Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-7527/2025

E-7527/2025Entscheid vom 18.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die iranische Beschwerdeführerin beantragte in der Schweiz Asyl und machte im Wesentlichen eine Konversion zum Christentum, Bedrohungen durch iranische Behörden sowie häusliche Gewalt und Drohungen ihres Ehemannes geltend. Das SEM wies das Gesuch ab, weil es die Vorbringen wegen erheblicher Widersprüche zu ihren früheren Aussagen im deutschen Asylverfahren und wegen mangelnder Glaubhaftigkeit nicht als erstellt ansah.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das deutsche Anhörungsprotokoll rechtmässig eingeholt und verwertbar sei und dass weder das rechtliche Gehör noch die Untersuchungspflicht verletzt worden seien. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin ihre behauptete Konversion, die daraus folgende Verfolgung sowie die geltend gemachte häusliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht habe. Gleichwohl sei wegen der seit Ende 2025 massiv veränderten und derzeit volatilen Lage im Iran eine aktuelle materielle Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs nicht möglich, weshalb die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung beantragt worden waren. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzten Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-7527/2025

Urteil vom 18. September 2026

Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2025 / N (…).
E-7527/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 20. September 2022 in der Schweiz
um Asyl nach.

Als Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Rahmen der Erstanhö-
rung vom 21. Februar 2024 und der ergänzenden Anhörungen vom 16. Juli
und vom 6. September 2024 im Wesentlichen geltend, dass sie im Iran die
Matura abgeschlossen und danach einen Master in staatliche Führung er-
worben habe. Sie habe danach rund zwei Jahre einen eigenen Friseursa-
lon betrieben. Mit siebzehn Jahren habe sie jedoch schon geheiratet und
habe Probleme mit der Untreue und Gewaltbereitschaft ihres Ehemannes
gehabt und sich deswegen in psychiatrische Behandlung begeben. Sie sei
indes nach wie vor mit ihm verheiratet und habe bis zu ihrer Ausreise im
gleichen Haushalt gelebt. Während ihres Studiums habe sie aufgrund einer
Bekanntschaft mit einer geborenen Christin konvertiert. Sie habe einige
Monate nach Beginn ihres Studiums Hauskirchen besucht und diese hät-
ten auch zweimal in ihrem neu eröffneten Schönheitssalon stattgefunden.
Sie und ihr Sohn hätten das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden (Anrufe von
Fremden, Drohungen). Sie habe ihren Onkel mütterlicherseits kontaktiert
und ihm alles erzählt. Vor der Ausreise habe sie sich zusammen mit ihrem
Sohn ungefähr einen Monat bei ihm aufgehalten. Am (…) 2022 sei sie zu-
sammen mit ihrem Sohn mit einem Touristenvisum, das ihr Onkel für sie
organisiert habe, legal über die Vereinigten Arabischen Emirate nach
B._______ gereist. Ein Mann habe ihr die Reisepässe abgenommen und
sie nach Deutschland gebracht, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe und
sie getauft worden sei. Ihr Sohn habe ein Bild der Taufzeremonie an ihre
Cousine geschickt und der Zeuge der Taufe ein Bild davon auf Instagram
veröffentlicht, woraufhin ihre Familie von der Taufzeremonie erfahren und
ihre Schwester sie beschimpft habe. Ihr Ehemann habe sie bedroht, weil
sie ohne seine Erlaubnis ausgereist sei. Im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens sei sie dann in die Schweiz gelangt. In der Zwischenzeit sei ihr Coif-
feursalon geschlossen und ihre Familienmitglieder (auch ihr Ehemann)
seien befragt worden. Ihr Ehemann habe erneut geheiratet und damit ge-
droht, ihr etwas anzutun, sollte sie in den Iran zurückkehren. In der Schweiz
habe sie an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen,
es gehe ihr psychisch schlecht. In diesem Zusammenhang reichte sie eine
Anordnung einer psychologischen Psychotherapie wegen Depression vom
2. Februar 2024 sowie ein hausärztliches Schreiben vom 30. Mai 2023 ein.

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B.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie
mehrere Dokumente (u.a. iranischer Führerausweis, iranische Geburtsur-
kunde im Original, zwei Taufbescheinigungen aus Deutschland vom
18. und 19. April 2022, Schreiben eines Pfarrers aus Deutschland vom
17. November 2022, Mietvertrag Schönheitssalon) und mehrere Fotogra-
fien ein.

