BVGer E-6067/2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der iranische Beschwerdeführer machte geltend, er sei wegen Konflikten mit dem für die Sepah tätigen Vater seiner Ex-Frau, einer Haft mit Folter sowie späteren regimekritischen Aktivitäten in Iran verfolgt worden und habe deshalb Asyl in der Schweiz beantragt. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer namentlich die Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter Asyl oder vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die meisten formellen Rügen, hielt aber fest, dass besondere Umstände der Anhörungen, der lange Zeitablauf und der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Es beanstandete zudem, dass das SEM die Akten des Asylverfahrens des Bruders nicht beigezogen hatte, obwohl dessen Angaben für die Würdigung der Vorbringen relevant sein konnten. Angesichts der seit dem erstinstanzlichen Entscheid wesentlich veränderten Lage in Iran sowie der im Beschwerdeverfahren zahlreich eingereichten Beweismittel zu exilpolitischen Tätigkeiten erachtete das Gericht weitere grundlegende Abklärungen durch das SEM als notwendig. Das Gericht hielt fest, es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese Sachverhaltsabklärungen anstelle der Vorinstanz erstmals umfassend vorzunehmen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung des Asylgesuchs, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6067/2020
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Mara Urbani
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (…).
E-6067/2020
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2018, des Dublin-
Gesprächs vom 10. August 2018 und der Anhörungen vom 28. September
2018, vom 22. Mai 2020 und vom 15. Juni 2020 machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er gehöre zur Ethnie Bakthiari und sei in B._______, C._______ geboren
und aufgewachsen. Er sei gelernter (…) und habe ein eigenes Unterneh-
men gegründet, welches (…) herstelle. Der Vater seiner Ex-Frau arbeite
für die Islamischen Revolutionsgarden (persisch: Sepâh-e Pâsdârân-e
Eng-helâb-e Eslâmi; englisch: Islamic Revolutionary Guard Corps [IRGC];
nachfolgend: Sepah). Dieser habe ihn immer wieder nach Syrien in den
Krieg schicken wollen, was er verweigert habe. Am 5. März 2013 sei er von
vier Männern in Zivil, die zur Sepah gehörten, an seinem Arbeitsort aufge-
sucht, beschimpft, geschlagen und zum Polizeiposten gebracht worden.
Dort habe er eine Nacht verbracht und sei danach zum Gericht gebracht
worden. Er sei beschuldigt worden, (…) zu führen. Ausserdem habe die
Familie seiner Ex-Frau behauptet, dass er mit einem Messer hantiert und
einen Beamten habe angreifen wollen. Er sei dann wegen dieser falschen
Beschuldigungen während einem Jahr und sieben Monaten inhaftiert ge-
wesen. In Haft habe er ständig Dokumente unter Druck unterschreiben
müssen, die er als Analphabet nicht verstanden habe, und sei fast täglich
gefoltert worden. Als er aus der Haft bedingt entlassen worden sei, habe er
erfahren, dass die von ihm unterschriebenen Unterlagen dazu gedient hät-
ten, mehrere Grundstücke, Häuser und einen Laden an seine Ex-Frau ab-
zutreten. Diese habe inzwischen einen neuen Partner gehabt, der eben-
falls Mitglied der Sepah sei. Er selbst habe sich zuerst gegen eine Schei-
dung gewehrt, bis er schliesslich unter dem Druck der Familie seiner Ex-
Frau nachgegeben habe. In der Folge habe er angefangen, sich kritisch
gegen die Regierung zu äussern, von der in Haft erlittenen Folter zu erzäh-
len, Flugblätter zu verteilen und Ungerechtigkeiten filmisch festzuhalten.
