BVGer E-5877/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer aus Côte d’Ivoire stellte nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs und Bestätigung des Wegweisungsvollzugs durch das Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2026 beim SEM ein erneutes Gesuch wegen seiner HIV-Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit. Das SEM trat darauf mit der Begründung nicht ein, es handle sich um ein Revisionsgesuch, für das das Bundesverwaltungsgericht funktionell zuständig sei. Streitgegenstand war, ob das SEM seine Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht verneint hatte.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, eine Revision setze Tatsachen oder Beweismittel voraus, die bereits vor dem früheren Urteil bestanden, damals aber nicht eingebracht werden konnten; nachträglich entstandene Unterlagen seien dafür ungeeignet. Das ärztliche Zeugnis vom 3. März 2026 sei erst nach dem Urteil E-6209/2025 erstellt worden und könne daher keinen Revisionsgrund bilden, zumal die HIV-Erkrankung und deren Behandlung bereits im ordentlichen Verfahren materiell geprüft worden seien. Damit sei nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das SEM zuständig, das Gesuch als mögliches Wiedererwägungsgesuch zu prüfen und namentlich zu beurteilen habe, ob es den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM wurde aufgehoben und das Gesuch vom 6. März 2026 dem SEM zur Behandlung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5877/2026
Urteil vom 2. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch wegen
funktioneller Unzuständigkeit (Art. 9 Abs. 2 VwVG);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2026 / N (…).
E-5877/2026
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2023 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______ um Asyl
nach.
B.
Im Mai 2023 wurde beim Beschwerdeführer HIV diagnostiziert und eine
antiretrovirale Therapie eingeleitet.
C.
Am (…) wurde das Kind C._______ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des erstgebore-
nen Kindes, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Am (…) wurde das Kind D._______ geboren.
F.
Eine gegen die Verfügung erhobene lediglich gegen den Wegweisungs-
vollzug gerichtete Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-6209/2025 vom 11. November 2025 ab. Zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs wurde im Wesentlichen erwogen, die HIV-Infektion des Be-
schwerdeführers befände sich gemäss den ärztlichen Berichten im Sta-
dium (…) und damit nicht in der terminalen Krankheitsphase. Gemäss Er-
kenntnissen des Gerichts sei eine HIV-Behandlung in den öffentlichen Ge-
sundheitszentren von Côte d’Ivoire kostenlos zugänglich; von der Verfüg-
barkeit einer solchen Behandlung sei auch nach der von der US-Regierung
erfolgten Kürzung der Finanzhilfen auszugehen. Weil auch in persönlicher
Hinsicht keine Vollzugshindernisse erkennbar seien, sei der Wegweisungs-
vollzug insgesamt zulässig, zumutbar und möglich.
Für das Verfahren wird auf die Akten N (…) und E-6209/2025 verwiesen.
II.
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G.
In ihrem «Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Wegweisungsverfü-
gung» vom 3. Dezember 2025 an die Vorinstanz machten der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau geltend, sie hätten in ihrem Heimatstaat kein
Beziehungsnetz und keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit; ausserdem
sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleis-
tet. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz infolge Unzuständigkeit zur
Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsge-
richt überwiesen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, dass das Revisionsgesuch weder Rechtsbegehren
noch deren Begründung enthalte und darüber hinaus eine eigenhändige
Unterschrift fehle, weshalb das Gesuch innert Frist zu verbessern sei, an-
sonsten darauf nicht eingetreten werde.
I.
Aufgrund einer ungenügenden Eingabe vom 19. Dezember 2025 trat das
Gericht auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch mit Urteil
E-9582/2025 vom 23. Dezember 2025 nicht ein.
Für das Verfahren wird auf die Akten E-9582/2025 verwiesen.
III.
J.
Die Ehefrau reichte am 28. Februar 2026 beim SEM in ihrem Namen und
demjenigen der Kinder ein Gesuch mit dem Titel «Demande urgente de
réexamen avec effet suspensif et mesures superprovisionnelles» ein. Da-
bei machte sie geltend, dass für die Tochter bei einer Rückkehr ein konkre-
tes Risiko der weiblichen Genitalverstümmelung (Englisch: Female Genital
Mutilation [FGM]) bestehe. Am 11. Mai 2026 reichte sie ein ärztliches Zeug-
nis der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 20. März 2026
beim SEM ein, welches eine Reiseunfähigkeit attestierte.
K.
Mit einer an das SEM gerichteten und als «Demande de réexamen pour
raisons médicales et humanitaires» betitelter Eingabe vom 6. März 2026
ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine persönliche und medi-zi-
nische Situation sei erneut zu prüfen, und reichte einen ambulanten Bericht
des Universitätsspitals E._______ vom 3. März 2026 zu den Akten.
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L.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 – eröffnet am 15. Juni 2026 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Ehefrau und die in das Gesuch vom 28. Februar
2026 eingeschlossenen Kinder neue Gründe in Bezug auf die Flüchtlings-
eigenschaft geltend gemacht hätten, weshalb dieses Gesuch als Mehr-
fachgesuch zu prüfen sei. Es lehnte das Gesuch ab, wies die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an (Dispositivziffern 1 und 2 und 4 bis 6).
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2026 seine HIV-In-
fektion und deren Behandlungsbedürftigkeit betreffend trat das SEM mit
gleicher Verfügung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und hielt
fest, es handle sich um ein Revisionsgesuch, welches vor dem Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen sei (Dispositivziffer 3).
M.
Die Ehefrau reichte – handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertrete-
rin – gegen die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 der Verfügung im
eigenen Namen und dem ihrer Kinder am 8. Juli 2026 eine Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Verfahren wird unter der Ge-
schäftsnummer E-4812/2026 geführt.
N.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2026 ebenfalls Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Aufhebung der Dispositiv-
ziffer 3 der Verfügung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus
gesundheitlichen Gründen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung.
O.
Am 10. Juli 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend end-
gültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.2 Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. Bei
der vorliegenden Beschwerde ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VWVG ihre Zuständigkeit verneint und
auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist. Auf das Beschwerdebegehren, es sei dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist nicht einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
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5.
Der Beschwerdeführer machte mit seinem Gesuch geltend, dank der in der
Schweiz seit 2023 durchgeführten antiretroviralen Therapie sei sein Ge-
sundheitszustand heute stabil. Im Falle einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire
könne die Kontinuität dieser Behandlung nicht gewährleistet werden, was
insgesamt zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen
werde. Gemäss dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals
E._______ vom 3. März 2026 habe die HIV-Infektion das Stadium (…) er-
reicht, wobei er an keinen HIV-assoziierten Erkrankungen oder opportunis-
tischen Infektionen leide.
6.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass auf das
Gesuch des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes
mangels funktionaler Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht
eingetreten werde, da es sich bei diesem Gesuch um ein Revisionsgesuch
handle.
7.
7.1 Die vom SEM vorgenommene Qualifizierung dieses Gesuchs unter
dem Titel der Revision erweist sich als nicht rechtskonform.
7.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Das Bundesver-
waltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung
geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und
Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sein müssen, welches revi-
diert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich darauf, dass die Tatsachen
bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende
Person nicht greifbar waren. Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Be-
weismittel, die sich – wie vorliegend auf einen bereits bekannten Sachver-
halt beziehen – können allenfalls auf dem Weg des Wiedererwägungsge-
suchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (BVGE 2013/22
E. 12.3.).
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7.3 Der vorgetragene Sachverhalt, namentlich die behandlungsbedürftige
HIV-Erkrankung war im ordentlichen Verfahren bereits bekannt und wurde
bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs materiell gewür-
digt (vgl. Urteil BVGer E-6209/2025 vom 11. November 2025 E. 6.2.3 und
6.3.2 m.w.H.). Einzig neues Element ist das vom Beschwerdeführer einge-
reichte ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals E._______ vom 3. März
2026, welches im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerde-
führers steht und soweit ersichtlich im Wesentlichen den bereits bekannten
Krankheitsverlauf bestätigt. Dieses Zeugnis ist nach dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens entstanden und damit der Revision von vornherein
nicht zugänglich. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts be-
steht mithin nicht. Ein Nichteintreten des SEM wegen funktioneller Unzu-
ständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG war im vorliegenden Verfahren
mithin nicht möglich.
Vielmehr ist das SEM zuständig, das Gesuch zu behandeln. In Betracht
dürfte eine Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch fallen. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch ein ausserordentli-
ches Rechtsmittel ist und nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Entscheide
immer wieder in Frage zu stellen. Das SEM wird daher zu prüfen haben,
ob das Gesuch des Beschwerdeführers den Anforderungen genügt und
genügend begründet ist, ansonsten dieses formlos abzuschreiben
(Art. 111b Abs. 4 AsylG) oder auf diese nicht einzutreten ist (Art. 111b
Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7 und etwa Urteil BVGer D-9142/2025
vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2, je m.w.H).
8.
Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispo-
sitivziffer 3 der Verfügung beantragt wird. Diese Dispositivziffer wird aufge-
hoben und das Verfahren des Beschwerdeführers geht im Sinne der Erwä-
gungen zurück an die Vorinstanz zur Prüfung, ob es sich beim Gesuch des
Beschwerdeführers vom 6. März 2026 um ein rechtsgenügliches Wieder-
erwägungsgesuch handelt.
9.
9.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird
mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
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9.3 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zu entrichten, da eine Entschädigung nur für notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zusprechen wäre, die vorliegend aufgrund des Um-
stands der Laieneingabe nicht entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 11. Juni 2026 wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch vom 6. März 2026 wird dem SEM zur Behandlung im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
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Seite 9
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