C.
Mit Antwortschreiben vom 25. September 2024 übermittelte das deutsche
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Protokoll der dortigen Anhö-
rung vom 27. April 2022, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor der Da-
tenweitergabe zugestimmt hatte. Aus diesem ist ersichtlich, dass diese als
Asylgrund offen abweichend eine Verfolgung aufgrund eines unterstellten
Besitzes von Baha’i-Schriften geltend gemacht hatte. Zu den offenen Wi-
dersprüchen zwischen den Angaben in Deutschland und in der Schweiz
wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Die Rechtsvertretung nahm mit
Schreiben vom 18. Juli 2025 dazu Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 1. September 2025 wies das SEM das Asylgesuch vom
20. September 2022 ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt. Subeventualiter sie die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig als Flüchtling aufzuneh-
men. Subsubeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Oktober
2025 den Eingang der Beschwerde.

F.
Am 8. Oktober 2025 wurden ein ärztlicher Bericht vom 26. September 2025
und am 18. Februar 2026 Screenshots und ein USB-Stick nachgereicht.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2.
2.1 Das SEM stellte in ihrer Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin
die Ausreisegründe nicht habe glaubhaft machen können.

2.2 So habe sie im Asylverfahren in Deutschland weder die von ihr im
schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung aufgrund ih-
rer Konversion zum Christentum noch häusliche Probleme mit dem Ehe-
mann vorgebracht, sondern vielmehr offen abweichend eine Verfolgung
aufgrund des unterstellten Besitzes von Baha’i-Schriften geltend gemacht.

2.2.1 Zu dieser offensichtlichen Diskrepanz sei der Beschwerdeführerin
unter Beilage der Anhörungsprotokolle der Asylverfahren in Deutschland
und in der Schweiz das rechtliche Gehör gewährt worden.

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2.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2025 habe die Rechtsvertretung
geltend gemacht, der Begründungspflicht im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs sei nicht Genüge getan, weil die widersprüchlichen Asylvorbringen
nicht bezeichnet, sondern zusammengefasst worden seien. Zudem sei die
Niederschrift der Anhörung vom 27. April 2022 aus ihrer Sicht nicht ver-
wertbar. Bei der genannten Anhörung habe es sich nur um einen Teil der
an diesem Datum durchgeführten Anhörung gehandelt. Im Weiteren sei in
Deutschland lediglich eine summarische Befragung durchgeführt worden,
weshalb die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe nicht umfassend habe
darlegen können. Auch sei sie nicht anwaltlich vertreten gewesen. Zudem
sei sie überstürzt aus dem Iran ausgereist, ohne genaue Kenntnis über den
Grund der behördlichen Suche gehabt zu haben, und habe erst nach der
Anhörung vom 27. April 2022 Konkreteres erfahren.

2.2.3 Hierzu sei festzuhalten, dass angesichts der massiven Diskrepanzen
zwischen der Asylbegründung im deutschen und im schweizerischen Asyl-
verfahren, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs genannten Sachver-
haltsvorbringen als Ganzes eine Auflistung sämtlicher Fragen und Seiten
keinerlei Mehrwert bedeutet hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin darüber Kenntnis habe, welche Asylgründe sie in
Deutschland dort selber geltend gemacht habe.

2.2.4 Die vorgebrachte Argumentation der Nichtverwertbarkeit des deut-
schen Anhörungsprotokolls sei nicht nachvollziehbar, handle es sich doch
entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung nicht bloss um einen Teil
einer Anhörung, sondern um eine eigenständige Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss § 25 dAsylG, die klar von einer Anhörung zur Zulässigkeit
gemäss §29 Abs. 2 dAsylG abzugrenzen sei. Dem Anhörungsprotokoll sei
im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dazu aufgefor-
dert worden sei, ihre vollständigen Asylgründe zu nennen, und diese mehr-
fach bestätigt habe, alle ihre Asylgründe genannt zu haben, wobei ihr das
Protokoll rückübersetzt worden sei. Eine anwaltliche Vertretung werde in
Deutschland nicht zugewiesen; ohnehin sei zur wahrheitsgemässen und
vollständigen Begründung eines Asylgesuches auch keine solche erforder-
lich. Die Erlebnisse vor der Ausreise aus dem Iran hätte die Beschwerde-
führerin, unabhängig von ihrer Kenntnis über das Asylverfahren, inhaltlich
im Wesentlichen gleich schildern können müssen.

2.3 Ohnehin seien die Angaben hinsichtlich der erstmals in der Schweiz
geltend gemachten Vorbringen, im Iran zum Christentum konvertiert zu

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sein und deshalb verfolgt und vom Ehemann bedroht worden zu sein, teils
wenig plausibel, widersprüchlich und oberflächlich ausgefallen.

2.3.1 So habe sie widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht,
wann sie zum ersten Mal eine Hauskirche besucht habe (vgl. Akte
1197876-20/18 [nachfolgend: A20], F103-F112, F117)113-114, und zum
zeitlichen Ablauf zwischen den Hauskirchen in ihrem Salon und ihrer Aus-
reise (vgl. A20 F32-F33). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass sie
keine genaueren zeitlichen Angaben dazu habe machen können, wann sie
sich zur Konversion entschieden habe (vgl. A20 F113-F114) und wann die
erste Hauskirche in ihrem Salon stattgefunden habe (vgl. A20 F115-F117).
Zudem sei es widersprüchlich, wenn sie erkläre, sie habe beabsichtigt, ih-
ren christlichen Glauben im Iran heimlich zu leben, andererseits aber eine
Hauskirche in ihrem Salon organisiert gehabt haben wolle (vgl. A36 F46).
Im Hinblick auf ihre Ausreisegründe, der Auseinandersetzung mit dem
Christentum und dem Führen eines christlichen Lebens im Iran seien ihre
Schilderungen unbestimmt geblieben (vgl. A20 F100, F101, F127). Auch
verfüge sie lediglich über ein rudimentäres Wissen über das Christentum
(vgl. A36 F50, F51, F53). Nachdem sie angegeben habe, bereits seit meh-
reren Jahren Christin zu sein, verwundere dieses oberflächliche Wissen.
Die Namen der Kirchen, die sie in der Schweiz besucht habe, habe sie auf
Nachfrage nicht genannt (vgl. A36 F59-F60). Auch ihre Ausführungen
dazu, wie sie gewusst habe, dass sie verfolgt werde, seien unsubstantiiert
und spekulativ ausgefallen (vgl. A42 F9), dass diese Verfolger ihr ständig
SMS geschickt hätten, habe sie erst in ihrer dritten Anhörung in der
Schweiz geltend gemacht (A42 F10, F11), obwohl sie bereits zuvor danach
gefragt worden sei (vgl. A20 F128-F132). Das entsprechende Vorbringen
sei als nachgeschoben zu werten. Zudem habe sie hierzu widersprüchliche
Angabe gemacht. So habe sie einmal davon gesprochen, die Verfolger hät-
ten nur geschwiegen (A42 F10; F129), ein anderes Mal habe sie angege-
ben, dass sie von diesen beschimpft worden sei (vgl. A42 F19). Die Anga-
ben dazu, welche Nachrichten auch ihr Sohn erhalten habe, als auch die
Darstellung der Befragung ihrer Mutter durch die iranischen Behörden
seien vage ausgefallen (vgl. A42 F39, F21).

2.3.2 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin erklärt, legal mit ihrem
Reisepass aus dem Iran ausgereist zu sein (vgl. A20 F66-F72), was ange-
sichts der angeblichen Verfolgungsfurcht nicht nachvollziehbar sei. Im Wei-
teren habe sie geltend gemacht, ohne die Erlaubnis des Ehemannes aus-
gereist zu sein (vgl. A20 F93). Nach Art. 19 des iranischen Passgesetzes
dürfe eine Frau aber ohne Zustimmung ihres Ehemannes gar keinen

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Reisepass beantragen. Damit bedürfe es einer Ausreisegenehmigung für
die Frau, es sei denn im Ehevertrag wäre vereinbart, dass die Ehefrau eine
generelle Ausreisegenehmigung ohne jeweilige Zustimmung ihres Ehe-
mannes erhalte. Insofern sei davon auszugehen, dass sie eine generelle
Ausreisegenehmigung gehabt habe oder ihr Ehemann mit ihrer Auseise
einverstanden gewesen sei. Realitätsfremd sei ausserdem, dass sie, nach-
dem sie bereits Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe, diesem sofort
berichtet gehabt habe, dass sie ihre Religion wechseln wolle beziehungs-
weise bereits Christin geworden sei (vgl. A20 F135). Ihre Ausführungen zu
den in der Anhörung vom 16. Juli 2024 erstmals vorgebrachten Drohungen
ihres Mannes blieben auch auf Nachfrage unsubstantiiert (A36 F18-F22).
Ihre Vorbringen, ihr Ehemann habe, als sie noch im Iran gewesen sei, ge-
droht, den Behörden zu sagen, dass sie zum Christentum konvertiert sei,
wenn sie sich scheiden lassen würde, vermöge angesichts der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen zur Konversion nicht nachvollziehbar zu erklären,
weshalb sie sich nicht darum bemüht habe, sich scheiden zu lassen, wenn
sie ein derart schlechtes Verhältnis gehabt haben wolle. Die unglaubhaften
Angaben negierten nicht nur die vorgebrachten Asylgründe, sondern auch
die ihrer Vorbringen zu ihren familiären Verhältnissen.

2.4 Somit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen die Ausreise-
gründe glaubhaft zu machen.

2.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachfluchtgründe sei davon aus-
zugehen, dass sie nicht über ein politisches Profil verfüge, das sie bei der
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aus-
setzen würde. Die Darstellung der Demonstrationsteilnahmen lasse eh
nicht auf ein fundiertes politisches Engagement schliessen (vgl. A36 F75).

