Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5979/2025

E-5979/2025Entscheid vom 11.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein tamilischer Staatsangehöriger aus Sri Lanka, ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei 2025 vom TID zur Befragung vorgeladen worden und fürchte wegen seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft sowie eines vermuteten Zusammenhangs mit zwei verhafteten Personen eine Festnahme. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Rückweisung oder eventualiter die Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung der Begründungspflicht und hielt fest, das SEM habe die geltend gemachten Risikofaktoren, insbesondere die frühere LTTE-Mitgliedschaft, ausreichend geprüft. Materiell stellte es darauf ab, dass der Beschwerdeführer bereits 2010 rehabilitiert worden war und danach während 15 Jahren ohne Probleme in Sri Lanka lebte, in der Armee diente und wiederholt Behördenkontakte hatte, was gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spreche. Die angeblichen Vorladungen und die dazu eingereichten Unterlagen belegten nach Auffassung des Gerichts keine asylrelevante Verfolgung; die Schilderungen seien zudem teils widersprüchlich und spekulativ. Auch unter dem Blickwinkel des Wegweisungsvollzugs bestehe weder ein flüchtlings- oder menschenrechtliches Rückschiebungshindernis noch Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr nach Sri Lanka.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5979/2025

U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6

Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsu-
chende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (…).
E-5979/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, suchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juni 2025 und der Anhörung vom
17. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuches Folgendes geltend:

Von 2014 bis zum Eintritt des ausreiseauslösenden Ereignisses 2025 habe
er in B._______ gewohnt. Er habe die Schule erfolgreich mit dem A-Level
im Fach «Bio Science» abgeschlossen und später den Beruf des Kranken-
pflegers erlernt. Ferner habe er an einem Technical College die Ausbildung
«(…)» begonnen. Weiter habe er im Institut namens «(…)» in der medizi-
nischen Abteilung, auf einer Farm sowie die letzten fünf Jahre in der Ver-
waltung mehrerer Kindergärten gearbeitet.

Er sei Vater eines minderjährigen Kindes. In Sri Lanka seien weiter seine
Mutter, die beiden Brüder sowie die übrigen, aus etwa zwanzig Personen
bestehende Grossfamilie wohnhaft.

Hinsichtlich seines Hintergrunds gab der Beschwerdeführer an, von 2006
bis 2009 Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe sich damals aber
den sri-lankischen Behörden gestellt und sei dann auch erfolgreich rehabi-
litiert worden. Seit damals habe er keine persönlichen Probleme mit den
sri-lankischen Behörden mehr gehabt. Er habe sogar zwölf Jahre lang in
der sri-lankischen Armee gedient und die letzten fünf Jahre bis zu seiner
Ausreise habe er die oben genannte Verwaltungstätigkeit ausgeführt, in
deren Rahmen er mit vielen Behörden zu tun gehabt habe.

Am 15. März 2025 habe seine Mutter ihm dann aber mitgeteilt, dass an-
geblich ein Schreiben des TID («Terrorism Investigation Department») bei
ihr eingetroffen sei, wonach er beim TID zur Befragung erscheinen soll.
Den Grund für die Befragung habe er leider nicht erfahren. Eine Person auf
seiner Arbeitsstelle habe ihm dann noch mitgeteilt, dass angeblich zwei
andere Personen verhaftet worden seien. Diese zwei Personen hätten sich
damals in einem Camp, in dem er, der Beschwerdeführer, in der medizini-
schen Abteilung tätig gewesen sei, am Verstecken von (vermutungsweise)
Schmuck beteiligt. Er befürchte nun, dass diese Personen beim Versuch,
die Gegenstände wieder auszugraben, «aufgeflogen seien» und sich nun

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in Haft befänden; womöglich sei sein Name bei den Befragungen gefallen.
Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zu seinem älteren Bruder
gegangen und habe einen Schlepper für die Ausreise beauftragt. Dieser
habe für ihn ein russisches Visum beschafft und er sei am (…) April 2025
auf dem Luftweg nach C._______ und von dort auf dem Landweg über
unbekannte Länder am 18. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. In Sri Lanka
habe sich die Polizei bei seiner Mutter, seiner Ehefrau und dem Dorfsteher
nach seinem Aufenthaltsort erkundigt.

