BVGer F-1231/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer 1 beantragte 2020 den Familiennachzug für seine Ehefrau und mehrere Kinder aus Sri Lanka. Nachdem der Kanton den Nachzug der beiden hier betroffenen Kinder zunächst wegen Fristablaufs verweigert hatte, hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und erachtete das Gesuch als rechtzeitig. Das SEM verweigerte anschliessend im Zustimmungsverfahren die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung für diese beiden Kinder, worauf die Betroffenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das SEM gestützt auf Art. 6 Bst. a ZV-EJPD zuständig war, weil es sich um einen nachträglichen Familiennachzug nach Ablauf der Fristen von Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE handelte. Weder die spätere DNA-Bestätigung der Vaterschaft noch die spätere Einreise der Mutter oder die spätere Niederlassungsbewilligung des Vaters liessen eine neue Nachzugsfrist entstehen. Materiell verneinte das Gericht wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG: Eine ausreichende Betreuungsmöglichkeit in Sri Lanka war nicht widerlegt, und ein Umzug in die Schweiz hätte wegen Alter, Verwurzelung im Herkunftsland und fehlender Sprachkenntnisse erhebliche Integrationsschwierigkeiten mit sich gebracht. Zudem relativierte das jahrelange freiwillige Getrenntleben ohne nachvollziehbare objektive Gründe das private Interesse am Familienleben in der Schweiz, sodass die Verweigerung auch mit Art. 8 EMRK vereinbar sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung der Zustimmung zum nachträglichen Familiennachzug der beiden Kinder blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1231/2024
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024.
F-1231/2024
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1, sri-lankischer Staatsangehöriger und Vater der
Beschwerdeführenden 2 und 3, reiste am 27. Mai 2013 in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 an-
erkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute Staatssek-
retariat für Migration [SEM]) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Am 18. Januar 2019 heiratete der Beschwerdeführer 1 in E._______ die
Mutter seiner fünf Kinder, ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige. Diese
wurden 1998, 2000, 2003 (Beschwerdeführerin 2), 2005 (Beschwerdefüh-
rer 3) und 2008 in Sri Lanka geboren.
C.
Sein sich auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) stützendes Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner
Ehefrau, den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der jüngsten Tochter
(Familienasyl) vom 21. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz mit Entscheid vom
9. Juli 2019 rechtskräftig ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
Schweiz.
D.
Am 15. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer 1 beim Migrati-
onsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) gestützt auf
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
um Familiennachzug seiner Ehefrau, der Beschwerdeführenden 2 und 3
sowie der jüngsten Tochter. Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte das Mig-
rationsamt dem Beschwerdeführer 1 unter anderem mit, dass es beabsich-
tige, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Mit Gutachten vom 27. August
2021 bestätigte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität
F._______ die Vaterschaft betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3
sowie die jüngste Tochter.
E.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hiess das Migrationsamt das Familien-
nachzugsgesuch betreffend die Ehefrau und die jüngste Tochter gut, lehnte
jedoch den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ab und verwei-
gerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Begründungshalber hielt es fest,
die gesetzliche Frist für einen Familiennachzug der beiden Kinder habe mit
der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 im
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Jahr 2014 begonnen und sich mit deren jeweiliger Vollendung des zwölften
Altersjahrs 2015 respektive 2017 auf ein Jahr verkürzt. Mit dem Gesuch im
Jahr 2020 sei diese Frist verpasst worden und für die Bewilligung eines
nachträglichen Familiennachzugs fehle es an wichtigen familiären Grün-
den. Die gegen diese Verfügung am 11. August 2022 beim Rechtsdienst
des Migrationsamts erhobene Einsprache lehnte dieser mit Entscheid vom
3. November 2022 ab.
Die wiederum dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons D._______
(nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 25. November 2022 erhobene Be-
schwerde hiess dieses mit Urteil vom 18. August 2023 gut, hob die Verfü-
gung vom 3. November 2022 auf und wies das Migrationsamt an, den Auf-
enthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln (Akten im Beschwer-
deverfahren [BVGer-act.] 14 Beilage 3). Das Verwaltungsgericht hielt zur
Begründung fest, ein Nachzug, der während erster Ehe der Kindsmutter
ausserehelich gezeugten Kinder zum Beschwerdeführer 1 komme unge-
achtet der erstellten biologischen Vaterschaft mangels rechtlicher Vater-
schaft nicht in Betracht. Angesichts der gesetzlichen Vertretungsbefugnis
unter Ehegatten sei jedoch das Nachzugsgesuch des Beschwerdefüh-
rers 1 für seine Ehefrau und Kinder gleichsam als Nachzugsgesuch der
Ehefrau und Kindsmutter für die Kinder zu betrachten. Da dieser in Gut-
heissung des Nachzugsgesuchs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden
sei, könne sie sich für den Nachzug der Kinder ihrerseits auf Art. 44 AIG
stützen. Und nachdem das Gesuch für die Kinder gleichzeitig mit demjeni-
gen für die Mutter eingereicht worden sei, sei die Nachzugsfrist eingehal-
ten. Das kantonale Gericht ging folglich von einem rechtzeitigen Nachzugs-
gesuch aus, das infolge Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von
Art. 44 AIG zu bewilligen sei.
F.
Das Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz am 9. und 26. Oktober 2023
gestützt auf Art. 85 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [Unterbreitung eines kantonalen Ent-
scheids zur Zustimmung]) um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthalts-
bewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Famili-
ennachzugs.
G.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. November 2023 zur be-
absichtigten Zustimmungsverweigerung verweigerte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 26. Januar 2024 ihre Zustimmung zur Erteilung einer
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Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen
des Familiennachzugs. Dabei führte sie aus, auf Grundlage von Art. 85
Abs. 3 VZAE im Zustimmungsverfahren über den Fall zu entscheiden. Sub-
sidiär stützte sie ihre Entscheidkompetenz auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a (gemeint:
Art. 6 Bst. a) der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zu-
stimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). Letzterer komme zur An-
wendung, weil es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
um einen nachträglichen Familiennachzug handle. In materieller Hinsicht
befand die Vorinstanz – wie zuvor das kantonale Migrationsamt –, dass der
nachträgliche Familiennachzug mangels wichtiger familiärer Gründe nicht
zu bewilligen sei.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2024 gelangten die Beschwer-
deführenden gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragten die Nichtigerklärung der angefochte-
nen Verfügung mangels Zuständigkeit der Vorinstanz. Eventualiter sei der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei festzustellen, dass es kein
Zustimmungsverfahren der Vorinstanz benötige. Es sei zudem festzustel-
len, dass das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2
und 3 mittels rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts gutge-
heissen worden sei, und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine
Einreisebewilligung zu erteilen. Dazu führten sie aus, Art. 85 Abs. 3 VZAE
bewirke keine Ausweitung der vorinstanzlichen Zustimmungskompetenz
nach einem kantonalen Gerichtsurteil. Ein solches unterliege nur dann
nach Massgabe von Art. 99 Abs. 2 AIG dem Zustimmungsverfahren, wenn
es unter eine Bestimmung der ZV-EJPD falle. Nachdem der vorliegende
Familiennachzug jedoch mit rechtskräftigem kantonalem Gerichtsurteil als
ordentlicher – d.h. nicht nachträglicher – Nachzug qualifiziert worden sei,
sei der in Frage kommende Art. 6 Bst. a ZV-EJPD nicht anwendbar. Da
auch keine andere Bestimmung der ZV-EJPD greife, hätte die Vorinstanz
nicht im Rahmen des Zustimmungsverfahrens über den Fall entscheiden
dürfen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Einräumung eines
Replikrechts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsver-
treterin. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Diesbezüglich kündigten sie an, das ausgefüllte Formular für Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht.
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I.
Nachdem das Gericht sie mit Verfügung vom 12. März 2024 zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, reichten die Beschwerdefüh-
renden mit Eingabe vom 19. März 2024 das ausgefüllte Formular für Ge-
suche um unentgeltliche Rechtspflege nach und ersuchten für den Fall ei-
ner Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung für die Bezahlung des
Gerichtskostenvorschusses.
J.
Seit dem 19. März 2024 ist der Beschwerdeführer 1 im Besitz einer Nie-
derlassungsbewilligung.
K.
Seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter wurde am 24. April 2024 im Rah-
men des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehegatten beziehungsweise Verbleib bei den Eltern ausgestellt, nachdem
sie gleichentags in die Schweiz eingereist waren.
L.
Am 11. April 2024 wurde der einverlangte Kostenvorschuss geleistet.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Würdigung des ein-
gereichten Formulars und der beigefügten Unterlagen mangels Bedürftig-
keit ab.
N.
Die Vorinstanz reichte am 23. Mai 2024 eine Vernehmlassung ein und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 1. Juli 2024 an ihren An-
trägen fest.
P.
Die Vorinstanz duplizierte am 14. August 2024, wozu die Beschwerdefüh-
renden mit Triplik vom 23. September 2024 Stellung nahmen.
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 27. September 2024 den grund-
sätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest.
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R.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 10. Oktober 2024
und 13. November 2024 zwei Arztberichte zu den Akten.
S.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 machten die Beschwerdeführenden
ergänzende Ausführungen und legten eine Kopie der Niederlassungsbe-
willigung des Beschwerdeführers 1 ins Recht.
T.
Mit Schreiben vom 31. März 2026 erkundigten sich die Beschwerdeführen-
den, wie bereits am 14. April 2025, nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG; Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägung – einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach
den Beschwerdeanträgen und der angefochtenen Verfügung. Zu beurteilen
ist, was angefochten beziehungsweise beantragt wurde. Wobei nur ange-
fochten oder beantragt werden kann, was verfügt wurde oder hätte verfügt
werden müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5;
Urteil des BVGer A-962/2025 vom 2. März 2026 E. 1.4.1; THOMAS FLÜCKI-
GER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19).
Seite 6
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Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2024 verwei-
gerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilli-
gung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennach-
zugs. Infolge der Anträge auf Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ist deren formell- und materiellrechtliche Rich-
tigkeit zu beurteilen. Auch aufgrund des entsprechenden Feststellungsan-
trags ist dabei zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt im Zustim-
mungsverfahren über die Bewilligungserteilung entscheiden durfte (so-
gleich E. 3). Sollte sich die Durchführung des Zustimmungsverfahrens als
korrekt erweisen, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, ob die Vo-
rinstanz ihre Zustimmung zurecht verweigert hat (hinten E. 5 ff.).
Über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hin-
aus geht derweil die Frage, ob das kantonale Migrationsamt befugt oder
gar gehalten war, entgegen der Anweisung im Dispositiv des kantonalen
Verwaltungsgerichtsentscheids (noch) nicht den Aufenthalt der Beschwer-
deführenden 2 und 3 zu regeln, sondern die Bewilligungserteilung (zu-
nächst) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ohnehin ist das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend nicht Rechtsmittelinstanz der kantonalen
Behörden und kann diesen keine Anweisungen erteilen. Auf die Anträge,
es sei festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch für die Beschwer-
deführenden 2 und 3 mittels rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungs-
gerichts gutgeheissen worden sei, und es sei das Migrationsamt anzuwei-
sen, ihnen eine Einreisebewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.
Zusammengefasst hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu be-
urteilen, ob das SEM als Vorinstanz richtigerweise einen Zustimmungsent-
scheid gefällt und, falls ja, ob es richtigerweise seine Zustimmung verwei-
gert hat – nicht aber, ob das kantonale Migrationsamt das SEM richtiger-
weise mit dem Fall befasst hat.
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht im Rahmen eines Zu-
stimmungsverfahrens über das Familiennachzugsgesuch für die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 entschieden hat.
3.2 Gemäss Art. 40 AIG werden Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nieder-
lassungsbewilligungen durch die Kantone erteilt. Vorbehalten bleibt das
Zustimmungsverfahren im Sinne von Art. 99 AIG. Für die Zustimmung zur
Erteilung und Verlängerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilli-
gung sowie zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das SEM zu-
ständig (Art. 85 Abs. 1 VZAE).
In welchen Fällen ein positiver kantonaler Bewilligungsentscheid der Zu-
stimmung des Bundes bedarf, ist gestützt auf Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 85 Abs. 2 VZAE in der ZV-EJPD festgelegt. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG
kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid der kantonalen Behörde
oder Beschwerdeinstanz verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedin-
gungen und Auflagen verbinden (vgl. auch Art. 86 Abs. 1 VZAE). Der Ent-
scheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung
ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch
den Kanton (vgl. Urteile des BVGer F-1969/2025 vom 16. November 2025
E. 3.2; F-3348/2023 vom 30. Juni 2026 E. 3.2).
3.3 Das Bundesgericht setzte sich in BGE 151 I 382 mit der Verfassungs-
und Völkerrechtskonformität der gesetzlich eingeräumten Kompetenz des
SEM, kantonalen Entscheiden über die Erteilung von Aufenthalts- und Nie-
derlassungsbewilligungen die Zustimmung zu verweigern, auseinander.
Dabei kam es zum Schluss, dass Art. 99 Abs. 2 AIG teilweise verfassungs-
widrig ist, da die Übersteuerung eines kantonalen Gerichtsentscheids
durch das SEM im Zustimmungsverfahren das Prinzip der Gewaltenteilung
und das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Aufgrund des An-
wendungsgebots in Art. 190 BV bleibt Art. 99 Abs. 2 AIG jedoch trotz Ver-
fassungswidrigkeit massgebend (E. 4.1 ff. des genannten Urteils). Für teil-
weise völkerrechtswidrig befand das Bundesgericht Art. 99 Abs. 2 AIG hin-
gegen – anders als das Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil
F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 – nicht.
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3.4 In der angefochtenen Verfügung stützt das SEM seine Zustimmungs-
kompetenz hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die
Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Familiennachzugs auf
Art. 85 Abs. 3 VZAE sowie – subsidiär – auf Art. 6 Bst. a ZV-EJPD (vorne
Bst. G).
3.5 Gemäss Art. 85 Abs. 3 VZAE können die kantonalen Migrationsbehör-
den im Sinne von Art. 88 Abs. 1 VZAE dem SEM für die Überprüfung der
bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zu-
stimmung unterbreiten. Auf diesem Weg können grundsätzlich auch solche
positiven kantonalen Bewilligungsentscheide dem Zustimmungsverfahren
zugeführt werden, die nicht in der ZV-EJPD aufgelistet sind (MARTIN NY-
FFENEGGER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 99 AIG N 29; DAVID HONGLER,
in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026,
Art. 99 N 4; Urteil des BVGer F-6947/2024 vom 16. September 2025
E. 3.6).
Ob dies allerdings auch für Fälle gilt, in denen wie vorliegend bereits ein
kantonales Gericht entschieden hat, erscheint – wiederum unter den Ge-
sichtspunkten der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit
(soeben E. 3.3) – zumindest fraglich. Zumal nicht ohne Weiteres erhellt,
inwieweit das «fakultative Zustimmungsverfahren» nach Art. 85 Abs. 3
VZAE durch die gesetzliche Grundlage von Art. 99 Abs. 1 AIG gedeckt ist.
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann die Frage indes
offenbleiben, da die Vorinstanz vorliegend gestützt auf (Art. 99 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m.) Art. 6 Bst. a ZV-EJPD im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens über das Familiennachzugsgesuch für die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 entscheiden durfte (vgl. hinten E. 4.7).
3.6 Art. 6 Bst. a ZV-EJPD sieht das Zustimmungsverfahren bei der Ertei-
lung von Aufenthaltsbewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug
von Drittstaatsangehörigen nach Ablauf der Frist nach Art. 47 AIG und
Art. 73 VZAE vor. Die Fristen in Art. 47 AIG (für den Anspruchsbereich) be-
ziehungsweise Art. 73 VZAE (gleichlautend für den Ermessensbereich)
gelten für Familiennachzüge gestützt auf Art. 42-45 AIG (MARC SPESCHA,
in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026,
Art. 47 N. 8) mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen Art. 42
Abs. 2 AIG (vgl. Art. 47 Abs. 2 AIG).
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3.7 Für die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Bst. a ZV-EJPD ein
Zustimmungsverfahren durchführen durfte oder nicht, ist nach dem Gesag-
ten entscheidend, ob es sich vorliegend um einen ordentlichen oder um
einen nachträglichen Familiennachzug handelt. Entsprechend ist vorab zu
klären, ob sie zurecht von einem nachträglichen Familiennachzug ausge-
gangen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Einschät-
zung des kantonalen Verwaltungsgerichts gebunden (vgl. E. 3.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE muss der An-
spruch auf Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Nieder-
lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Mo-
naten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3
AIG und Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnis-
ses.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2014 als Flüchtling aner-
kannt und ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, womit die
fünfjährige Frist für einen Nachzug der Kinder grundsätzlich bis zum
24. Juni 2019 lief. Da die Beschwerdeführerin 2 (geb. […] 2003) am (…)
2015 und der Beschwerdeführer 3 (geb. […] 2005) am (…) 2017 das
zwölfte Lebensjahr erreichten, endete die durch Erreichen des zwölften Le-
bensjahrs auf ein Jahr verkürzte Frist (Art. 47 Abs. 1 AIG) am (…) 2016
bzw. am (…) 2018 (Art. 20 Abs. 1 VwVG analog). Damit waren die Fristen
sowohl zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Gesuchs vom 21. Juni 2019
(Familienasyl; vorne Bst. C) als auch zum Zeitpunkt des hier verfahrens-
gegenständlichen zweiten Gesuchs (Familiennachzug; vorne Bst. D) vom
15. September 2020 bereits abgelaufen. Insoweit handelt es sich – grund-
sätzlich – um einen nachträglichen Familiennachzug.
4.3 Weiter ist festzuhalten, dass ein Statuswechsel – wie vorliegend die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am
19. März 2024 – rechtsprechungsgemäss nur dann eine neue Nachzugs-
frist begründet, sofern der Berechtigte bereits ein fristgerechtes, aber er-
folgloses Gesuch als Aufenthaltsberechtigter gestellt hatte (BGE 145 II 105
E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteile des BGer 2C_181/2025 vom 16. Septem-
ber 2025 E. 5.3; 2C_626/2023 vom 15. November 2024 E. 3.1). Diese Pra-
xis ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da beide vor dem Sta-
tuswechsel beziehungsweise vom Beschwerdeführer 1 als
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Aufenthaltsberechtigter gestellten Gesuche vom 21. Juni 2019 und vom
15. September 2020 nicht fristgerecht gestellt worden sind. Mit der Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am
19. März 2024 begann folglich keine neue Nachzugsfrist.
4.4 Soweit die Beschwerdeführenden im kantonalen Verfahren noch vor-
brachten, das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und
den Beschwerdeführenden 2 und 3 sei erst mit der positiven Auswertung
der DNA-Profile vom 27. August 2021 entstanden, weshalb die Nachzugs-
frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (Ziff. 15 der Einsprache
vom 11. August 2022 gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts
vom 11. Juli 2022; von der Vorinstanz aufgegriffen in Ziff. 3.1 der angefoch-
tenen Verfügung), kann dem nicht gefolgt werden. Die Nachzugsfrist be-
ginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhält-
nisses. Das Kindsverhältnis entsteht aus ausländerrechtlicher Perspektive
grundsätzlich mit der Geburt des Kinds, auch wenn die Vaterschaft erst
später eingetragen oder anerkannt wird. Vorbehalten bleiben Fälle, bei wel-
chen das Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt oder strittig war. In sol-
chen Fällen entsteht das Kindsverhältnis durch Anerkennung oder rechts-
kräftigen Entscheid im Vaterschaftsprozess – mit der Folge, dass die Nach-
zugsfristen erst dann zu laufen beginnen (vgl. Ziff. 6.10.1 der Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, online abrufbar unter:
www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > I. Ausländerbereich,
Stand: 1. Januar 2026; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 47 N 10). Vorliegend war
das Kindsverhältnis dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten stets
bekannt. Auch war es zu keinem Zeitpunkt strittig – weder zivilstandsrecht-
lich noch faktisch unter den Eltern. Strittig im Sinne der vorstehend darge-
legten ausländerrechtlichen Praxis wurde das Kindsverhältnis auch nicht
dadurch, dass das Migrationsamt im Familiennachzugsverfahren ein DNA-
Gutachten verlangte, um die Angabe des gesuchstellenden Beschwerde-
führers 1 zu verifizieren, wonach er der Vater der nachzuziehenden Kinder
sei. Hätten entsprechende Beweismassnahmen die Qualifikation des
Kindsverhältnisses als strittig und damit den Neubeginn der Nachzugsfrist
zur Folge, würde dies die Migrationsbehörden denn auch davon abhalten,
behauptete Kindsverhältnisse im Zweifel zu überprüfen, was nicht angeht.
Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass die Vaterschaft
des Beschwerdeführers 1 bei Gesucheinreichung noch unbekannt oder
strittig im obgenannten Sinne war, wäre infolgedessen auf den Zeitpunkt
einer Vaterschaftsanerkennung (mithin das Entstehen der rechtlichen
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Vaterschaft) abzustellen, und nicht auf den Zeitpunkt, da die biologische
Vaterschaft festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsanerkennung ist ausweis-
lich der Akten jedoch bis heute – jedenfalls aber bis zum 18. Geburtstag
der damit nicht mehr nachzugsberechtigten Beschwerdeführenden 2 und 3
– nicht erfolgt.
4.5 Auf Beschwerdeebene stellen sich die Beschwerdeführenden sodann
mit dem Verwaltungsgericht auf den Standpunkt, mit dem Nachzug der
Ehefrau des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise Mutter der Beschwer-
deführenden 2 und 3 am 24. April 2024 habe eine neue Nachzugsfrist be-
gonnen. Dies rühre daher, dass das vom Beschwerdeführer 1 für seine
Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (die Beschwerdeführenden 2 und 3)
gestellte Nachzugsgesuch mangels rechtlicher Vaterschaft des Beschwer-
deführers 1 als Gesuch der Ehefrau und Mutter für die gemeinsamen Kin-
der zu betrachten sei. Die für den Nachzug der Kinder zu ihrer Mutter gel-
tende Nachzugsfrist habe zu laufen begonnen, als letzterer am 24. April
2024 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei (BVGer-act 1 Ziff. 17;
vorne Bst. K). Dazu ist zunächst zu konstatieren, dass sich die Beschwer-
deführenden in Widerspruch zu ihren (ebenfalls schon wechselnden)
Standpunkten im bisherigen Verlauf des Nachzugsverfahrens begeben.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 eingangs als Vater um den Nachzug
seiner Kinder ersuchte und dann behauptet wurde, das Kindsverhältnis sei
erst mit dem DNA-Gutachten entstanden, machen die Beschwerdeführen-
den nunmehr geltend, es bestehe – jedenfalls rechtlich – überhaupt keine
Vaterschaft. Ungeachtet dessen ist zur geschilderten Beschwerdeargu-
mentation Folgendes festzuhalten:
Wie bereits dargelegt, ist das Kindsverhältnis zwischen den Beschwerde-
führenden 2 und 3 und dem Beschwerdeführer 1, dessen biologische Va-
terschaft mittlerweile auch gutachterlich bestätigt worden ist, weder als un-
klar noch als strittig zu qualifizieren (vorstehend E. 4.4). Es ist daher aus
ausländerrechtlicher Perspektive von der Vaterschaft des für seine Kinder
gesuchstellenden Beschwerdeführers 1 auszugehen, obgleich es – infolge
Unterlassung seinerseits – bis heute an einer Vaterschaftsanerkennung
fehlt. Damit besteht kein Anlass, das Nachzugsgesuch, welches der Be-
schwerdeführer 1 für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder stellte,
im Hinblick auf die Kinder als Gesuch allein der Ehefrau und Mutter zu be-
trachten und zu behandeln. Dass das Gesuch um Nachzug der Kinder
auch als Gesuch der nunmehr nachgezogenen Ehefrau und Mutter ver-
standen werden kann, ändert sodann nicht daran, dass die für die Kinder
geltende Nachzugsfrist abgelaufen und das Gesuch als nachträglich zu
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qualifizieren ist. Das Bundesgericht geht nämlich in ständiger Rechtspre-
chung davon aus, dass Eheleute, welche zusammenleben beziehungs-
weise das Zusammenwohnen beabsichtigen, beim Nachzug der gemein-
samen Kinder als Einheit zu werten sind, weshalb sich ein Ehegatte die
verpasste Frist des anderen Ehegatten entgegenhalten lassen muss. Hat
der zunächst in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder
die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich nicht
wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und
sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben (Urteile des BGer
2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017
E. 4.1.4; 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4; 2C_205/2011 vom
3. Oktober 2011 E. 4.5). Nachdem vorliegend – entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts – die unterlassene Vaterschaftsanerkennung
nicht dazu führt, dass der Beschwerdeführer 1 ausländerrechtlich nicht als
nachzugsberechtigter Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu gelten
hätte und deshalb das von ihm gestellte Nachzugsgesuch allein der mit
ihm verheirateten und ihrerseits nachgezogenen Kindsmutter zuzurechnen
wäre, kommt diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall zur
Anwendung. Die Beschwerdevorbringen, wonach vor Nachzug der Kinds-
mutter noch gar keine Frist für den Nachzug der Kinder gelaufen sei und
die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung mangels etablierten Kinds-
verhältnisses der Beschwerdeführenden 2 und 3 zum Beschwerdeführer 1
nicht greife (BVGer-act. 1 Ziff. 17), vermögen angesichts des Ausgeführten
nicht zu überzeugen. Die Ehefrau und Kindsmutter muss sich die durch
den als Kindsvater nachzugsberechtigten Beschwerdeführer 1 verpasste
Frist für den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 entgegenhalten
lassen. Mit dem Nachzug der Mutter in die Schweiz am 24. April 2024 be-
gann deshalb keine neue Nachzugsfrist für die gemeinsamen Kinder.
4.6 Im Ergebnis ist das Gesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als
nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE
zu qualifizieren. Dies hatten die Beschwerdeführenden mit Schreiben an
das Migrationsamt vom 17. März 2022 denn auch bereits einmal aner-
kannt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur beschwer-
deweise vorgebrachten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glau-
ben (durch die Eröffnung eines Zustimmungsverfahrens im Nachgang zur
Anweisung des Verwaltungsgerichts ans Migrationsamt, den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln). Wobei ohnehin nicht rechtsge-
nügend dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für einen Vertrau-
ensschutz vorliegen könnten, namentlich was die rechtsprechungsgemäss
erforderliche Vertrauensdisposition angeht.
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4.7 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz gestützt auf (Art. 99 Abs. 1
i.V.m. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m.) Art. 6 Bst. a ZV-EJPD im Zustimmungs-
verfahren über das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführen-
den 2 und 3 entscheiden. Dabei war sie nach Massgabe von Art. 99 Abs. 2
AIG wiederum nicht an die Beurteilung des kantonalen Verwaltungsge-
richts gebunden.
5.
Nachdem das Zustimmungsverfahren zurecht durchgeführt worden ist, ist
nachfolgend zu prüfen, ob das SEM seine Zustimmung zum nachträglichen
Familiennachzug zurecht verweigert hat.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 19. März 2024 auf das
vorliegende Familiennachzugsgesuch nicht mehr Art. 44 AIG, sondern
Art. 43 AIG anwendbar ist.
6.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und Kinder
unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen (Bst. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b); sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach-
ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun-
desgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Famili-
ennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein nachträglicher Familiennachzug
– wie er nach den obigen Darlegungen hier vorliegt – wird nur bewilligt,
wenn (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 Bst. a–e
AIG) wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 AIG; vgl. dazu Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [BBl 2002 3709], 3863; Urteil des BGer 2C_870/2019 vom
3. März 2020 E. 3). Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug
angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AIG).
6.3 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es
aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den
Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und
rechtsgenügend zu belegen (Urteil des BGer 2C_375/2022 vom
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15. September 2022 E. 5.1; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Okto-
ber 2024 E. 6.2).
7.
Was die gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG für Kinder der nachziehenden Person
geltende altersmässige Beschränkung des Familiennachzugs (auf Kinder
unter 18 Jahren) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die während des vo-
rinstanzlichen Verfahrens eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdefüh-
renden 2 und 3 (am […] 2021 und am […] 2023) führt nicht dazu, dass
diese vom Familiennachzug ausgenommen wären. Der entscheidende
Zeitpunkt im Hinblick auf die Altersbeschränkung ist der Zeitpunkt der Ge-
sucheinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.2; BVGE 2025 VII/3 E. 5.3). Zum
Zeitpunkt der Gesucheinreichung am 15. September 2020 waren die Be-
schwerdeführerin 2 17-jährig und der Beschwerdeführer 3 14-jährig und
damit beide noch minderjährig.
8.
Vorliegend fand keine Anhörung der nachzuziehenden Kinder nach Art. 47
Abs. 4 AIG statt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren indes bereits im
erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten und hatten im dortigen wie
auch im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit, sich zu den wichtigen fa-
miliären Gründen schriftlich zu äussern. Den Akten sind keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, aufgrund derer eine Anhörung erforderlich im Sinne
der genannten Gesetzesbestimmung gewesen wäre. Ein Verstoss gegen
die gehörsrechtliche Vorgabe von Art. 47 Abs. 4 AIG ist somit zu verneinen.
Ebenso sind nach dem Gesagten die Vorgaben von Art. 12 Abs. 2 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds
(Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewahrt (vgl. BGE 147 I 149
E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). Der Verzicht auf die Anhörung der Beschwerdefüh-
renden 2 und 3 wurde von den Beschwerdeführenden denn auch nicht be-
anstandet.
9.
9.1 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in
die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich
wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75
VZAE genannten Kindswohls ergeben (Urteil des BGer 2C_870/2019 vom
3. März 2020 E. 5.2.1). Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut
als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff
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der wichtigen familiären Gründe zu verstehen – und nicht etwa als ab-
schliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nach-
träglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. dazu
BGE 146 I 185 E. 7.1.1, wonach sich Art. 75 VZAE nicht zu wichtigen fami-
liären Gründen für einen Ehegattennachzug äussert; zum Ganzen Urteil
des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1).
9.2 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 75 VZAE liegt beispielsweise vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung des nachzuziehenden Kinds im
Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Per-
son nicht mehr gewährleistet ist und keine zumutbare Alternative in der
Heimat gefunden werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_865/2021 vom
2. Februar 2022 E. 3.4). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmög-
lichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (Ur-
teile des BGer 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022
vom 15. September 2022 E. 5.1). Insbesondere Jugendliche, die bislang
stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer
bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (vgl.
BGE 137 I 284 E. 2.2; 133 II 6 E. 3.1.2). Eine Übersiedlung in ein anderes
Land stellt vor allem für Kinder beziehungsweise Jugendliche, die mindes-
tens schon ihren 13. Geburtstag hatten, einen bedeutenden Eingriff dar.
Dies vor allem dann, wenn sie die Sprache der Schweizer Landesgegend,
in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen. In einem solchen Fall
führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und kann – zumin-
dest anfänglich – mit erheblichen Problemen verbunden sein. Das Kinds-
wohl kann insofern auch für die Beibehaltung des bisherigen Aufent-
haltsorts sprechen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011
E. 4.4; Urteil des BVGer F-4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Nach
dem Gesagten ist bei einem Gesuch um Familiennachzug, das durch we-
sentliche Veränderungen der Verhältnisse im Ausland begründet ist, den
Umständen entsprechend ein Augenmerk darauf zu legen, ob es zumut-
bare Lösungen gibt, die es dem Kind erlauben, weiterhin in seinem Her-
kunftsland zu bleiben (Urteile des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar
2025 E. 5.1).
Grundsätzlich ist bei Nachzugsgesuchen gestützt auf das AIG auf das Alter
bei Einreichung des Gesuchs abzustellen (vgl. E. 7). Die Betreuungsbe-
dürftigkeit mit dem Argument zu verneinen, dass die Person in der Zwi-
schenzeit volljährig geworden ist, kommt daher nicht in Betracht (BGE 136
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II 497 E. 3; Urteil des BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.7.1).
Folglich kann der Umstand, dass die nachzuziehende Person im Verlauf
des Verfahrens volljährig geworden ist, eine Verweigerung des Nachzugs
nicht rechtfertigen (Urteile des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025
E. 5.3; F-1382/2022 vom 30. September 2024 E. 9.1). Vom Alter abgese-
hen kann eine allfällige Weiterentwicklung der Sachlage mitberücksichtigt
werden, bis das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (vgl. E. 2; Urteil
des BVGer F-6774/2023 vom 20. Februar 2025 E. 5.3) beziehungsweise
das nachzuziehende Kind 18 Jahre alt wird. Sachverhaltsveränderungen
nach Eintritt von dessen Volljährigkeit bleiben jedenfalls unbeachtlich, da
ab diesem Zeitpunkt kein neues Nachzugsgesuch mehr möglich wäre
(Art. 43 Abs. 1 AIG).
9.3
9.3.1 Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstel-
lation (Kindswohl) wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AIG vorliegen, welche die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträgli-
chen Familiennachzugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller rele-
vanten Umstände des Einzelfalls (Urteile des BGer 2C_238/2023 vom
8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2
m.w.H.). Dabei sind – im Sinne einer verfassungs- und konventionskonfor-
men Auslegung des Verordnungsrechts, wie sie die Rechtsprechung vor-
sieht (Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1;
2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1) und für welche der unbestimmte
Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe Raum lässt – die entgegen-
stehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung res-
pektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander
abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allge-
meinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsan-
wendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ebenso Rechnung getragen wie den kon-
ventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen
Eingriffs in den bei Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs
oftmals tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienle-
bens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum Erfor-
dernis einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG statt
vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. Sep-
tember 2023 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Okto-
ber 2024 E. 7.1).
Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträg-
lichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen
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Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im
Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich
machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf
Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der damit einherge-
hende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventi-
onsrechtlich zulässig. Vermögen hingegen die privaten Interessen am
Nachzug die entgegenstehenden öffentlichen Interessen aufzuwiegen, ist
daraus zu schliessen, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten
Umstände wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor-
liegen, die es gebieten, den Familiennachzug ausnahmsweise trotz Ver-
passens der Nachzugsfrist zuzulassen. Zugleich würde diesfalls die Nach-
zugsverweigerung einen unzulässigen Eingriff ins Familienleben darstellen
und Art. 8 EMRK verletzen.
9.3.2 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der
nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum ei-
nen darin, dass sich durch die verspätete Gesucheinreichung – namentlich
beim Kindernachzug – die Chancen auf eine möglichst schnelle und rei-
bungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz ver-
ringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kin-
der fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl.
dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74
Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch BBl 2002 3709 ff., 3793; BGE 136 II
78 E. 4.3; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.2).
Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festge-
legten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen
Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschrän-
kung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken mithin auch die
Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein mig-
rationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennach-
zug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches In-
teresse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des
Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des
BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4). Das migrationsregu-
latorische Interesse, verspätet beantragte Familiennachzüge zu verwei-
gern, gilt – im Gegensatz zum vorstehend dargelegten integrationspoliti-
schen Interesse – für den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kin-
dern gleichermassen.
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9.3.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Be-
schwerdeführenden an der Bewilligung des Familiennachzugs gegenüber-
zustellen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und deren Kinder ein grosses
privates Interesse hat, zusammenzuleben. Dies gilt jedoch nicht ungeach-
tet der konkreten Umstände. Namentlich wenn eine Familie freiwillig jahre-
lang getrennt lebt, bringen die Familienmitglieder dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In
einer solchen Konstellation relativiert sich das anzunehmende private Inte-
resse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechtsgenügend darzutun
vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige
Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse
am familiären Zusammenleben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185
E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2:
2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023
E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; je m.H.).
Hätte beispielsweise ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv be-
trachtet keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil es bislang an einer gesetzli-
chen Nachzugsvoraussetzung wie etwa einer bedarfsgerechten Wohnung
oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt fehlte,
kann dies ein objektiver, nachvollziehbarer Grund für das bisherige Zuwar-
ten sein (BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass die nach-
ziehende Person belegtermassen nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass
die fragliche Nachzugsvoraussetzung bisher nicht erfüllt war. Zudem muss
die betreffende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass
sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Vo-
raussetzung erfüllt war bzw. deren Erfüllung absehbar wurde.
Darüber hinaus sind im konkreten Einzelfall sämtliche weiteren Umstände
zu berücksichtigen, welche sich auf die Bemessung des privaten Interes-
ses auswirken können. Namentlich ist im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung dem übergeordneten Kindsinteresse direkt oder indi-
rekt verfahrensbetroffener Kinder (vgl. Art. 75 VZAE, Art. 3 Ziff. 1 KRK) so-
wie der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen (vgl.
jeweils analog Art. 74 Abs. 5 VZAE; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen
Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20
§§ 90, 98, 105).
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10.
10.1 Das SEM begründete die Zustimmungsverweigerung zum nachträgli-
chen Familiennachzug im Wesentlichen damit, dass es nicht im Sinne des
Kindswohls liege, die Beschwerdeführenden 2 und 3 aus ihrem bisherigen
Umfeld herauszureissen und in ein neues Umfeld zu stellen, wo sie mit
Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätten. Eine Übersiedlung würde
zu einer tiefgründigen Entwurzelung führen. Die Beschwerdeführenden 2
und 3 müssten ihr vertrautes Umfeld in jeder Hinsicht verlassen, um in ein
fremdes Land zu ziehen, zu dem sie mit Ausnahme der Eltern keinerlei
Verbindung hätten. Sie seien in Sri Lanka geboren, aufgewachsen und hät-
ten dort ihre ganze Ausbildung absolviert. Sie seien noch nie in der
Schweiz gewesen und verfügten über keinerlei Kenntnisse einer Landes-
sprache. Eine Eingliederung ins Berufsleben und in die lokalen Verhält-
nisse der Schweiz sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Viel-
mehr sollten alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft
werden, um im Heimatland einen optimalen Einstieg ins Berufsleben vor-
zubereiten. Die (im Verfügungszeitpunkt) 21-jährige Beschwerdeführerin 2
und der 18-jährige Beschwerdeführer 3 würden auch ohne die Betreuung
ihrer Grosseltern auskommen. Ohnehin sei aufgrund der Arztberichte der
Grosseltern nicht erstellt, inwiefern diese nicht mehr in der Lage wären, die
Betreuung zu übernehmen. Auch sei nicht glaubhaft, dass die anderen
zwei Geschwister keine Kapazität hätten, die Beschwerdeführenden 2
und 3 bei Bedarf zu betreuen. Die Einreise der Mutter in die Schweiz stelle
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen wichtigen fami-
liären Grund dar. Der Beschwerdeführer 1 habe im Wissen um seine Kin-
der erst nach Ablauf der für sie geltenden Frist das erste Familiennach-
zugsgesuch eingereicht. Er habe auch sonst keine Bemühungen unter-
nommen, die Kinder zwecks Besuchsaufenthalten in die Schweiz zu brin-
gen. Auch spreche das jahrelange freiwillige Getrenntleben für ein be-
schränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienle-
ben. Das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung
überwiege das Interesse an einer Familienzusammenführung nach jahre-
langem freiwilligem Getrenntleben. Im Ergebnis seien wichtige familiäre
Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu verneinen und die Verweigerung des Fami-
liennachzugs sei mit Art. 8 EMRK vereinbar.
10.2 Die Beschwerdeführenden wandten dagegen im Wesentlichen ein, es
gehe seit dem ersten Gesuch vom 21. Juni 2019 darum, dass die Familie
endlich zusammenleben könne. Die bereits anhaltende Trennung der Be-
schwerdeführenden 2 und 3 von der Familie widerspreche dem Kindswohl.
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Dieses könne nur durch die Gewährung des gemeinsamen Familiennach-
zugs mit der Mutter und der kleineren Schwester in die Schweiz gewahrt
werden. Der Beschwerdeführer 1 könne aufgrund seiner Verfolgung nicht
mehr nach Sri Lanka zurück. Es gebe keine Möglichkeit für die Familie, in
Sri Lanka oder einem anderen Land zusammenzuleben. Die Beschwerde-
führenden 2 und 3 seien auf eine stabile Familiensituation und die Unter-
stützung ihrer Eltern beim Erwachsenwerden angewiesen. Es sei nicht
möglich, ihnen diese Unterstützung im Alltag über Internettelefonate und
Videocalls zu geben. Die Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei
mittlerweile durch die Ausreise der Kindsmutter (zum Beschwerdeführer 1
in die Schweiz) weggefallen und nicht sichergestellt. Die älteste Schwester
der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei verheiratet und habe zwei Kinder.
