BVGer E-7237/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der irakische Beschwerdeführer stellte nach einem bereits rechtskräftig abgewiesenen ersten Asylgesuch am 16. September 2026 am Flughafen B._______ erneut ein Asylgesuch. Das SEM verweigerte ihm im Flughafenverfahren die Einreise, wies ihn aus dem Transitbereich weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Brüder der ehemaligen Ehefrau eine Verfolgung durch Private betreffe und asylrechtlich nur erheblich sei, wenn im Nordirak kein wirksamer staatlicher Schutz verfügbar oder zumutbar wäre. Es verwies auf das frühere Urteil im ersten Verfahren und bestätigte, dass die nordirakischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien; die behaupteten Verbindungen der ehemaligen Schwager zu Polizei und Politik seien bereits als unglaubhaft beurteilt worden. Zudem bestünden Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und Zweifel am Beweiswert des eingereichten Haftbefehls, weshalb weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch eine objektiv begründete Furcht glaubhaft gemacht sei. Auch Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 AIG verneinte das Gericht, da die Sicherheitslage im Nordirak hinreichend stabil sei, der Beschwerdeführer dort über Rückkehr- und Unterstützungsmöglichkeiten verfüge und seine gesundheitlichen Beschwerden vor Ort grundsätzlich behandelbar seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verweigerung der Einreise sowie die Wegweisung aus dem Transitbereich mit Vollzug in den Nordirak bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7237/2026
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Irène Meier.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. September 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 unter Verneinung seiner Flüchtlings-
eigenschaft ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil D-4132/2025 vom 21. November
2025). Am (…) 2026 reiste der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat
aus. Seine Ehe wurde am (…) 2026 in der Schweiz geschieden.
B.
B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am Flughafen B._______ am 16. Sep-
tember 2026 erneut um Asyl in der Schweiz.
B.b Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Verweigerung der Einreise sowie zur Zuweisung des Tran-
sitbereichs des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort gewährt. Die
Rechtsvertretung nahm dazu am 17. September 2026 Stellung und machte
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden
mit der Zuweisung in den Transitbereich am Flughafen B._______ und
möchte für den weiteren Verlauf seines Asylverfahrens gerne in die
Schweiz einreisen. Ausserdem benötige er Operationen und sei in einem
schlechten psychischen Zustand.
B.c Mit Verfügung vom 17. September 2026 verweigerte das SEM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für
die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
B.d Er wurde am 23. September 2026 zu seinen Asylgründen angehört.
Am 28. September 2026 nahm er zum vorgesehenen Asylentscheid Stel-
lung. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 29. September
2026 abermals ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, verweigerte ihm
die Einreise in die Schweiz und in den Schengen-Raum, wies ihn gleich-
zeitig aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
B.e Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nie-
der.
C.
Gegen die Verfügung vom 29. September 2026 erhob der
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Beschwerdeführer am 5. Oktober 2026 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. Ausserdem sei ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. Oktober 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde liegt vorliegend lediglich mit einer Unterschrift des Be-
schwerdeführers in Kopie vor. Den Akten sind jedoch keinerlei Hinweise für
eine Manipulation zu entnehmen, weshalb unter den gegebenen Umstän-
den darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer zur Verbesse-
rung des Rechtsmittels aufzufordern. Die Beschwerde ist im Übrigen frist-
und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
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das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Brüder seiner ehemaligen
Ehefrau trachteten ihm in Irak nach seinem Leben. Er behauptet damit eine
Verfolgung durch Privatpersonen, welche in Nachachtung des Grundsat-
zes der Subsidiarität einen flüchtlingsrechtlichen Schutz nur dann nach
sich ziehen kann, wenn er im Nordirak keinen effektiven Zugang zu einer
vorhandenen Schutzinfrastruktur hat oder ihm eine Inanspruchnahme der-
selben nicht zugemutet werden kann (BVGE 2011/51 E. 7.4; 2008/12
E. 6.8; je m.w.H.).
4.2
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4132/2025 vom
21. November 2025 in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch
die Brüder der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers bereits aus-
führlich dargelegt, dass die nordirakischen Behörden in Bezug auf den Be-
schwerdeführer bei allfälligen Problemen mit den Verwandten seiner ehe-
maligen Ehefrau schutzfähig und schutzwillig sind, weshalb er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.; zur grundsätzli-
chen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden vgl.
Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9).
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Familie seiner ehemali-
gen Ehefrau verfüge über Kontakte zur Polizei beziehungsweise zu politi-
schen Kreisen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die angeblichen Kon-
takte und die hohen Stellungen zu respektive in staatlichen Institutionen
bereits mit Urteil D-4132/2025 als unglaubhaft qualifiziert wurden (vgl.
a.a.O. E. 5.4). Diesbezüglich weist das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung auch richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten
der ehemaligen Schwager nicht genau zu beschreiben vermochte, ihm
kürzlich von den irakischen Behörden einen Führerausweis ausgestellt
wurde und er ohne Probleme in den Irak einreisen konnte (vgl. Verfügung
des SEM vom 29. September 2026 Ziff. II/3.). Der angeblich gegen den
Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl kann sodann nicht als Beleg der
Machtstellung seiner ehemaligen Schwager herangezogen werden. In
Übereinstimmung mit dem SEM bestehen aufgrund der Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers bereits Vorbehalte an der geltend
gemachten Verfolgung durch die ehemaligen Schwager (vgl. auch unten
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E. 4.3). Im Weiteren kommt dem Justizdokument mangels Sicherheits-
merkmalen nur ein geringer Beweiswert zu. Die pauschale Bestreitung des
Kaufes und der Fälschung des Haftbefehls vermag die Zweifel an der Au-
thentizität nicht zu beseitigen. Eine im Zusammenhang mit dem Haftbefehl
stehende, asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung macht der Be-
schwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwer-
deebene geltend.
4.2.3 Vor diesem Hintergrund vermögen die nicht weiter substantiierten Er-
klärungen in der Beschwerde, weshalb der Beschwerdeführer nicht habe
zur Polizei gehen können, nicht zu überzeugen. Vorliegend ist daher, auch
im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht davon auszuge-
hen, die nordirakischen Behörden könnten ihm inskünftig im Falle einer
Bedrohung durch Familienangehörige seiner ehemaligen Ehefrau den
Schutz versagen. Auf eine weitere Überprüfung der Echtheit des Haftbe-
fehls kann nach dem Gesagten somit verzichtet werden.
4.2.4 In Anbetracht der möglichen und zumutbaren Inanspruchnahme der
nordirakischen Schutzinfrastruktur durch den Beschwerdeführer ist vorlie-
gend nicht davon auszugehen, die angebliche Verfolgung durch die Brüder
seiner ehemaligen Ehefrau könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklichen. Zudem ist der Beschwerdeführer vor
nicht allzu langer Zeit (freiwillig) in den Nordirak zurückgekehrt. Daher fehlt
es vorliegend auch an einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass doch erhebliche Zweifel an
der geltend gemachten Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen
Ehefrau aufkommen. Die Darstellung betreffend den versuchten nächtli-
chen Überfall in der Anhörung vom 23. September 2026 (Auftauchen der
Brüder beim Haus des Beschwerdeführers [vgl. SEM-act. […]-24 F75]) wi-
derspricht nämlich derjenigen der Stellungnahme vom 28. September
2026 (die Brüder hätten ihn unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt
[vgl. SEM-act. […]-29]). Im Weiteren lassen sich die angeblichen Hüftprob-
leme des Beschwerdeführers nicht mit der Schilderung, er sei über eine
Hausmauer hinweg zum Nachbarhaus geflüchtet, in Einklang bringen.
4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Nicht zu beanstanden ist vorliegend sodann die Wegweisung des Be-
schwerdeführers (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9; je m.w.H.).
5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse (im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AIG
[SR 142.20]) sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer qualifiziert nicht
als Flüchtling. In den kurdischen Provinzen des Iraks herrscht keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil
(vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14). Zudem verfügt der Beschwerdefüh-
rer über diverse Berufserfahrung und erklärte selbst, im Nordirak seinen
Lebensunterhalt nötigenfalls mit Arbeiten finanzieren zu müssen
(bspw. durch den Verkauf von SIM-Karten). Im Weiteren kann er auf die
finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden, volljährigen Kin-
der zurückgreifen. Mit der temporären Rückkehr in den Heimatstaat hat er
sodann gezeigt, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und
über Freunde verfügt, welche ihn zumindest zu Beginn bei sich aufnehmen
und unterstützen können.
In medizinischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer unter Hüftproble-
men ([…]), Schmerzen am linken Arm, Herzrasen, gelegentlichen starken
Schmerzen an der linken Seite des Oberkörpers, Allergien, einer Schwel-
lung am Hals und an psychischen Beschwerden (vgl. Arztbericht vom
22. September 2026 [SEM-act. […]-20] sowie SEM-act. […]-24 F7 f.). Am
24. September 2026 ist er zudem zusammengesackt und musste notfall-
mässig medizinisch untersucht werden (vgl. vorläufiger Arztbericht vom
24. September 2026 [SEM-act. […]-10 ID-008). Im Nordirak ist grundsätz-
lich sowohl von einem hinreichenden Zugang zur medizinischen Grundver-
sorgung, einschliesslich ambulanter und stationärer psychiatrischer Be-
handlung, als auch von einem funktionierenden Sozialhilfesystem auszu-
gehen (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8 und E. 14.9). Den gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen und den psychischen Leiden kann daher
auch im Nordirak hinreichend Rechnung getragen werden.
Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in den Nordirak aus wirtschaftlichen, sozialen
oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG und Art. 47 Abs. 1 AsylG).
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5.3 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. In an-
tizipierter Beweiswürdigung kann daher auf weitere Abklärungen des ge-
sundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl.
BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2).
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Flug-
hafenpolizei der Kantonspolizei B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Irène Meier
Versand:
Seite 8
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