Sein Bruder D._______ habe diese Filme insbesondere auf Telegram ver-
breitet. Eines Tages seien Unbekannte in ziviler Kleidung in sein Haus ein-
gedrungen, als er nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten seine Familie be-
droht und seine Mutter sowie seine Schwester geschubst, woraufhin seine
Mutter habe ins Spital gebracht werden müssen. Sie hätten seinen Laptop
und sein Mobiltelefon beschlagnahmt. Dies habe sein Bruder D._______
einem Freund von ihm erzählt, der ihn dann per Telefon gewarnt habe. Er
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habe sich aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen bei diesem
Freund versteckt und sei einige Tage später aus Iran ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Gerichtsurteile, ein
Kautionsschreiben, einen Situationsbericht über ihn als Gefangenen sowie
eine Einwilligung zur Übergabe von einem Grundstück zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 30. November 2020 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Die Zwischenverfügung des SEM vom 12. Oktober 2020 werde mitange-
fochten, zumal darin mehrere in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 gestellte
Anträge abgewiesen beziehungsweise ignoriert worden seien.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um vollumfängliche Einsicht
in sämtliche Beweismittel sowie Beweismittelumschläge und insbesondere
die Sichtung des Inhalts des USB-Sticks. Nach der Gewährung der Akten-
einsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Der Beschwerde legte er unter anderem diverse Fotos von exilpolitischen
Veranstaltungen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien) sowie In-
ternetartikel zur allgemeinen Lage in Iran bei. Ausserdem verwies er auf
das Video einer Kontaktperson, die sich online in sein Profil einlogge. Das
Video befinde sich auf einem USB-Stick in den Verfahrensakten seines
Bruders.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2020 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung) gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Be-
schwerdeführers zu behandeln. Am 21. Dezember 2020 reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 hielt das SEM mit ergänzenden
Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Dem Akteneinsichtsgesuch kam
es am 19. Februar 2021 nach. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am
4. März 2021. Seiner Replik legte er unter anderem Auszüge aus seinem
Instagram- und Facebook-Profil, diverse Fotos und Videos seiner De-
monstrationsteilnahmen (teilweise veröffentlicht in den sozialen Medien)
sowie eine Bestätigung vom 30. Januar 2021 über die Mitgliedschaft in der
persischen christlichen Gemeinde bei.
F.
Mit Eingaben vom 1. April 2021, 11. Mai 2021, 15. Juni 2021, 17. Juni 2021,
24. Juni 2021, 7. Juli 2021, 6. August 2021, 16. September 2021, 5. Okto-
ber 2021, 10. November 2021, 29. November 2021, 21. Februar 2022,
6. Oktober 2022, 21. Oktober 2022, 17. November 2022, 2. Februar 2023
und 11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere
Beweismittel ein, unter anderem Fotos, Videos und Internetartikel betref-
fend seine Demonstrationsteilnahmen (teilweise veröffentlicht in den sozi-
alen Medien), Arztberichte und Internetartikel zur allgemeinen Lage in Iran.
G.
Mit Schreiben vom 7. März 2024 wies der Beschwerdeführer das Bundes-
verwaltungsgericht auf ein pendentes Beschwerdeverfahren mit angeblich
vergleichbarem Sachverhalt (D-2492/2021) hin.
H.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 23. April 2024 hielt das SEM mit ergän-
zenden Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest. Darauf repli-
zierte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 und legte weitere Beweis-
mittel (u.a. zwei E-Mails des Bruders vom 26. Mai 2024, Fotos seiner
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Demonstrationsteilnahmen sowie ein Bildschirmfoto von gegen ihn gerich-
teten Drohungen in den sozialen Medien) bei.
I.
I.a Am 2. Juli 2024 und am 8. August 2024 verwies der Beschwerdeführer
das Gericht auf zwei Verfahren (E-2405/2021 und E-5608/2021), worin Kri-
tik an Botschaftsabklärungen in Iran geäussert worden sei. Das SEM habe
daraufhin in beiden Fällen seinen Entscheid aufgehoben und die erstin-
stanzlichen Verfahren wieder aufgenommen. Dies sei mit dem vorliegen-
den Fall vergleichbar, weshalb beantragt werde, die Vorinstanz zur erneu-
ten Stellungnahme einzuladen.
I.b Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 wies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Antrag auf einen dritten Schriftenwechsel
ab.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 durch das Präsi-
dium der Abteilung V für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte
vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
K.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels.
L.
Am 30. Juli 2026 beantragte er erneut die Rückweisung des vorliegenden
Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrund-
satzes sowie des Willkürverbots vorgeworfen. Diesbezüglich ist vorab fest-
zuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des
übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen
teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zu-
dem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage
der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise ver-
kannt. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
2.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474
E. 4.1).
Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person er-
möglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
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Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt
wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
2.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG)
bildet – genauso wie die Begründungspflicht – Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren
nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen bezie-
hungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent-
scheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ge-
genüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss
aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In in-
terne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Ei-
gengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt
werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb
der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine
Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der
Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung
der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich
relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Be-
weisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Im Asylverfah-
ren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung
mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlan-
gen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende
Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann
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weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der
asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen
Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das SEM habe seine Un-
tersuchungspflicht verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen zu seiner
Verfolgungsgefahr getätigt habe. Er sei traumatisiert und leide unter Ver-
gesslichkeit, was mehrmals erwähnt sowie belegt worden sei. Gewisse Er-
eignisse hätten zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits sieben
Jahre zurückgelegen. Angesichts des Umstands, dass das SEM mit der
Durchführung der Anhörung fast zwei Jahre zugewartet habe, könne ihm
nicht vorgeworfen werden, er habe sich widersprochen und seine Aussa-
gen seien stereotyp ausgefallen. Die Anhörungen vom 22. Mai 2020 und
vom 15. Juni 2020 hätten zu lange gedauert. Das SEM habe die Teilneh-
menden der Befragungen auf zwei Räume verteilt, was zu Schwierigkeiten
bei der Verständigung, der Protokollführung sowie der Beobachtungsmög-
lichkeit durch die Hilfswerksvertretung (HWV) geführt habe. Durch die Mas-
snahmen sei es immer wieder zu Missverständnissen, Nachfragen und Un-
terbrüchen gekommen, die den freien Fluss der Anhörung gestört hätten.