2.6 Gemäss der seit Erlass des BVGE 2009/28 geltenden Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts führe der Übertritt zu einer anderen Glaubensrich-
tung im Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer
Konversion sei dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missio-
nierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des
Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angese-
hen werden. Solche Aktivitäten seien nicht ersichtlich. Demonstrationsteil-
nahmen in der Schweiz reichten dafür nicht aus.

2.7 Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch Dritte aufgrund der gel-
tend gemachten Taufe sei darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht gelungen

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sei, eine solche glaubhaft zu machen. Es sei realitätsfremd, dass ihr Sohn
ein Bild ihrer Taufzeremonie in Deutschland an seine Freundin geschickt
habe, nachdem diese nach den Aussagen ihres Sohnes in seiner Anhörung
in der Schweiz bereits einmal von den Behörden mitgenommen worden sei
(N 769 891, Akte 1186709-25/14 F57) und nach den Angaben der Be-
schwerdeführerin in Deutschland zu den Baha’i gehöre. Ihre Angaben, wie
der Bruder ihres Ehemannes von ihrer Taufe erfahren habe, seien ebenfalls
vage und zu den Angaben ihres Sohnes widersprüchlich ausgefallen (vgl.
N 769 891, Akte 1186709-25/14 F57).

3.
In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Untersuchungspflicht ver-
letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.

3.1 Im Einzelnen wurde vorgebracht, dass wegen formellen Mängeln die
Niederschrift der Anhörung vom 27. April 2022 durch die deutschen Behör-
den im vorliegenden Asylverfahren nicht verwertbar sei.

3.1.1 So habe das SEM in ihrem Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-
III-VO vom 23. September 2024 an die deutschen Behörden die entspre-
chenden Dokumente weder korrekt angefragt noch hätten diese zur mate-
riellen Prüfung im vorliegenden Asylverfahren verwendet werden dürfen.

3.1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO bedürfe es zur Erteilung von
Auskünften an einen ersuchenden Mitgliedstaat der schriftlichen Zustim-
mung der um Schutz ersuchenden Person, wobei diese wissen müsse, zu
welchen einschlägigen Auskünften sie ihre Zustimmung erteile. Zwar be-
finde sich auf der letzten Seite des Anhörungsprotokolls vom 6. September
2024 eine auf den 12. September 2024 datierte Zustimmungserklärung der
Beschwerdeführerin, jedoch sei nicht ersichtlich, ob sie effektiv über die
genauen Modalitäten einer solchen Zustimmung informiert worden sei. Die
Einverständniserklärung sei deshalb als nichtig anzusehen. Auch sei das
Informationsersuchen an die deutschen Behörden nicht näher begründet
worden, obwohl nach Art. 34 Abs. 4 Dublin-III-VO ein solches begründet
sein müsse. Da die Übermittlung von Anhörungsprotokollen in Art. 34 Dub-
lin-III-VO nicht vorgesehen sei, hätten diese weder übersendet, noch bei
der materiellen Prüfung des Asylgesuches genutzt werden dürfen.

3.1.3 Sollte die erwähnte Niederschrift der deutschen Behörden Verwen-
dung finden dürfen, so gelte es auf die bestehenden Unterschiede der

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Asylverfahren in der Schweiz und in Deutschland zu verweisen. So sei die
Anhörung in Deutschland (anders als in der Schweiz) ohne eine Rechts-
vertretung erfolgt, was zu Nachteilen für die Beschwerdeführerin in deren
Verfahren führe. Hinzu komme, dass sich auf der Niederschrift der Anhö-
rung nur die Unterschrift der entscheidenden Person, nicht jedoch die der
Beschwerdeführerin befinde. Auch handle es sich bei der Niederschrift der
Anhörung vom 27. April 2022 nicht um ein Protokoll im Sinne einer wort-
wörtlichen Wiedergabe, sondern um ein Dokument, das die wesentlichen
Angaben enthalte. Aufgrund der genannten Unterschiede könne die Nie-
derschrift der Anhörung vom 27. April 2022 im vorliegenden Asylverfahren
nicht verwendet werden.

3.1.4 Im Weiteren sei auf Mängel bei der Anhörung vom 27. April 2022
hinzuweisen. Sie sei bei der Anhörung psychisch angeschlagen gewesen
und es seien sprachliche Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten.

3.2 Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt in mehrfacher Hin-
sicht unzureichend abgeklärt. So habe sie sich nicht vertieft mit der Betrof-
fenheit der Beschwerdeführerin von häuslicher Gewalt durch den Ehe-
mann, welche im länderspezifischen Kontext des Irans durchaus asylrele-
vant wäre, auseinandergesetzt und sei entsprechende Fragen an die Be-
schwerdeführerin schuldig geblieben. Auch habe es das SEM versäumt,
bezüglich der gesellschaftlichen Stellung des gewalttätigen Ehemannes
vertiefte Fragen zu stellen. Sodann habe die Vorinstanz ihre Untersu-
chungspflicht verletzt, indem sie, obwohl bereits im Besitz der Akten aus
Deutschland, die Beschwerdeführerin nur in Form eines rechtlichen Ge-
hörs am 16. Mai 2025 mit den unterschiedlichen Aussagen in Deutschland
konfrontiert habe, ohne eine weitere Anhörung hierzu durchzuführen. Auch
seien alle drei Anhörungen mit der gleichen dolmetschenden Person
durchgeführt worden, obwohl Übersetzungsprobleme aufgetreten seien.
Dieser Umstand habe zu einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung ge-
führt. Ebenso sei der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt
worden. Insbesondere bezüglich ihrer psychischen Gesundheit habe keine
vertiefte Abklärung stattgefunden, obwohl diese aufgrund der erlittenen
häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann traumatisiert sei. Anzeichen da-
für, dass es ihr nicht gut gehe, fänden sich in den Anhörungsprotokollen.
Das SEM könne sich angesichts der medizinischen Beschwerden nicht auf
eine antizipierte Beweiswürdigung berufen. Bezüglich der vorinstanzlichen
Ausführungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs (zu der festgestellten Diskrepanz zwischen den Anga-
ben in Deutschland und in der Schweiz) sei festzuhalten, dass die

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Vorinstanz mit dem Verweis, dass eine genaue Bezeichnung keinen
«Mehrwert» ergebe, ihre Untersuchungs- oder Begründungspflicht ver-
letze.

3.3 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM habe sie ihre Vorbrin-
gen, im Iran zum Christentum konvertiert zu haben und deshalb verfolgt
und vom Ehemann bedroht worden zu sein, glaubhaft dargelegt.

3.3.1 So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich Haus-
kirchen auf vermeintliche zeitliche Widersprüche hingewiesen (F103-F112
sowie F117). In F103-F112 gehe es um die Frage, wann sie die erste ei-
gene Hauskirche organisiert habe. Die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass
die damalige Rechtsvertretung darauf hingewiesen habe, dass die Erstel-
lung eines Zeitstrahls Stress bei ihr hervorrufe. Trotzdem sei sie im Rah-
men der zweiten Anhörung vom 16. Juli 2024 erneut nach einem Zeitstrahl
befragt worden. Auch bezüglich des zeitlichen Ablaufs zwischen den Haus-
kirchen im Salon der Beschwerdeführerin und deren Ausreise werde aus
den Anhörungsprotokollen ersichtlich, dass die sie Mühe gehabt habe, die
zeitlichen Geschehnisse einzuordnen.

3.3.2 Im Weiteren werfe die Vorinstanz ihr vor, sich widersprüchlich dazu
geäussert zu haben, ob sie ihren Glauben heimlich oder durch Organisa-
tion von Hauskirchen gelebt habe. Ein solcher Widerspruch bestehe nicht,
da die heimliche Glaubensausübung Veranstaltungen im Privaten wie die
Hauskirchen nicht ausschliesse. Im Weiteren habe die Vorinstanz behaup-
tet, dass sie widersprüchliche Angaben zu den erhaltenen Drohnachrichten
gemacht habe. So habe sie einerseits angegeben, dass die Verfolger nie
mit ihr gesprochen hätten, andererseits, dass sie von den Verfolgern be-
schimpft und bedroht worden sei. Bei der entsprechenden Frage werde
klar, dass es sich bei der geschilderten Drohnachricht um eine Sprach-
nachricht gehandelt habe, weshalb klar sei, dass sie nicht mit den Verfol-
gern gesprochen habe. Hinsichtlich der Ausreise aus dem Iran hätte das
SEM abklären müssen, ob sie allenfalls mit ihrem Ehemann im Rahmen
des Ehevertrages einen Zusatz zur Reisefreiheit abgeschlossen habe.

3.4 Ihre Betroffenheit von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann sei im
Kontext des Irans als asylrelevant einzustufen, da weder von der Schutz-
fähigkeit noch vom Schutzwillen der iranischen Behörden auszugehen sei.
Im Rahmen der Prüfung der Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund
müsse die Vorinstanz sie vertieft über die Glaubensbetätigung in der

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Schweiz sowie zur beabsichtigten Praktizierung des Glaubens bei einer
Rückkehr in den Iran befragen. Aufgrund ihrer Taufe sowie der Ausübung
des christlichen Glaubens und ihrer exilpolitischen Aktivitäten sei sie als
Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4.
4.1 Die gestellten formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allen-
falls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die angefochtene Ver-
fügung sei wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2
4.2.1 So wurde vorgebracht, dass wegen formellen Mängeln die Nieder-
schrift der Anhörung vom 27. April 2022 durch die deutschen Behörden im
vorliegenden Asylverfahren nicht verwertbar sei. Das SEM habe in ihrem
Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO vom 23. September 2024
an die deutschen Behörden die entsprechenden Dokumente weder korrekt
angefragt noch hätten diese zur materiellen Prüfung im vorliegenden Asyl-
verfahren verwendet werden dürfen.

4.2.2 In Art. 34 Abs. 3 wird ein im Vergleich zu Art. 34 Abs.2 Dublin-III-VO
erweiterter Informationsaustausch geregelt. Die Daten können angefragt
werden, «soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
erforderlich ist», womit umgekehrt Anfragen gemäss Art. 34 ausgeschlos-
sen sind, die rein fremdenpolizeilichen oder strafrechtlichen Zwecken die-
nen (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014,
Kapitel 7 f. zu Art. 34 K8), was letzteres beim vorliegenden Informationser-
suchen nicht der Fall ist. Gemäss Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO kann der
zuständige Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die
Gründe, die dem Antrag des Antragsstellers zugrunde liegen, und gege-
benfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entschei-
dung mitzuteilen. Der andere Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des
Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen seine we-
sentlichen Interessen oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der
betreffenden Person gefährden kann. Zur Erteilung dieser Auskünfte hat
der ersuchende Mitgliedstaat die schriftliche Zustimmung der Person, die
den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. Der Antrag-
steller muss in diesem Fall wissen, zu welchen Auskünften er seine Zu-
stimmung erteilt.

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Im vorliegenden Fall ergibt sich hierzu aus den Akten, dass sich auf der
letzten Seite des Anhörungsprotokolls vom 6. September 2024 eine auf
den 12. September 2024 datierte Zustimmungserklärung der Beschwerde-
führerin befindet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst hätte,
zu welchen Auskünften sie ihre Zustimmung erteilte. Im Gegenteil geht aus
den Akten vielmehr hervor, dass das SEM mit Begleitschreiben vom
12. September 2024 (act 43), mit dem die «Einwilligungserklärung zur Da-
tenweitergabe» der Rechtsvertretung zugeschickt und um Rücksendung
erbeten wurde, dort unmissverständlich ausführte, dass «eine umfassende
Akteneinsicht» in die Asylakten in Deutschland erforderlich sei und hierfür
die Einwilligung verlangt wurde. In Kenntnis dieser Ausführungen erteilte
die rechtsvertretene Beschwerdeführerin sodann in der Folge (ganz offen-
sichtlich in Kenntnis des Umfangs) ihre Einwilligung (act 44) und retour-
nierte dem SEM wunschgemäss die Erklärung vom 12. September 2025.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, sie hätte den
Umfang ihrer Einwilligung nicht gekannt. Zudem kann aufgrund der Tatsa-
che, dass die deutschen Behörden dem Informationsersuchen entspro-
chen haben, ebenfalls davon ausgegangen werden, dass diese die Zustim-
mung als hinreichend erachteten, ist es doch Sache der angefragten Be-
hörde, sich darüber zu vergewissern.

Auch die weitere Behauptung in der Beschwerde, das Informationsersu-
chen an die deutschen Behörden sei, obwohl nach Art. 34 Abs. 4 Dublin-
III-VO erforderlich, nicht näher begründet worden, erweist sich als haltlos.
Art. 34 Abs. 4 Dublin-III-VO unterscheidet zwischen Informationsersuchen,
die lediglich zu begründen sind, und Informationsersuchen, die darauf ab-
zielen, ein mögliches Zuständigkeitskriterium der Dublin-III-VO zu verifizie-
ren; bei letzteren sind spezielle Angaben erforderlich (CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kapitel 7 f. zu Art. 34
K12), Bei der ersten Gruppe sind primär die Ersuchen nach Art. 34 Abs. 3
Dublin-III-VO angesprochen, bei denen (auch infolge der Zustimmungser-
klärung) die Identität des Antragsstellers in aller Regel nicht zweifelhaft sein
wird. Hier sollte der ersuchende Mitgliedstaat insbesondere genau ange-
ben, welche Aktenteile er benötige, um die vom ersuchten Mitgliedstaat
zutreffende Entscheidung, ob die Anfrage gemäss Rechtslage beantwortet
werden kann, zu erleichtern (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dub-
lin-III-VO, Wien 2014, Kapitel 7 f. zu Art. 34 K12). Dies hat das SEM in sei-
nem Informationsersuchen vom 23. September 2023 getan, indem es um
Zustellung des Asyldossiers der Gesuchstellerin aus Deutschland (insbe-
sondere die Gesprächsprotokolle und weitere Unterlagen zu den dortig

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geltend gemachten Asylgründen) erbeten und damit der erforderlichen Be-
gründung Genüge getan hat.

4.2.3 Somit bestehen keine formellen Gründe, die gegen eine Verwertbar-
keit der Niederschrift der Anhörung vom 27. April 2022 sprechen würden.
An dieser Einschätzung vermögen im Übrigen auch die weiteren Hinweise
in der Beschwerde auf gewisse Unterschiede der Asylverfahren in der
Schweiz und in Deutschland (Anhörung ohne Rechtsvertretung, kein rei-
nes Wortprotokoll, keine Unterschrift der Beschwerdeführerin) und angeb-
liche Mängel anlässlich der Anhörung vom 27. April 2022 (sprachliche Ver-
ständigungsprobleme, psychische Belastung) nichts zu ändern. In Bezug
auf die Anhörung in Deutschland sind keine Gründe erkennbar, welche die
Rechtsstaatlichkeit der durchgeführten Vornahme in Zweifel ziehen wür-
den. Dass gewisse länderspezifische Unterschiede bei grenzüberschrei-
tenden Sachumständen bestehen, ist immanent, führt aber nicht zu einer
Unverwertbarkeit. Ferner erscheinen die benannten Unterschiede ohnehin
eher marginal. So ist beispielhaft darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz
eine Anhörung auch ohne Rechtsvertretung möglich ist (Art.102h AsylG)
und inhaltlich die Beschwerdeführerin gemäss dem Dokument vom 27. Ap-
ril 2022 die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Sei-
ten 6 und 10). Ferner bestätigte sie explizit, dass sie alle Gründe, die zu
ihrer Ausreise geführt hätten, vollständig benannt habe (vgl. Seite 6).

4.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehrfacher
Hinsicht unzureichend abgeklärt, erweist sich als unzutreffend. Hinsichtlich
des spezifischen Vorbringens, die Vorinstanz habe sich nicht vertieft mit
der Betroffenheit der Beschwerdeführerin von häuslicher Gewalt durch den
Ehemann und dessen gesellschaftlichen Stellung auseinandergesetzt und
es versäumt, entsprechende Fragen an die Beschwerdeführerin zu stellen,
ist festzuhalten, dass das SEM in ihrer Einschätzung neben den Asylaus-
reisegründen auch die geltend gemachte häusliche Gewalt als nicht glaub-
haft erachtet hat, weshalb sich weitere Fragen hierzu mangels Notwendig-
keit erübrigten. Im Weiteren ergab sich entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde aufgrund des Vorliegens der Niederschrift der Anhörung vom
27. April 2022 keine zwingende Notwendigkeit, eine weitere Anhörung der
Beschwerdeführerin hierzu durchzuführen; wurde ihr doch das rechtliche
Gehör in Form einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Bezüglich des
Hinweises in der Beschwerde auf angebliche sprachliche Verständigungs-
schwierigkeiten in den Anhörungen, die zu einer unzureichenden Sachver-
haltsabklärung geführt hätten, ist festzuhalten, dass sich aus den entspre-
chenden Anhörungsprotokollen keine konkreten Hinweise auf gewichtige

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Verständigungsschwierigkeiten ergeben, die zu Missverständnissen und
einer ungenauen Protokollierung geführt hätten. Hinsichtlich der Rüge, die
Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt,
indem sie sich angesichts der medizinischen Beschwerden der Beschwer-
deführerin zu Unrecht auf eine antizipierte Beweiswürdigung berufen habe,
ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den geltend gemachten ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten hinreichend auseinandergesetzt hat und
aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit im Heimatstaat zu Recht in
antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen ver-
zichtet hat. Aufgrund der Aktenlage erwiesen sich die diesbezügliche Rüge
der Beschwerdeführerin einer unrichtigen und unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung somit als unbegründet.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der festgestell-
ten massiven Diskrepanz zwischen den Angaben in Deutschland und in
der Schweiz mangels Notwendigkeit zu Recht auf die Erwähnung weiterer,
einzelner Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet hat. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt somit ebenfalls nicht vor.

4.4 In der Sache selbst ergab sich aufgrund der im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung bestehenden Ausgangslage folgendes Bild:

4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren in Deutschland weder
die von ihr im schweizerischen Asylverfahren behauptete, angebliche Ver-
folgung aufgrund einer Konversion zum Christentum noch die häuslichen
Probleme mit ihrem Ehemann vorgebracht, sondern hiervon offen abwei-
chend, lediglich Probleme aufgrund des angeblichen unterstellten Besitzes
von Baha’i-Schriften angegeben. Weder die im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vorgebrachten Erklärungen noch diejenigen in der Beschwerde
vermögen diese offensichtliche Diskrepanz plausibel zu erklären. Es kann
bezüglich der Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
auf die zutreffende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Dabei ist mit der Vorinstanz insbesondere festzu-
halten, dass der Erklärungsversuch, wonach sie in der Anhörung in
Deutschland noch nichts von den tatsächlichen Vorwürfen der iranischen
Behörden gewusst habe, in keiner Weise erklärt, dass sie dort einen völlig
anderen Ablauf der Ereignisse schilderte und weder die Konversion zum
Christentum noch die damit angeblich teilweise verbundenen Problemen
mit ihrer Familie und ihrem Mann erwähnte. Im Gegenteil gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Ehe-
mann, ihrer Mutter und ihren Geschwistern habe (A48 Seite 4). In der

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Beschwerde wurde im Weiteren geltend gemacht, dass sie erst einen Mo-
nat nach der erfolgten Anhörung in Deutschland die Information erhalten
habe, dass die behördliche Verfolgung aufgrund von religiösen und politi-
schen Aktivitäten erfolgt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass in der
Schweiz die aktuellen Verfolgungsgründe dargelegt werden sollten, wes-
halb sie die Aussagen, die sie zu ihrer Verfolgung in der Anhörung in
Deutschland geltend gemacht habe, nicht mehr erwähnt habe. Auch mit
dieser Argumentation kann nicht erklärt werden, warum sie weder die Kon-
version zum Christentum noch die damit teilweise verbundenen Probleme
mit ihrer Familie und ihrem Ehemann im Rahmen der Anhörung in Deutsch-
land nicht erwähnte, hatte sie doch diese Vorkommnisse selbst erlebt und
somit sichere Kenntnis darüber.

4.4.2 Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend aufgezeigt, warum die Angaben im Rahmen des vorliegenden Asyl-
verfahrens zu ihren Asylgründen wenig plausibel, widersprüchlich und
oberflächlich ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer-
den, die in der Beschwerde Gründen nicht erschüttert werden. So vermö-
gen die vom SEM festgestellten widersprüchlichen Aussagen in zeitlicher
Hinsicht mit der pauschalen, unbehelflichen Behauptung, dass «die Erstel-
lung eines Zeitstrahls bei ihr Stress auslöse» und sie Schwierigkeiten habe,
Ereignisse zeitlich einzuordnen, keineswegs beseitigt zu werden. Wie das
SEM dargelegt hat, hat sie, obwohl bereits zuvor danach gefragt, erst in
der dritten Anhörung geltend gemacht, angeblich ständig SMS von den
Verfolgern erhalten zu haben, weshalb es dieses Vorbringen zutreffend als
nachgeschoben qualifiziert hat.

4.4.3 Die angefochtene Verfügung ist somit im Rahmen der vorgenannten
Ausführungen nicht zu beanstanden und die entsprechenden vorinstanzli-
chen Erwägungen sind zu bestätigen.

Indes ist für die Beurteilung der übrigen Sachaspekte des vorliegenden
Falls zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich die allgemeine Lage
im Iran seit dem ausgebrochenen Konflikt verändert hat, so dass aktuell
ein Urteil in der Sache ohne Neubeurteilung der allgemeinen Lage im Iran
derzeit nicht möglich ist (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen).

5.
Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf
die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die

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Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten
und erhebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Ange-
sichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026,
Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Weg-
weisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der
Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Ja-
nuar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der
militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet,
die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der
Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade
der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Aus-
einandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung
in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkun-
gen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt
sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst.
b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im
Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist in-
dessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art.
32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erst-
instanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren
zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt
ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht
die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen,
sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen
Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsab-
klärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtser-
heblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E.
5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-
5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein
zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer
- soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flücht-
lingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des

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Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-
den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen wer-
den kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund – wenn auch aufgrund an-
derer als in der Beschwerde vorgebrachten Gründen – gutzuheissen, so-
weit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Ver-
fügung des SEM vom 1. September 2025 ist in diesem Sinne aufzuheben
und die Sache ist – sodann unter ausdrücklicher Beachtung der gerichtli-
chen Feststellungen in den Erwägungen E. 4.2. – 4.4. – zur Neubeurteilung
im vorgenannten Sinn (vgl. E. 6.1.) an das SEM zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt sich sodann eine Auseinandersetzung mit den noch
verbleibenden Ausführungen in der Beschwerde, weil diese im Lichte der
vorliegenden Kassation dann Gegenstand des wiederaufzunehmenden
materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen
haben wird.

6.3 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sind mit dem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des vorgenannten
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der notwendig erwachsene Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig
abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). In Anwendung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VKGE) ist die Partei-
entschädigung auf Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 1. September 2025 wird – im Sinne der
Erwägungen – aufgehoben und die Sache zur noch vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.–
auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Dier Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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