BVGer E-6256/2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die kolumbianischen Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit zwei Kindern, ersuchten nach ihrer Einreise Ende 2019 in der Schweiz um Asyl. Der Beschwerdeführer berief sich auf Bedrohungen wegen seines Engagements als sozialer Führer und Menschenrechtsaktivist sowie auf eine Entführung durch die ACSN; die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das SEM lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an und bejahte den Wegweisungsvollzug, wogegen die Familie Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt ausreichend abgeklärt; insbesondere begründeten die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen keine relevante Einschränkung der Aussagefähigkeit im erstinstanzlichen Verfahren. In materieller Hinsicht qualifizierte das Gericht die behaupteten Bedrohungen und die geltend gemachte Entführung wegen zahlreicher Widersprüche, vager Schilderungen und nachgeschobener Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Soweit eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure geltend gemacht wurde, verneinte es eine asylrelevante Schutzunfähigkeit Kolumbiens und bejahte zudem eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der betroffenen Region. Auch Vollzugshindernisse verneinte das Gericht, da weder eine allgemeine Gewaltlage noch eine konkrete medizinische oder familiäre Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Kolumbien dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb es bei der Verweigerung von Asyl, der Wegweisung aus der Schweiz und der Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien zulässig, zumutbar und möglich ist.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6256/2020
Urteil vom 7. Oktober 2026
Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Chrystel Tornare Villanueva,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien A._______,
geboren am 7. Februar 1990 (Beschwerdeführer),
B._______,
geboren am 10. Oktober 1983 (Beschwerdeführerin),
C._______, geboren am 27. Mai 2016,
D._______, geboren am 25. September 2018,
Kolumbien,
alle vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012,
8021 Zürich 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2020 / N (…).
E-6256/2020
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in E._______ – verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 22. Dezember 2019 respektive am 23. Dezember 2019 auf
dem Luftweg. Am 23. Dezember 2019 seien sie in die Schweiz eingereist,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Personalienauf-
nahmen vom 8. Januar 2020, den Erstbefragungen vom 25. Februar 2020
und den Anhörungen vom 5. März 2020 führten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen aus, sie seien katholischen Glaubens und hätten im Jahr
2017 geheiratet.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus F._______. Seine Fa-
milie setze sich als soziale Führer («líderes sociales») für die Menschen-
rechte ein und unterstütze das Volk. Er selbst habe sich seit dem Alter von
zehn Jahren als Aktivist für Menschenrechte engagiert. Als sozialer Führer
sei er für 3'000 Menschen verantwortlich. Sein Studium der (…) in
G._______ habe er abbrechen müssen, da er im Jahr 20(…) von Mitglie-
dern der illegalen Gruppierung (…) (ACSN; Anmerkung des Gerichts: eine
Nachfolgeorganisation der Autodefensas Unidas de Colombia [AUC] oder
lokale Fraktion in der Region Sierra Nevada de Santa Marta) bedroht wor-
den sei. Danach habe er als (…) gearbeitet. Als er im September 20(…)
mit seinem (…), welcher (…) sei, Aktivitäten als sozialer Führer ausgeübt
habe, seien sie von einer unbekannten Person mit dem Tod bedroht wor-
den. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall angezeigt und ihm seien
Schutzmassnahmen versprochen worden. Die kolumbianischen Behörden
hätten jedoch nichts zu seinem Schutz unternommen. Da er sich für die
lokale Bevölkerung und deren Rechte eingesetzt habe, sei er für die ACSN
eine Bedrohung. Deshalb sei er am (…) Dezember 20(…) von Mitgliedern
der ACSN entführt, mit dem Tod bedroht und am selben Tag wieder freige-
lassen worden. Am (…) Dezember 20(…) habe er erneut eine Anzeige er-
stattet und dabei den kolumbianischen Behörden vertrauliche Informatio-
nen über die ACSN übermittelt. Nach dieser Entführung habe er sich ent-
schlossen, Kolumbien zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin, welche aus H._______ stamme und in Kolumbien
als (…) tätig gewesen sei, machte im Wesentlichen keine eigenen Ausrei-
segründe geltend. Sie habe nie Drohungen erhalten und sei auch nie dabei
gewesen, als der Beschwerdeführer bedroht worden sei.
Seite 2
E-6256/2020
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter an-
derem folgende Unterlagen ein:
• Unterlagen zur Ehe (BM 5; im Original);
• Dokumente zur zwangsmässigen Vertreibung (BM 8, in Kopie; inkl. Übersetzung);
• Schutzanträge vom Beschwerdeführer und seinem (…) vom (…) September
20(…) und (…) September 20(…) (BM 9; in Kopie; inkl. Übersetzung);
• anonyme Anzeige vom (…) Oktober 20(…) (BM 10; in Kopie; inkl. Übersetzung);
• Anzeige vom (…) September 20(…) (BM 11; in Kopie; inkl. Übersetzung);
• Anzeige vom (…) Dezember 20(…) (BM 12; in Kopie; inkl. Übersetzung).
B.
Mit Eingaben vom 5. März 2020 und 15. Juni 2020 reichten die Beschwer-
deführenden betreffend den (…) des Beschwerdeführers Anzeigen sowie
Dokumente im Zusammenhang mit dem Gesuch um Schutzmassnahmen
ein (alle in Kopie; A43; BM 13/1-13/8; inkl. kurze Übersetzungen BM 14).
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2020 (eröffnet am 10. November 2020)
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionsziffern 3 und 4
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu ver-
fügen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei (in Kopie):
• Mitgliederbestätigung des Beschwerdeführers der «(…)» vom (…) Mai 20(…) (Bei-
lage 2);
• Fürsorgebescheinigung vom 23. November 2020 (Beilage 3);
• Nachweis der Zugehörigkeit zu einer indigenen Gemeinschaft vom (…) November
20(…) (Beilage 4);
• Zertifikat der Universität von I._______ vom (…) November 20(…) (Beilage 5);
• Bescheinigung für Opfer des kolumbianischen Bürgerkriegs betreffend den Be-
schwerdeführer vom (…) November 20(…) (Beilage 6);
Seite 3
E-6256/2020
• Entscheidung über die Eintragung in das Opferregister betreffend den Beschwer-
deführer vom (…) Februar 20(…) (Beilage 7);
• Handelsregistereintrag (Beilage 8);
• Beschwerden bei der UNP vom (…) Oktober 20(…) und (…) November 20(…)
(Beilage 9);
• Status der Strafanzeige (Beilage 12);
• Hypothekarkredit-Zertifikat (Beilage 14);
• Lohnbescheinigung betreffend die Beschwerdeführerin vom (…) Dezember 20(…)
(Beilage 15);
• Berichte und Videos zur Situation in Kolumbien (Beilage 16 [CD]).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten
Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Die-
ser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nach.
F.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um
vollständige Einsicht in die gesamten Akten. Dieser Antrag wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Oktober 2021 gutgeheissen. Das SEM wurde an-
gewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
ten zu gewähren. Das Gesuch um Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren
im Umfang des Aktenstücks act. 6 wurde abgewiesen und dasjenige um
Einsicht in die Aktenstücke act. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gutgeheissen.
