Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-923/2025

E-923/2025Entscheid vom 28.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die iranische Beschwerdeführerin reiste im November 2024 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Eurodac ergab, dass sie bereits in Griechenland ein Schutzgesuch gestellt hatte und dort im Mai 2023 Schutz erhielt; das SEM trat deshalb auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht focht sie nur die Wegweisung und den Vollzug an und verlangte eventualiter die vorläufige Aufnahme, eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung oder subeventualiter individuelle Garantien der griechischen Behörden.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen: Das SEM habe den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt, die eingereichten ärztlichen Berichte berücksichtigt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Es bestätigte sodann die Zulässigkeit des Vollzugs nach Griechenland, weil für dort anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bestehe und die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin diese Schwelle nicht erreichten; einer allfälligen Suizidalität sei im Vollzug Rechnung zu tragen. Auch die Zumutbarkeit wurde bejaht, da die gesetzliche Vermutung für Wegweisungen in EU-Staaten nicht umgestossen sei: Die Beschwerdeführerin sei jung, gut ausgebildet, grundsätzlich erwerbsfähig, habe sich in Griechenland bereits eine Lebensgrundlage aufgebaut und dort Zugang zu Behandlung gehabt. Da Griechenland der Rückübernahme zugestimmt hatte und gültige griechische Reisepapiere vorlagen, sei der Vollzug zudem möglich; individuelle Garantien seien nicht erforderlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Wegweisung nach Griechenland und deren Vollzug bleiben bestehen; eine vorläufige Aufnahme wird nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-923/2025

Urteil vom 28. August 2026

Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Lukas Müller, Richter Kaspar Gerber,
Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias,
Rechtsschutz für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung
(beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (…).
E-923/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 8. November 2024 in die Schweiz ein
und suchte am 10. November 2024 um Asyl nach. Ein Abgleich mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am
22. September 2022 in Griechenland um Schutz ersuchte hatte, welcher
ihr am 3. Mai 2023 von den dortigen Behörden gewährt wurde.

B.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 zu
den Lebensumständen in Griechenland an, wobei ihr auch das rechtliche
Gehör zur Wegweisung dorthin gewährt wurde.

C.
Am 20. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (gestützt auf die Richtli-
nie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und
das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rück-
übernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt). Am 28. November
2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu.

D.
Die Vorinstanz übermittelte der Beschwerdeführerin am 23. Dezember
2024 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. Mit
Eingabe vom 24. Dezember 2024 äusserte sie sich dazu.

E.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.

F.
F.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ge-
gen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung in den Disposi-
tivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Eventualiter seien die angefochtenen Dispositivzif-
fern aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des

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Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garan-
tien betreffend adäquater Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fach-
spezifischer medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.b Mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse ärzt-
liche Berichte zu den Akten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 wurde der Be-
schwerdeführerin am 17. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

I.
Mit Eingaben vom 26. März 2025, 29. Dezember 2025, 8. Januar 2026,
24. Februar 2026 sowie 28. Mai 2026 legte die Beschwerdeführerin wei-
tere ärztliche Berichte ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit den gestellten Rechtsbegehren die
Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung
(Wegweisung und Vollzug der Wegweisung). Damit ist implizit auch die
Dispositivziffer 4 mitangefochten, da sich bei einer Gutheissung des An-
trags auf Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 die Anweisung an den
Kanton zum Vollzug (Dispositivziffer 4) als hinfällig erwiese. Die Dispositiv-
ziffer 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch), ist demgegenüber in Rechtskraft
erwachsen und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter in formeller Hinsicht eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz hätte bei ihr als
vulnerable Person gemäss Rechtsprechung aufgrund ihrer Aussage, wo-
nach sie bereits im Heimatland psychische Probleme gehabt habe, dies-
bezüglich vertiefte Abklärungen veranlassen beziehungsweise abwarten
und medizinische Unterlagen bei der Pflege im BAZ einfordern müssen.
Ausserdem hätte sie ihr anlässlich der Befragung die Widersprüche in ih-
ren Ausführungen betreffend die Ausstellung der griechischen Dokumente
vorhalten müssen.

4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Unter-

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suchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG).

4.3 Zunächst ist festzustellen, dass – soweit aktenkundig – die erste medi-
zinische Konsultation der Beschwerdeführerin wegen psychischer Prob-
leme erst nach beziehungsweise im Zusammenhang mit der Zustellung
des Entscheidentwurfs zur Stellungnahme stattgefunden hat. Aufgrund des
in Aussicht gestellten negativen Entscheids der Vorinstanz wurde die Be-
schwerdeführerin bei den B._______vorstellig, wo eine (…) sowie der (…)
diagnostiziert wurden. Die ärztlichen Berichte hat die Vorinstanz in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt und gewürdigt, mithin verfügte sie zum Ent-
scheidzeitpunkt über die entscheidrelevanten Informationen, um die Zuläs-
sig- und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. In
antizipierter Beweiswürdigung durfte sie aufgrund der bestehenden Akten-
lage auf das Abwarten weiterer Berichte verzichten. Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung kann ihr daher nicht vorgeworfen werden.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sie zu den ge-
naueren Umständen und den Ausstellungsdaten der griechischen Doku-
mente – beziehungsweise zu den Widersprüchen in ihren Ausführungen
dazu – nicht näher befragt (womit sie sinngemäss auch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt). Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs kein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch darauf be-
steht, von der Behörde ausdrücklich auf erkennbare Widersprüche in den
eigenen Aussagen hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu
können (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2021 vom 24. Februar 2026 E. 4.2.2
m.w.H.). Zudem handelt es sich um einen vorliegend unwesentlichen Um-
stand, der für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht massge-
bend war. Ausserdem hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung auch für den Fall der Wahrunterstellung zur Sachlage geäussert. So
war es der Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdeschrift zeigt, denn
auch möglich, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die
formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Eventu-
alantrag auf Rückweisung der Sache ist folglich abzuweisen.

5.

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5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83
Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nachkommt, dass Schutzberechtigte grundsätzlich in der
Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehren-
den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein
«real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei
hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
vorgebrachten Vergewaltigung berücksichtigt, hinreichend gewürdigt und
insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen ver-
wiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkeiten für ge-
waltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt.

6.2.2 An diesen Erkenntnissen vermögen die in der Beschwerdeschrift zi-
tierten Berichte und Ausführungen zur anerkanntermassen schwierigen Si-
tuation in Griechenland schon nur mangels Bezugs zur konkreten Situation
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei Griechenland handelt es
sich um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justiz-
apparat, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich erlittener wie
auch befürchteter zukünftiger Übergriffe durch private Dritte an die zu-

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ständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort
(vgl. Urteil des BVGer F-2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2).

6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr
einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom
7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili
gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10,
§§ 180–193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin ([…]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen
(vgl. dazu Urteil des BVGer F-2685/2026 vom 22. Juni 2026 E. 4.1). Auch
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Zugang zu me-
dizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtli-
chen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Ferner ist fest-
zuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Voll-
zug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Auslände-
rinnen Suizidgedanken haben (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR Sanda Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Okto-
ber 2004, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Ei-
ner allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Über-
stellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der ge-
genwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Es obliegt
den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen
zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhin-
dern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit
Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt,
wie beispielsweise Personen, welche an gesundheitlichen Problemen lei-
den, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Re-
ferenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022
E. 11.5.1; D-2590/2025 a.a.O. E. 8.2). Die betroffene Person hat die Mög-
lichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte An-
haltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von in-
dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Allein die Tatsache, dass sich

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die bisherige dortige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Voll-
zug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Referenz-
urteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.2;
D-2590/2025, a.a.O., E. 8.2 f.).

