BVGer F-1060/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die brasilianische Beschwerdeführerin hielt sich vom 8. Juni bis 23. November 2025 insgesamt 164 Tage im Schengen-Raum auf und überschritt damit den bewilligungsfreien Aufenthalt um 74 Tage. Nach einer Polizeikontrolle reiste sie am 23. November 2025 aus der Schweiz aus; das SEM verhängte kurz darauf ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und den gesamten Schengen-Raum mittels SIS-Ausschreibung. Dagegen verlangte sie vor Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Verkürzung der Dauer.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der rechtswidrige Aufenthalt stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar; zusätzlich sei wegen des späteren Strafbefehls auch Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der bewilligungsfreien Tage geirrt habe, entlaste sie nicht, da bereits eine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung für die Fernhaltemassnahme genüge. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Ausländerrechts sowie an spezial- und generalpräventiver Fernhaltung überwiege ihre privaten Interessen, zumal die Beziehung zu einem Schweizer Staatsbürger nicht als gefestigte eheähnliche Gemeinschaft im Schutzbereich von Art. 8 EMRK gelte. Auch die auf zwei Jahre befristete Dauer und die SIS-Ausschreibung seien angesichts des 74-tägigen Overstay verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das zweijährige Einreiseverbot samt Ausschreibung im SIS bleibt bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1060/2026
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot;
Verfügung des SEM vom 26. November 2025.
F-1060/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Die brasilianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998, nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) hielt sich zwischen dem 8. Juni 2025 und dem
23. November 2025 während insgesamt 164 Tagen im Schengen-Raum
auf. Anlässlich einer Kontrolle am 23. November 2025 stellte die Kantons-
polizei B._______ fest, dass die Dauer ihres bewilligungsfreien Aufenthalts
im Schengen-Raum abgelaufen war und gewährte ihr das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Gleichentags reiste die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz aus.
A.b Mit Verfügung vom 26. November 2025 verhängte das Staatssekreta-
riat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beschwerde-
führerin ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 25. No-
vember 2027), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und
aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig
entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
A.c Am 4. Februar 2026 erliess das Statthalteramt des Bezirks C._______
einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässigen
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3,
Art. 7 Abs. 1, Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 9 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok-
tober 2007 (VZAE, SR 142.201) und verurteilte sie zu einer Busse von
Fr. 350.–.
B.
B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am
12. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, «die Dauer des Einreiseverbots sei angemes-
sen zu verkürzen».
B.b Mit Vernehmlassung vom 27. April 2026 schloss die Vorinstanz auf Be-
schwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
Seite 2
F-1060/2026
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid-
zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreisever-
bote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67
Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Ein-
reiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11
E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Miss-
achtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen
(Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die
Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslände-
rinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen
im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder
weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.
Seite 3
F-1060/2026
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24
E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls
ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Da-
bei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung zugerechnet werden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2233/2025
vom 14. Juli 2026 E. 5.2 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, die Be-
schwerdeführerin habe sich weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt
hinaus im Schengen-Raum aufgehalten (sog. «Overstay»). Dies stelle ei-
nen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der
Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im
Schengen-Raum um 74 Tage überschritten zu haben. Das Statthalteramt
des Bezirks C._______ verurteilte sie mit Strafbefehl vom 4. Februar 2026
wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 1 AIG und
Art. 9 VZAE zu einer Busse von Fr. 350.–. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, sie habe sich lediglich hinsichtlich der bewilligungsfreien Tage im
Schengen-Raum verrechnet, verkennt sie, dass es für das Aussprechen
einer Fernhaltemassnahme genügt, wenn der ausländischen Person eine
Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (s. E. 3.2 hiervor). All-
fällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen
hat sie sich anrechnen zu lassen, zumal es ihr obliegt, sich über die beste-
henden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen
Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-9915/2025
vom 26. Mai 2026 E. 3.5; F-5806/2025 vom 1. April 2026 E. 3.5; je m.w.H.).
Durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt hat sie gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67
Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des Strafbefehls vom 4. Februar 2026
ist auch der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt
(s. E. 3.1 hiervor). Die Verhängung des Einreiseverbots erweist sich somit
im Grundsatz als gerechtfertigt.
Seite 4
F-1060/2026
5.
Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit des Bestands und der Dauer des
Einreiseverbots.
5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick-
winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen (Art. 5
Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten pri-
vaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33
E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stel-
lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der be-
troffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5;
2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
5.2 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Best-
immungen wiegt mit einem «Overstay» von 74 Tagen objektiv nicht leicht.
Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt
grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funk-
tionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3;
2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteil des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026
E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung
des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist,
um die Beschwerdeführerin bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von
der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzu-
halten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Inte-
resse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpra-
xis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere
ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche
Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und
spezialpräventiv motiviertes Interesse an der befristeten Fernhaltung der
Beschwerdeführerin.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin als privates Interesse geltend macht, in
einer Beziehung mit einem Schweizer Staatsbürger zu sein und diesen hei-
raten zu wollen, ist Folgendes festzustellen: Sie lernte ihren Lebenspartner
erst während ihres Aufenthalts in der Schweiz kennen und es ist nicht er-
sichtlich, dass ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung in die
Seite 5
F-1060/2026
Wege geleitet wurde. Die Beziehung ist klar nicht als gefestigte eheähnli-
che Gemeinschaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
qualifizieren und fällt folglich nicht in den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.4; Urteil des BGer
2C_394/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1; je m.w.H.). Daran ändern die
auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Fotografien nichts. Die Be-
schwerdeführerin hat eine vorübergehende Einschränkung der Kontakt-
pflege zu ihrem Lebenspartner aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts
gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen (vgl.
zuletzt Urteil des BVGer F-7112/2024 vom 13. Juli 2026 E. 5.5). Der Kon-
takt kann über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden
oder mittels Treffen ausserhalb des Schengen-Raums. Dort ist auch eine
allfällige Heirat möglich. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an
ungehinderten Einreisen in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-
Raum vermag das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer befristeten
Fernhaltung nicht erheblich zu relativieren.
5.4 Aus der wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes-
sen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
in ähnlichen Fällen erweist sich das auf zwei Jahre befristete Einreisever-
bot als verhältnismässig (siehe Urteile des BVGer F-9915/2025 vom
26. Mai 2026 [Overstay von 78 Tagen]; F-7841/2024 vom 17. Juni 2025
E. 7.1 [Overstay von 59 Tagen], F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024
E. 6.4 [Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Over-
stay von 49 Tagen]).
6.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Aus-
schreibung des Einreiseverbots im SIS rechtmässig ist.
6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein-
kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006,
ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).
Seite 6
F-1060/2026
6.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu
Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c
SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss ge-
gen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die
mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzli-
che Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin
als Folge ihres eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des
BVGer F-8453/2025 vom 17. August 2026 E. 7.2; F-685/2025 vom
14. Juli 2026 E. 7.2 m.w.H.; F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.4
m.w.H.).
7.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (vgl.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.).
(Dispositiv: nächste Seite)
Seite 7
F-1060/2026
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
Versand:
Seite 8
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen