Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-1088/2026

F-1088/2026Entscheid vom 07.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die gambische Beschwerdeführerin beantragte bei der Schweizer Vertretung in Dakar ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz. Sie wollte ihren Cousin, den Sohn ihres Onkels, in die Schweiz begleiten und ihn dort während der ersten drei Monate betreuen. Nachdem die Vertretung das Gesuch im Namen des SEM abgewiesen und das SEM die Einsprache ebenfalls abgewiesen hatte, gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz. Es hielt fest, dass die vorgesehene Betreuung des Kindes als Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 AIG zu qualifizieren ist, auch wenn sie innerhalb der Familie erfolgt, und dass die Ausnahme für Betreuung durch Verwandte nur für Familienmitglieder in auf- oder absteigender Linie gilt, nicht aber für Cousinen. Da die Tätigkeit während drei Monaten ausgeübt werden sollte, lag ein bewilligungspflichtiger Kurzaufenthalt vor, für den nicht das SEM, sondern die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist. Deshalb hätte die Auslandvertretung das Visumsgesuch nicht im Namen des SEM verweigern dürfen, und das SEM hätte auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht eintreten dürfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des SEM wurde aufgehoben, und es wurde festgestellt, dass auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist; das SEM hat zu prüfen, ob die Angelegenheit an die zuständige kantonale Behörde zu überweisen ist.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-1088/2026

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026.
F-1088/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Am 18. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin (geb. […], Gambia)
bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Dakar um Ausstellung eines
Schengen-Visums für einen Aufenthalt vom 1. September 2025 bis 24. No-
vember 2025. Als Aufenthaltszweck gab sie im Formular den Besuch von
Familienangehörigen an. Sie reise mit ihrem Cousin in die Schweiz.

A.b Ihr Onkel (ihr bevollmächtigter Vertreter B._______, Staatsangehöri-
ger des Vereinigten Königreichs) verfasste ein Einladungsschreiben an die
Auslandvertretung, in der angab, er möchte die Beschwerdeführerin in die
Schweiz einladen, damit sein Sohn (geb. 1. September 2025, Staatsange-
höriger des Vereinigten Königreichs, Cousin der Beschwerdeführerin), der
sich seit dem zweiten Lebensjahr in ihrer Obhut befinde, unter ihrer Auf-
sicht in die Schweiz reisen könne.

A.c Mit Formularverfügung vom 29. Juli 2025 wies die schweizerische Ver-
tretung im Namen der Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, es
seien keine Belege für den Zweck und die Bedingungen des geplanten
Aufenthalts geliefert worden und es seien Zweifel bezüglich des Wahrheits-
gehalts der angegebenen Verwandtschaft mit dem Gastgeber vorhanden.
Weiter fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem
Schengenraum.

A.d Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. Septem-
ber 2025 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterla-
gen zwecks Durchführung ergänzender inländischer Abklärungen an das
Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) übermit-
telte. Das Migrationsamt holte darauf vom Gastgeber schriftlich unter an-
derem Antworten auf mehrere Fragen sowie eine durch diesen unterzeich-
nete Verpflichtungserklärung ein.

B.
Am 19. Januar 2026 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.

C.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
17. Februar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss, der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben
und das Visum sei zu erteilen.

Seite 2
F-1088/2026

D.
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2026 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde.

E.
Am 29. April 2026 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel
ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen. Weiter ist, auch wenn der Zeitpunkt des geplanten Auf-
enthalts mittlerweile verstrichen ist, von einem fortbestehenden Rechts-
schutzinteresse auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhe-
bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen.

2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent-
scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

Seite 3
F-1088/2026

3.
3.1 Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Am-
tes wegen nicht nur ihre eigene Zuständigkeit zur Behandlung der Be-
schwerde, sondern auch jene der Vorinstanz zur Fällung des angefochte-
nen Entscheids zu überprüfen. Ist die Zuständigkeit der Vorinstanz umstrit-
ten, tritt die Justizbehörde – wenn die Prozessvoraussetzungen vor dieser
Instanz gegeben sind – auf das Rechtsmittel ein und klärt die Kompetenz-
frage (MICHEL DAUM/PETER BIERI, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 7
N. 28). Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer un-
teren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid auf (THOMAS
FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 24).

3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie den
Sohn des Gastgebers für die Flugreise aus Gambia in die Schweiz beglei-
ten und diesen anschliessend drei Monate in der Schweiz betreuen möchte
(vgl. unter anderem unten E. 4.1).

3.3 Bei Aufenthalten im Schengenraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum
von 180 Tagen richten sich die Voraussetzungen für das Überschreiten der
Aussengrenzen durch Drittstaatsangehörige nach Art. 6 der Verordnung
(EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 77/1 vom
23.03.2016). Davon zu unterscheiden sind die nationalen Vorschriften über
die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit. Das Schengenrecht erlaubt den
Mitgliedstaaten zudem, für Personen, die während ihres Aufenthalts einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Vi-
sumpflicht vorzusehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2018/1806
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Die Schweiz hat davon mit
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) Gebrauch gemacht.

3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 AIG wird das Visum im Auftrag der zuständigen
Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertre-
tung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten
Behörde ausgestellt. Bei einer Verweigerung des Visums für einen bewilli-
gungsfreien Aufenthalt erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach

Seite 4
F-1088/2026

Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration
(SEM) oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit-
tels eines Formulars eine Verfügung (Art. 6 Abs. 2 AIG). Gegen diese kann
bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen
schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis erster Satz AIG).

3.5 Die Auslandvertretungen erteilen, verweigern, annullieren oder heben
Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flug-
hafentransit im Namen der zuständigen Behörden (SEM, EDA, Kantone)
auf (vgl. Art. 36 VEV). Nach Art. 39 Abs. 1 VEV sind die kantonalen Migra-
tionsbehörden zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch
den Kanton zu bewilligen ist. Dies ist regelmässig bei beabsichtigter Er-
werbstätigkeit der Fall (vgl. Art. 11 Abs. 1 AIG). Der ausländerrechtliche
Begriff der Erwerbstätigkeit ist dabei weit gefasst. Als Erwerbstätigkeit im
Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un-
selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich er-
folgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstä-
tigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder
vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Für bestimmte
grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten besteht allerdings bis zu acht Ta-
gen innerhalb eines Kalenderjahrs keine Bewilligungspflicht (vgl. Art. 14
Abs. 1 VZAE).

3.6 Heisst die kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für eine
Person gut, die sich im Ausland befindet, ermächtigt sie die Auslandvertre-
tung zugleich zur Visumsausstellung (vgl. Art. 5 VZAE). Bei dieser Ermäch-
tigung handelt es sich nicht um einen separaten, eigenständig anfechtba-
ren Entscheid über die Einreise, sondern sie resultiert unmittelbar aus der
Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des
BGer 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.1). Ist der Kurzaufenthalt
hingegen nicht bewilligungspflichtig, liegt die Zuständigkeit zur Erteilung
von Schengen-Visa beim Bund (SEM oder EDA). Für die vorliegende Zu-
ständigkeitsfrage ist somit entscheidend, ob der geplante Kurzaufenthalt
einer kantonalen Bewilligung bedarf.

4.
Mit Blick auf die Zuständigkeit für die Erteilung des Schengen-Visums ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beabsichtigt, während ihres Kurz-
aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ob
diese eine kantonale Bewilligungspflicht begründet.

Seite 5
F-1088/2026

4.1 Gemäss den Angaben des Gastgebers betreut die Beschwerdeführerin
seit acht Jahren dessen an Epilepsie erkrankten Sohn. Der Gastgeber be-
absichtigt, seinen in der Schweiz geborenen Sohn aus Gambia in die
Schweiz zurückzuholen, damit dieser hier die Schule besuchen kann. Um
den Alltag mit seinem Sohn zu organisieren, sei es wichtig, dass die Be-
schwerdeführerin diesen während der ersten drei Monate in die Schweiz
begleite, bis er sich eingewöhnt habe und die neue Familiensituation orga-
nisiert sei.

4.2 Nach den Weisungen des SEM zum AIG gelten Beschäftigungsverhält-
nisse zwischen Familienmitgliedern oder Verwandten grundsätzlich als Er-
werbstätigkeit. Im Sinne einer Ausnahmeregelung können jedoch Famili-
enmitglieder in auf- oder absteigender Linie unter bestimmten Vorausset-
zungen für die Unterstützung und Kinderbetreuung im Rahmen eines Tou-
risten- oder Besuchsaufenthalts von höchstens 90 Tagen je Bezugszeit-
raum von 180 Tagen ohne Bewilligung zugelassen werden. Diese Ausnah-
meregelung gilt nicht für Verwandte in der Seitenlinie, namentlich Ge-
schwister, Cousins und Cousinen; deren Tätigkeit ist ab dem ersten Tag
bewilligungspflichtig (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Ka-
pitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Oktober 2013, aktualisiert am
30. Juni 2026, Ziff. 4.7.15.4, abrufbar auf < https://www.sem.ad-
min.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaender-
bereich/aufenthalt_mit_erwerbstaetigkeit.html >).

4.3 Da die Beschwerdeführerin mit dem zu betreuenden Kind nicht in auf-
oder absteigender Linie verwandt ist, fällt die während drei Monaten vor-
gesehene Kinderbetreuung nicht unter die genannte Ausnahmeregelung
und ist als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Weisungen des SEM sind
für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verbindlich; es besteht vor-
liegend jedoch kein Anlass, von der darin zum Ausdruck kommenden Ver-
waltungspraxis abzuweichen (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2). Da die vorge-
sehene Tätigkeit während drei Monaten ausgeübt werden soll, greift zudem
bereits aufgrund der Dauer die Bewilligungsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1
VZAE für bestimmte grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten von höchs-
tens acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs nicht. Es liegt somit ein be-
willigungspflichtiger Kurzaufenthalt vor.

4.4 Die Zuständigkeit für die Bewilligung des Aufenthalts und die damit ver-
bundene Visumerteilung liegt folglich beim Kanton, in dem der vorgese-
hene Arbeitsort liegt (Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz AIG; Art. 39 Abs. 1 VEV),
vorliegend beim Migrationsamt des Kantons Zürich. Die Auslandvertretung

Seite 6
F-1088/2026

hätte das Visumsgesuch daher nicht im Namen des SEM verweigern dür-
fen. Ebenso wenig hätte die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Einspra-
che eintreten dürfen. Sie hätte die Eingabe vielmehr der zuständigen kan-
tonalen Behörde überweisen müssen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), zumal sie
selbst davon ausging, dass die vorgesehene Kinderbetreuung eine bewil-
ligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstellt.

4.5 Nach der Rechtsprechung hat die funktionelle Unzuständigkeit einer
verfügenden Behörde nur dann die Nichtigkeit ihres Entscheids zur Folge,
wenn ihr auf dem betreffenden Gebiet keinerlei Entscheidungsgewalt zu-
kommt, sie mithin über eine Angelegenheit entschieden hat, die klar aus-
serhalb ihres Kompetenzbereichs liegt (Urteil des BGer 1C_655/2023 vom
16. Mai 2024 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Unzuständig-
keit der Vorinstanz war weder offensichtlich noch leicht erkennbar, zumal
dem SEM im Bereich der Einreise und Visumerteilung durchaus eigene
Zuständigkeiten zukommen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist
daher nicht nichtig, sondern aufzuheben.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch-
tene Einspracheentscheid ist aufzuheben mit der Feststellung, dass auf die
Einsprache vom 1. September 2025 mangels Zuständigkeit nicht einzutre-
ten ist. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob eine Überweisung der An-
gelegenheit an die zuständige kantonale Behörde geboten ist.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.–
ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass ihr verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

Seite 7
F-1088/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 mit der Feststellung auf-
gehoben wird, dass auf die Einsprache vom 1. September 2025 mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 900.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

Seite 8

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide