BVGer E-6488/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der sri-lankische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei nach der Weigerung, für die AVAA-Gruppe an einem Tötungsdelikt mitzuwirken, von der Polizei verhaftet, strafrechtlich verfolgt und später erneut angegriffen worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die Asylvorbringen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, widersprüchlich, spekulativ und teilweise lebensfremd seien und keine reelle Erlebnisbasis erkennen liessen. Auch die nachgereichten Unterlagen, einschliesslich Kopien von Gerichtsunterlagen und medizinischen Belegen, vermochten weder die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen noch eine asylrelevante Gefährdung zu belegen. Mangels glaubhafter Verfolgung verneinte das Gericht sowohl die Flüchtlingseigenschaft nach dem AsylG als auch ein relevantes Risikoprofil für Rückkehrende nach Sri Lanka; zudem sah es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6488/2025
Urteil vom 28. September 2026
Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff,
Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (…).
E-6488/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt B._______, suchte am 27. Juli 2023 in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 30. November 2023 und der ergänzen-
den Anhörung vom 13. März 2025 machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am 5. April 2022
als Chauffeur einen Auftrag als Kipplasterfahrer erhalten zu haben, wobei
ihm der Auftraggeber mitgeteilt habe, der Chef der AAVA-Gruppe habe ihm
befohlen, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer einen Mann be-
wusst überfahren sollte. Nach der Weigerung, dieser Anordnung zu folgen,
habe die Polizei, welche mit der AAVA-Gruppe zusammenarbeite, ihn zu-
hause unter dem Vorwurf, «Besitzer von Schwertern» zu sein, verhaftet. In
Wirklichkeit habe die Polizei diese wohl selbst in sein Haus geschmuggelt.
In der Folge habe man ihn zur Kooperation mit der AAVA-Gruppe zu ge-
winnen versucht. Er habe eine solche Zusammenarbeit bis zu seiner Haft-
entlassung am (…) 2022 verweigert. Danach sei er nach C._______ ge-
reist, habe am (…) 2022 aber noch zu einem Prozess in sein Heimatdorf
zurückkehren müssen. Er habe dort eine Busse bezahlen müssen, womit
das Verfahren abgeschlossen gewesen sei. In der Folge sei er nach
C._______ zurückgehrt.
Im Oktober 2022 habe er in seinem Heimatdorf seine Mutter im Spital be-
sucht, wobei er beim Verlassen des Spitals von vier Männern auf zwei Mo-
torrädern angegriffen und geschlagen worden sei. In der Folge habe er sich
bei einem Freund in D._______ versteckt. Danach habe er von seinem Ar-
beitgeber in C._______ von einer angeblichen behördlichen Suche nach
ihm erfahren.
Angesichts dieser Ausgangslage habe er Sri Lanka am (…) Juli 2024 über
den Flughafen in C._______ verlassen und sei über E._______ und ein
ihm unbekanntes Land am 27. Juli 2025 in die Schweiz gelangt. In der
Schweiz habe er von der erneuten behördlichen Suche nach ihm erfahren.
Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden meh-
rere Beweismittel eingereicht (Führerausweis und Geburtsurkunde im Ori-
ginal, Bezahlquittung und Haftbestätigung in Kopie, Fotos von Narben).
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C.
Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichte die Rechtsvertretung eine
Bescheinigung der Überweisung des Beschwerdeführers in die G._______
durch den Hausarzt ein.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. August 2025 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu weite-
ren Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf das Erheben
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Im Weiteren sei dem Rechtsver-
treter, mindestens bis zum 26. September 2025, eine Nachfrist anzusetzen,
um eine ergänzende Begründung und weitere Beweismittel nachzu-
reichen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. August 2025
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2025 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvor-
schuss, der in der Folge fristgerecht einging.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 wurden Gerichtsunterlagen des
F._______, welche aufzeigen würden, dass er wegen angeblichen «illega-
len Waffenbesitzes» angeklagt und verurteilt worden sei, sowie ärztliche
Dokumente den Beschwerdeführer betreffend eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Weigerung, mit der AVAA zusam-
menzuarbeiten, von der Polizei behelligt worden zu sein sowie das Folge-
geschehen aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und nicht nach-
vollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien. Hierzu
wurde im Einzelnen Folgendes erwogen:
4.1.1 Es falle zunächst auf, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben nur aus den Medien über die AVAA-Gruppe Bescheid wisse, ob-
wohl er behauptungsweise eigene Erfahrungen mit ihnen gemacht habe
(vgl. A14 S. 11). Bezeichnenderweise seien die Aussagen zu den beteilig-
ten Personen und deren Vorgehensweise sehr pauschal und stereotyp
ausgefallen. So habe er die angeblich Beteiligten als «ungewöhnliche Per-
sonen», «unbekannte Personen» oder «ungewohnt fremde Personen» be-
zeichnet. Auch habe er keine Angaben zu den Personen und Vorfällen ma-
chen oder diese differenziert beschreiben können.
4.1.2 Ebenso vage seien sodann die Aussagen zum Vorgehen der Perso-
nen ausgefallen. Auch auf wiederholtes Nachfragen habe er zur angeblich
angestrebten Zusammenarbeit zwischen AVAA und Polizei keine schlüssi-
gen Aussagen machen beziehungsweises überhaupt bloss sagen können,
wie die ihm vorgeschlagene Zusammenarbeit in seinem Fall überhaupt
ausgesehen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich hierbei bloss auf all-
gemeine Vermutungen in dieser Sache beschränkt.
4.1.3 Zusätzlich seien die diesbezüglichen Aussagen auch nicht nachvoll-
ziehbar. Es müsse bezweifelt werden, dass die AVAA ihn in solch einfacher
Weisedazu anstiften sollten, eine unbekannte Person mit dem Auto umzu-
bringen, ohne vorgängig seine Bereitschaft für eine solche Handlung ab-
zuklären; dies umso mehr, als es zahlreiche andere Chauffeure in der Re-
gion gegeben hätte. Ebenso müsse bezweifelt werden, dass er noch glei-
chentags verhaftet und ein konstruiertes Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden sei, zumal die AVAA damit riskiert hätte, dass die Behörden vom
Anschlagsplan erfahren hätten.
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4.1.4 Ferner seien seine Aussagen widersprüchlich. Das Verfahren habe
gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits 2020 mit einer Busse ge-
gen ihn geendet; während er im Widerspruch hierzu auch angeben habe,
die Behörden würden ihn immer noch verfolgen. Auch die übrigen Vorbrin-
gen wiesen Unstimmigkeiten auf. So widerspreche er sich bereits in sei-
nem Lebenslauf, wenn er erst vorbringe, er habe ab 2020 im Dorf gelebt,
um später zu behaupten, er habe vor allem in C._______ und D._______
gewohnt. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung sei er nicht in der Lage
gewesen, konsistente Aussagen zu dieser Frage zu machen. Zudem habe
er einmal angegeben, er sei nach dem angeblichen Vorfall im Oktober 2022
nochmals persönlich nach C._______ zurückgekehrt, während er auf der
anderen Seite behauptet habe, er habe nur telefoniert.
Ausserdem habe er in der ersten Anhörung auch mit keinem Wort erwähnt,
dass die Angreifer im Oktober 2022 ihm angeblich sein Portemonnaie weg-
genommen hätten, während er an der zweiten Anhörung behauptet habe,
die Angreifer hätten ihm die Geldbörse entwendet. Dabei handle es sich
nicht um eine Nebensächlichkeit, sondern um ein wichtiges Element, mit
dem er erklären wolle, warum die Angreifer hiernach gewusst hätten, wo er
in C._______ gearbeitet habe.
