Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-7113/2024

E-7113/2024Entscheid vom 02.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer reiste 2024 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und erklärte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Vor Bundesverwaltungsgericht angefochten wurden nur noch die Dispositivziffern zum Vollzug der Wegweisung und zur beantragten vorläufigen Aufnahme.

Erwägungen

Das Gericht hielt fest, dass die Rügen zur Minderjährigkeit und zur vorgesehenen Betreuung nach einer Rückkehr nicht mehr entscheidrelevant seien, weil der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden sei. Eine Rückkehr nach Guinea verstosse weder gegen das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement noch gegen Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV, da keine konkrete Gefahr einer verbotenen Behandlung glaubhaft gemacht worden sei. Guinea befinde sich trotz politischer Spannungen nicht in einer Lage von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche den Wegweisungsvollzug generell unzumutbar erscheinen liesse; zudem verfüge der Beschwerdeführer als junger Erwachsener mit Schulbildung und familiärem Umfeld über zumutbare Reintegrationsmöglichkeiten. Auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden führten nicht zur Unzumutbarkeit, da keine existenzielle Gesundheitsgefährdung dargetan sei und in Guinea, namentlich in Conakry, grundlegende psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten bestünden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea bleibt zulässig, zumutbar und möglich; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-7113/2024

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien A._______,
geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Corinne Reber, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (…).
E-7113/2024

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Malinke muslimischen Glaubens
aus der Stadt B._______ im Südosten Guineas, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge im August 2023 zusammen mit seinem On-
kel zunächst in Richtung C._______. Anschliessend reisten sie während
mehrerer Tage nach D._______ und E._______. Von dort aus gelangte er
eigenen Angaben zufolge allein nach Italien, wo er bei der Einreise regis-
triert worden sei. Schliesslich reiste er in die Schweiz weiter, wo er am 14.
April 2024 ankam und – damals noch als unbegleiteter minderjähriger Asyl-
suchender (UMA) – gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Im Rahmen seiner Erstbefragung als unbegleiteter minderjähriger Asylsu-
chender (EB UMA) vom 30. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, er
habe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 die Schule aus finanziellen
Gründen nicht mehr besuchen können. Stattdessen habe er seine Mutter
bei der Haushaltsarbeit unterstützt, da seine drei jüngeren Geschwister
noch sehr klein gewesen seien. Seine Mutter habe in der Folge erneut ge-
heiratet. Der Stiefvater habe ihn sowie seine Geschwister jedoch nicht ak-
zeptiert. Im Jahr 2023 sei sein Onkel zu ihm gekommen und habe ihm
schliesslich die Ausreise nach Europa ermöglicht.

C.
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ erstellte am
14. Mai 2024 ein Altersgutachten, wonach die Volljährigkeit des Beschwer-
deführers höchst unwahrscheinlich sei.

D.
Am 16. Mai 2024 beendete das SEM das aufgrund der in Italien erfolgten
Registrierung eingeleitete Dublin-Verfahren infolge der festgestellten Min-
derjährigkeit.

E.
Am 14. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen
Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesent-
lichen die bisherigen Gründe an, insbesondere seine schwierige familiäre
und wirtschaftliche Situation nach dem Tod seines Vaters. Der neue Ehe-
mann seiner Mutter sei böse gewesen und habe ihn sehr schlecht behan-
delt. Er habe physische als auch psychische Gewalt erfahren. Da er unbe-
dingt wieder die Schule habe besuchen wollen und die Umstände zuhause

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nicht gut gewesen seien, sei er im Jahr 2023 zusammen mit seinem Onkel
zu dessen Wohnort nach C._______ gereist, in der Hoffnung, dort die
Schule besuchen zu können. Entgegen seiner Erwartung sei er von seinem
Onkel schliesslich nach E._______ gebracht worden, von wo er allein in
Richtung Europa weitergereist sei.

Am Ende der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine
allfällige Rückkehr die Möglichkeit einer Betreuung durch die Organisation
G._______ eröffnet und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er er-
klärte daraufhin, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, son-
dern in der Schweiz bleiben und die Schule besuchen zu wollen.

F.
Mit Verfügungen vom 21. Juni 2024 erfolgten die Zuteilung in das erwei-
terte Verfahren und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton
H._______.

E.
Am 1. Oktober 2024 erklärte sich die Organisation «G._______» bereit,
nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea dessen Betreu-
ung zu übernehmen.

F.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den
Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus.

G.
Mit Eingabe vom 12. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechts-
anwältin MLaw Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin beantragt.
Ferner wurde beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Aktenein-
sichtsgesuch vom 6. November 2024 unverzüglich nachzukommen und

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anschliessend dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung bestehen-
der sowie zur Stellung allfälliger weiterer Rechtsbegehren anzusetzen

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Corinne Reber als
amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vor-
instanz wurde mit Frist bis zum 29. November 2024 zur Vernehmlassung
eingeladen.

I.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 entgegnete das SEM, es
habe seine Pflichten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Organisation
«G._______» erfüllt. Ferner habe es der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers gleichentags Einsicht in diverse von ihr ersuchten Unterlagen
gewährt.

J.
Mit Replik vom 17. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung und monierte im Wesentlichen weiterhin die unklare
Zusammenarbeit zwischen dem SEM und «G._______».

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2025 wurde die Vorinstanz ein-
geladen, sich aufgrund der neuen Vorbringen mit Frist bis zum 21. Februar
2025 erneut vernehmen zu lassen.

L.
Mit Duplik vom 19. März 2025 äusserte sich das SEM innert erstreckter
Frist zur Replik und verwies im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen
in der Verfügung, an welchen es festhielt.

M.
Mit Triplik vom 16. April 2025 nahm der Beschwerdeführer innert erstreck-
ter Frist zur Duplik Stellung.

E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 kündigte der Beschwerdeführer die Einrei-
chung eines ärztlichen Berichts zu seinem Gesundheitszustand an. Mit
Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte er in der Folge einen ambulanten

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Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychi-
atrischen Universitätsklinik I._______ ([…]), Ambulatorium I._______ (…),
vom 29. Mai 2025 zu den Akten.

F.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das
Gericht, ihn über den aktuellen Verfahrensstand zu orientieren, und um
baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

G.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 beantwortete das Gericht die An-
frage des Beschwerdeführers und hielt insbesondere fest, es könne keine
verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens
machen.

H.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer er-
neut beim Gericht nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens und ver-
wies auf das Rückweisungsurteil D-4320/2024 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 2. Februar 2026. Ferner wurden ein Unterstützungsschreiben
der Integrationsschule «J._______» vom 26. Mai 2026 sowie ein Verlaufs-
bericht des «(…)» der K._______ vom 19. März 2026 zu den Akten ge-
reicht.

I.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 beantwortete das Gericht die Verfahrens-
standsanfrage.

J.
Mit an das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts gerichteter Eingabe
vom 21. Juli 2026 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf das BGÖ
um Gewährung der Einsicht in die behördeninterne Prioritätenordnung so-
wie um Anweisung der zuständigen Instruktionsrichterin, das rubrizierte
Verfahren prioritär zu behandeln und innert der gesetzlich vorgeschriebe-
nen Behandlungsfrist zu entscheiden.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

1.4 Vorliegend beschränkt sich der Prozessgegenstand auf den Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 1 und 2
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs)
sowie 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

3.
3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungs-
vollzug sowohl für zulässig als auch für zumutbar. Sie äusserte sich zu-
nächst zum Kindswohl unter Bezugnahme auf das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Weiter

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liege trotz der politischen Instabilität in Guinea keine Situation vor, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet wer-
den müsste. Der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge zumindest
über eine gewisse schulische Grundbildung. Er habe früh Verantwortung
übernehmen müssen und sei immerhin auch selbständig nach Europa ge-
reist. Zudem verfüge er in Guinea über ein stabiles familiäres und soziales
Beziehungsnetz und könne dort auf die Unterstützung seiner Familienan-
gehörigen, Verwandten und Bekannten zurückgreifen. Sodann machte die
Vorinstanz Ausführungen zum Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als Minderjähriger beziehungsweise zur Betreuung durch die Organi-
sation G._______.

3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zunächst geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der generellen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt. Zwar halte sie fest,
dass in Guinea politische Instabilität herrsche, gehe aber nicht näher auf
deren Auswirkungen ein. Seit dem Putsch im September 2021 befinde sich
das Land unter einer Übergangsregierung, und die Sicherheitslage sei wei-
terhin angespannt. Dies gelte insbesondere auch für Kinder. Weiter rügt
der Beschwerdeführer eine ungenügende Abklärung der individuellen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Namentlich sei nicht hinreichend
abgeklärt worden, ob seine Rückführung überhaupt möglich sei. Aufgrund
des Verhaltens seines Stiefvaters könne er nicht mehr am früheren Woh-
nort seiner Familie leben. Zudem sei ungewiss, ob er im Falle einer Rück-
kehr bei Verwandten oder Bekannten unterkommen könne. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass ihm keine geeignete familiäre Betreuung zur Ver-
fügung stehe. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die mangel-
hafte Abklärung einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung für minderjährige
Personen. Die Vereinbarung mit G._______ enthalte lediglich pauschale
Angaben, ohne konkrete Zusicherungen ihm gegenüber. Überdies würden
aktuelle Informationen zur Vereinstätigkeit von G._______ fehlen.

3.3 Soweit sich die Vorbringen und Beweismittel auf Rechtsmittelebene auf
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive auf das Kindes-
wohl (und mithin die Betreuung durch die Organisation G._______) bezie-
hen, sind diese Ausführungen für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs
zum jetzigen Zeitpunkt unbeachtlich, da der Beschwerdeführer inzwischen
volljährig geworden ist. Folglich besteht zum Beurteilungszeitpunkt keine
besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit.

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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

4.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

4.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

4.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

4.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
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den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch
keine Einwände vor. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.

4.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

4.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in
Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers – gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer
E-478/2024 vom 21. Juli 2026 E. 5.3; E-4342/2024 vom 13. Mai 2026
E.6.4; E-5547/2025 vom 4. Februar 2026 E.5.3.2; D-5358/2025 vom
22. Januar 2026 E. 9.2).

4.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und grund-
sätzlich gesunden Mann aus der Stadt B._______ im Südosten Guineas.
Eigenen Angaben zufolge habe er dort während sieben Jahren die Schule
besucht (vgl. SEM-Akte […]-15/10 S. 4). Nach dem Tod seines Vaters im
Jahr 2019 habe er die Schule verlassen und seiner Mutter bei der Haus-
haltsarbeit geholfen. Seine Mutter lebe zusammen mit seinen drei jüngeren
Geschwistern weiterhin in B._______, wo sie vom Verkauf von Lebensmit-
teln ihren Lebensunterhalt bestreite (vgl. SEM-Akte […]-15/10 S. 5-7 und

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[…]-29/12 F45-48). Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich volljährig
geworden. Er lebte seit seiner frühen Kindheit bis zu seiner Ausreise im
Frühjahr 2024 in B._______ und hat sich seither während etwas mehr als
zwei Jahren im Ausland aufgehalten. Den überwiegenden Teil seines Le-
bens hat er somit in seinem Heimatstaat verbracht. Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass ihm als jungem Erwachsenen eine schritt-
weise eigenständige Lebensführung in Guinea möglich und zumutbar ist.
Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof-
fen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Heimatort sowie in dessen Um-
gebung über mehrere Tanten und Onkel sowie über Freunde, mit denen er
auch von der Schweiz aus in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte […]-29/12 F9 f.,
F53–64 und F111–113). Darüber hinaus lebt ein Onkel mütterlicherseits in
C._______ (vgl. SEM-Akte […]-15/10 S. 8 f.). Entgegen den Beschwerde-
vorbringen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er bei der Wiedereingliede-
rung zurückgreifen kann.

4.3.4 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene erstmals im
Frühjahr 2025 psychische Beschwerden geltend. Im Rahmen der Erstbe-
fragung sowie der vertieften Anhörung im Jahr 2024 hatte der Beschwer-
deführer demgegenüber noch angegeben, gesund zu sein beziehungs-
weise es gehe ihm gut. Im ambulanten Bericht der (…) vom 29. Mai 2025
werden für den Beschwerdeführer namentlich eine (…) sowie eine (…) di-
agnostiziert. Gemäss diesem Bericht sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer die indizierte medikamentöse und therapeutische Behand-
lung in seinem Heimatland nicht erhalten würde. Aus dem Verlaufsbericht
des (…) ([…]) der K._______ vom 19. März 2026 geht sodann hervor, dass
der Beschwerdeführer an (…) leide und eine (…) aufweise. Zudem stelle
die Ungewissheit über seinen Aufenthaltsstatus eine erhebliche Belastung
dar.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesund-
heitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur

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Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist.
Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sicher-
gestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

Vorliegend erreichen die aktenkundigen psychischen Beschwerden keine
derartige Schwere, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen liessen. Zwar diagnostizieren die behandelnden Fachpersonen
eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depres-
sive Episode. Es wurden aber im vorinstanzlichen Verfahren keine psychi-
schen Beschwerden geltend gemacht; sie fanden erst im Beschwerdever-
fahren Eingang in das Verfahren. Den eingereichten medizinischen Berich-
ten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers derart gravierend wäre, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr nach Guinea eine erhebliche und konkrete Gefahr einer schwerwie-
genden Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde.
Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das öffentliche
Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur ge-
wisse Mängel aufweist und die medizinische Behandlung nicht den in Eu-
ropa üblichen Standards entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht
aber gestützt auf seine Rechtsprechung davon aus, dass in Conakry psy-
chiatrisches Fachpersonal sowie Behandlungsmöglichkeiten vorhanden
sind und auch die medikamentöse Grundversorgung gewährleistet ist
(vgl. Urteile des BVGer E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 10.3;
D-6306/2026 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3; D-2444/2025 vom 30. Mai
2025; D-7836/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.2.1). Konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer für ihn er-
forderlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat tatsächlich ver-
wehrt wäre oder er deshalb mit einer erheblichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands rechnen müsste, bestehen indessen nicht. Dem Be-
schwerdeführer ist es daher zuzumuten, sich bei Bedarf in seinem Heimat-
staat medizinisch behandeln zu lassen.

Soweit der Verlaufsbericht des (…) der K._______ vom 19. März 2026 die
Ungewissheit über den Aufenthaltsstatus als erhebliche Belastung

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bezeichnet, ist überdies davon auszugehen, dass der vorliegende Ent-
scheid insofern zu einer Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation und
damit zu einer entsprechenden psychischen Entlastung beiträgt. Dem Be-
schwerdeführer steht es im Übrigen frei, bei Bedarf medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese kann durch die Abgabe von
Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unter-
stützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt bestehen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle medizinische oder finanzielle
Notlage geraten würde.

4.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz sowie die eventualiter beantragte vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten keine Veran-
lassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In-
struktionsverfügung vom 14. November 2024 gutgeheissen worden ist,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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6.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte
Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Rechtsanwältin Corinne Reber ist daher für ihre Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten (für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung:
Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Beistän-
din hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich aber aufgrund
der Akten zuverlässig einschätzen. Unter Berücksichtigung der in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der vorstehend
genannten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1’800.– (inkl.
Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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E-7113/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Reber, wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’800.– ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

Versand:

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