Sie sei ausgelastet und könne die Betreuung von zwei Teenagern nicht
übernehmen. Dazu komme die räumliche Distanz. Die zweitälteste
Schwester studiere und sei damit und mit der eigenen finanziellen Selbst-
ständigkeit vollständig ausgelastet. Die Grosseltern würden in der gleichen
Stadt wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 wohnen. Sie seien jedoch
beide über 70 Jahre alt und selbst auf Betreuung im Alltag angewiesen. Ihr
Unterstützungsbedarf steige mit zunehmendem Alter und ihnen fehle die
notwendige Energie und die erforderliche Selbstständigkeit, um zwei junge
und lebendige Teenager nachhaltig in ihrer Entwicklung begleiten zu kön-
nen. Im Gegenteil seien die Beschwerdeführenden 2 und 3 aktuell gehal-
ten, zunehmend die Betreuung der Grosseltern zu übernehmen. In Sri
Lanka gebe es keine Betreuungsalternative für die Beschwerdeführen-
den 2 und 3, womit ein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47
Abs. 4 AIG vorliege.
11.
11.1 Zu prüfen ist zunächst, ob nach Massgabe von Art. 75 VZAE wichtige
familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, weil das Kinds-
wohl der im Zeitpunkt der Gesucheinreichung am 15. September 2020
17- respektive 14-jährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 nur durch einen
Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vorne E. 9.1 f.).
11.2 Es liegt auf der Hand, dass die Kinder ein grosses Interesse haben,
mit ihren in die Schweiz übersiedelten Eltern zusammenzuleben. Dieses
grundsätzliche Interesse führt indes rechtsprechungsgemäss für sich allein
noch nicht zur Annahme, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in
die Schweiz gewahrt werden könnte, mithin wichtige familiäre Gründe im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE vorlägen. So
rechtfertigt der Umstand, dass der betreuende Elternteil in die Schweiz
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nachgezogen wurde beziehungsweise wird, noch keinen nachträglichen
Familiennachzug des Kinds (Urteile des BGer 2C_765/2011 vom 28. No-
vember 2011 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3). Ebenso
wenig vermag dies der nachvollziehbare Wunsch, die Familie zu vereinigen
(BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember
2023 E. 3.3) oder der Umstand, dass das Kind im Zielstaat bessere Le-
bensbedingungen vorfindet (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2018 vom
24. April 2019 E. 2.4; Urteil des BVGer F-4031/2021 vom 31. Mai 2022
E. 9.3).
11.3 In Bezug auf die Betreuungsalternativen ist davon auszugehen, dass
zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Jahr 2020 mit der damals 65-jähri-
gen Grossmutter und dem damals 70-jährigen Grossvater sowie – sub-
sidiär – den ebenfalls in Sri Lanka lebenden zwei älteren Schwestern (da-
mals 22- und 20-jährig) eine zumutbare altersadäquate Betreuungsalter-
native im Heimatland vorlag und diese bis zum 18. Geburtstag des jünge-
ren Beschwerdeführers 3 im Jahr 2023 auch nicht wegfiel. Aus den Arztbe-
richten vom 9. Dezember 2022 und vom 24. September 2024 ergibt sich
zwar, dass die Grosseltern seit mehreren Jahren in regelmässiger medizi-
nischer Behandlung stehen und altersbedingt auf Unterstützung im Alltag
angewiesen sind. Dass die Betreuung der damaligen Teenager durch die
Grosseltern im Jahr 2020 nicht mehr möglich gewesen oder bis im
Jahr 2023 unmöglich geworden wäre, geht aus den genannten Berichten
jedoch nicht rechtsgenügend hervor und wurde durch die Beschwerdefüh-
renden auch nicht hinreichend substantiiert. Ebenso wenig finden sich da-
für in den übrigen Akten hinreichende Hinweise.
11.4 Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass ein Nachzug
der Beschwerdeführenden 2 und 3 im massgeblichen Zeitraum mit erheb-
lichen Integrationsschwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Sie haben ihr
gesamtes bisheriges Leben in Sri Lanka verbracht, dort die Schule absol-
viert und sind dort sozial, kulturell und familiär verwurzelt. Sie beherrschen
die deutsche Sprache nicht und sind mit den hiesigen Verhältnissen nicht
vertraut. Eine Übersiedlung in die Schweiz hätte bereits im Zeitpunkt der
Gesuchstellung für die damals 17-jährige Beschwerdeführerin 2 und den
damals 14-jährigen Beschwerdeführer 3 einen erheblichen Eingriff bedeu-
tet, zu einer tiefgreifenden Entwurzelung geführt und sie vor grosse Hin-
dernisse, insbesondere auch bei der Eingliederung ins Schulsystem und
anschliessend in den hiesigen Arbeitsmarkt, gestellt. Anhaltspunkte, wo-
nach sich an dieser Ausgangslage bis zum 18. Geburtstag des jüngeren
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Beschwerdeführers 3 im Jahr 2023 etwas geändert hätte, sind nicht er-
sichtlich.
11.5 Vor diesem Hintergrund erscheint trotz des grundsätzlichen Interes-
ses der im Gesuchszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden 2
und 3, mit ihren in die Schweiz übersiedelten Eltern zusammenzuleben, ein
Verbleib in Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls gesamthaft
betrachtet nicht ungünstiger als eine Übersiedlung in die Schweiz. Jeden-
falls liegt beziehungsweise lag im massgeblichen Zeitraum keine Situation
vor, in der das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt
werden kann. Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familien-
nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE sind demnach zu verneinen.
12.
12.1 Zu prüfen bleibt, ob – jenseits von Art. 75 VZAE – bei gesamthafter
Betrachtung der relevanten Umstände des vorliegenden Falls und Abwä-
gung der sich daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen
wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, wel-
che die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennach-
zugs erfordern (vorne E. 9.3.1).
12.2 Was die öffentlichen Interessen angeht, ist zunächst das migrations-
regulatorische Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Famili-
ennachzugs, namentlich das Durchsetzen einer restriktiven Einwande-
rungspolitik zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 9.3.2). Ins Gewicht fällt bei
den Beschwerdeführenden 2 und 3 zudem das integrationspolitische Inte-
resse an der Verweigerung des Nachzugs (vgl. vorne E. 11.4 betr. zu er-
wartende Integrationsschwierigkeiten).
12.3
12.3.1 Den öffentlichen Interessen an der Nachzugsverweigerung sind die
privaten Interessen der Beschwerdeführenden, der in der Schweiz anwe-
senden Ehefrau und Kindsmutter sowie der jüngsten Tochter der Eheleute
an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzu-
stellen.
12.3.2 Die im Gesuchszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführenden 2
und 3 sind als Kernfamilie des Beschwerdeführers 1 und seiner ebenfalls
hier lebenden Ehefrau zu qualifizieren. Dem als Flüchtling anerkannten Be-
schwerdeführer ist sodann klarerweise nicht «von vornherein ohne
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Weiteres zumutbar» (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1), das Familienleben im
Ausland – namentlich im gemeinsamen Herkunftsstaat Sri Lanka – zu füh-
ren. Das angestrebte Zusammenleben der Familie in der Schweiz fällt mit-
hin in den Schutzbereich ihres grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung
des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. zum Ganzen ein-
gehend und m.w.H. Urteil des BVGer F-777/2023 vom 12. Juni 2026
E. 9.1). Grundsätzlich hat die Familie ein entsprechend grosses privates
Interesse, in der Schweiz zusammenzuleben.
12.3.3 Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch das erste Gesuch um Familien-
nachzug erst am 21. Juni 2019 eingereicht – und damit fünf Jahre nach
seiner Asylgewährung am 25. Juni 2014, ab welcher ein Nachzugsgesuch
hätte gestellt werden können. Seine Kinder und die Kindsmutter hat er
während seines ganzen Asylverfahrens (insbesondere in der Befragung
zur Person vom 30. Mai 2013 [Frage 3.01]) verschwiegen. Die Begrün-
dung, Angst gehabt zu haben, seine Familie zu gefährden, sowie die Aus-
sage, den Kontakt zur Familie 2007/2008 verloren zu haben und sie erst
zehn Jahre später über einen Bekannten in Deutschland wieder aufgespürt
zu haben, vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 hat
nicht substantiiert, inwiefern die Offenlegung seiner tatsächlichen familiä-
ren Verhältnisse gegenüber den Schweizer Behörden seine Angehörigen
hätte gefährden können, und es werden auch keine ernsthaften Bemühun-
gen vorgebracht, den Kontakt zu ihnen früher wiederherzustellen. Die
Gründe für den Kontaktabbruch 2007 hat er zudem nicht näher erklärt,
weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Trennung im
Jahr 2007 freiwillig erfolgte. Jedenfalls ist die Trennung nicht auf die Flucht
des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen, welche erst 2013 erfolgte. Für
das freiwillige Getrenntleben während mindestens rund elf Jahren von der
Trennung 2007/2008 bis zur verspäteten Gesucheinreichung im Jahr 2019
– zwei Jahre nach der angeblichen Wiederaufnahme des Kontakts 2017 –
wurden keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht. Ins-
besondere hat der Beschwerdeführer 1 nicht dargelegt, dass es ihm nicht
früher möglich gewesen wäre, die Voraussetzungen für einen Nachzug zu
erfüllen.
Nach dem Gesagten liegen keine objektiven und nachvollziehbaren
Gründe vor, welche das lange freiwillige Getrenntleben und insbesondere
das Zuwarten des Beschwerdeführers 1 mit dem Nachzugsgesuch für die
Beschwerdeführenden 2 und 3 rechtfertigen könnten, weshalb ihm dieses
zugerechnet werden muss. Im Sinne der Rechtsprechung muss davon
ausgegangen werden, dass die heutigen Eheleute dadurch ihr mangelndes
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Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben der Be-
schwerdeführenden 2 und 3 mit dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz
zum Ausdruck gebracht haben. Dies führt zu einer erheblichen Relativie-
rung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Fa-
miliennachzugs.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst nur
seine Kinder – darunter die Beschwerdeführenden 2 und 3 –, nicht aber
die erst seit Januar 2019 mit ihm verheiratete Kindsmutter hätte nachzie-
hen können. Dem Vorbringen, dass es kaum möglich gewesen wäre, die
Kinder einer Frau nachzuziehen, mit welcher er nicht verheiratet war, ohne
auf der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen zu sein, muss entgegnet
werden, dass keine entsprechenden Versuche oder diesbezüglichen Be-
mühungen dokumentiert sind oder auch nur behauptet werden. Obwohl
sich die Ehefrau gemäss seinen Angaben bereits 2016 von ihrem damali-
gen verschwundenen Ehemann scheiden liess und es bereits 2017 zum
Wiederaufblühen des Kontakts kam, haben die Eheleute im Übrigen erst
im Januar 2019 geheiratet und das erste Gesuch um Familiennachzug
wurde im Juni 2019 eingereicht.
12.3.4 Bei der Bemessung des privaten Interesses, das Familienleben in
der Schweiz führen zu können, ist weiter von Bedeutung, ob dies auch im
Heimatland oder anderswo möglich wäre oder ob es unüberwindbare oder
wesentliche Hindernisse («des obstacles insurmontables ou majeurs»)
gibt, die einem gemeinsamen Familienleben im Ausland entgegenstehen
(vgl. Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2001, 6697/18,
§ 135; Urteil des BVGer F-777/2023 vom 12. Juni 2026 E. 11.5.9). Der Be-
schwerdeführer 1 wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Eine
Rückkehr in sein Heimatland Sri Lanka und ein dortiges Zusammenleben
fallen deshalb ausser Betracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Mög-
lichkeit des Zusammenlebens in einem Drittstaat bestünde. Unter diesem
Gesichtspunkt ist daher das private Interesse entsprechend höher zu ver-
anschlagen.
12.3.5 Keine entscheiderhebliche Erhöhung des privaten Interesses am
nachträglichen Familiennachzug ergibt sich demgegenüber aus der Be-
rücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses der Beschwerdefüh-
renden 2 und 3. Begründungshalber ist auf die vorstehenden Darlegungen
hinsichtlich wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE zu ver-
weisen (E. 11).
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12.3.6 In der Gesamtabwägung der entgegenstehenden Interessen ver-
mögen die privaten Interessen an der Bewilligung des verspätet beantrag-
ten Familiennachzugs für die Beschwerdeführenden 2 und 3 das öffentli-
che Interesse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Ausschlagge-
bend für diese Beurteilung ist namentlich, dass keine objektiven und nach-
vollziehbaren Gründe für das jahrelange freiwillige Getrenntleben bis zum
verspäteten Nachzugsgesuch dargetan wurden oder anderweitig ersicht-
lich sind.
13.
Zusammenfassend ist kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AIG ersichtlich, der es rechtfertigen würde, den nachträglichen Familien-
nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen und ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen – weder im Sinne von Art. 75 VZAE
(E. 11) noch darüber hinaus (E. 12). Die Verweigerung des Familiennach-
zugs erweist sich als begründet sowie verhältnismässig – und damit nach
nationalem Recht wie auch unter der EMRK als zulässig (vgl. vorne
E. 9.3.1).
14.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Für ihre Nichtigerklärung besteht kein Anlass, ebenso wenig für
ihre Aufhebung (vgl. vorne Bst. H). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
15.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung und sind die Kosten den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 11. Ap-
ril 2024 einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 28
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