BVGer E-6228/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er habe als HDP-Sympathisant ein von Parteianhängern frequentiertes Lokal betrieben und sei von türkischen Behörden als Informant angeworben worden. Nach seiner Weigerung sei er bedroht, misshandelt und wiederholt behelligt sowie sein Geschäft durch Gerüchte diskreditiert worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, was der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht anfocht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer seine fluchtauslösenden Erlebnisse nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Schilderungen zur versuchten Anwerbung als Informant und zu den anschliessenden öffentlichen Behelligungen erschienen inkonsistent, unklar und in zentralen Punkten nicht nachvollziehbar; insbesondere blieb unklar, welches Ziel die Behörden mit einem derart sichtbaren Vorgehen verfolgt haben sollen. Auch fehlte ein schlüssiges Gesamtbild der behaupteten Vorfälle sowie jegliche taugliche Untermauerung durch Belege. Mangels glaubhaft gemachter individueller Verfolgung verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Sodann erachtete es den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung noch eine allgemeine oder individuelle Unzumutbarkeit dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6228/2023
Urteil vom 2. Oktober 2026
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kaspar Gerber,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023 / N (…).
E-6228/2023
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 15. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am
18. November 2022 wurde die Zuweisung in den Kanton verfügt. Am
16. März 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen an und am 17. März 2023 erfolgte die Zuteilung in das er-
weiterte Verfahren.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde,
stamme aus der Provinz B._______ und habe zuletzt in C._______ ein (…)
betrieben. Dieses sei häufig von Anhängern der Halklarin Demokratik Par-
tisi (HDP) besucht worden, wobei er ein Sympathisant der Partei gewesen
sei und auch an politischen Anlässen mitgewirkt habe. Die staatlichen Be-
hörden seien auf ihn aufmerksam geworden. Anlässlich einer Einvernahme
habe er ihr Angebot, für sie als Informant zu arbeiten, abgelehnt, woraufhin
er misshandelt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei. Von da
an sei er ständig verfolgt und bedroht worden. Namentlich sei er im (…)
und auf dem Arbeitsweg behelligt worden. Die Behörden hätten ferner das
Gerücht verbreitet, bei (…) handle es sich um eine Terrorzelle, und damit
Kunden verscheucht. Zwei Monate nach der Einvernahme sei er mit einem
Inlandflug nach Istanbul gereist und habe von dort aus das Land schliess-
lich verlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Identitäts-,
Steuer- sowie Sozialversicherungsausweise, einen Strafregisterauszug
sowie Ausbildungsunterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob am 13. November 2023 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
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sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 16. November
2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in-
klusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, gut und forderte
den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche
die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung er-
fülle. Ferner forderte sie ihn zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
auf.
E.
Mit Eingabe vom 22. November 2023 gab der Beschwerdeführer dem Ge-
richt die als amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzende Person be-
kannt sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 24. November
2023 zur Einreichung einer aktuellen Vollmacht auf, welche dieser innert
Frist am 29. November 2023 zustellte.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrich-
terin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein und lud
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Die Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 21. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
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miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
4.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwerdefüh-
rer sei es nicht gelungen, die geltend gemachten Anwerbeversuche durch
die türkischen Behörden substantiiert zu schildern und dadurch ein persön-
lich gefärbtes Bild der Ereignisse zu zeichnen. Namentlich fehle es den
Vorbringen an Detailreichtum sowie Realkennzeichen und es entstehe der
Eindruck, dass er sich letztendlich auf einen konstruierten Sachverhalt ab-
stütze. Auch das geltend gemachte Engagement für die HDP habe er nicht
in substantiierter Weise darzulegen vermocht. Er verstricke sich bei seinen
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Schilderungen in Widersprüche, und es bestehe die Vermutung, dass er
den Schweizer Behörden Dokumente vorenthalte, unter anderem um die
Modalitäten seiner Ausreise zu verschleiern. In Bezug auf seine Ausfüh-
rungen leuchte insbesondere nicht ein, dass die Behörden versucht haben
sollten, ihn einerseits als Informant für sich zu gewinnen und ihn anderer-
seits ständig in der Öffentlichkeit sichtbar angegangen hätten, was wiede-
rum seine Funktion als Spitzel kompromittieren würde. Sodann verfüge er
nicht über ein geschärftes politisches Profil und sei darüber hinaus nicht
vorbestraft. Die geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen, wel-
che die kurdische Bevölkerung in der Türkei erfahre, vermöchten für sich
genommen keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Seine Vorbringen hielten insgesamt weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
5.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe
die Fluchtgründe so geschildert, wie dies von ihm gefordert worden sei.
Möglicherweise habe er dabei kleinere Details zu erwähnen vergessen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass es schwerfalle, über traumatische Er-
lebnisse zu sprechen, und dass die Anhörung an sich für die Betroffenen
eine Stresssituation darstelle. Insbesondere habe sich seine Nervosität auf
sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt. Die Anhörung habe ferner nur drei
Stunden gedauert und es hätten zusätzliche Fragen gestellt werden müs-
sen, falls es nach Auffassung des SEM weiterer oder genauerer Angaben
bedurft hätte. Soweit ihm Widersprüche im Zusammenhang mit seinen
Aussagen in der Befragung zur Person vorgehalten würden, sei darauf hin-
zuweisen, dass ihm das dazugehörige Protokoll nicht rückübersetzt wor-
den sei. Ausserdem gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass er
Unterlagen vorenthalte, zumal er keinen Zugriff auf sein E-Devlet gehabt
habe. Sodann lasse sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vor-
gehen der Behörden bei seiner Anwerbung als Spitzel von falschen Über-
legungen leiten beziehungsweise entstehe der Eindruck, sie versuche hier
einen Widerspruch zu konstruieren.
6.
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerde-
führer vorbringe, ihm sei das Protokoll nicht rückübersetzt worden, sei
trotzdem darauf hinzuweisen, dass die dortigen Aussagen zur Frage der
Parteimitgliedschaft sowie der Bedrohung durch die Polizei in teilweise
äusserst auffälligem Widerspruch zu den späteren Angaben in der Anhö-
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rung stünden. Sodann sei nicht glaubhaft, dass er keinen Zugriff auf sein
E-Devlet gehabt habe, insbesondere wenn er vorbringe, dass nur sein
Buchhalter habe darauf zugreifen können. Es gebe zahlreiche Möglichkei-
ten, auf das E-Devlet zuzugreifen, welche ihm auch aufgezeigt worden
seien. Schliesslich seien seine Ausführungen zu den Anwerbemethoden
der Behörden weiterhin inkonsistent.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Behörden hätten
versucht, ihn als Informant anzuheuern, was er abgelehnt habe. In der
Folge sei er auf dem Arbeitsweg und (…) von den Behörden offen behelligt
worden (vgl. SEM-Akten A15/15 F114 ff.). Dabei erhellt nicht mit hinrei-
chender Klarheit, welche Absichten die Behörden mit diesen Behelligungen
konkret verfolgten. Die Vorinstanz weist in nicht unplausibler Weise darauf
hin, dass dieses Verhalten, nämlich die wiederholte und für Dritte sichtbare
Behelligung des Beschwerdeführers durch Beamte, dem ursprünglichen
Ziel abträglich gewesen wäre, ihn als Informant zu gewinnen, um HDP-
Anhänger zu bespitzeln. Damit konfrontiert, macht der Beschwerdeführer
in eher konfus anmutender Weise geltend: «Das ist auch ihr Ziel, den Men-
schen Angst einzujagen. So traut sich niemand etwas zu unternehmen»
(vgl. a.a.O. F117). Auch die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wo-
nach er den Arbeitsweg allein bestritten habe und die Beamten ihn deshalb
hätten bedrohen können, ohne dass HDP-Anhänger etwas davon mitbe-
kommen hätten, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, da er ge-
mäss eigenen Angaben auch (…) behelligt worden sei (vgl. a.a.O. F115 f.),
wo sich regelmässig Kunden aus dem HDP-Umfeld aufhielten. Soweit in
der Rechtsmitteleingabe gemutmasst wird, die sichtbare Kontaktaufnahme
durch die Beamten in der Öffentlichkeit sei geeignet, Angst zu schüren, und
halte andere davon ab, die Partei zu unterstützen, ist auch diese Überle-
gung nicht gänzlich nachvollziehbar. Sie würde im Übrigen bedeuten, dass
die Behörden nun gar kein Interesse mehr daran hätten, den Beschwerde-
führer als Informant zu gewinnen. Daraus wird erneut die Inkonsistenz der
Fluchtvorbringen deutlich, zumal der Beschwerdeführer nicht klar darlegt,
was die Beamten überhaupt auf dem Arbeitsweg und (…) mit ihm kommu-
niziert haben sollen beziehungsweise was sie konkret gewollt haben. Wei-
ter kann den Ausführungen auch nicht entnommen werden, wie oft er wäh-
rend der zwei Monate – nach dem ersten Kontakt bis zur Ausreise – über-
haupt noch behelligt wurde und wie genau die Behörden es angestellt ha-
ben sollen, den Ruf seines (…) zu diskreditieren. Der Beschwerdeführer
vermag mit seinen Darstellungen kein konzises Gesamtbild zu den flucht-
auslösenden Umständen zu zeichnen beziehungsweise tun sich
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diesbezüglich vielmehr Fragen und Inkonsistenzen auf. Im Zusammen-
hang mit den Kernpunkten zu seinen Fluchtvorbringen, nämlich der ver-
suchten Anwerbung als Informant sowie den anschliessenden Behelligun-
gen durch die Behörden, bringt er auch keine Unterlagen bei, welche seine
Ausführungen in irgendeiner Weise zu untermauern vermöchten.
Aufgrund des vorstehend Dargelegten stützt das Gericht im Ergebnis die
Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Flucht-
gründe auf einen konstruierten Sachverhalt abgestellt. Auf weitere Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe und in der Vernehmlassung des SEM, wie
die geltend gemachte Nervosität und Stresssituation anlässlich der Anhö-
rung, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche im Zusammen-
hang mit dem nicht rückübersetzten Protokoll der Personalienaufnahme
sowie die Frage des Zugriffs auf E-Devlet-Informationen muss damit nicht
mehr vertieft eingegangen werden.
7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der
übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei
nicht in genereller Weise von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Ange-
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hörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile des BVGer E-3712/2022 vom
22. September 2026 E. 7.3.2 m.w.H.).
10.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über einen (…) Schulabschluss so-
wie über Arbeitserfahrung als (…), (…), Mitarbeiter im (…) sowie als Besit-
zer eines (…). In seiner Heimat leben seine Eltern, Geschwister sowie
mehrere Onkel und Tanten (vgl. SEM-Akten A11/10 N. 1.17.03 f.; A15/15
F25 ff. und F42 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass
ihm die berufliche und soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland
gelingen wird, womit der Wegweisungsvollzug sich in individueller Hinsicht
als zumutbar erweist.
10.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es ist ihm
zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfäl-
lige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 16. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner fi-
nanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
12.2 Die Ausrichtung des amtlichen Honorars richtet sich nach Art. 65
Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die vorliegende Beschwerde wurde durch den Beschwerdeführer selbst
unterzeichnet und die rubrizierte Rechtsvertreterin erst danach als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass Letz-
tere an der Erstellung der Rechtsmitteleingabe mitgewirkt hat beziehungs-
weise wird solches auch nicht, zum Beispiel mittels Einreichung einer Kos-
tennote, geltend gemacht. Da für die Zeit nach der amtlichen Einsetzung
kein nennenswerter Vertretungsaufwand auszumachen ist, ist im Ergebnis
kein amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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