6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 24. De-
zember 2024 aufgrund zunehmender Suizidgedanken im Zusammenhang
mit einer bevorstehenden Überstellung nach Griechenland notfallmässig
bei den B._______ vorstellig wurde, wo eine (…) diagnostiziert sowie der
(…) geäussert wurde (SEM-Akten 1375216-28/17, Psychiatrischer Notfall-
bericht B._______). Vom 24. Dezember 2024 bis zum 6. März 2025 hielt
sie sich zufolge psychischer Dekompensation stationär bei den B._______
auf. Zum Entlassungszeitpunkt zeigte sich ein verbesserter Zustand und
es bestand kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (BVGer
act. 7, Austrittsbericht B._______ vom 21. März 2025). Im neusten fach-
ärztlichen Bericht von C._______ vom 28. Mai 2026 wird bei der Beschwer-
deführerin eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert, wobei auch hier keine
Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdverletzung festgestellt
werden konnten. Hinsichtlich des weiteren Prozederes – so im ärztlichen
Bericht – werde eine langfristige regelmässige kombinierte psychopharma-
kologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Erhal-
tung der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin sowie eine
schnelle Bearbeitung ihres Verfahrens empfohlen. Der Erhalt einer Aufent-
haltsbewilligung beziehungsweise eines Bleiberechts würde aus psychiat-
rischer Sicht zur Sicherheit in den Lebensumständen führen und die Stabi-
lisierung der psychischen Gesundheit unterstützen. Eine Rückführung
nach Griechenland könnte zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands der Beschwerdeführerin führen.

6.3.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
stehen gemäss den fachärztlichen Ausführungen wesentlich in Zusam-
menhang mit einer möglichen Rückkehr nach Griechenland. Sie
sind – ohne sie zu bagatellisieren – aber nicht von einer derartigen Schwe-
re, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass die nötigen Medikamente sowie
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen auch in Griechen-
land verfügbar sind. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin währ-
end ihres vormaligen dortigen Aufenthalts nebst Medikamenten auch Zu-
gang zu einer psychotherapeutischen Sprechstunde hatte. Die Vorinstanz
hat sodann sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch der Vernehm-
lassung die Rechte der Beschwerdeführerin, auf welche sie sich als

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anerkannter Flüchtling in Griechenland berufen kann, ausführlich darge-
legt, worauf hier, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden
kann. Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese bei den zuständigen Be-
hörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzu-
setzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten,
dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die griechischen Behörden
die der Beschwerdeführerin zustehenden Rechte verweigert hätten oder
inskünftig verweigern würden. Sodann ist die Beschwerdeführerin jung,
verfügt über eine sehr gute akademische Ausbildung in (…) sowie über
Arbeitserfahrung in der (…), mithin ist sie grundsätzlich erwerbsfähig. Na-
mentlich hat sie im Rahmen ihres zweijährigen Aufenthalts in Griechen-
land, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen sowie eine Unterkunft orga-
nisieren konnte, bereits einmal gezeigt, dass sie sich in einem fremden
Land eine Lebensgrundlage aufbauen kann. Hinzu kommt, dass sie an ih-
rem ehemaligen Aufenthaltsort über eine freundschaftliche Beziehung zu
einer Einheimischen hat, welche bei der Stadtverwaltung arbeite. Mit die-
ser zusammen hat sie sich für den Tierschutz engagiert. Es sind demnach
keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht erneut
gelingen sollte, eine Arbeit und Wohnung zu finden und Beziehungen zu
knüpfen beziehungsweise ist ihr zuzumuten, ehemalige Kontakte wieder
aufzunehmen und um Unterstützung zu ersuchen. Insgesamt vermag die
Beschwerdeführerin die vorstehend erwähnte Legalvermutung nicht umzu-
stossen.

6.3.3 Bei einer Gesamtbetrachtung handelt sich bei der Beschwerdeführe-
rin somit nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der Recht-
sprechung, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter beson-
deren Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. Referenzurteil
E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.3). Schliesslich obliegt es der
Beschwerdeführerin, sich mit den sie behandelnden Fachärzten gezielt auf
eine Rückkehr nach Griechenland vorzubereiten (vgl. dazu E. 6.2.3 vorste-
hend).

6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist ferner auch als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie
über gültige griechische Reisepapiere verfügt.

6.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller
Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-
eventualbegehren ist abzuweisen.

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6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.

8.
Ausgangsgemäss wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und da keine Änderung der finanziellen Verhältnisse akten-
kundig sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

Versand:

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