4.1.5 Auch die eingereichten Dokumente würden zu keiner anderen Ein-
schätzung führen. Aus den eingereichten Belegen gehe nicht hervor, um
welches Delikt es sich handle; zudem seien solche Dokumente leicht käuf-
lich erwerbbar. Die geltend gemachten Narben könnten zahlreiche Ursa-
chen haben. Den Beweismitteln komme deshalb im Lichte der unglaubhaf-
ten Aussagen kein Beweiswert zu.
4.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht
vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sei auch nicht von einem
Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5).
4.2.1 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara
Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge
diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur An-
nahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsi-
denten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
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4.2.2 Schliesslich sei nach Konsultation der entsprechenden Akten festzu-
stellen, dass sich aus der Tatsache, dass die Schwester des Beschwerde-
führers in der Schweiz (abgeleitet) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehe-
mannes einbezogen worden sei, keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers ergäben.
4.3 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.
In der Beschwerde wurde in der Hauptsache geltend gemacht, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine Sachvor-
bringen lebhaft und detailreich geschildert. Auch das Verhalten der AVAA-
Gruppe sei dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer den Befehl zum
Attentat über einen Mittelsmann und nicht direkt vom Chef der AVVA erhal-
ten habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach der
versuchten Anwerbung für das Attentat bei einer Rückkehr in seine Hei-
matregion attackiert worden sei, könnte damit erklärt werden, dass die Ver-
folger in Sri Lanka mutmasslich darauf gewartet hätten, dass er einmal wie-
der in seine Heimatregion zurückkehren würde, um sich um seine kranke
Mutter zu kümmern. Im Weiteren sei er anlässlich der ersten Anhörung ge-
sundheitlich angeschlagen gewesen, so dass man ihm nicht anlasten
könne, gewisse Aspekte in der Anhörung vorzutragen vergessen zu haben.
Das Protokoll können nicht so gegen ihn verwendet werden. Schliesslich
entspreche die Behauptung der Vorinstanz, keinen Arztbericht eingereicht
zu haben, nicht den Tatsachen. Vielmehr liege sowohl ein Überweisungs-
bericht zur fachärztlichen Behandlung als auch ein Bericht des Hausarztes
vor.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz im Ergebnis die Vorbringen des Beschwerdeführers, unter ande-
rem aufgrund seiner Weigerung, mit der AVAA zusammenzuarbeiten und
von der Polizei so behelligt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft
eingestuft hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann hierfür voll-
ständig auf die zutreffenden (und auch eingehend auf die Akten abgestütz-
ten) Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, denen sich das Gericht anschliesst. Ergänzend führt das Gericht
noch das Nachfolgende aus:
6.1.1 In Bezug auf die Aussagequalität des Beschwerdeführers ist zu-
nächst festzuhalten, dass die Asylvorbringen und deren Schilderungen sich
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vielfach in einfachen Abläufen erschöpfen, die keine reelle Erlebnisbasis
erkennen lassen. Ferner erscheinen die hierzu von ihm gezogenen
Schlüsse bloss spekulativ. Auch musste er auf Frage beziehungsweise
Nachfrage teils selber einräumen, über keine gesicherten Informationen zu
verfügen (vgl. beispielhaft act 36, F17, 18, 19, 44).
6.1.2 Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die ohnehin schon
grob gehaltenen Ablaufschilderungen stellenweise als lebensfremd einzu-
stufen sind. Dass beispielsweise die Polizei angeblich irgendwelche
Schwerter bei ihm heimlich im Haus deponiert haben sollte, nur um ihn
damit in einem fingierten Verfahren wegen eines Waffendelikts belangen
zu können, erscheint in dieser Form lebensfern. Hätte die heimatliche Be-
hörde effektiv versucht, in illegitimer Weise gegen ihn vorzugehen, wäre
kaum anzunehmen, dass sie hierzu auf eine solchermassen umständliche,
fast filmreife, Montage zurückgreifen müsste.
6.1.3 Auch erweisen sich die Sachbehauptungen des Beschwerdeführers
oftmals als wenig lebensnah und wenig plausibel. So weist er stellenweise
nicht nur offene Wissenslücken auf, sondern offenbart teils nur schwer
nachvollziehbares Desinteresse am Ablauf der Geschehnisse; Sachum-
stände, welche gemeinhin nicht mit einem effektiv selbst erlebten Vorfall in
Einklang zu bringen sein dürften (vgl. beispielhaft act 14, F114).
6.1.4 Auch die behaupteten Geschehensabläufe im Nachgang zu den an-
geblichen Vorfällen lassen sich mit einem effektiv erlebten Ereignis nicht
glaubhaft in Einklang bringen. Obgleich der Beschwerdeführer angeblich
in Furcht gelebt haben will, erweist sich seine Verhaltensweise während
der Zeitdauer bis zur Ausreise als auffallend unbekümmert. Obwohl er zu-
vor angeblich aufgrund eines fingierten Geschehens (mit den angeblich in
seinem Haus hinterlegten Schwertern) polizeilich behelligt und verhaftet
worden sein soll, ist der Beschwerdeführer hiernach anscheinend ohne Be-
denken im September 2022 aus freien Stücken zu einem Prozess in sein
Heimatdorf zurückgekehrt und hat anlässlich dieses Verfahrens direkten
Behördenkontakt gepflegt. Das entsprechende Verfahren brachte für den
Beschwerdeführer, abgesehen von einer auferlegten und in der Folge
problemlos entrichteten Busse, denn auch keine Unannehmlichkeiten.
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Folge im Oktober 2022
bedenkenlos seine Mutter im Spital aufgesucht hat mithin wissentlich einen
öffentlich zugänglichen Ort, an dem er behördlich problemlos hätte ange-
halten und – bei Vorliegen eines effektiven behördlichen
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Verfolgungsinteressens – unmittelbar aufgegriffen werden können. Solche
Handlungs- und Verhaltensweisen lassen sich gemeinhin weder mit einer
asylrelevanten Verfolgungslage noch mit einer effektiven subjektiven Ver-
folgungsfurcht sinnvoll in Einklang bringen. Auch der behauptete Umstand,
dass nicht diese vorherigen Erlebnisse ihn letztlich zu einer Ausreise ver-
anlasst hätten, sondern die Angaben von Drittpersonen (Angaben vom Hö-
rensagen von seinem Arbeitgeber), untermauert die Einschätzung fehlen-
der Glaubhaftigkeit.
6.1.5 Wie die Vorinstanz ferner dargestellt hat, ist nicht nur auf eine feh-
lende Aussagequalität, eine fehlende Erlebnisbasis, stellenweise offen-
sichtlich lebensferne Parteibehauptungen sowie nicht nachvollziehbare
Wissenslücken und Verhaltensweisen zu schliessen, sondern offenbaren
die Parteiangaben zusätzlich Widersprüche und Unstimmigkeiten. Die Ein-
schätzung einer fehlenden Glaubhaftigkeit fusst somit auf zahlreichen, un-
terschiedlich gelagerten Aspekten und Feststellungen ab und ist in dieser
Form solide abgestützt.
6.2 An dieser Einschätzung vermögen sodann die Argumente in der Be-
schwerde, die sich mehrheitlich in einer Wiederholung der bereits im vor-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen sowie in Behaup-
tungen und punktuellen Erklärungsversuchen erschöpfen, im Ergebnis
nichts zu ändern. So erweisen sich diese als nachträgliche Deutungsver-
suche, die weder geeignet sind, die Unstimmigkeiten zu relativieren, noch
die zahlreichen Unglaubhaftigkeits-Faktoren im Ergebnis zu erschüttern.
