergereist und hätten dort ein Asylgesuch ge-
stellt. Ihr Ehemann gelte seit Dezember 2024 als vermisst. Sie sei jung und
gut ausgebildet, verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung im Heimat-
land und im Ausland. Zudem verfüge sie in Pakistan über ein Beziehungs-
netz mit vielen Verwandten und stehe mit ihren (…) regelmässig in Kontakt.
In gesundheitlicher Hinsicht würden abgesehen von (…) keine weiteren er-
heblichen Beschwerden bestehen.

A.b Mit Verfügung vom 12. September 2025 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr
Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.

A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid er-
hobene Beschwerde mit Urteil E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 ab. Da-
bei führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe durch die
unterlassene Anzeige des angeblichen Angriffs auf ihren Schwager den
Schutz der pakistanischen Behörden nicht in Anspruch genommen. Es
seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr dieser Schutz bei Bedarf nicht
gewährt werden sollte. Die für die Unterlassung der Anzeige geltend ge-
machten Gründe würden nicht überzeugen, zumal ihr Ehemann, der über
ein eigenes Unternehmen verfügt habe, eine solche hätte erstatten

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können. Auch die Hinweise auf die allgemeine Gefährdung von Frauen in
Pakistan seien nicht entscheidend, da sich die behauptete Verfolgung pri-
mär gegen ihren Ehemann beziehungsweise dessen Familie richte. Zudem
wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zumutbar gewesen, sich
innerhalb Pakistans in einem Gebiet mit funktionierender Schutzinfrastruk-
tur niederzulassen. Schliesslich teile das Gericht den Vorbehalt des SEM
betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Schliesslich sei sie nach wie vor verheiratet und allein aufgrund des von ihr
geltend gemachten vorübergehenden Kontaktabbruchs zu ihrem Ehemann
könne nicht gesagt werden, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende
Frau handle. Ganz abgesehen davon verfüge sie in Pakistan über ein Be-
ziehungsnetz und habe mehrere Jahre mit zwei ihrer (…) zusammenge-
wohnt. Zudem habe sie während fünf bis sechs Jahren im (…) gearbeitet.

B.
Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom
28. Juli 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM. Darin bean-
tragt sie, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Als vorsorgliche Massnahme sei der Wegweisungsvollzug
bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszu-
setzen und die zuständige kantonale Behörde entsprechend anzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen die Be-
schwerdeführerin und ihren Ehemann gäbe es weiterhin ernsthafte Dro-
hungen aus dem familiären Umfeld, von der Familie der Exfrau ihres Ehe-
mannes beziehungsweise von religiösen Extremisten. Ihrem Ehemann
werde zudem vorgeworfen, den Islam verlassen und sich der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft angeschlossen zu haben. Diesbezüglich habe der
(…) ihres Ehemannes Nachrichten mit Drohungen gegenüber ihr und ih-
rem Ehemann erhalten. Des Weiteren sei bei ihr eine erhebliche psychi-
sche Belastung festgestellt worden. Sie leide an (…) und einer (…).

Als neue Beweismittel wurden Screenshots von an den (…) ihres Eheman-
nes gerichteten Drohnachrichten vom (…) bis (…) 2025 sowie ein psycho-
logischer Bericht aus den B._______ vom (…) 2026 eingereicht.

C.
Das SEM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2026
teilweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit am

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Folgetag eröffneter Verfügung vom 6. August 2026 ab. Auf das Vorbringen,
ihr Ehemann werde bedroht, und den damit verbundenen Vorwurf, er habe
sich der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angeschlossen, trat das SEM
mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, mit der Begründung, dass
dies revisionsweise geltend gemacht werden müsste. Weiter erklärte es
seine Verfügung vom 12. September 2025 für rechtskräftig und vollstreck-
bar, lehnte den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.

D.
Mit Eingabe vom 11. August 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung vom 28. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ableh-
nung des Wiedererwägungsgesuchs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung mit superprovisorischem Aussetzen des Wegweisungsvoll-
zugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Mit der Beschwerde wurden eine psychiatrische und psychotherapeutische
Verlaufsdokumentation mit Einträgen vom (…) Juli bis (…) August 2026
sowie Screenshots von an den (…) ihres Ehemannes gerichteten Droh-
nachrichten (undatiert [Anmerkung des Gerichts]) eingereicht.

E.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 19. August 2026 per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nach-
dem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die

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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä-
gung (vgl. E. 3.1 nachfolgend) – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Abs. 6
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

3.
3.1 Soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist festzuhal-
ten, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt man-
gels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Nachdem das SEM
insoweit keinen materiellen Entscheid gefällt hat, beschränkt sich die Prü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist (vgl.
BGE 132 V 74 E. 1.1). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist da-
her nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bilden.

