Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-6082/2026

E-6082/2026Entscheid vom 10.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM lehnte die Asylgesuche der türkischen Beschwerdeführenden 2024 ab und ordnete die Wegweisung an; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies 2025. Zwei spätere Mehrfachgesuche blieben erfolglos. Mit Eingabe vom 18. August 2026 stellten die Beschwerdeführenden erneut ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Gesuch, auf das das SEM nicht eintrat; dagegen erhoben sie Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig, ob das SEM zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei; auf den Antrag zur materiellen Feststellung der Unzulässigkeit oder Unvollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht einzutreten. Ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG müsse innert Frist eingereicht und substanziiert begründet werden; unzulässig seien blosse neue Würdigungen bereits bekannter Tatsachen oder Vorbringen, die schon früher hätten geltend gemacht werden können. Die neu eingereichten türkischen Justizunterlagen erklärten die behaupteten Verfahrensentwicklungen nicht schlüssig und vermochten die bereits früher festgestellten Zweifel an Echtheit und Existenz der Strafverfahren nicht auszuräumen. Selbst bei unterstellter Echtheit ergaben sich mangels politischen Profils des Beschwerdeführers keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; auch hinsichtlich Non-Refoulement und Wegweisungsvollzug ergaben die neuen Unterlagen keine veränderte Lage.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit das Nichteintreten des SEM auf das Wiedererwägungsgesuch.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-6082/2026

Urteil vom 10. September 2026

Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter Lukas Müller;
Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch Yasin Sahin,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
(Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. August 2026 / N (…).
E-6082/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom
12. Juni 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-8060/2024 vom 10. März 2025 ab.

B.
Die Beschwerdeführenden stellten am 22. April 2025 ein erstes Mehrfach-
gesuch. Darauf trat das SEM am 16. Mai 2025 nicht ein und erklärte die
Verfügung vom 19. November 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ein
Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen.

C.
Am 16. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein zwei-
tes Mehrfachgesuch ein. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung vom
10. Juni 2026 abermals nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.

D.
Mit als «Wiedererwägungsgesuch/eventualiter Mehrfachgesuch» betitelter
Eingabe vom 18. August 2026 gelangten die Beschwerdeführenden erneut
an das SEM. Dieses behandelte die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch
und trat darauf mit Verfügung vom 28. August 2026 – eröffnet am 31. Au-
gust 2026 – nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM unter anderem fest, die
Verfügung vom 19. November 2024 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar,
und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

E.
E.a Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdefüh-
renden am 1. September 2026 mit einer Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 28. August 2026 sei
aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, eventu-
aliter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen oder das Bundesverwaltungsgericht habe selbst festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise derzeit nicht
vollziehbar sei. Im Weiteren sei Dispositivziffer 4 aufzuheben, eventualiter
sei die verfügte Verfahrensgebühr von Fr. 600.– angemessen zu reduzie-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden mitunter
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Sicherung

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des Aufenthalts der Familie bis zum Abschluss des Verfahrens mittels vor-
sorglicher Anordnung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.b Am 2. September 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der
Wegweisung superprovisorisch einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Die Beurtei-
lungskompetenz ist vorliegend grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl.
BVGE 2014/39 E. 7.1). Auf den eventualiter gestellten Antrag, es sei die
Unzulässigkeit oder die Nichtvollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, ist daher nicht einzutreten.

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen einer
(qualifizierten) Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach
einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden sind und daher in einem Revisionsverfahren nicht berücksich-
tigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

4.2 Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht
nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf
Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wie-
dererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substan-
ziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39
E. 5.4 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Auf ein Wiedererwägungsge-
such ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwer-
deverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. Urteile des BVGer E-3195/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.3;
D-9142/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.2.2; E-6722/2024 vom 27. Ja-
nuar 2025 E. 4.2; je m.w.H.).

5.
5.1 Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 18. August 2026 machten die
Beschwerdeführenden geltend, gegen A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) sei in seinem Strafverfahren wegen Beleidigung des
Staatspräsidenten (Ermittlungsnummer: […]) am (…) Januar 20(…) von
der Staatsanwaltschaft F._______ Anklage erhoben worden. Die (einsei-
tige) Anklageschrift legten die Beschwerdeführenden in Kopie sowie in drei
optisch verschiedenen (unterschiedliche Dokumentausschnitte), inhaltlich
jedoch identischen Versionen vor. Ein Strafverfahren wegen Präsidenten-
beleidigung (Ermittlungsnummer: […]) war bereits im Zeitpunkt des bun-
desverwaltungsgerichtlichen Entscheids E-8060/2024 am 10. März 2025

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gegen den Beschwerdeführer hängig (vgl. a.a.O. E. 6.3 sowie die Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom […] Dezember 20[…]).

5.2 Vorliegend erklären die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, wes-
halb im Januar 20(…) im Rahmen eines offenbar neuen Ermittlungsverfah-
rens (vgl. die beiden Ermittlungsnummern oben E. 5.1) und mithin mehrere
Jahre nach der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbelei-
digung gegen den Beschwerdeführer (erneut) Anklage erhoben und ein
Festnahmebefehl erlassen worden sein soll. Letzteren legen die Be-
schwerdeführenden nicht vor. Hintergründe und Details zu den jüngsten
und aktuellen Entwicklungen im Strafverfahren des Beschwerdeführers er-
örtern die Beschwerdeführenden nicht, sodass die Sachumstände rund um
die Anklageschrift im Dunkeln bleiben. Entsprechend gelingt es den Be-
schwerdeführenden – unbesehen davon, ob die Dokumente im UYAP
(Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi, türkisches Justiz-Informationssystem) ab-
rufbar sind – denn auch nicht, die bereits mit Urteil E-8060/2024 festgehal-
tenen Zweifel an der Echtheit der von ihnen ins Recht gelegten Dokumente
sowie an der Existenz der Strafverfahren auszuräumen.

5.3 Selbst wenn vorliegend jedoch von der Authentizität der (neuen) Jus-
tizdokumente ausgegangen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte da-
für, die Beschwerdeführenden könnten inskünftig einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Der Einleitung eines Gerichtsver-
fahrens respektive der Anklageerhebung kommen bei fehlendem politi-
schem Profil des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu (vgl. Urteile
des BVGer E-3485/2026 vom 10. Juli 2026 S. 10; D-8631/2025 vom
29. Januar 2026 E. 7.5; E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2). Daran
vermag das ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Anwalts-
schreiben vom 18. August 2026 nichts zu ändern. Unklar ist sodann, was
die Beschwerdeführenden aus dem an die Generalstaatsanwaltschaft
G._______ gerichteten Gesuch der Provinzpolizeidirektion H._______
vom (…) November 20(…) um Prüfung von Massnahmen betreffend eine
potenzielle Finanzierung einer humanitären Hilfsorganisation der
PKK/KCK/YPG («Hevya Sor a Kurdistan») durch den Beschwerdeführer
ableiten wollen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4904/2026 vom 29. Juli
2026 E. 7.1). Die vertretenen Beschwerdeführenden erwähnen die angeb-
liche Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorfinanzierung im
Verfahren vor dem hiesigen Gericht mit keinem Wort. Es ist daher nicht
davon auszugehen, es handle sich bei diesem Aspekt um ein flüchtlings-
rechtlich relevantes Verfolgungsrisiko, zumal sich das Ermittlungsverfah-
ren noch in einem frühen Stadium befinden und sich der Vorwurf auf einen

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vor drei Jahren einbezahlten, offenbar sehr tiefen Finanzbeitrag beziehen
dürfte.

5.4 Somit sind die Beschwerdeführenden den erhöhten Anforderungen an
die Begründungspflicht ihres Wiedererwägungsgesuches vom 18. August
2026 nicht nachgekommen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz oder eine ergänzende Verifikation der im Wiedererwägungsverfah-
ren (neu) eingereichten Beweismittel ist obsolet.

6.
Festzustellen bleibt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten, weil Hin-
weise auf eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Best-
immungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und
EMARK 1995 Nr. 9) vorliegen würden. Das Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Dies trifft vorliegend auf die Beschwerdeführenden nach
wie vor nicht zu. Die neuen Beweismittel lassen im Weiteren den angeord-
neten Wegweisungsvollzug nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die-
ser bleibt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der psychi-
schen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zulässig,
zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-8060/2024 E. 8, insbes. E. 8.3.3).
Schliesslich zielt die Rüge einer Verletzung von Art. 13 EMRK mangels ver-
tretbarer Behauptung einer Konventionsverletzung ins Leere (vgl.
BGE 151 I 382 E. 4.4.2; 149 II 302 E. 7.1; Urteil des BVGer A-7276/2024
vom 31. März 2026 E. 7.4.1).

7.
Es ergibt sich, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. Eine Befreiung von
der Bezahlung respektive eine Reduktion der mit der angefochtenen Ver-
fügung erhobenen Gebühr von Fr. 600.– kann dementsprechend nicht er-
folgen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Die angefochtene Verfügung verletzt
Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
vom 1. September 2026 sind mit der Ausfällung des vorliegenden Endur-
teils gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

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8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

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