6.3 Ferner können die augenscheinlichen Unstimmigkeiten, Logikbrüche
und Abweichungen auch nicht einfach damit erklärt werden, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht wohl gefühlt habe. So
handelt es sich bei den vom SEM aufgezeigten Punkten nicht bloss um
Nachlässigkeiten oder kleinere Versehen, die allenfalls mit einem Unwohl-
sein erklärt werden könnten. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer zu Beginn der Anhörung gefragt wurde, wie es ihm gehe, und er
klar und deutlich angegeben hat, es gehe ihm gut (vgl. act. 14, F5). Zwar
hat er im späteren Verlauf der Anhörung zu weinen begonnen und die An-
hörung wurde kurz unterbrochen (vgl. a.a.O., F115), die Anhörung konnte
danach aber weitergeführt werden. Auch ist erkennbar, dass er anlässlich
der Rückübersetzung entsprechende Probleme bekundete (vgl. a.a.O. F
119 ff). Nach Durchsicht und Prüfung des Protokolls besteht jedoch insge-
samt kein Grund zur Annahme, er hätte die ihm gestellten Fragen nicht
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verstanden oder sei nicht in der Lage gewesen, adäquat zu antworten. Auf
seine Angaben darf daher abgestellt werden.
6.3.1 Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands ergibt sich im Übrigen
aus den Akten, dass die Rechtsvertretung nach Aufforderung des SEM und
gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 27. September 2024 lediglich
eine Bescheinigung der Überweisung in die G._______ durch den Haus-
arzt einreichte, weshalb die Feststellung der Vor-instanz in der angefoch-
tenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer bislang kein ärztliches
Zeugnis eingereicht habe, nicht zu beanstanden ist.
6.4 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen
letztlich auch die mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 noch nachgereichten
Unterlagen des F._______ zum Fall (…) in Kopie aufgrund ihres geringen
Beweiswertes und vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen nichts zu ändern.
6.4.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, ist die
Beweiskraft ohnehin bloss in Kopie vorliegender Dokumente als gering ein-
zustufen. Ohnehin ist – selbst bei unterstellter Authentizität der Dokumente
– nicht erkennbar, inwiefern hieraus auf eine asylrelevante Verfolgungslage
geschlossen werden müsste. Die Ahndung eines allfälligen Waffenrechts-
verstosses (Schwerter) ist nicht per se illegitim, und es ist auch nicht er-
kennbar, inwiefern dies in casu im Ergebnis zu einer asylrelevanten Situa-
tion führen sollte. Auch sind diese Belege nicht geeignet, die als unglaub-
haft und konstruiert einzustufenden übrigen Parteivorbringen des Be-
schwerdeführers zu beweisen. Der blosse Umstand, dass der Betroffene
allenfalls effektiv wegen eines Waffenrechtsverstosses belangt worden
sein sollte, belegt weder die Hintergründe für diese Ahndung (die verschie-
dene Ursachen haben können) noch vermag dies die unglaubhaften übri-
gen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.
7.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach
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Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig er-
scheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Ein-
zelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37).
Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger
Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere
tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2–13.4).
Das SEM kam (in Berücksichtigung dieses Urteils und der seither erfolgten
politischen Veränderungen) in seiner Verfügung zum Schluss, dass weder
die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer
stamme aus der (…) und verfüge dort mit seinen beiden Brüdern über ein
familiäres Beziehungsnetz und im Weiteren über berufliche Erfahrung als
Chauffeur. Diese Erwägungen, worauf verwiesen werden kann, sind zu be-
stätigen. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der gesund-
heitlichen Aspekte des Beschwerdeführers erweisen sich als zutreffend
und rechtsgenügend. So sind in Sri Lanka die gängigen psychiatrisch-psy-
chologische Behandlungen verfügbar. Eine Behandlung der psychischen
Aspekte des Beschwerdeführers wäre somit in Sri Lanka sichergestellt. So-
mit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts als zumutbar.
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9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
Versand:
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