3.2 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welche (örtlich und
sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu-
ständig ist. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind vorbestandene erheb-
liche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts erfährt, und entscheidende Beweismittel, die
sie erst nachträglich auffindet, und die sie somit im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die

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erst nach dem Entscheid entstanden sind, unter dem Titel der Revision
geltend zu machen.

3.3 Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten auf September
2025 datierten Screenshots von Nachrichten an den (…) des Ehemannes
der Beschwerdeführerin betreffen, soweit damit die Drohungen wegen des
Übertritts des Ehemannes zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sowie
die Suche nach dem Aufenthaltsort der Eheleute belegt werden sollen, Tat-
sachen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7328/2025
vom 20. Oktober 2025 entstanden sind. Diese sind nach einem materiellen
Beschwerdeentscheid grundsätzlich im Rahmen der Revision beim Bun-
desverwaltungsgericht geltend zu machen. Das SEM ist insoweit mangels
funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsge-
such eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 ff.). Folglich
war das SEM auch nicht gehalten, hinsichtlich dieser bereits vor dem Urteil
eingetretenen Tatsachen weitere materielle Abklärungen vorzunehmen.
Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Be-
schwerdeführerin geltend macht, die Verfolgung habe sich nach dem Urteil
fortgesetzt und akzentuiert, vermögen die mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichten undatierten Screenshots von weiteren an den (…) ihres Ehe-
mannes gerichteten Drohnachrichten dies nicht zu belegen. Insbesondere
wird weder eine nach dem 20. Oktober 2025 erfolgte Drohung, Kontaktauf-
nahme oder Suche nach den Eheleuten zeitlich konkretisiert noch ander-
weitig substantiiert dargelegt. Die blosse Fortdauer einer bereits zuvor be-
stehenden Gefährdung stellt keine nachträgliche erhebliche Veränderung
der Sachlage dar. Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, vor-
liegend eine erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts
nach dem 20. Oktober 2025 substantiiert darzulegen (vgl. BVGE 2014/39
E. 5.4 f.).

4.
4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im
Vergleich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7328/2025 vom
20. Oktober 2025 veränderten Situation betreffend ihre Gesundheit ist
demgegenüber zu prüfen, ob das Bestehen der geltend gemachten Wie-
dererwägungsgründe vom SEM in zutreffender Weise verneint respektive
mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug an der ursprünglichen Verfügung
festgehalten worden ist.

4.2 Für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b
AsylG ist das SEM funktionell zuständig. Ein entsprechendes Gesuch ist

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dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In sei-
ner praktisch relevantesten Form bezweckt das sogenannte einfache Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei sich die Veränderung der
Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges) bezieht.

4.3 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die
Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich
nachträglich verändert und stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen.
Diesbezüglich nehme es die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsge-
such im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen. Der eingereichte medizini-
sche Bericht aus den B._______ werfe jedoch Fragen in Bezug auf Aktua-
lität, Nachvollziehbarkeit und Beweiskraft auf. Die daraus hervorgehende
Diagnose (…) («Andere nicht näher bezeichnete […]») entspreche der al-
ten ICD-9 Kodifizierung (Anmerkung des Gerichts: Internationale statisti-
sche Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
[ICD], herausgegeben von der World Health Organisation [WHO]), welche
in den B._______ vor vielen Jahren abgelöst worden sei; heute sei dort
bereits ICD-11 in Kraft. Dem Bericht sei zudem weder eine fachspezifische
Auseinandersetzung in Bezug auf die Diagnosestellung noch zu bereits
eingeleiteten oder laufenden therapeutischen Massnahmen zu entneh-
men. Somit liege kein psychologisch-psychiatrischer Fachbericht vor, wel-
cher die individuellen Ausprägungen der Diagnose fundiert darlege. So-
dann verfüge Pakistan insbesondere in städtischen Zentren über eine ge-
nügende Gesundheitsversorgung und die Behandlung physischer sowie
psychischer Beschwerden sei gewährleistet. Mehrere Online-Apotheken
würden den Wirkstoff der verschriebenen Medikation (…) anbieten. Insge-
samt würden weder medizinische noch andere Gründe vorliegen, welche
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.

4.4 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die auf Be-
schwerdeebene eingereichte psychiatrische und psychotherapeutische
Verlaufsdokumentation bestätige, dass die Beschwerdeführerin an einer
(…) leide, wobei ein fortbestehender psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlungsbedarf bestehe. Aufgrund der Symptomatik sei die Medikation
auf (…) erhöht und mit (…) ergänzt worden. Zudem würden vom familiären
Umfeld und von religiösen Extremisten weiterhin ernsthafte Drohungen

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ausgesprochen. Ihre psychische Situation könne nicht losgelöst von ihrer
bisherigen Verfolgungs- und Fluchtgeschichte beurteilt werden.

5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes geltend macht, handelt es sich grundsätzlich um eine nach-
trägliche Veränderung der Sachlage, die im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens zu prüfen ist.

5.2 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend Asyl- und Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht
eingetreten ist (vgl. E. 3 hiervor), weshalb auf den von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Konnex zwischen der asylrechtlichen Verfolgung
und ihrem Gesundheitszustand vorliegend nicht eingegangen werden
kann. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin ebenfalls auf ein allfälliges
Revisionsverfahren zu verweisen. Was die vorgebrachte Veränderung des
Gesundheitszustandes als solche anbelangt, ist diese grundsätzlich der
Wiedererwägung zugänglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag vorliegend
jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen. Daran ändern auch die auf
Beschwerdeebne vorgebrachten diagnostizierten gesundheitlichen Be-
schwerden, die verschriebene Medikation sowie der psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlungsbedarf nichts (vgl. E. 4.4 hiervor; Beschwer-
deschrift Beilage 3).

Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, sind psychische Leiden in Pa-
kistan grundsätzlich behandelbar. Eine adäquate psychiatrische Versor-
gung ist im öffentlichen Bereich zwar nur beschränkt verfügbar (Urteil des
BVGer D-2014/2022 vom 23. Dezember 2022, E. 6.2.5.1) und das natio-
nale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan ist sehr
tief. So gibt es nur wenige Psychiater und Psychologen (ungefähr einen
Psychiater pro 0.5 bis 1 Million Einwohner), wovon die meisten in den
Stadtzentren tätig sind (Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November
2022, E. 9.3.2 m.w.H.). Auch wenn der Zugang zu einer adäquaten Ge-
sundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen damit nach dem
Gesagten erschwert ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin dennoch Zugang zu einer solchen Behandlung erhalten
kann. In der Anhörung gab sie an, es sei ihr und ihrem Ehemann finanziell
sehr gut gegangen (SEM-Akten […] – A13 F55). Darüber hinaus ist den
Angaben der Beschwerdeführerin gemäss der psychiatrischen und psy-
chotherapeutischen Verlaufsdokumentation vom 21. Juli 2026 zu

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entnehmen, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich in den B._______ Asyl er-
halten habe und dort arbeite (vgl. Beschwerdeschrift Beilage 3). Damit dürf-
ten genügend finanzielle Mittel vorhanden sein, welche ihr den Zugang zu
psychologischer oder psychiatrischer Versorgung in Pakistan ermöglichen
können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im rechtskräftigen Ur-
teil E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 erwogen, dass sie in Pakistan über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das sie unterstützen
kann. An dieser Feststellung vermag auch die angeblich fehlende Bezie-
hung zum Vater der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sie wei-
terhin über enge Verwandte in Pakistan verfügt. Da sie zuletzt in der Gross-
stadt C._______ gelebt hat, kann ihr überdies zugemutet werden, sich wie-
der in einem städtischen Gebiet niederzulassen, wo Zugang zu adäquater
medizinischer Versorgung besteht. Im Übrigen steht es ihr im Rahmen der
Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf indi-
viduelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2,
SR 142.312]).

5.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM hätte weitere
Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt tätigen müssen, scheint sie
zu verkennen, dass für Wiedererwägungsgesuche erhöhte formelle Anfor-
derungen gelten und es der Gesuchstellerin obliegt, den Sachverhalt
schriftlich und so begründet der Vorinstanz einzureichen, dass diese
grundsätzlich in der Lage ist, ohne weitere Abklärungen darüber zu ent-
scheiden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.).

5.4 Nach dem Gesagten ist eine nachträglich eingetretene erhebliche Ver-
änderung der Sachlage, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Pakistan entgegenstehen würde, zu ver-
neinen. Entsprechend liegen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung
der Verfügung vom 12. September 2025 rechtfertigen würden. Das SEM
hat das Wiedererwägungsgesuch demnach diesbezüglich zu Recht abge-
wiesen und die Verfügung vom 12. September 2025 als rechtskräftig und
vollstreckbar bezeichnet.

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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.

7.
Die am 19. August 2026 angeordnete superprovisorische vorsorgliche
Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfah-
rens dahin.

8.
8.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb un-
geachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss
auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

Versand:

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