Die HWV habe festgehalten, dass sie der Möglichkeit beraubt gewesen sei,
ihre Aufgabe korrekt und richtig vorzunehmen. Weiter habe das SEM bei
der Anhörung vom 28. September 2020 trotz entsprechendem Antrag des
Beschwerdeführers keinen Dolmetscher für Farsi aufgeboten.
2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung vom 22. Mai
2020 (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]28/25, S. 1) vom SEM
darauf hingewiesen, dass aufgrund der pandemiebedingten Situation die
(damalige) Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammen-
hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020
[SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023]) zu beachten sei. Zur
Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlenen
Schutzmassnahmen seien Plexiglasscheiben aufgestellt und die Teilneh-
menden auf zwei Räume verteilt worden. Im Rahmen der Fortsetzung der
Anhörung wurde am 15. Juni 2020 auf eine ausführliche Nennung der
Schutzmassnahmen verzichtet und erneut auf die Erläuterungen vom
22. Mai 2020 hingewiesen (vgl. SEM act. 31/18 S. 1). Die HWV hielt ent-
sprechend bei der Anhörung vom 22. Mai 2020 fest, die Beobachtungs-
möglichkeit sei eingeschränkt gewesen und es sei ihr keine Einsicht in die
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Akten, insbesondere die Beweismittel sowie das aktuelle Anhörungsproto-
koll gewährt worden (vgl. SEM act. 28/25 S. 25). Bei der Anhörung vom
15. Juni 2020 erklärte die HWV ebenfalls, dass die Beobachtungsmöglich-
keit eingeschränkt gewesen sei (vgl. SEM act. 31/18, S. 18). Den Protokol-
len sind allerdings keine Hinweise auf Probleme oder nicht erkannte Miss-
verständnisse zu entnehmen, die sich aus diesen – situationsbedingt an-
gemessenen – Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten. Der HWV war es
dann auch trotz der räumlichen Trennung möglich, Fragen stellen zu las-
sen (vgl. SEM act. 28/25 F40 ff.; SEM act. 31/18 F82 ff.). Dass aber bei
diesen Gegebenheiten eine gewisse Einschränkung der Kommunikation
vorlag, ist unbestreitbar und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen zu berücksichtigen.
2.4.3 Die geltend gemachten Übersetzungsschwierigkeiten sind den Anhö-
rungsprotokollen nicht zu entnehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass alle
drei Befragungen – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – auf
Farsi durchgeführt wurden (vgl. SEM act. 26/17 S. 17, 28/25 S. 24, 31/18
S. 17). Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen sodann mehr-
mals gefragt, ob er die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmetscher
verstehe und darauf aufmerksam gemacht, dass er es mitteilen solle, falls
er etwas nicht verstehe (vgl. SEM act. 26/17 F1 f.; SEM act. 28/25 F1 f.;
SEM act. 31/18 F1 f.). Solche Nachfragen finden sich kaum in den Proto-
kollen und betreffen keine sprachlichen Schwierigkeiten, sondern Verstän-
digungsfragen (vgl. beispielsweise SEM act. 31/18 F51). Ein Missverständ-
nis, das auf ein Übersetzungsproblem zurückzuführen ist, wurde sodann
im Laufe der Anhörung geklärt (vgl. SEM act. 28/25 F53, F109). In der Be-
schwerde werden keine Übersetzungsfehler genannt und auch nicht erläu-
tert, welche Sachverhaltselemente aufgrund der angeblich mangelhaften
Übersetzung falsch aufgenommen worden seien.
2.4.4 Betreffend die Rüge, das SEM habe das Verfahren jahrelang untätig
verschleppt und damit seine Abklärungspflicht verletzt, ist festzuhalten,
dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass die Anhörung möglichst
bald nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfindet und auch der Asyl-
entscheid zeitnah erfolgt. Allerdings bestehen diesbezüglich keine zwin-
genden, mit Rechtsfolgen ausgestatteten gesetzlichen Vorschriften. Je-
doch ist ein zwischen den Befragungen verstrichener längerer Zeitraum bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angemessen zu berück-
sichtigen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des
Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der
Abklärungspflicht respektive des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar.
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Sodann ist auch die gesamthafte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens
von zwei Jahren und drei Monaten für altrechtliche Verfahren – wie das
vorliegende – nicht aussergewöhnlich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-
5556/2020 vom 10. Februar 2022 E. 4.5).