C.
Zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise zur Stützung seiner Asyl-
vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. sri-
lankische Identitätskarte im Original, Führerausweis im Original, Identitäts-
karte des sri-lankischen «Department of Civil Security» im Original, Regist-
rierungskarte des ICRC in Kopie, Rehabilitierungsbestätigung des sri-lan-
kischen Sicherheitsministeriums vom […] 2010 in Kopie, verschiedene Un-
terlagen zum Nachweis des zwölfjährigen Armeedienstes).

D.
Am 24. Juli 2025 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur
Stellungnahme zugestellt, welche am 25. Juli 2025 beim SEM einging.

E.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 19. Mai 2025 ab und ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2025 erhob der Be-
schwerdeführer dagegen Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragt. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2025 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter

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Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.

H.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. August 2025 wurden weitere Beweis-
mittel nachgereicht (Bestätigungsschreiben der Rural Development
Society beziehungsweise des Justice of Peace seines Wohnorts in Sri
Lanka und eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten vom 9. August
2025) und zugleich um Widererwägung der Zwischenverfügung vom
14. August 2025 ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.
4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz
der geltend gemachten Vorbringen und begründete ihre Sichtweise.

4.1.1 So hielt die Vorinstanz fest, dass die angegebene Mitgliedschaft bei
den LTTE von 2009 bis 2010 mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs
zu der am 17. April 2025 erfolgten Ausreise nicht asylrelevant sei, zumal
der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 rehabilitiert worden sei und in
der Folge bis zum Eintritt des ausreiseursächlichen Sachverhalts keine
weiteren Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ferner habe er hier-
nach zahlreiche Kontakte mit dem sri-lankischen Staat gehabt, habe sogar
zwölf Jahre in der sri-lankischen Armee gedient und auch ansonsten kei-
nerlei Probleme mit dem Staat gehabt. Auch die übrigen Sachumstände
führten nicht zu der Annahme einer asylrelevanten Verfolgungslage.

4.1.2 Bei dieser Ausgangslage gelte es zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer allenfalls bei Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Ge-
mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung
anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGers vom
15. Juli 2016, E-1866/2015 E.8, E9). Die Befragung allein bei einer Rück-
kehr am Flughafen und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen

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illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen dar.

4.1.3 Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, sei er ausgereist, weil
er angeblich zu einer ihn nicht genau bekannten Befragung vorgeladen
worden sei. Obwohl er selbst nur von einer Vorladung gesprochen habe,
habe er zwei Vorladungen vom (…) 2025 und vom (…) 2025 als Beweis-
mittel eingereicht und keine konkreten Angaben zu deren Inhalt machen
können. Auf Nachfrage, weshalb er aus Sri Lanka ausgereist sei, wenn er
doch lediglich hätte befragt werden sollen, habe er in bloss allgemeiner
Weise angegeben, wenn man vom vorgeladen werde, werde man vermut-
lich nicht mehr frei gelassen. Somit habe er nicht geltend machen können,
in zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei aufgrund
der Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nunmehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden
könnte. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es sich bei poli-
zeilichen Massnahmen wie der Befragung von Personen grundsätzlich um
menschenrechtlich unbedenkliche Handlungen handle. Darüber hinaus lä-
gen auch für die rein subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, vom
TID nicht nur befragt, sondern allenfalls festgenommen zu werden, keiner-
lei objektive Anhaltspunkte vor. Solche habe er denn auch auf mehrfache
Nachfrage hin nicht nennen können. Auch den beiden Vorladungen, die
vom SEM amtsintern übersetzt worden seien, seien keine Hinweise auf
eine begründete Verfolgungsfurcht zu entnehmen. Im Übrigen wäre davon
auszugehen, dass das TID, falls dieses tatsächlich ein Verfolgungsinte-
resse am Beschwerdeführer haben sollte, ihn nicht erst zweimal vorladen,
sondern ihn ohne Ankündigung festnehmen würde.

4.2 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara
Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge
diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt
keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach
der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten Wickreme-
singhe könne keine derartige Tendenz festgestellt werden. Den Akten
seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönli-
chen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

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4.3 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

4.4 Der Vollständigkeitshalber sei auf einzelne Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen hinzuweisen. So habe er stets nur von einer Vor-
ladung gesprochen, hingegen zwei Vorladungen eingereicht. Darüber hin-
aus habe er auch auf Nachfrage hin nicht schlüssig schildern können, wel-
che Informationen er von welchen Personen zu den angeblichen Vorladun-
gen erhalten habe. Schliesslich sei die Schilderung der wesentlichen Er-
eignisse nur sehr bruchstückhaft und inkonsistent ausgefallen.

