BVGer E-6091/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der namibische Beschwerdeführer stellte am 11. August 2026 im Flughafenverfahren am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Er machte geltend, Verwandte väterlicherseits hätten ihn unter psychischem Druck zur Heirat seiner Cousine zwingen wollen; staatliche und traditionelle Stellen hätten ihm dagegen keinen Schutz gewährt. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verweigerte die Einreise und ordnete die Wegweisung an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die geschilderten Vorfälle stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar, sondern familiäre Konflikte ohne Anknüpfung an ein gesetzlich geschütztes Verfolgungsmotiv. Zudem seien die Angaben zu den Schutzbemühungen nicht überzeugend gewesen, und selbst bei deren Wahrunterstellung hätte der Beschwerdeführer weitere staatliche Instanzen anrufen müssen; Namibia gelte grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Auch Wegweisungsvollzugshindernisse verneinte das Gericht, da weder eine unzulässige noch eine unzumutbare oder unmögliche Rückkehr dargetan sei; insbesondere sei Namibia kein Land allgemeiner Gewalt und dem jungen, ausgebildeten und wirtschaftlich eingebundenen Beschwerdeführer eine Reintegration zumutbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung von Asyl, die Einreiseverweigerung, die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug nach Namibia blieben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6091/2026
Urteil vom 9. September 2026
Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Namibia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. August 2026 / N (…).
E-6091/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2026 am Flughafen
B._______ um Asyl nach.
B.
Am 12. August 2026 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden des Rechts-
schutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region
B._______ zu seiner rechtlichen Vertretung im Asylverfahren.
C.
Nachdem ihm am 11. August 2026 das rechtliche Gehör gewährt wurde
und seine Rechtsvertretung am 12. August 2026 eine Stellungnahme ein-
reichte, verweigerte ihm das SEM mit Verfügung vom 12. August 2026 vor-
läufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm gemäss Art. 22 AsylG
(SR 142.31) den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthalts-
ort zu.
D.
D.a Am 19. August 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe-
senheit seiner Rechtsvertretung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen
Asylgründen an.
D.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nami-
bischer Staatsangehöriger und in Botswana geboren zu sein, wo er bis zum
Jahr 19(…) oder 19(…) gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach
Namibia gezogen, wo er an unterschiedlichen Orten zur Schule gegangen
sei. Insgesamt habe er 12 Jahre die Schule besucht. Danach habe er sich
um die Farm seiner Familie gekümmert. Zuletzt habe er teils auf der Farm
C._______, teils in D._______ bei seiner Cousine gelebt. Er sei nicht ver-
heiratet und habe zwei Kinder, die je bei ihrer Mutter leben würden. Er habe
seine Heimat verlassen, weil die Geschwister seines Vaters ihn mit seiner
Cousine verheiraten wollten. Sie hätten dies im Jahr (…) erstmals gefor-
dert. Er habe dies abgelehnt, da er Christ sei und ihr gegenüber zudem
keine romantischen Gefühle hege. Da seine Eltern beide verstorben seien,
könnten sie ihn nicht mehr unterstützen. Deshalb habe er sich zunächst an
die traditionelle Autorität und danach an die örtliche Polizei gewandt, wobei
ihm jegliche Hilfe verweigert worden sei mit der Begründung, in der Kultur
seiner Ethnie werde dies so praktiziert und man würde sich nicht gegen die
Kultur respektive gegen die Entscheidung der traditionellen Autorität stel-
len. Auch bei einer anderen Polizeistelle in E._______ habe man ihm nicht
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geholfen. Dies habe ihn gestresst und er sei depressiv geworden. Hinter
der Forderung der Verwandten, er solle seine Cousine heiraten, stecke
auch ihr Versuch, an einen Teil der Kühe seiner Farm zu gelangen, da diese
als Brautpreis gehandelt würden. Ab 2023 sei noch grösseren Druck auf
ihn ausgeübt worden. Dabei sei es einmal vorgekommen, dass die Ver-
wandten seine Cousine nackt in sein Zimmer geschickt hätten, um ihn zum
Geschlechtsverkehr mit ihr zu zwingen. Daraufhin habe er das Haus ver-
lassen. Im Jahr 2024 habe er begonnen, sich zwecks seiner Ausreise um
ein Visum zu kümmern. Bevor er in die Schweiz gereist sei, sei er nach
Kanada geflogen, wo ihm trotz eines gültigen Visums die Einreise verwei-
gert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Namibia befürchte er, erneut dem
Druck seiner Verwandten ausgesetzt zu sein und in der Folge unter Stress
und Depressionen zu leiden. Zudem könnte ihn seine Cousine fälschlicher-
weise beschuldigen, sie vergewaltigt zu haben. Er befürchte, wegen all die-
ser Probleme Suizid zu begehen.
E.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 21. August 2026 den Entschei-
dentwurf zur Stellungnahme zu, welche gleichentags erfolgte. Mit Eingabe
vom 24. August 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das
F._______ Community Court vom 12. April 2022, ein Antwortschreiben des
F._______ Community Court vom 15. November 2022 sowie ein «Sworn
Statement» seiner selbst bei der Polizei von E._______ vom 23. Oktober
2023 (alle in Kopie) als Beweismittel ein.
F.
Mit Verfügung vom 25. August 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch vom 11. August 2026 ab, verweigerte ihm die Einreise in die
Schweiz sowie den Schengen-Raum, verfügte die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens B._______ und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
G.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte ihr Mandatsverhält-
nis im Asylverfahren am 25. August 2026 für beendet.
H.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2026 (Eingangsbe-
stätigung Kantonspolizei B._______ vom 1. September 2026; Posteingang
Gericht vom 2. September 2026) erhob dieser Beschwerde gegen die
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Verfügung des SEM vom 25. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte (Rechtsbegehren in Englischer Sprache) im Wesentlichen
deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen.
Der Beschwerde lagen (je in Englischer Sprache) ein «Social Work Asses-
sment Report» der G._______ Practice vom 27. Oktober 2024 sowie ein
medizinischer Bericht der H._______ Health Services vom 21. November
2024 als weitere Beweismittel bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeschrift und die Beilagen sind teilweise in englischer
Sprache verfasst, jedoch für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend
verständlich, so dass sich hierzu formelle Weiterungen erübrigen.
1.2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (…)108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.2.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzo-
gen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Demnach ist auf den Eventualan-
trag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein-
zutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, den Akten
liessen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine Verfolgung aus
einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motiv hinweisen
würden. Die von ihm geschilderten Massnahmen seiner Verwandten, na-
mentlich der Druck, den sie auf ihn ausübten, dass er seine Cousine hei-
rate, sowie ihr einmaliger Versuch, ihn zum Geschlechtsverkehr mit der
Cousine zu verleiten, seien nicht von einer Intensität, die eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöchte. Darüber hinaus
sei von ihm zu erwarten gewesen, sich an eine übergeordnete Stelle zu
wenden und noch mehr Schritte zu unternehmen, um sein vorgebrachtes
Problem zu lösen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass Nami-
bia grundsätzlich als schutzfähiges und schutzwilliges Land eingeschätzt
werde. Weiter sei seine subjektive Befürchtung, bei einer Rückkehr erneut
depressiv zu werden, nicht nachvollziehbar, zumal er sich den Forderun-
gen seiner Verwandtschaft väterlicherseits entziehen könne.
5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
vor, der psychische Druck seiner Verwandten, seine Cousine zu heiraten
und mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, sei kumulativ zu betrachten.
Seine Ablehnung sei tief in seinem christlichen Glauben und seinen Über-
zeugungen verwurzelt gewesen. Er fürchte sich, bei seiner Rückkehr wie-
der dieselben Umstände anzutreffen, wie vor seiner Flucht. Seine Versu-
che, die heimatlichen Behörden um Schutz anzurufen, seien gescheitert.
Er habe seit dem Tod seiner Eltern niemanden mehr, der ihn unterstützen
würde. Sein erweitertes Familiennetzwerk sei zudem sehr gross, weshalb
er befürchte, die Verwandten würden ihn über Verbindungen und Kontakte
im ganzen Land aufsuchen – ein innerstaatlicher Umzug wäre daher keine
Lösung. Ausserdem verfüge er nicht über die notwendigen finanziellen
Ressourcen, sich an einem anderen Ort zu etablieren. Er würde ernsthafte
Schwierigkeiten haben, eine Unterkunft zu finden und die grundlegenden
Lebenshaltungskosten zu decken. Wie den beigelegten Berichten der
G._______ sowie des H._______ Health Services zu entnehmen sei, leide
er unter depressiven Symptomen und familiärem Stress, wobei eine anhal-
tende oder erneute Exposition zum identifizierten Stressor zur Persistenz
respektive zum Wiederauftreten der Depression beitragen würde. Es wür-
den ihm kontinuierliche psychologische und soziale Interventionen emp-
fohlen. Dies sei durch das Gericht zu berücksichtigen.
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6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz
ist darin mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Auf die vorinstanz-
lichen Ausführungen ist mit folgenden Ergänzungen und Hervorhebungen
zu verweisen.
6.2
6.2.1 Laut Angaben des Beschwerdeführers haben ihn seine Verwandten
väterlicherseits gezwungen, seine Cousine zu heiraten. Das sei für ihn als
Christ nicht in Frage gekommen. Sie sei einmal nackt in sein Bett gebracht
worden, damit er mit ihr Geschlechtsverkehr habe ([…][A]21, F70). Als
Brautpreis hätten die Verwandten zudem die Hälfte der Kühe seiner Fami-
lie haben wollen (A21, F65 f.). Hierzu hält die Vorinstanz richtigerweise
fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen nicht von
derartiger Intensität seien, dass sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung begründen könnten. Insbesondere aber bilden sie keine Anhalts-
punkte, die auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ab-
schliessend aufgezählten Verfolgungsmotive hinweisen. Vielmehr handelt
es sich um familiäre Streitigkeiten.
6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, vergeblich die kulturelle Au-
torität sowie die Polizei kontaktiert zu haben, um der Ehe zu entkommen
(A21, F66 f.). Hierzu machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vo-
rinstanz keine überzeugenden Angaben. Auf die Frage nach einem erneu-
ten Polizeibesuch antwortete er zunächst vage, dann präzisierte er, ein
zweites Mal an einem anderen Ort bei der Polizei gewesen zu sein. Auf
den Widerspruch angesprochen erklärte er, beim ersten Mal nur nachge-
fragt, beim zweiten Mal den Fall eröffnet zu haben (A21, F79 f.). Zur Frage
nach anwaltlicher Hilfe reagierte er ausweichend mit der Bemerkung, die
Polizei sei die Regierung (A21, F78). Selbst unter Wahrannahme
wäre – mit der Vorinstanz – vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen,
sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden und weitere Schritte zu un-
ternehmen, um Hilfe zu erhalten. Somit kann den heimatlichen Behörden
nicht vorgeworfen werden, diese seien ihrer Schutzpflicht nicht nachge-
kommen. Im Übrigen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schutz-
fähigkeit und -willigkeit des namibischen Staates grundsätzlich als gege-
ben (vgl. Urteil des BVGer D-3275/2022 vom 28. September 2022,
E. 5.2.2).
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6.3 Aufgrund des Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vo-
rinstanz bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente
verzichtet hat.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
8.2.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Namibia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3850/2023 Urteil vom 21. Juli 2023 E. 7.3.1
m.w.H.).
8.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, nach eigenen Angaben – und entge-
gen den mit der Beschwerde eingereichten, aus dem Jahr 2024 stammen-
den und damit zeitlich nicht aktuellen medizinischen Berichten – psychisch
und physisch gesund (A21, F8 ff.) und steht im erwerbsfähigen Alter. Er hat
zuletzt in C._______ als auch in der D._______ gewohnt (A21, F13 f.). Von
seiner Schwester erfuhr er in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung
(A21, F50 f.). Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in Kanada (A21,
F43), zudem steht er mit verschiedenen Verwandten in Namibia und in
Botswana in Kontakt (A21, F27 f.). Er besuchte die Schule zwölf Jahre lang
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(A21, F13 und F34). In der Heimat besitzt seine Familie Land und Vieh, um
welches er sich eigenen Angaben zufolge gekümmert hat. Seine finanzielle
Lage bezeichnet er als grundsätzlich gut (A21, F37 f.). Es wird dem Be-
schwerdeführer somit nach Aktenlage möglich sein, sich sozial wie auch
wirtschaftlich wieder im Heimatland zu integrieren. Es sprechen folglich
keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit vorliegen-
dem Direktentscheid gegenstandslos.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer prozessu-
alen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entspre-
chend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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