2.4.5 Bezüglich der Anhörung vom 22. Mai 2020 ist festzustellen, dass
diese sieben Stunden und 35 Minuten dauerte, wobei sechs Pausen von
insgesamt 80 Minuten gemacht wurden. Die Anhörung vom 15. Juni 2020
dauerte fünf Stunden und 55 Minuten, inklusive vier Pausen von insgesamt
95 Minuten. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen zur
Dauer einer Anhörung im Asylverfahren. Massgebend ist primär, ob die an-
zuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden
Fall erscheint der Beschwerdeführer zwar teilweise unkonzentriert gewe-
sen zu sein (vgl. SEM act 28/25 F1, F32, SEM act. 31/18 F3 ff., F9, F86).
Da sich diese Konzentrationsschwierigkeiten nicht erst gegen Ende der
Befragungen manifestierten, dürften sie aber nicht auf die Dauer der Anhö-
rung zurückzuführen zu sein. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie mit
seinen gesundheitlichen Problemen zusammenhängen (vgl. Arztbericht
vom 11. Februar 2021 [Beilage zur Eingabe vom 11. Mai 2021]). Diese sind
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Allerdings liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Befragungen keine
Mängel aufweisen, die zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
des Untersuchungsgrundsatzes führen würden, wenn auch die oben er-
wähnten Umstände bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksich-
tigen sind. Die Anhörungen sind verwertbar und der damit erhobene Sach-
verhalt erscheint bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung voll-
ständig erstellt.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe Art. 16 Abs. 2
AsylG verletzt, indem es die Verfügung auf Französisch erlassen habe, ob-
wohl er einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden sei. Es habe
unter Verletzung der Begründungspflicht nicht konkret dargelegt, weshalb
die Personalsituation beim SEM es nicht erlauben sollte, die Asylent-
scheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch
zu erlassen. Die Ausnahmeklausel gemäss Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsyIG
gelte nur für objektive und somit nicht vom SEM selbst zu verantwortende
Gründe.
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2.5.2 Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton E._______ und somit ei-
ner deutschsprachigen Region zugewiesen. Es wäre mithin der Erlass der
angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen
(Art. 16 Abs. 2 AsylG).
2.5.3 Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch ver-
fassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16
aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer an-
deren als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter
wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme
handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten
altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv
der Verfügung in deutscher Sprache verfasst (vgl. angefochtene Verfügung
S. 12). Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechts-
mittelbelehrung erfolgte indes nicht.
2.5.4 Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Kor-
rektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in
Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven
und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offen-
bleiben. Vorliegend war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm
mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerde
einzureichen. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdefüh-
rer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist zu verneinen.
2.6
2.6.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM sodann
unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungs-
pflicht auf eine unzutreffende Botschaftsanalyse gestützt. Aus dieser sei
lediglich zu schliessen, dass gegen ihn weder eine Reisesperre noch ein
Haftbefehl bestehe. Die Schlussfolgerung der Botschaft, dass er deshalb
nicht auf dem Radar der iranischen Behörden sei, sei falsch. Die Chrono-
logie der Vorbringen sei nicht richtig erfasst worden, so dass sich in der
Verfügung kein klares Bild betreffend den zeitlichen Ablauf der Ereignisse
ergebe. Somit sei einer fundierten Gesamtwürdigung der Vorbringen die
Grundlage entzogen. Das SEM habe weder erwähnt, dass dem Beschwer-
deführer vorgeworfen worden sei, (…) zu sein, noch dass er nur bedingt
aus der Haft entlassen worden sei.
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2.6.2 Ob das SEM die Botschaftsanalyse und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers korrekt gewürdigt hat oder nicht, ist eine materielle Frage
und bedarf mit Blick auf den Verfahrensausgang keiner Prüfung. Eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Aus den
Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zent-
ralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei
durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Auch
eine Verletzung des Willkürverbots ist zu verneinen.
2.7
2.7.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Sach-
verhaltsabklärungspflicht, weil seine schwerwiegenden gesundheitlichen
Probleme vom SEM nicht weiter abgeklärt und gewürdigt worden seien.
Die HWV habe festgehalten, dass die gesundheitlichen Probleme weiter
abgeklärt werden müssten. Die von einem Arzt im Jahr 2018 empfohlene
zerebrale Magnetresonanztomographie (zum Ausschluss hirnorganischer
Ursachen als Erklärung für die vom Patienten beklagten Gedächtnisprob-
leme) sei unterblieben. Auch damit habe das SEM seine Untersuchungs-
pflicht verletzt.
2.7.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich
unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und dem Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung in Iran
auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Diesbezüglich
ist daher weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungs-
pflicht ersichtlich. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustim-
men, als seine (belegten) Gesundheitsprobleme in die Prüfung der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen hätten miteinfliessen müssen (vgl. oben
E. 2.4.5).
2.8
2.8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sich in seiner Ver-
fügung auf die Botschaftsabklärung betreffend seinen Bruder gestützt.
Trotz entsprechendem Antrag habe es sich dann geweigert, Akteneinsicht
in diese Abklärung zu gewähren. Auch sei es nicht auf den Antrag einge-
gangen, eine Botschaftsanalyse in Bezug auf ihn selbst sowie die von ihm
eingereichten Beweismittel durchzuführen. Das Vorgehen bei Botschafts-
anfragen sei rechtswidrig und bringe die betreffenden Asylsuchenden in
Gefahr. Die von ihm geltend gemachten Folterspuren und insbesondere
sein verletztes linkes Ohr seien nicht untersucht worden, obwohl sie noch
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E-6067/2020
erkennbar sein müssten. Er habe in der Anhörung auf Fotos verwiesen, die
sich offenbar nicht in den Akten befänden.
2.8.2 Das SEM hat diejenige Frage in der Botschaftsanfrage, die den Be-
schwerdeführer betrifft, mit Schreiben vom 28. September 2020 offenge-
legt. Die entsprechende Antwort in der Botschaftsabklärung wurde dem
Schreiben in Kopie beigelegt. Somit wurde das Akteneinsichtsrecht dies-
bezüglich nicht verletzt.
2.8.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der Um-
stände hätte sich eine ihn betreffende Botschaftsabklärung aufgedrängt, ist
festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungs-
maxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Be-
hörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tat-
sachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine
Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie
dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Ge-
suchsteller (Art. 7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung ausführlich
dargelegt, weshalb es die Vorbringen – unter Bezugnahme auf die einge-
reichten Beweismittel – als unglaubhaft einschätzt (vgl. dort S. 6 f.). Ob es
dabei zum richtigen Ergebnis gekommen ist, ist eine materielle Frage und
an dieser Stelle nicht zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist der Ent-
scheid des SEM, auf eine nur den Beschwerdeführer betreffende Bot-
schaftsabklärung zu verzichten, nicht zu beanstanden. Sodann erstaunt
der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM hätte eine ihn betreffende
Botschaftsabklärung durchführen müssen, mit Blick auf die gleichzeitig er-
hobene Behauptung, durch die betreffend den Bruder erfolgte Botschafts-
abklärung seien für ihn objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden
(vgl. etwa Beschwerde Art. 62, Ziff. 145).
2.8.4 Auch die Rüge betreffend die Fotos der Folterspuren erweist sich vor
dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht als unbegründet. Es wäre am ver-
tretenen Beschwerdeführer gelegen, diese Fotos beziehungsweise den
Spitalbericht mit den Fotos einzureichen und entsprechend zu bezeichnen.
Aus der Anhörung geht nicht klar hervor, ob und wo sich solche Fotos in
den Akten befinden sollen. Die an der Befragung anwesende ehemalige
Rechtsvertreterin bestätigte, der Beschwerdeführer habe solche Fotos ma-
chen wollen. Sie hätten es aber nicht fotografiert (vgl. SEM act. 26/17
F78 ff.). Mit Replik vom 4. März 2021 ist der Beschwerdeführer sodann sei-
ner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nachgekommen und hat einen Arzt-
bericht vom 3. Dezember 2020 nachgereicht, welchem Fotos von seinen
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E-6067/2020
Füssen mit angeblichen Folterspuren beigelegt sind. Eine Verletzung der
Untersuchungspflicht ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
2.9
2.9.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, in der Verfügung sei nicht erwähnt
worden, dass das Asylgesuch seines Bruders noch in der Schweiz hängig
sei. Dessen Dossier sei zu Unrecht nicht beigezogen und gewürdigt wor-
den.
2.9.2 Hat die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und be-
rücksichtigt, ist es grundsätzlich angezeigt, dass ein solcher Beizug und
die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asyl-
entscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3355/2020 vom
23. November 2023 E. 5.6 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist dahinge-
hend zuzustimmen, dass dem Asylentscheid lediglich ein Bezug zu der
Botschaftsabklärung betreffend den Bruder zu entnehmen ist. Der Be-
schwerdeführer erwähnte in seinen Befragungen mehrmals seinen Bruder,
der seine Videoaufnahmen insbesondere auf Telegram geladen habe. Da-
her wäre es angezeigt gewesen, dessen Dossier und insbesondere dessen
Vorbringen im Rahmen der Befragungen in die Würdigung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Die An-
merkungen des SEM in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 greifen
dabei zu kurz. Durch den fehlenden Aktenbeizug hat das SEM seine Un-
tersuchungspflicht jedenfalls nicht vollumfänglich wahrgenommen.
2.10 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt es
sich, weiter auf die formellen Rügen einzugehen. Auf die in der Eingabe
vom 5. Oktober 2020 gestellten Anträge betreffend Verfahrenssprache und
Offenlegung der Botschaftsabklärung wurde vorliegend bereits Bezug ge-
nommen, weshalb auch diesbezüglich nichts Weiteres auszuführen ist. Ob
die obengenannten Unzulänglichkeiten im vorliegenden Verfahren für sich
allein so schwer wiegen, dass sie eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung rechtfertigen würden, beziehungsweise ob sie nicht auf Beschwer-
deebene geheilt werden könnten, kann angesichts des Ausgangs des vor-
liegenden Verfahrens ebenfalls offen gelassen werden (vgl. unten E. 6).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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E-6067/2020
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM schätzte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung als unglaubhaft ein. Er habe sich mehrmals wider-
sprochen, beispielsweise betreffend die geltend gemachte Festnahme am
5. März 2013. In der Befragung vom 28. September 2018 habe er angege-
ben, damals allein am Arbeitsplatz gewesen zu sein, als Beamte den Code
des Safes verlangt hätten, und er sei am nächsten Tag dem Richter vorge-
führt worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung vom 22. Mai 2020
erklärt, am besagten Tag mit vier Arbeitskollegen am Arbeitsplatz gewesen
zu sein. Die Frage nach dem Code durch die Beamten habe er nicht er-
wähnt. Stattdessen habe er angegeben, der Betreibung von (…) beschul-
digt, daraufhin fünf Tage bei der Sicherheitspolizei inhaftiert, und erst nach
sechs beziehungsweise zwölf Monaten dem Richter vorgeführt worden zu
sein. Auch in Bezug auf die vorgebrachte Hausstürmung im Jahr 2018
habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Während er in der Anhörung
vom 28. September 2018 vorgebracht habe, die Beamten hätten sein
Handy mit belastenden Video- und Audiodateien mitgenommen, habe er in
der Befragung vom 15. Juni 2020 gesagt, die Beamten hätten nur ein
Handy beschlagnahmt, welches kein belastendes Material enthalten habe.
Das andere Handy sei bei ihm geblieben. Die Schilderung, es sei eine hohe
Kaution ausgesprochen worden, und gleichzeitig sei er problemlos aus der
Haft freigelassen worden, widerspreche sodann der allgemeinen Le-
benserfahrung. Er habe nicht präzisieren können, welche Funktion der Va-
ter und der Ehemann seiner Ex-Frau bei der Sepah gehabt hätten. Es über-
rasche, dass sein Schwiegervater ihn selbst nach der Scheidung nicht in
Ruhe gelassen habe. Seine politischen Aktivitäten und insbesondere die
Inhalte seiner Filme habe er konfus und vage beschrieben. Die eingereich-
ten Beweismittel seien einfach zu fälschen und könnten die Widersprüche
nicht entkräften. Auch die Videos und Fotos, auf denen er beim Aufhängen
von Plakaten zu sehen sei, könnten keine Verfolgung belegen. Die geltend
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E-6067/2020
gemachte Konversion zum Christentum habe er nie öffentlich gemacht und
seine Familie störe sich nicht daran. Daher begründe sie keine asylrele-
vante Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine exilpolitischen Tätigkeiten
führten ebenfalls nicht zu einer solchen begründeten Furcht, zumal er keine
herausragende Funktion oder Rolle habe. Er habe den Namen der Partei,
von der er Mitglied sei, nachschauen müssen und nicht viel über sie be-
richten können. Daher bestünden Zweifel an den wahren Beweggründen
für seine politischen Aktivitäten.
4.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe sich
in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf einzelne Detailpunkte be-
schränkt, ohne die eindeutigen Realkennzeichen zu würdigen. Seine Aus-
führungen seien detailliert und schilderten insbesondere seine Gefühle und
inneren persönlichen Vorgänge. Er sei auch in der Lage gewesen, Kausa-
litäten logisch darzustellen. Er habe im Rahmen von drei Anhörungen stun-
denlang über seine Vorbringen und insbesondere die erlebte Folter gespro-
chen. Die Widersprüche insbesondere betreffend die Frage der Anwesen-
heit seiner Mitarbeitenden, als die Sepah am Arbeitsplatz aufgetaucht sei,
betreffend den Zeitpunkt, wann er zum ersten Mal habe Dokumente unter-
schreiben müssen sowie betreffend die Erwähnung des Safes seien durch
die lange Zeitdauer zwischen den Anhörungen erklärbar. Die Argumenta-
tion des SEM, es sei nicht logisch, dass er plötzlich aus der Haft entlassen
worden sei, blende aus, dass seine Schwiegerfamilie zu diesem Zeitpunkt
bereits alle Ziele erreicht habe (Wegnahme seiner Vermögenswerte und
Immobilien), die sie mit ihren falschen Beschuldigungen verfolgt habe. Sein
ehemaliger Schwiegervater habe eine hohe Position bei der Sepah, und es
könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine genaue Funktion
kenne. Er habe sodann konkret und detailliert seine eigenen politischen
Aktivitäten ausgeführt. Anstatt die Beweismittel eigenständig und fundiert
zu würdigen, habe das SEM lediglich festgehalten, diese würden die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht entkräften. Beim Beweismittel 4 handle
es sich um eine Kopie, weshalb deren Rückseite – eine Werbung – nichts
über die Echtheit dieses Beweismittels aussage. Nach seiner Freilassung
habe er sich politisiert und habe zu seinem christlichen Glauben gefunden.
Weiterhin sei er im Visier des ehemaligen Schwiegervaters geblieben und
sei in der Folge identifiziert und gesucht worden. Somit sei er den irani-
schen Behörden als Regimegegner bekannt. Auch sein in der Schweiz an-
wesender Bruder sei aufgefordert worden, ihn den Behörden zuzuführen.
In der Schweiz habe er sodann mehrere exilpolitische Aktivitäten ausge-
führt und sich dabei exponiert. Beispielsweise sei er an mehreren
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E-6067/2020
Demonstrationen im Rahmen einer Darstellung von Hinrichtungen politi-
scher Gefangener als deren (…) verkleidet gewesen. Bei seinen zahlrei-
chen Teilnahmen an Demonstrationen, insbesondere vor der iranischen
Botschaft, handle es sich um eine Fortsetzung seiner in Iran begonnenen
oppositionell-politischen Tätigkeiten.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzumutbar, da er an gesund-
heitlichen und insbesondere psychischen Problemen leide. Ausserdem
verfüge er in Iran über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Er wäre bei einer
Rückkehr nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen.
4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid
fest und führt zusätzlich aus, es sei nicht an eine Einschätzung eines Arztes
in Bezug auf die Ursache einer Traumatisierung gebunden, da es sich da-
bei um eine Sachverhaltswürdigung und somit um eine Rechtsfrage
handle. Seine gesundheitlichen Probleme würden nicht die zahlreichen Wi-
dersprüche in seinen Befragungen erklären. Die vom Bruder des Be-
schwerdeführers vorgebrachte Verfolgung stehe in keinem Zusammen-
hang zu seinen Vorbringen. Im Übrigen sei auch dessen Asylgesuch abge-
lehnt worden. Die auf einem USB-Stick eingereichten Fotos und Videos
zeigten den Beschwerdeführer beim Aufhängen von Plakaten. Der Kontext
dieser Aktionen gehe aus den Beweismitteln nicht hervor, weshalb diese
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht stützen könnten und somit unbe-
achtlich seien.
4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
bereits in der Beschwerde aufgeführten Argumente. Ergänzend hält er fest,
das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Argumente in der Be-
schwerde eingegangen, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sprächen. Wesentliche Teile seiner Vorbringen seien durch Beweismittel
belegt, weshalb diese vollständig von der Vorinstanz hätten gewürdigt wer-
den müssen. In der Botschaftsanalyse sei erwähnt worden, dass er Prob-
leme bekommen könnte, falls er bei der Taufe oder bei Kirchengängen von
Agenten des iranischen Regimes beobachtet worden sei. Die Verfolgung
von Gegnern des iranischen Regimes im Ausland verschärfe sich weiter.
Iranische Behörden und deren Vertreter organisierten Terroranschläge in
Europa. Daher sei er, welcher an zahlreichen – teilweise kleinen und mili-
tanten – Demonstrationen in der Schweiz teilnehme und ein aktives Mit-
glied der persisch-christlichen Gemeinde sei, besonders gefährdet. Vor ei-
nigen Wochen sei sein Profil auf Facebook gehackt worden und es sei da-
rin pro-iranische Propaganda veröffentlicht worden.
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E-6067/2020
4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung erwähnt das SEM die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Konversionen
und hält fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht missionarisch betätigt
und es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von sei-
nen christlichen Aktivitäten und von seinem Glaubenswechsel Kenntnis ge-
nommen hätten. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten dürften die Aufmerk-
samkeit der iranischen Behörden nicht auf sich gezogen haben. Er habe
kein exponiertes politisches Profil und insbesondere keine spezifische
Funktion in der iranischen exilpolitischen Opposition. Die Kritik an den Bot-
schaftsanalysen und insbesondere am Vertrauensanwalt der Schweizer
Botschaft in Iran seien zurückzuweisen, zumal auch das Bundesverwal-
tungsgericht diese Analysen als überzeugend und plausibel anschaue. Der
Beschwerdeführer sei durch die Botschaftsanalyse auch nicht gefährdet
worden, da keine persönlichen Daten an die iranischen Behörden weiter-
gegeben worden seien, die ihn oder seine Angehörigen in Gefahr bringen
könnten.
4.6 In der zweiten Replik äussert sich der Beschwerdeführer vor allem zu
seinen exilpolitischen Aktivitäten, die von seinem prominenten, unerschro-
ckenen, furchtlosen und radikalen Engagement gegen das iranische Re-
gime zeugten. Wie die eingereichten E-Mails seines Bruders zeigten,
werde er auf TikTok ausdrücklich mit dem Tod bedroht. Gewisse Fotos und
Videos von Demonstrationen, worin er sichtbar sei, seien bis über eine Mil-
lion Mal angeklickt worden. Er befinde sich in einem schlechten psychi-
schen Zustand und beantrage die Durchführung einer weiteren Anhörung.
Es sei wichtig, dass er über seine exilpolitischen Tätigkeiten sprechen und
die Belege dafür vor Ort auf seinem Mobiltelefon zeigen könne. Auch sein
christlicher Glaube und die aktive Betätigung desselben gefährde ihn im
Falle einer Rückkehr nach Iran. Das SEM weigere sich weiterhin, sich zum
Verfahren N (…) zu äussern, in welchem der Vertrauensanwalt der Schwei-
zer Botschaft in Iran durch sein Vorgehen objektive Nachfluchtgründe ge-
schaffen und seine Nähe zum iranischen Regime bestätigt habe. Auch im
vorliegenden Fall hätten die iranischen Behörden durch die Vorgehens-
weise des Vertrauensanwalts Kenntnis von seinem Asylgesuch in der
Schweiz sowie von seinen Asylgründen erlangt.
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte bekannte,
wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit-
lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des
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Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht
werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin je-
derzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichti-
gen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für
den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung beste-
hende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat
sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens da-
zugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Be-
hörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und
erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Ange-
sichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026,
Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Weg-
weisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der
Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Ja-
nuar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der
militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet,
die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der
Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade
der Strasse von Hormus. Die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran
und im Nahen Osten bleibt aufgrund der aktuellen Ereignisse unvorherseh-
bar. Ob die laufenden Verhandlungen zwischen den USA und Iran zu einem
dauerhaften Waffenstillstand führen und welche konkreten Auswirkungen
die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich
zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Gerichts als Beschwerdeinstanz, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies
ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beur-
teilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31
VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist
denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen
Seite 19
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Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten,
was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht,
dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grund-
lagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern
gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat
das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die
über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sach-
verhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteil des
BVGer D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 7.1 m.w.H.). Es wird Aufgabe des
SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig – wie
auch immer – insofern stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vor-
bringen von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hintergrund der
zum gegebenen Zeitpunkt herrschenden politischen und sozioökonomi-
schen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu
Recht darauf hingewiesen hat, dass seine Aussagen in den drei Befragun-
gen auch Realkennzeichen enthalten würden. Sodann sind in der Würdi-
gung der Glaubhaftigkeit – unter Beizug der Akten des Asylverfahrens sei-
nes Bruders – die speziellen Umstände in seinem Verfahren (vgl. oben
E. 2.4.2, E. 2.4.4 und E. 2.4.5), nicht zuletzt die lange Zeitdauer insbeson-
dere zwischen seiner geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2013 und sei-
ner Anhörung im Juni 2020 sowie sein (damaliger) Gesundheitszustand zu
beachten. Es drängt sich somit, nebst der Berücksichtigung der geänder-
ten Lage in Iran, auch eine neuerliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen auf. Falls das SEM erneut zum Schluss kommen sollte, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft ge-
macht, wären sodann die zahlreichen Beweismittel betreffend seine exil-
politischen Tätigkeiten zu prüfen. Gemäss eigenen Angaben hat er an über
20 Demonstrationen teilgenommen und seine öffentlichen Beiträge in den
sozialen Medien seien teilweise über eine Million Mal angeschaut worden.
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als notwendig, unter Berücksichti-
gung der entsprechenden (auf Beschwerdeebene eingereichten) Beweis-
mittel erneut über das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu ent-
scheiden.
6.3 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfü-
gung des SEM vom 28. Oktober 2020 ist dementsprechend aufzuheben
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen
Seite 20
E-6067/2020
Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist dabei anzuweisen, die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der einschlägi-
gen und aktuellen Länderinformationen zu würdigen, auf deren flüchtlings-
rechtliche Relevanz hin zu prüfen und das Ergebnis in den Entscheid über
das Asylgesuch, die Wegweisung und den Vollzug einfliessen zu lassen.
6.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Anträgen und Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Ge-
genstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden
und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi-
gen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 3’500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Mara Urbani
Versand:
Seite 22
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