G.
Am 5. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwer-
deergänzung ein. Darin werden die Anträge der Beschwerde präzisiert. Die
Verfügung des SEM vom 6. November 2020 sei aufzuheben und das Ver-
fahren sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzu-
weisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4
und 5 aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es
sei ihnen der Spruchkörper bekanntzugeben.
Der Eingabe lagen zwei ärztliche Berichte vom (…) September 20(…) und
(…) Oktober 20(…) betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 1 und 2),
ein Drohbrief der ACSN vom (…) Mai 20(…) (Beilage 3) sowie ein Schrei-
ben betreffend Frühwarnsysteme des kolumbianischen Innenministeriums
(Alerta Temprana) vom (…) April 20(…) (Beilage 5) bei.
Seite 4
E-6256/2020
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 wurde den Beschwerde-
führenden die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt, verbunden
mit dem Vorbehalt, dass dieser nachträgliche Änderungen erfahren könne.
Zudem forderte der Instruktionsrichter sie auf, das in der Beschwerdeer-
gänzung vom 5. November 2021 fehlende Beweismittel Nr. 4 nachzu-
reichen und dieses sowie die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten
Beweismittel Nr. 3 und 5 innert Frist in eine schweizerische Amtssprache
übersetzen zu lassen.
I.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden er-
neut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
ein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw
Davide Loss, Rechtsanwalt, ein. Zudem legten sie damit und mit Mail vom
19. Januar 2022 einen ärztlichen Bericht vom (…) Januar 20(…) betreffend
die Beschwerdeführerin (Beilage 2), die geforderten Übersetzungen der
Beweismittel Nr. 3 und 5 der Beschwerdeergänzung (Beilagen 1 und 3),
das fehlende Beweismittel Nr. 4, einen Artikel der Zeitung Al Dia über den
Beschwerdeführer vom (…) August 20(…) mit dem Titel «Lider social aus
J._______ prangert Morddrohungen an» (Beilagen 4a/4b; inkl. Überset-
zung) sowie als Beleg für ihre Mittellosigkeit eine weitere Fürsorgebeschei-
nigung vom 19. Januar 2022 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise so-
wie das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung
gutgeheissen und MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, rückwirkend als amt-
licher Rechtsverbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
K.
Am 16. März 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde und Beschwerde-
ergänzung vernehmen.
L.
Mit Replik vom 17. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung Stellung und reichten damit und mit weiteren Eingaben vom
25. Mai 2022 in Kopie und mit Übersetzungen vier Zeitungsartikel (Replik
Beilagen 6a, 7a, 8a; act. 32 6b, 7b, 8b; act. 33 11a/11b) und ein Schreiben
Seite 5
E-6256/2020
der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) vom (…) Mai 20(…)
(Beilagen 12a/12b; inkl. Übersetzung) sowie ein Schreiben von Amnesty
International vom (…) März 20(…) (Beilage 9) und einen ärztlichen Bericht
vom (…) Mai 20(…) betreffend den Beschwerdeführer (Beilage 10) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist
[Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind nach Ein-
gang der Beschwerdeverbesserung vom 9. November 2022 offensichtlich
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des
Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten hat
das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 ent-
sprochen. An diesem Spruchkörper wurde zwischenzeitlich eine Änderung
vorgenommen. Diese Anpassung erfolgte aufgrund objektiver und im Vo-
raus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für
das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008).
Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäfti-
gungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefas-
sung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Aus-
stand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Be-
lastungssituation.
3.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist
das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig
(Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1];
vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.4).
Seite 6
E-6256/2020
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prü-
fen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeergänzung beanstanden die Beschwerdeführen-
den, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend
erstellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig und kor-
rekt abgeklärt habe. Anlässlich der Anhörung sei er lediglich einmal gefragt
worden, ob er an gesundheitliche Beschwerden leide. Er habe diese Frage
verneint, da ihm seine psychische Erkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht
bewusst gewesen sei. Am (…) Juli 20(…) habe eine psychiatrische Unter-
suchung stattgefunden, bei der eine (…) diagnostiziert und eine (…) indi-
ziert worden sei. Das SEM habe den entsprechenden ärztlichen Bericht
weder erwähnt noch berücksichtigt. Im ärztlichen Bericht vom (…) Oktober
20(…) (act. 9 Beilage 1) sei sodann eine (…) (…) festgestellt worden.
Seine psychischen Beschwerden hätten bereits zum Zeitpunkt der Befra-
gungen bestanden, weshalb er nicht über alle seine Erlebnisse in Kolum-
bien habe berichten können (act. 9 S. 2-4). Zudem sei er anlässlich der
Anhörung zu seinen Asylgründen ängstlich und nervös gewesen, weshalb
seine Antworten zu seinen Fluchtgründen nicht vollständig ausgefallen
seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 5).
4.2.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass der Beschwerde-
führer in der Erstbefragung dreimal und in der Anhörung ebenfalls nach
seinem gesundheitlichen Befinden befragt worden sei. Den Befragungs-
protokollen seien neben der Anspannung wegen des Coronavirus keine
Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen (A36 F4,
F62 f.; A42 F4). Auch seitens der damaligen Rechtsvertretung seien den
Befragungsprotokollen keinerlei Anmerkungen zu entnehmen, die Rück-
schlüsse auf ein damals vorliegendes gesundheitliches Problem zugelas-
sen hätten. Zudem seien im vorinstanzlichen Verfahren keine Eingaben
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereicht worden.
Dem im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten ärztlichen Be-
richt vom (…) Oktober 20(…) sei zu entnehmen, dass er am (…) August
20(…) erstmals in psychologischer Behandlung gewesen sei (act. 9 Bei-
lage 1). Seine psychischen Beschwerden habe er somit erst während des
Be-schwerdeverfahrens geltend gemacht, also mehr als eineinhalb Jahre
nach der Einreichung seines Asylgesuchs. Dem ärztlichen Bericht sei nicht
Seite 7
E-6256/2020
zu entnehmen, dass seine Aussagefähigkeit zum Zeitpunkt der Befragun-
gen Anfang des Jahres 2020 in erheblichem Ausmass beeinträchtigt gewe-
sen sei. Aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass er zu längeren
Aussagen fähig gewesen sei. Anzeichen von Ängstlichkeit oder Einschüch-
terung seien diesen nicht zu entnehmen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung
nach Art. 7 AsylG sei damit möglich.
Hinsichtlich der Auswirkungen der neu gestellten Diagnose auf die Glaub-
haftigkeitsprüfung könne gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ein ärztlicher Bericht zwar eine psychische Störung oder eine
Traumatisierung belegen, nicht aber deren genaue Ursache. Gleichwohl
könne die ärztliche Einschätzung ein Indiz für die Plausibilität von Ereignis-
sen bilden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer längere Aussagese-
quenzen produziert. Diese würden jedoch nicht eine Qualität aufweisen,
die auf einen Erlebnisbezug schliessen liesse. Die in der angefochtenen
Verfügung erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wür-
den sich nicht auf der Basis der nachträglich gestellten (…)-Diagnose er-
klären. Die Abhandlung der Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfü-
gung erscheine somit auch unter Berücksichtigung der neu gestellten Di-
agnose nicht in einem anderen Licht.
4.2.3 In der Replik und der Eingabe vom 24. Mai 2022 hielten die Be-
schwerdeführenden dem entgegen, die medizinische Beurteilung sowie die
Auswirkungen von psychiatrischen Diagnosen auf die Aussagequalität
seien fachliche Fragen, für deren Beantwortung ärztliches Fachpersonal
qualifiziert sei. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den
Befragungen angegeben habe, er habe keine gesundheitlichen Beschwer-
den, könne nicht geschlossen werden, dass er an keiner psychischen Er-
krankung leide. Aufgrund der kulturellen Unterschiede sei es nicht möglich
gewesen, gleich zu Beginn der Anhörung auf seine traumatischen Erleb-
nisse hinzuweisen (vgl. Replik S. 5-7). Der ärztliche Bericht vom (…) Mai
20(…) halte im Übrigen fest, dass seine Traumata seit längerer Zeit beste-
hen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass er bereits Anfang des
Jahres 20(…) in erheblichem Ausmass in seiner Fähigkeit beeinträchtigt
gewesen sei, seine traumatischen Erlebnisse vollständig und chronolo-
gisch nachvollziehbar zu schildern. Er sei demgegenüber sehr wohl fähig,
längere Aussagesequenzen zu produzieren, sofern der Inhalt keinen oder
lediglich geringen Bezug zu den traumatischen Erlebnissen aufweise
(act. 33 Beilage 10 S. 4 f.). Somit sei er in seiner Fähigkeit, seine Asyl-vor-
bringen darzulegen, erheblich eingeschränkt gewesen. Eine
Seite 8
E-6256/2020
Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen sei deshalb nicht möglich (vgl.
Replik S. 6).
4.2.4 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer während des erst-
instanzlichen Verfahrens weder psychische Beschwerden geltend gemacht
noch ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat,
weshalb sich das SEM dazu nicht äussern konnte. Erst knapp ein Jahr
nach Einreichen der Beschwerde machte er in der Beschwerdeergänzung
geltend, er sei zum Zeitpunkt der Befragungen bereits traumatisiert gewe-
sen und am (…) Juli 20(…) habe ein Termin bei einem Psychiater stattge-
funden. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er den entspre-
chenden ärztlichen Bericht eingereicht hat. Es ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur (jederzeit) die
Möglichkeit, sondern im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch die Oblie-
genheit gehabt hätte, medizinische Unterlagen einzureichen. Es obliegt
nicht dem SEM, von Amtes wegen Abklärungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zu tätigen. Zum neu vorgelegten ärztlichen Bericht
vom (…) Oktober 20(…), wonach er an einer (…) leidet (act. 9 Beilage 1),
äusserte sich das SEM ausführlich in seiner Vernehmlassung und kam zum
Schluss, dass unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage davon aus-
gegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Befragungen nicht in einem Zustand befunden habe, der seine Aussa-
gefähigkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beur-
teilung grundsätzlich infrage stellen könnten. Aufgrund seiner nachträglich
eingetroffenen Diagnose seien minime Unstimmigkeiten in seinen Aussa-
gen möglich. Ein Strukturvergleich über alle Aussagen in den Befragungs-
protokollen lasse jedoch den Schluss zu, dass aufgrund seiner guten Aus-
sagequalität eine Glaubhaftigkeitsprüfung weiterhin möglich sei. An dieser
Einschätzung vermag auch der im weiteren Verlauf auf Beschwerdeebene
eingereichte ärztliche Bericht vom (…) Mai 20(…) mit unveränderter Diag-
nose nichts zu ändern (act. 33 Beilage 10). Der darin aufgeführte Vermerk,
er sei bereits Anfang des Jahres 20(…) in erheblichem Ausmass in seiner
Fähigkeit beeinträchtigt gewesen, seine traumatischen Erlebnisse vollstän-
dig und chronologisch nachvollziehbar zu schildern, geht hingegen ins
Leere. Eine solche Einschätzung dürfte rückwirkend auf einen Zeitpunkt,
der fast zweieinhalb Jahre zurückliegt, nur schwer feststellbar sein. Es ist
somit nicht ersichtlich, weshalb zu einem anderen Schluss zu kommen
wäre als das SEM in seiner Vernehmlassung. Aufgrund der obigen Ausfüh-
rungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend ab-
geklärt worden oder sein Aussageverhalten aufgrund seines
Seite 9
E-6256/2020
Gesundheitszustandes erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ob die
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, betrifft nicht die Be-
gründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der
Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Insgesamt ist festzustellen, dass der gesundheitliche Zu-
stand des Beschwerdeführers vollständig und korrekt abgeklärt wurde und
der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist.
Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers und somit auch
die beantragte Koordination des Prozesses der Psychotherapie zur Sach-
verhaltsabklärung (act. 33 S. 4) sind daher abzuweisen. Den Beschwerde-
führenden ist es zudem gelungen, den angekündigten ärztlichen Bericht
vom (…) Mai 20(…) beim Gericht einzureichen, weshalb der Antrag, ihnen
diesbezüglich eine Notfrist anzusetzen, gegenstandslos geworden ist. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3 In der Beschwerdeergänzung führten die Beschwerdeführenden weiter
aus, das SEM habe sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf
Details gestützt und voreilig auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ge-
schlossen. Eine objektive Abwägung und Würdigung seiner Aussagen
habe nicht stattgefunden. Aufgrund seiner Traumatisierung fehlten lediglich
Elemente der gegen ihn angewendeten Gewalt, weshalb der Vorfall vom
(…) Mai 20(…) keinen Eingang in den Sachverhalt habe finden können.
Dies sei in der angefochtenen Verfügung nicht abgehandelt worden. Zu-
dem sei in den Befragungen in Bezug auf den Vorfall vom (…) Dezember
20(…) seine Traumatisierung nicht thematisiert worden. Hinzu komme,
dass das SEM die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Anzeige
vom (…) Dezember 20(…), unzureichend gewürdigt habe. Die Beweismit-
tel seien ohne stichhaltige Begründung als nicht beweiskräftig eingestuft
worden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. S. 8
f.).
Das SEM prüfte die Vorbringen der Beschwerdeführenden, nahm die Be-
weismittel entgegen und setzte sich bei der Entscheidfindung damit ausei-
nander. Den Vorfall vom (…) Mai 20(…) brachte der Beschwerdeführer
erstmals in der Beschwerdeergänzung vor, weshalb sich das SEM dazu in
der angefochtenen Verfügung nicht äussern konnte. In seiner Vernehmlas-
sung stufte das SEM dieses Ereignis auch unter Berücksichtigung einer
möglichen Traumatisierung als nachgeschoben ein. Den Vorfall vom
(…) Dezember 20(…) stufte es – gerade im Hinblick auf die entstandenen
Widersprüche im Zusammenhang mit der eingereichten Anzeige vom
(…) Dezember 20(…) – als unglaubhaft ein. In seiner Vernehmlassung
Seite 10
E-6256/2020
führte es aus, dass sich die bereits in der angefochtenen Verfügung erho-
benen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht aufgrund der
nachträglich gestellten (…)-Diagnose erklären liessen. In der Replik konn-
ten die Beschwerdeführenden zu beiden Vorfällen ausführlich Stellung
nehmen. Wie bereits zuvor erwähnt, ist die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner
Aussagen eine materielle Frage. Eine Gehörsverletzung lässt sich somit
nicht feststellen.
4.4 Im Weiteren monieren die Beschwerdeführenden im Zusammenhang
mit der Aufenthaltsalternative, dass die Herkunftsländerinformationen zum
Ergebnis führten, die kolumbianischen Behörden seien nicht schutzwillig
und schutzfähig. Der Beschwerdeführer habe selbst in der Schweiz Dro-
hungen erhalten, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Zudem
habe das SEM nicht geprüft, ob die Beschwerdeführenden im Falle des
Ergreifens einer Aufenthaltsalternative über die notwendigen Ressourcen
und Mittel verfügen würden. Damit liege eine Verletzung der Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie der Begründungspflicht vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 8; act. 9 S. 5,
S. 10).
Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung in
Kolumbien durch Dritte zur Kenntnis genommen. In der angefochtenen
Verfügung sowie in der Vernehmlassung hat es sich mit der Schutzfähig-
keit und dem Schutzwillen Kolumbiens sowie mit innerstaatlichen Flucht-
möglichkeiten unter Würdigung der eingereichten Beweismittel, der Posi-
tion des Beschwerdeführers als sozialer Führer und der finanziellen Situa-
tion der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Allein aus der abwei-
chenden Einschätzung des SEM lässt sich nicht auf eine unvollständige
oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Eine Bedrohung in der
Schweiz hat der Beschwerdeführer erst anlässlich der Beschwerdeergän-
zung geltend gemacht, weshalb sich das SEM dazu in der angefochtenen
Verfügung nicht äussern konnte. In der Vernehmlassung stellte es diesbe-
züglich sodann fest, dass dieses Vorbringen keinen erheblichen Einfluss
auf die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers habe.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezüg-
liche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
Seite 11
E-6256/2020
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zur von ihm geltend
gemachten Bedrohung durch Mitglieder der ACSN während seines Studi-
ums in G._______ im Jahr 20(…) machen können. Trotz zweimaliger
Nachfrage nach sämtlichen Bedrohungen und Problemen in Kolumbien
habe er die Probleme im Jahr 20(…) nicht erwähnt. Seine Rolle als sozialer
Führer in Kolumbien und die damit verbundenen Probleme stelle es nicht
infrage. Hinsichtlich der Verfolgung durch Drittpersonen im September
20(…) sei der Anzeige bei den zuständigen Behörden vom (…) September
20(…) jedoch zu entnehmen, dass diese nicht von ihm, sondern von sei-
nem (…) eingereicht worden sei und die Drohungen primär seinem (…)
gegolten hätten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer wegen seines (…) eine Reflexverfolgung zu befürchten habe, da
dieser sich trotz seines schärferen Profils noch immer in Kolumbien auf-
halte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Entführung vom
(…) Dezember 20(…) durch Mitglieder der ACSN erst anlässlich der fünf-
ten Aufforderung, Angaben zu seinen Problemen in Kolumbien zu machen,
erwähnt. Seine Aussagen zu diesem Vorfall seien sodann unsubstantiiert
ausgefallen und es würden Unstimmigkeiten bestehen hinsichtlich seiner
Seite 12
E-6256/2020
Angaben zur Entfernung des ACSN-Stützpunktes von seinem Haus. Fer-
ner seien die Angaben in der Anzeige vom (…) Dezember 20(…) zur An-
zahl der ihn entführenden Personen nicht mit seinen Aussagen vereinbar.
Somit sei es ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Ereignis im Jahr
20(…) glaubhaft zu machen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unterla-
gen zum Schutzantrag von ihm und seinem (…) würden aufzeigen, dass
das Justizsystem in Kolumbien durchaus funktionsfähig sei und kriminelle
Handlungen geahndet würden. Wenn die Behörden nach Einreichung ei-
nes Schutzantrages untätig bleiben würden, bestehe die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten und sich an die nächsthöhere Instanz zu wen-
den. Da die Beschwerdeführerin als (…) und der (…) des Beschwerdefüh-
rers als (…) tätig sei, könne er bei Bedarf auf deren Unterstützung zurück-
greifen. Somit sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar,
sich erneut an die heimatlichen Behörden zu wenden, um Schutz vor all-
fälligen weiteren Übergriffen seitens der illegalen Gruppierung und deren
Mitgliedern nachzusuchen. Der kolumbianische Staat sei somit im Falle der
Beschwerdeführenden schutzwillig und schutzfähig. Da sich die geltend
gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen ableiten lassen würden, könnten sich die Beschwerdefüh-
renden diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen an-
deren Teil ihres Heimatlandes entziehen, beispielsweise G._______, wo
ihre Familie ein Haus besitze. Sie seien deshalb nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers
und seines (…) als soziale Führer, des Profils und der Aktivitäten seines
(…), ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der (…) sowie der geografischen Lage
Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien. So sei der Beschwerdeführer
während seines Studiums im Jahr 20(…) von mehreren illegalen Gruppie-
rungen (Guerilla-Paramilitärs) als Mitglied angeworben und bedroht wor-
den. Die Bedrohung im September 20(…) habe ihm und seinem (…) auf-
grund ihrer Tätigkeit als soziale Führer gegolten. Formell habe sein (…) als
(…) die Anzeige vom (…) September 20(…) aufgegeben. Die Ungereimt-
heiten in seinen Angaben zur Entfernung von seinem Haus zum Stützpunkt
der ACSN betreffend die Entführung vom (…) Dezember 20(…) seien mit
seiner Nervosität anlässlich der Anhörung und seinem niedrigen Bildungs-
niveau zu erklären. In Kolumbien sei für Personen mit dem Profil eines
Seite 13
E-6256/2020
sozialen Führers nicht von einer funktionierenden Schutzinfra-struktur aus-
zugehen. Trotz mehrerer Anträge zur Gewährung von Schutzmassnahmen
hätten die kolumbianischen Behörden nichts unternommen, um seinen
Schutz zu gewährleisten. Zwar habe sein (…) Schutzmassnahmen erhal-
ten, diese hätten ihm jedoch nicht die notwendige Sicherheit verschafft,
weshalb er inzwischen versteckt lebe. Der innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative sei entgegenzuhalten, dass die paramilitärischen Gruppierungen
in den meisten Regionen Kolumbiens über Kontakte und Verbindungen
verfügen würden.
6.2.2 In der Beschwerdeergänzung führten die Beschwerdeführenden wei-
ter aus, der Beschwerdeführer könne sich dank der Psychotherapie an ei-
nen weiteren Vorfall in Kolumbien erinnern. Demnach hätten sich am
(…) Mai 20(…) zwei Männer mit Gewehren seinem Haus genähert, wäh-
rend zwei weitere Männer auf der Strasse gewartet hätten. Beim Versuch,
in den Wald zu flüchten, sei er am (…) angeschossen worden. Im ärztlichen
Bericht vom (…) September 20(…) werde bestätigt, dass seine (…) durch
einen Schuss oder eine andere Gewalteinwendung verursacht worden sei.
Es sei spitzfindig, wenn seine Angaben zur Distanz zum Stützpunkt der
ACSN anlässlich der Entführung vom (…) Dezember 20(…) als Grundar-
gument für die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen verwendet
würden. Im Übrigen sei es nach der Ausreise aus Kolumbien zu weiteren
Vorfällen gekommen. So sei am 6. April 2021 die soziale Führerin der Ar-
huaco, K._______, mit welcher er gegen die Paramilitärs gekämpft habe,
angeschossen worden. Zudem hätten seine (…) einen an ihn gerichteten
Drohbrief der ACSN vom 1. Mai 2021 erhalten. In der Schweiz sei er aus-
serdem durch anonyme WhatsApp-Sprachnachrichten bedroht worden.
Die innerstaatlichen Fluchtalternativen hätten sie bereits ausgeschöpft, in-
dem sie sich bereits in G._______, E._______ und F._______ aufgehalten
hätten.
6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zum neu auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Vorfall vom (…) Mai 20(…) fest, dass der ärztliche
Bericht vom (…) September 20(…) keinerlei Rückschlüsse auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Entstehung der (…) des Beschwerdeführers zu-
lasse. Er habe dieses Ereignis trotz ausreichender Gelegenheiten anläss-
lich der Befragungen nicht erwähnt. Auch unter Berücksichtigung einer all-
fälligen Traumatisierung sei zu erwarten gewesen, dass er irgendeine
Form von Erinnerung an ein solch einschlägiges Ereignis bereits zum Zeit-
punkt der Befragungen gehabt hätte. Dieses Ereignis erscheine somit als
nachgeschoben. Des Weiteren erstaune, dass der Beschwerdeführer
Seite 14
E-6256/2020
seine Zugehörigkeit zur Ethnie Arhuaco und den angeblich engen Kontakt
mit der angeschossenen sozialen Führerin erst im Rahmen des fortlaufen-
den Beschwerdeverfahrens erwähnt habe. Die neuen Vorbringen zu Ereig-
nissen nach ihrer Ausreise hätten keinen erheblichen Einfluss auf die indi-
viduelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.
6.4
6.4.1 In der Replik wurde dem entgegnet, die Bedrohungslage des Be-
schwerdeführers habe sich weiter zugespitzt, da es am 12. Januar 2022
erneut zu einem Mord an einem Bauer in der Gemeinde L._______ gekom-
men sei. Ein Schreiben von Amnesty International vom (…) März 20(…)
belege, dass eine Person mit seinem Profil entsprechend einem realen
Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei und Kolumbien keine ausreichenden
Schutzmassnahmen gewähren könne.
6.4.2 In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 führten die Beschwerdeführenden
weiter aus, der Name des Beschwerdeführers stehe auf der im ganzen
Land zirkulierenden Todesliste «cicariato». In einem Schreiben vom
(…) Mai 20(…) rufe die AGC zu einem bewaffneten Streik im Département
J._______ auf. Gemäss einem eingereichten Artikel der Zeitung El Heraldo
vom 6. Mai 2022 warne die Ombudsstelle für Menschenrechte (Defensoría
del Pueblo) vor illegalen Gruppierungen im Département J._______. In der
Gesamtheit würden alle diese Umstände auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung schliessen lassen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hinsichtlich der Vorfälle in den Jahren 20(…) und
20(…) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und in
Bezug auf die Vorbringen zum Ereignis im Jahr 20(…) den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl.
dort Ziff. II) und die Vernehmlassung mit folgenden Ergänzungen verwie-
sen werden.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zu
Recht zum Schluss gelangt, dass die Abhandlung der Glaubhaftigkeit in
der angefochtenen Verfügung auch unter Berücksichtigung der im ärztli-
chen Bericht vom (…) Oktober 20(…) gestellten Diagnose – eine (…) –
(act. 9 Beilage 1) und der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht in
Seite 15
E-6256/2020
einem anderen Licht erscheint. An dieser Einschätzung vermögen auch die
weiteren Ausführungen und Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu än-
dern, zumal im letzten ärztlichen Bericht vom (…) Mai 20(…) dieselbe Di-
agnose gestellt wurde (act. 33 Beilage 10). Wie nachfolgend aufgezeigt,
war es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren möglich, über
flüchtlingsrelevante Ereignisse zu berichten.
7.3
7.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen des Beschwerde-
führers durch Mitglieder der ACSN während des Studiums im Jahr 20(…)
gelang es ihm nicht, diese glaubhaft zu machen. Es ist vollständig auf die
zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen, wonach seine Anga-
ben hierzu vage, pauschal und ausweichend ausgefallen sind. Ergänzend
ist darüber hinaus augenfällig, dass seine Aussagen bezüglich der Dauer
seines Studiums bereits widersprüchlich sind. So gab er zunächst in der
Erstbefragung an, er habe das Studium nach (…) Jahren abgebrochen
(A36 F75), später gab er an, er habe (…) Semester studiert (A36 F158).
Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten und auf seinen Angaben be-
ruhenden ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 20(…) ist hingegen zu ent-
nehmen, dass er bis zum (…) Semester studiert habe (act. 33 Beilage 10
S. 1). Ausserdem bestehen Ungereimtheiten in den Angaben zur Hochzeit
und zum Abbruch des Studiums. Ausgehend von seinen Angaben, er habe
im Jahr «20(…)/20(…)» das Studium begonnen (A36 F74) und den Anga-
ben der Beschwerdeführenden in den Personalienaufnahmen, die Hoch-
zeit habe im Jahr 20(…) stattgefunden (A28 1.14; A29 1.14), hätte der Ab-
bruch des Studiums selbst bei einer Anzahl von (…) Semestern vor dem
Zeitpunkt der Hochzeit stattgefunden. In den beiden ärztlichen Berichten
vom (…) Oktober 20(…) und (…) Mai 20(…), welche auf den Angaben des
Beschwerdeführers beruhen, ist hingegen aufgeführt, dass die Hochzeit
vor dem Abbruch des Studiums erfolgt sei (act. 9 Beilage 1 S. 1; act. 33
Beilage 10 S. 1). Zudem gaben die Beschwerdeführenden in der Persona-
lienaufnahme und der Erstbefragung an, sie hätten in M._______ geheira-
tet (A28 1.14; A36 F36). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung, er sei vor seiner Ausreise im Dezember 2019
und damit nicht im Ausland gewesen (A36 F12). Insgesamt bestehen damit
zu viele Unstimmigkeiten rund um sein Studium, weshalb es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, die während dieser Zeit vorge-
brachten Bedrohungen glaubhaft zu machen. Da die vorgebrachten Ereig-
nisse immerhin zum Abbruch des Studiums geführt haben sollen, lassen
sich die Ungereimtheiten auch nicht damit erklären, dass die Vorfälle vor
mehr als (…) Jahren stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 5). Ferner
Seite 16
E-6256/2020
fehlt es auch am zeitlichen Kausalzusammenhang der angeblichen Bedro-
hungen im Jahr 20(…) und der erst im Dezember 20(…) erfolgten Ausreise.
Zuletzt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren mit keinem Wort erwähnte, dass die ACSN ihn bedroht habe,
weil er die Anwerbung als Mitglied für die Gruppierung abgelehnt habe (vgl.
Beschwerdeschrift S. 1).
7.3.2 In seiner Vernehmlassung hat das SEM zu Recht erkannt, dass die
erst in der Beschwerdeergänzung geltend gemachte Bedrohung vom
(…) Mai 20(…) als unglaubhaft und nachgeschoben einzustufen ist. Die
Erklärung, der Beschwerdeführer habe erst nach den Therapiesitzungen
die Fähigkeit erlangt, über die prägenden flüchtlingsrelevanten Vorbringen
berichten zu können (act. 9 S. 4; vgl. Replik S. 8), ist als Schutzbehauptung
einzustufen. Im vorinstanzlichen Verfahren war es dem Beschwerdeführer
durchaus möglich, über zentrale Vorbringen zu sprechen. Vor diesem Hin-
tergrund erscheint eine erst nachträglich geltend gemachte Erinnerung an
ein Ereignis dieses Ausmasses als nicht überzeugend. Aus dem ärztlichen
Bericht vom (…) September 20(…) (act. 9 Beilage 2) lässt sich darüber hin-
aus nicht ableiten, dass die neu vorgebrachte Schussverletzung am (…)
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Entstehung zurückzuführen ist (act. 9
S. 4; vgl. Replik S. 8).
7.3.3 Des Weiteren hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung erst nach der fünften Aufforderung die
angebliche Entführung vom (…) Dezember 20(…) erwähnte (A36 F65-69),
seinen anschliessenden Aussagen Details zum Kerngeschehen fehlten
und sie Unstimmigkeiten enthalten. Darüber hinaus ist mit dem SEM fest-
zustellen, dass er sich bei diversen Kernvorbringen zu diesem Vorfall in
gravierende Widersprüche verstrickt. So bestehen verwirrende Angaben
hinsichtlich der Distanz zwischen seinem Haus und dem Stützpunkt der
ACSN, wohin er entführt worden sein will (A36 F145; A42 F16-26; vgl. An-
zeige vom (…) Dezember 20(…) S. 3 [BM 12]). Die Widersprüche lassen
sich weder mit einem Missverständnis noch mit dem angeblich niedrigen
Bildungsniveau des Beschwerdeführers erklären (A42 F23 f.; vgl. Be-
schwerde S. 6). Gemäss eigenen Angaben hat er einige Semester (…) stu-
diert (A36 F14 ff.) und konnte das System der ACSN und der kolumbiani-
schen Regierung detailliert beschreiben (beispielsweise A36 F67, F76 f.,
A84 f., F102, F133-135). Sein Vorbringen in der Beschwerde, er sei an-
lässlich des Vorfalls und der Befragungen nervös und ängstlich gewesen,
weshalb er das Zeitgefühl verloren habe, vermag diese Unstimmigkeiten
nicht zu beseitigen (vgl. S. 6). Weiter hat das SEM zu Recht festgestellt,
Seite 17
E-6256/2020
dass offensichtlich Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zur Anzahl der ihn entführenden Personen bestehen (A36 F69, F138;
A42 F16 f.), die sich mit den Angaben in der Anzeige vom (…) Dezember
20(…) nicht vereinbaren lassen (BM 12). Sein Erklärungsversuch, er sei
möglicherweise falsch verstanden worden respektive die Person bei der
zuständigen Behörde in Kolumbien habe ungenau protokolliert, überzeugt
nicht (A42 F28; act. 9 S. 8). Sodann bestehen widersprüchliche Angaben
hinsichtlich der Dauer der Entführung. So gab er in der Befragung und der
Anhörung noch übereinstimmend an, er sei über drei beziehungsweise un-
gefähr drei bis vier Stunden beim Stützpunkt festgehalten worden (A36
F138; A42 F16). Im Zeitungsartikel der Al Dia vom (…) August 20(…) zu
seiner Tätigkeit als sozialer Führer, bei dem davon auszugehen ist, dass
er auf seinen Angaben beruht, ist hingegen von einer (…)stündigen Ent-
führung die Rede (act. 17 Beilagen 4a/4b S. 2). Darüber hinaus sind die
unterschiedlichen Angaben zu den Geschehnissen während der Entfüh-
rung als wesentlicher Widerspruch zu werten. Im vorinstanzlichen Verfah-
ren sowie in der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zunächst
an, der Kommandant habe einen prozentualen Anteil am Verkaufserlös sei-
nes Hauses verlangt und ihm mitgeteilt, das Gebiet werde von der ACSN
kontrolliert und die Gemeinschaft habe sich ihnen unterzuordnen. Das sei
alles gewesen, was an diesem Tag passiert sei (A36 F138; A42 F16; vgl.
Beschwerdeschrift S. 3). In der Beschwerdeergänzung und der Replik ist
plötzlich von Folterungen und Misshandlungen die Rede (act. 9 S. 4, 7 f.;
vgl. Replik S. 5). Den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Be-
richten vom (…) Oktober 20(…) und (…) Mai 20(…) ist zur Entführung vom
(…) Dezember 20(…) zu entnehmen, dass er mehrere Stunden gefesselt
und schwer misshandelt worden sei. Zudem wird dort beschrieben, dass
ihm damit gedroht worden sei, ihn zu erhängen, seinen Sohn zu töten so-
wie die Beschwerdeführerin und seine Tochter zu vergewaltigen (act. 9 Bei-
lage 1 S. 3; act. 33 Beilage 10 S. 3). Auch im ärztlichen Bericht vom
(…) September 20(…) erwähnte er, dass er während der Entführung gefol-
tert und geschlagen worden sei (act. 9 Beilage 2 S. 1). Somit stellt er die
Entführung gänzlich unterschiedlich dar. Weiter bestehen Divergenzen hin-
sichtlich des Zeitpunkts der Entschlussfassung der Beschwerdeführenden
zur Ausreise sowie darüber, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdefüh-
rerin über die Entführung informiert hat. In der Befragung gab er an, er
habe ihr am (…) Dezember 20(…) von den Vorfällen berichtet (A36 F139).
Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung demgegenüber an, sie habe
erst am (…) oder (…) Dezember 20(…) von ihm erfahren, dass er entführt
worden sei und das Land verlassen wolle (A41 F59). Den ärztlichen Be-
richten vom (…) Oktober 20(…) und (…) Mai 20(…) ist hingegen zu
Seite 18
E-6256/2020
entnehmen, dass er nie über die Vorkommnisse gesprochen habe, um die
Beschwerdeführerin, seine (…) und seine (…) zu schützen (act. 9 Bei-
lage 1 S. 3.; act. 33 Beilage 10 S. 3). Im Hinblick auf die genannten Wider-
sprüche und Unstimmigkeiten kommt der Anzeige vom (…) Dezember
20(…), welche im Übrigen lediglich als Kopie vorliegt (BM 12), insbeson-
dere aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers zur An-
zeige, keine genügende Beweiskraft zu. Den Beschwerdeführenden ist es
somit nicht gelungen, das ausschlaggebende Ereignis für ihre Ausreise
glaubhaft zu machen.
7.3.4 Das SEM kam folglich zu Recht zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden insgesamt nicht gelungen ist, in Bezug auf die geltend ge-
machten Bedrohungen im Jahr 2012 und 2019 das Vorliegen von asylrele-
vanten Verfolgungsgründen glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG).
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Beschwerde-
führer sei in Kolumbien als sozialer Führer von illegalen Gruppierungen
bedroht worden. Insbesondere sei er im September 20(…) zusammen mit
seinem (…) von einer Person mit dem Tod bedroht worden. Der kolumbia-
nische Staat habe ihn nicht ausreichend geschützt. Es sei allgemein be-
kannt, dass soziale Führer von kolumbianischen bewaffneten Truppen ge-
tötet würden. Die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohung
gehe von nichtstaatlichen Gruppierungen aus und sei somit flüchtlings-
rechtlich gesehen auf Drittpersonen zurückzuführen.
7.4.2 Ohne die geltend gemachte – in verschiedenen Gegenden Kolumbi-
ens bisweilen prekäre – Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht
das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich
von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafver-
folgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-
3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 und E-2126/2025 vom 6. Juni 2025
S. 8, je m.w.H.). Insbesondere genügt die Tätigkeit als "líder social" in Ko-
lumbien praxisgemäss nicht, um eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4503/2024 vom
30. August 2024 E. 5.2 f. m.w.H.).
7.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden manifestiert sich in
ihrem konkreten Fall weder ein Unwille noch eine Unfähigkeit der kolumbi-
anischen Behörden, ihnen Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. In
diesem Zusammenhang erscheint es zentral, dass der (…) des
Seite 19
E-6256/2020
Beschwerdeführers die Anzeige vom (…) September 20(…) nicht nur auf-
gab, sondern die Bedrohungen primär auch seinem (…) im Rahmen seiner
Funktion als (…) galten (BM 13/3 [=BM 11] S. 3; BM 14). In der Folge ha-
ben die Behörden auf den Vorfall reagiert und der (…) des Beschwerde-
führers wurde in das Schutzprogramm der UNP aufgenommen. Der Be-
schwerdeführer wurde zwar auch bedroht, jedoch vorwiegend, weil er sei-
nen (…) begleitet hat. Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des schärferen Gefährdungsprofils seines (…)
keine Reflexverfolgung zu befürchten hat; dieser hat sich nicht zur Ausreise
aus Kolumbien veranlasst gefühlt. Der Einwand des Beschwerdeführers,
sein (…) lebe in der Zwischenzeit versteckt, da es für ihn zunehmend ge-
fährlicher geworden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 7; act. 9 S. 9) wird nicht
konkretisiert. Er macht keine Angaben zu den Umständen und Auswirkun-
gen der zusätzlichen Gefährdungssituation und äussert sich auch nicht
dazu, seit wann und wo sich sein (…) versteckt hält.
Das Gericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls um staat-
lichen Schutz bemüht hat. Zwar ist bekannt, dass die Verfahren zur Schutz-
gewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teil-
weise als unangemessen kritisiert werden (vgl. Inter-American Commis-
sion on Human Rights [IACHR], Report on the Situation of Human Rights
Defenders and Social Leaders in Colombia, 2019,
< http://www.oas.org/en/iachr/reports/pdfs/ColombiaDefenders.pdf >, ab-
gerufen am 7. Oktober 2026). Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten
Schutzinfrastruktur gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Mög-
lichkeit einer Aufenthaltsalternative jedoch offengelassen werden (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6). Diesbezüglich
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich bereits in G._______,
E._______ und F._______ aufgehalten und sei an allen drei Orten von der
ACSN aufgespürt worden (A36 F140). Hinsichtlich der geltend gemachten
Probleme in G._______ ist festzuhalten, dass diese, wie oben aufgeführt,
als unglaubhaft erachtet wurden. Somit beschränken sich seine Probleme
im Wesentlichen auf Nordkolumbien. Das Gericht stellt fest, dass aufgrund
des lokal begrenzten politischen Engagements des Beschwerdeführers
nicht auf eine besondere politische Exponiertheit zu schliessen ist. Entge-
gen dem Einwand der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen,
dass die ACSN die Beschwerdeführenden in einem anderen Landesteil su-
chen beziehungsweise ausfindig machen werden. Die ACSN ist haupt-
sächlich an der Karibikküste aktiv (< https://www.ecoi.net/en/file/lo-
cal/2111426/algemeen-ambtsbericht-colombia-juni-2024.pdf > abgerufen
am 7. Oktober 2026). Es wäre ihnen demnach zuzumuten gewesen, sich
Seite 20
E-6256/2020
andernorts niederzulassen, beispielsweise in einer der zahlreichen Gross-
städte Kolumbiens oder in G._______, im Haus der (…) der Beschwerde-
führerin, welches die Beschwerdeführenden finanzieren (A41 F32). Entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift (vgl.
S. 8) wäre eine Aufenthaltsalternative – wie nachfolgend aufgezeigt – auch
in finanzieller Hinsicht zumutbar gewesen.
7.5
7.5.1 Im Folgenden wird aufgezeigt, dass auch die neuen Vorbringen auf
Beschwerdeebene, welche die individuelle Bedrohungslage des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kolumbien darlegen sollen, an
dieser Einschätzung nichts ändern.
7.5.2 Zu Recht hat das SEM in der Vernehmlassung festgestellt, dass un-
klar ist, weshalb die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der
Arhuaco und seine Nähe zur Führerin der Arhuaco, K._______, erst in der
Beschwerdeergänzung erwähnt werden. Das SEM führt in der Vernehm-
lassung auf, bei welchen Gelegenheiten der Beschwerdeführer nicht nur
die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht gehabt hätte, seine Ethnie anzu-
geben. Der knappe Erklärungsversuch in der Replik, er sei nie explizit zur
Ethnie befragt worden, überzeugt daher nicht (vgl. S. 8). Daran ändert auch
die nachträglich eingereichte «Alerta Temprana» des kolumbianischen In-
nenministeriums vom (…) April 20(…) (act. 9 Beilage 5; act. 17 Beilage 3)
betreffend die Gefährdung der Arhuacos in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers nichts, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die-
ses Beweismittel nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht
wurde.
7.5.3 Hinsichtlich des mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Droh-
briefs der ACSN vom (…) Mai 20(…) (act. 9 Beilage 3; act. 17 Beilage 1)
ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Begründung des späten Erhalts
(act. 9 S. 5) nicht überzeugt. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des
Drohbriefs während eines laufenden Asylverfahrens, insbesondere, da der
Beschwerdeführer darin zum politischen Gegner und militärischen Ziel der
ACSN erklärt wird, erscheint diese Erklärung unrealistisch. Zudem bleiben
die Umstände des Erhalts des Drohbriefs auch während des weiteren Ver-
laufs des Beschwerdeverfahrens unklar.
7.5.4 Mit Blick auf die geltend gemachten anonymen Audionachrichten per
Whatsapp, die der Beschwerdeführer in der Schweiz erhalten habe (vgl.
Beschwerde Beilage 16), hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht
Seite 21
E-6256/2020
angemerkt, dass ohne weitere Informationen und Angaben zu diesen Dro-
hungen keine Äusserungen getätigt werden können. Der Zeitungsartikel
vom (…) August 20(…), in dem der Beschwerdeführer interviewt wird
(act. 17 Beilage 4a/4b), basiert lediglich auf seinen eigenen Angaben und
allgemein bekannten Länderinformationen. Das Schreiben von Amnesty
International enthält allgemeine Ausführungen zur Gefährdungssituation
sozialer Führer in Kolumbien (vgl. Replik Beilage 9) und die eingereichten
Zeitungsartikel sowie das Schreiben der AGC (vgl. Replik Beilagen 6a, 7a,
8a; act. 32 6b, 7b, 8b; act. 33 11a/11b; act. 33 12a/12b) enthalten keine
den Beschwerdeführer konkret betreffenden Informationen. Es handelt
sich zudem um eine reine Vermutung, dass der Name des Beschwerde-
führers auf der sogenannten Todesliste («cicariato») aufgeführt sei (act. 33
S. 3). Hierzu liegen keine Belege in den Akten vor.
7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat asylrelevante
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
Seite 22
E-6256/2020
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, weshalb diesbezüglich
auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich auf die angefochtene Verfü-
gung und die Vernehmlassung verwiesen werden kann.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut-
bar wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5012/2025 vom 31. Juli 2025
E. 8.4.2 m.w.H.).
9.3.3 Zusammen mit dem SEM stellt das Gericht fest, dass die Beschwer-
deführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kolumbien verfügen
und mit diesem in regelmässigem Kontakt stehen (A36 F44; A41 F38). Der
Beschwerdeführer hat einige Semester (…) studiert und anschliessend in
der (…) gearbeitet (A36 F20, F22, F32). Die Beschwerdeführerin war bis
zu ihrer Ausreise als (…) tätig (A41 F11-14). Gemäss eigenen Angaben
gelang es ihnen, die Familie mit beiden Einkommen zu finanzieren (A36
F32). Zudem besitzen sie ein Haus in E._______ und in F._______ (A41
F18 f., F32). Die (…) der Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Hau-
ses in G._______ (A41 F32) und hat die Ausreise der Beschwerdeführen-
den finanziert (A36 F47). Insofern gibt es trotz der mehrjährigen Landes-
abwesenheit der Beschwerdeführenden entgegen ihrer Ansicht in der Be-
schwerdeschrift (vgl. S. 8) keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rück-
kehr, beispielsweise nach G._______ oder in einen anderen Landesteil von
Kolumbien, in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die (…) der Be-
schwerdeführerin wurde bereits in Kolumbien behandelt. Im ärztlichen Be-
richt vom (…) Januar 20(…) wurde bei ihr ein (…) ([…]), eine (…), eine (…)
Seite 23
E-6256/2020
([…]) und eine (…) diagnostiziert. Eine Behandlung sei angezeigt (act. 17
Beilage 2). Die beim Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene festge-
stellten psychischen Probleme ([…]) werden gemäss den ärztlichen Be-
richten vom (…) Oktober 20(…) und vom (…) Mai 20(…) medikamentös
sowie psychotherapeutisch-psychiatrisch behandelt. Später sei eine (…)
empfohlen (act. 9 Beilage 1; act. 33 Beilage 10). Hinsichtlich seiner (…)
und seiner (…) ist dem ärztlichen Bericht vom (…) September 20(…) zu
entnehmen, dass bei Beschwerden gegebenenfalls eine (…) und (…) indi-
ziert sei. Eine Nachkontrolle sei nicht notwendig (act. 9 Beilage 2). Von ei-
ner den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen me-
dizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal
Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über
eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteile des
BVGer D-1045/2018 vom 26. Juni 2018 E. 6.3.2 und D-3463/2025 vom
30. Juli 2025 E. 9.3.5).
9.3.4 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindes-
wohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG
im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]; Ur-
teil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Die Kinder
der Beschwerdeführenden sind (…) und (…) Jahre alt und leben seit etwas
mehr als (…) Jahren in der Schweiz. Aufgrund ihres jungen Alters kann
noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz ge-
sprochen werden, zumal ihre Eltern noch die wichtigsten Bezugspersonen
sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden sie sich aufgrund ihres
Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können, insbesondere
im Falle eines in der Heimat fortzuführenden Schulbesuchs. Eine Rückkehr
nach Kolumbien ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige
Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
Seite 24
E-6256/2020
9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 21. Januar 2021 wies das Gericht das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht be-
zahlt wurde. Angesichts der ergänzenden Eingaben der Beschwerdefüh-
renden und einer damit einhergehenden Neubeurteilung der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfü-
gung vom 8. Februar 2022 wiedererwägungsweise die unentgeltliche Pro-
zessführung rückwirkend gut. Da weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind ihnen keine (weite-
ren) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist
ihnen zurückzuerstatten.
11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das zwischenzeitlich am
18. Januar 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden – ebenfalls rückwirkend – ein-
gesetzt. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen.
Er reichte mit der Eingabe vom 24. Mai 2022 eine Kostennote zu den Akten
und macht darin einen Vertretungsaufwand von Fr. 4'876.95 (19.9 Stunden
à Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 150.30, zzgl. Mehrwert-
steuerzuschlag) geltend (act. 33 Beilage 13). Der Stundenansatz ist nicht
zu beanstanden. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint ange-
sichts des Umfangs der Eingaben auf Beschwerdeebene jedoch als zu
hoch. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekom-
men seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese sowie die pauscha-
len Telefonspesen können daher nicht entschädigt werden. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
Seite 25
E-6256/2020
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar
auf Fr. 3’550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 26
E-6256/2020
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kosten-
vorschuss wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Dem rubrizierten amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar von Fr. 3’550.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand:
Seite 27
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen