Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-6413/2024

E-6413/2024Entscheid vom 21.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die iranische Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte insbesondere häusliche und eheliche Gewalt, fehlenden staatlichen Schutz, Bedrohungen durch ihre Familie, eine Hinwendung zum Christentum sowie eine Gefährdung wegen ihrer Teilnahme an Frauenrechtsprotesten geltend. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Dagegen verlangte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme oder subeventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Lage in Iran seit Ende 2025 massiv verschärft habe und die innen- wie geopolitische Entwicklung derzeit unvorhersehbar sei. Es betonte, dass grundlegende Sachverhaltsabklärungen nicht Sache der Beschwerdeinstanz seien, da sonst die gesetzliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen und der Partei eine Instanz verloren ginge. Unter diesen Umständen sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM werde dabei auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Vorbringen und Beweismittel zu berücksichtigen haben.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-6413/2024

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2024 / N (…).
E-6413/2024

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 31. Januar 2024, der An-
hörung zu den Asylgründen vom 19. April 2024 und der ergänzenden An-
hörung vom 25. Juli 2024 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei iranischer Staatsangehörige lurischer Ethnie und stamme aus
B._______. Sie habe als Kind häusliche Gewalt durch ihre Schwester und
ihren Bruder erlitten. Im Jahr 2002/2003 sei sie mit einem acht Jahre älte-
ren Verwandten verheiratet worden. Dieser sei – wie ihr Vater – drogenab-
hängig gewesen und habe sie geschlagen. Ungefähr nach zehn Jahren
habe sie sich von ihm scheiden lassen und sei zu ihren Eltern zurückge-
kehrt. Auf Wunsch ihrer Eltern habe sie dann erneut geheiratet. Ihr zweiter
Ehemann sei ebenfalls drogenabhängig gewesen und habe auch Gewalt
gegen sie angewandt. Sie habe die Behörden vergeblich um Schutz er-
sucht; diese hätten immer ihrem Ex-Mann Recht gegeben. Nach fünf oder
sechs Jahren Ehe habe sie sich wieder scheiden lassen. Als geschiedene
Frau habe sie sich danach bei den Eltern aufhalten müssen und sei des-
halb im Februar/März 2020 zu ihnen zurückgekehrt. Sie habe mit beiden
Ex-Männern je eine Tochter, die bei deren Familien lebten. Nach ihrer zwei-
ten Scheidung habe sie während ungefähr einem Jahr in einem (…) gear-
beitet. Ihr Arbeitgeber habe ihr den doppelten Lohn angeboten, wenn sie
mit ihm schlafen würde. Sie habe das Angebot zunächst angenommen,
zumal sie sich gegen den kräftigen und gewaltvollen Mann ohnehin nicht
habe wehren können. Wenn sie seinen Wünschen nicht habe nachkom-
men wollen, habe ihr Arbeitgeber ihr gedroht, Nacktbilder von ihr zu veröf-
fentlichen. Sie habe dann in den sozialen Medien einen 18 Jahre älteren
Mann kennengelernt, der sie habe heiraten wollen. Ihre Familienmitglieder
hätten ihr mitgeteilt, sie habe durch ihre Scheidungen den Ruf der Familie
geschädigt, und hätten Druck ausgeübt, dass sie den Mann heirate. Sie
hätten angedroht, sie ansonsten zu töten. Sie habe in Iran begonnen, sich
dem Christentum zuzuwenden und sei inzwischen konvertiert. Ausserdem
habe sie an zahlreichen Protesten für die Frauenrechte teilgenommen und
danach seltsame Anrufe – wahrscheinlich vom Ettelaat – erhalten. Deshalb
fürchte sie sich auch vor staatlicher Verfolgung. Am (…) 2024 sei sie aus
Iran ausgereist und habe sich nach Italien begeben. Als sie über die Ex-
Frau ihres Bruders erfahren habe, dieser würde sie suchen, habe sie sich
dort nicht mehr sicher gefühlt und sei in die Schweiz gereist.

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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotos betreffend den Tod
ihres Vaters, Fotos von ihr im Spital und mit Verletzungen, einen Auszug
aus Google Maps betreffend ihre Adresse in Iran, Fotos aus ihrer Kirchge-
meinde in der Schweiz, einen USB-Stick mit Videos der Kirchgemeinde,
eine Bestätigung ihrer Taufe, einen USB-Stick mit Belegen zur Taufe, einen
Ausbildungsnachweis als (…) und Weiterbildungszertifikate ein. In den Ak-
ten befinden sich zudem mehrere medizinische Unterlagen. Als Identitäts-
nachweise reichte die Beschwerdeführerin ein Foto ihres Passes, die eng-
lische Übersetzung ihrer Identitätskarte und die englische Übersetzung ih-
res Geburtszertifikats ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 5. September 2024 (eröffnet am 10. September 2024)
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte deren Asylgesuch vom 8. Januar 2024 ab und ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Poststempel: 10. Oktober 2024) erhob
die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung; ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sube-
ventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz
zu verweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer rubrizierten Rechtsanwäl-
tin als amtliche Rechtsbeiständin und um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

Der Beschwerde legte sie eine Bestätigung der (…) vom 30. September
2024 in Bezug auf ihre Taufe und ihre Aktivitäten in der Kirchgemeinde,
eine Bestätigung ihrer Kirchgemeinde vom 2. Oktober 2024 betreffend die
von ihr besuchte Bibelschule sowie zwei private Referenzschreiben von
Mitgliedern ihrer Kirchgemeinde, datiert vom 3. Oktober 2024 und vom
5. Oktober 2024, bei.

D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. November 2024 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen

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aufschiebende Wirkung zu. Sie forderte die Beschwerdeführerin zur Ein-
reichung einer Fürsorgebestätigung auf und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
sie einstweilen und verschob die Behandlung der Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung auf
einen späteren Zeitpunkt.

E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024 hielt das SEM mit ergänzen-
den Ausführungen an seiner Verfügung fest.

F.
Am 9. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebe-
stätigung vom 11. November 2024 nach.

G.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf
die Vernehmlassung des SEM vom 2. Dezember 2024.

H.
Am 3. September 2026 wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf
Entwicklungen der Lage in Iran hin und informierte das Gericht über ihren
aktuellen Gesundheitszustand. Sie legte der Eingabe einen rheumatologi-
schen Sprechstundenbericht vom 20. Februar 2026, ein orthopädisches
Arztzeugnis vom 10. Juni 2026 und eine ärztliche Zuweisung an das (…)
vom 1. Juni 2026 bei.

I.
Am 9. September 2026 legte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Kosten-
note zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).

4.
Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf
die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behör-
den mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und er-
hebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts
dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylge-
suche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung
vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz,
Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar
2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der mili-
tärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die
unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge
reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der
Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Ausei-
nandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran
und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die
Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum
heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.

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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig – wie auch
immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus Iran und des Voll-
zugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden
politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden
kann.

5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des
SEM vom 5. September 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vor-
bringen in der Beschwerde vom 10. Oktober 2024 inklusive der eingereich-
ten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde,
weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens
sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

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6.
6.1 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos geworden.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 9. September 2026 ange-
wandte Stundenansatz sowie der geltend gemachte Zeitaufwand erschei-
nen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin durch das SEM so-
mit eine Parteientschädigung von Fr. 2’455.– (gerundet, inkl. Auslagen und
Mwst.) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 5. September 2024 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2’455.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:

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