5.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe
sich zu wenig mit der Prüfung der Sache und insbesondere allfälliger Risi-
kofaktoren auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt.
Die Vorinstanz habe die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers
als für das vorliegende Verfahren heruntergespielt und ohne angemessene
Einzelfallprüfung die bei einer Rückkehr ihm drohenden Risiken falsch ein-
geschätzt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zwar den Be-
griff «Risikofaktoren» erwähnt, jedoch die beim Beschwerdeführer vorlie-
genden Risikofaktoren nicht adäquat geprüft. Diese Risikofaktoren seien
seine ehemalige Zugehörigkeit zur LTTE und ein damit verbundener Ein-
trag in einer «stop list», die frühere Haft aufgrund seiner LTTE-Mitglied-
schaft, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere (nur sri-lankische Iden-
titätskarte statt einem erforderlichen Reisepass), und Narben an Armen,
Beinen und der Brust. Schliesslich bestätigten die eingereichten Beweis-
mittel die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren gegen zwei
ehemalige Mitbewohner in einem Camp.

Mit Beschwerdeergänzung vom 21. August 2025 wurden Beweismittel
nachgereicht (Bestätigungsschreiben der Rural Development Society be-
ziehungsweise des Justice of Peace seines Wohnorts in Sri Lanka und des
sri-lankischen Parlamentsabgeordneten […] vom 9. August 2025) und in
wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 14. Au-
gust 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach umsichtiger Prüfung der Ak-
tenlage zu der Einschätzung, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu
beanstanden ist.

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6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass sich die verfahrens-
rechtliche Rüge, wonach sich das SEM nicht hinreichend mit den Risiko-
faktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit die Be-
gründungspflicht verletzt habe, als unzutreffend erweist. Aus den Akten
ergibt sich, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den konkreten Sachver-
hältnissen auseinandergesetzt sowie auch eine Beurteilung allfälliger Risi-
kofaktoren vorgenommen hat. Dabei hat sie insbesondere ausdrücklich
und eingehend die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
gewürdigt und dies auch bei der Risikobeurteilung einfliessen lassen (u.a.
durchlaufene Rehabilitation bereits 2010 und nachfolgender ununterbro-
chener Aufenthalt in Sri Lanka von 15 Jahren). Insbesondere vor dem Hin-
tergrund seines problemlosen Aufenthalts in den letzten 15 Jahre vor sei-
ner Ausreise, den hierbei zahlreichen problemlosen Behördenkontakten
während dieser Zeit sowie seinem langjährigen Militärdienst ist der Umfang
dieser Risikobeurteilung nicht zu beanstanden und ist rechtsgenügend.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Risikoprofil anders
gewichtet als die Vorinstanz begründet keine Rechtsverletzung. Somit ist
der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

6.2 In materieller Hinsicht ist – wie die Vorinstanz zur Recht festgehalten
hat – vorab klar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits 2010 voll-
ständig rehabilitiert worden ist und hiernach 15 Jahre lang ohne jegliche
Probleme in Sri Lanka gelebt hat. Während dieser Zeit hat er erfolgreich
eine Ausbildung durchlaufen, hat über ein Jahrzehnt lang in der sri-lanki-
schen Armee Dienst geleistet und hat hiernach auch in beruflicher Hinsicht
engen Kontakt mit dem sri-lankischen Staat und sri-lankischen Behörden
gepflegt. Bereits vor diesem Hintergrund ist sehr klar und deutlich erkenn-
bar, dass der sri-lankische Staat keine asylrelevante Verfolgungsabsichten
gegen den Beschwerdeführer gehegt haben kann, widrigenfalls ein solcher
beruflicher und persönlicher Werdegang schlicht lebensfremd gewesen
wäre. Ferner wäre – wie das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat – kaum
anzunehmen gewesen, die heimatlichen Behörden hätten im Falle asylre-
levanter Verfolgungsabsichten diesen bloss allgemeine zu einer Vorladung
eingeladen, sondern hätten im Lichte dessen, dass er an bekannter Ad-
resse wohnhaft war und sowohl privat und beruflich Behördenkontakte
hatte, leichterdings einfach aufgreifen können. Breits vor diesem Hinter-
grund ist kaum auf eine asylrelevante Verfolgungslage zu schliessen.

6.2.1 In Bezug auf die dann angebliche, unvermittelte Vorladung im Jahr
2025 ergibt sich im Ergebnis keine andere Sichtweise. Hierzu ist vorab mit

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dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden
Sachumstände weder sinnbringend darlegen konnte noch nachvollziehbar
erscheint, weshalb er gestützt auf diesen Hintergrund (welcher auch noch
vielfach auf Hörensagen Dritter basierte) überstürzt ausgereist sein sollte.
Überdies fügt sich eine solche Vorgehensweise auch nicht logisch in seine
bisherige Verhaltensweise ein. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer sich 2010 bedenkenlos den sri-lankischen Behörden
gestellt und erfolgreich eine Rehabilitation durchlaufen hat, jedoch 15
Jahre später aufgrund bloss spärlicher Informationslage und nicht erkenn-
barer Verfolgungslage nun sich plötzlich umgehend zur Ausreise veran-
lasst gesehen haben sollte. Die von ihm hierzu angegebenen Befürchtun-
gen und subjektiven Einschätzungen erweisen sich als rein spekulativ und
vermögen, wie das SEM zu Recht festgehalten hat, keine asylrelevante
Verfolgungslage zu begründen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass, wie
das SEM ebenfalls zu Recht festgehalten hat, die entsprechenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auch noch widerspruchsbehaftet erscheinen.
Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Einschätzungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

6.2.2 Letztlich ist in Bezug auf die vorinstanzlich wie auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen anzufügen, dass diese
auch zu keiner anderen Sichtweise führen. Zunächst ist hierzu festhalten,
dass es sich um bekanntermassen einfach fälschbare oder irregulär oder
durch Gefälligkeit erlangbare Dokumente handelt, denen gemeinhin ein
sehr geringer Beweiswert zuerkannt werden kann. Wie das SEM zu Recht
festgestellt hat, könnte aber ohnehin von einer blossen Vorladung – selbst
bei unterstellter Authentizität – nicht bereits auf einer asylrelevante Verfol-
gungslage geschlossen werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die be-
schwerdeweise eingereichten Dokumente. Insbesondere bei dem angeb-
lich von einem Parlamentarier verfassten Schreiben darf ferner auf die
nahe liegende Möglichkeit hingewiesen werden, dass es sich hierbei um
ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte.

6.2.3 Zusätzlich ist daran zu erinnern, dass bemerkenswerterweise die Fa-
milie des Beschwerdeführers sich auch aktuell wohlbehalten im Heimat-
land aufhält und somit auch diesbezüglich Sachumstände vorliegen, die
gemeinhin kaum mit einer objektiven Verfolgungslage einer angeblich in
den Fokus des Heimatstaates gelangten Person in Einklang zu bringen
sind.

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6.2.4 Der übrige Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer bei einer Einreise nicht über die erforderlichen Reisedokumente (sri-
lankischen Reisepass) verfüge, ändert an der bestehenden Risikoein-
schätzung nichts. Auch die Narben des Beschwerdeführers, auf die in der
Beschwerde hingewiesen wird, stellen einen bloss untergeordneten Risi-
kofaktor dar, sind verdeckbar und dürften den heimatlichen Behörden auf-
grund der durchlaufenen Rehabilitation ohnehin bereits bekannt sein.

6.2.5 Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische
Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September
2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es
gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen
nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt wären. Auch nach der Wahl seines Vorgängers Wickre-
mesinghe im Jahr 2022 konnte keine derartige Tendenz festgestellt wer-
den.

7.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des

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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).

In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus
den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr
hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwer-
deführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über
einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.

9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-
730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023
E. 10.3.3, je m.w.H.). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat
das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl.

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BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach
der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumut-
bar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit
zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese
Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung
und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen,
der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten.

Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise elf Jahre in der Nordpro-
vinz gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumut-
bar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht
werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine
medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzug entgegenstünden. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht
des Gerichts als zutreffend. Bei Beschwerdeführer handelt es sich um eine
arbeitsfähige Person, die eine sehr gute Ausbildung durchlaufen hat, über
breite Arbeitserfahrung verfügt und auch auf die Unterstützung seines Um-
felds, insbesondere seiner Grossfamilie, zählen kann.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E-5979/2025

11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in
gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung
der Zwischenverfügung vom 14. August 2025 und um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ist im Lichte des Gesagten abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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