Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-1683/2025

F-1683/2025Entscheid vom 02.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die afghanischen Beschwerdeführerinnen stellten in der Schweiz Asylgesuche; nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist nach Italien hob das SEM den Nichteintretensentscheid auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies sie dem Kanton Aargau zu. Dagegen verlangten sie die Zuweisung an den Kanton Zürich mit Hinweis auf ihren dort wohnhaften Bruder. Während des Beschwerdeverfahrens wurden sie als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl.

Erwägungen

Praxisänderung: Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen eine Kantonszuweisung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG auch bei inzwischen anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich nur wegen Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig ist. Es gab seine bisherige, mit Urteil F-1642/2024 begründete Praxis ausdrücklich auf und entschied, dass Art. 26 FK keinen Anspruch anerkannter Flüchtlinge auf freie Wahl des Aufenthaltskantons oder auf Gleichstellung mit niedergelassenen Personen nach Art. 37 Abs. 3 AIG begründet. Die Kantonszuweisung ist vom Kantonswechsel zu unterscheiden; die bevölkerungsproportionale Verteilung anerkannter Flüchtlinge auf die Kantone ist gesetzlich vorgesehen und völkerrechtskonform. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneinte das Gericht, weil zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Bruder kein besonderes, über die übliche familiäre Bindung hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis dargetan wurde.

Entscheid

Die Beschwerden wurden abgewiesen. Die Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Aargau bleibt bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-1683/2025, F-1684/2025

Urteil vom 2. Juli 2026

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Aileen Truttmann,
Richter Gregor Chatton,
Richterin Christa Preisig,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, geb. (…),
2. B._______, geb. (…),
beide aus Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischen-
verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 / N (…) und
N (…).
F-1683/2025, F-1684/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ersuchten am 30. Mai 2024 zusam-
men mit ihren Eltern (siehe das konnexe BVGer-Verfahren F-1682/2025)
in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat die Vor-
instanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerinnen
auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Italien weg. Die zuge-
wiesene Rechtsvertreterin beendete mit Schreiben vom 23. August 2024
das Mandatsverhältnis. Nach Ablauf der Überstellungfrist hob die Vor-
instanz am 27. Februar 2025 die Verfügung vom 22. August 2024 auf (Dis-
positiv-Ziffer 1), ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfah-
rens an (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Beschwerdeführerinnen dem Kan-
ton Aargau zu (Dispositiv-Ziffer 3).

B.
Mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 4. März 2025 (Post-
stempel), das dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter-
geleitet wurde, erhoben die nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen sinn-
gemäss Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Aargau und führ-
ten aus, aufgrund der Nähe zu ihrem Bruder, der im Kanton Zürich wohne,
möchten sie letzterem Kanton zugewiesen werden.

C.
Am 26. März 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen zu den Asylgründen
befragt. Am 3. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführe-
rinnen als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.

D.
Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine
Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Beschwerdeakten sowie um
Gewährung einer kurzen Nachfrist für allfällige weitere Eingaben. Die In-
struktionsrichterin hiess das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 24. April
2025 gut.

E.
Am 5. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerdeer-
gänzung ein und beantragten, die Dispositivziffer 3 der Verfügung der
Vorinstanz vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, sie dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter sei die Sa-
che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwer-

Seite 2
F-1683/2025, F-1684/2025

deführerinnen ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 vereinigte die Instruktionsrichte-
rin die Beschwerdeverfahren F-1683/2025 und F-1684/2025, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ersuchte die Vorinstanz
um eine Vernehmlassung zur Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2025.

G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 hielt die Vorinstanz an der Zuwei-
sung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Aargau fest.

H.
Am 18. August 2025 replizierten die Beschwerdeführerinnen.

I.
Mit Schreiben vom 2. September 2025 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine in einer Zwischenverfügung ange-
ordnete Kantonszuweisung ist selbständig anfechtbar (vgl. Art. 107 Abs. 1
AsylG); die Beschwerde ist zulässig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Da für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids massgeblich
ist (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2), ist die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, obschon sie nach dem

Seite 3
F-1683/2025, F-1684/2025

Verfügungszeitpunkt eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. C), zu berück-
sichtigen.

1.5 Das vorliegende Urteil ergeht in Fünferbesetzung gemäss Art. 21
Abs. 2 VGG.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Verweis auf das Urteil des
BVGer F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3 geltend, die Kognitionsbe-
schränkung nach Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG sei aufgrund des ihnen
am 3. April 2025 zuerkannten Flüchtlingsstatus nicht anwendbar. Als aner-
kannte Flüchtlinge hätten sie zudem grundsätzlich das Recht, den Aufent-
haltskanton frei zu wählen.

2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es gebe keine An-
haltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber anerkannte Flüchtlinge von der
durch das SEM vorgenommenen Kantonszuweisung nach Art. 27 Abs. 3
AsylG habe ausklammern wollen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut
von Art. 57 Abs. 1 AsylG, welcher die Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG
auf anerkannte Flüchtlinge explizit regle. Im Übrigen dürfte entgegen dem
Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Art. 37 Abs. 3 AIG (SR
142.20) nicht einschlägig sein, da es nicht um einen Kantonswechsel, son-
dern um eine (erstmalige) Kantonszuweisung gehe.

3.
3.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen
Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG – diese Bestim-
mung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106
Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung ange-
fochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Um
das Asylverfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, hat der Gesetzge-
ber bezüglich der Kantonszuteilung eine materielle Rügemöglichkeit aus-
drücklich nur insoweit zulassen wollen, als die völkerrechtliche Garantie
des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) betroffen ist (BVGE 2008/47
E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [BBl 1996 II 1, 54]). Werden
andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten. Auch formelle Rügen sind nur insoweit zulässig, als sie
im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie
stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

Seite 4
F-1683/2025, F-1684/2025

3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz AsylG weist das SEM
die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten
Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung
erfolgt grundsätzlich nach einem in Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festgelegten bevölkerungspropor-
tional ausgestalteten Schlüssel (Art. 21 Abs. 3 AsylV 1), wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Im ausländerrechtli-
chen Kontext erklärt Art. 85 Abs. 2 AIG bezüglich der Verteilung von vor-
läufig aufgenommenen Personen Art. 27 AsylG für sinngemäss anwend-
bar; nach Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi-
schen Personen [VVWAL, SR 142.281] richtet sich die Verteilung von vor-
läufig aufgenommenen Personen auf die Kantone nach Art. 21 und 22
AsylV 1.

3.3 Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, der nur von «Asylsu-
chenden» spricht, findet die Bestimmung auch auf Personen Anwendung,
denen im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 26c AsylG) Asyl gewährt
wurde oder die im beschleunigten Verfahren vorläufig aufgenommen wur-
den (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b AsylV 1; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr,
Artikel C4, Das beschleunigte Asylverfahren, Ziff. 2.2.4). Dass nur von
«Asylsuchenden» gesprochen wird, lässt sich damit erklären, dass die Be-
stimmung aus einer Zeit stammt, zu der es das beschleunigte Verfahren
noch nicht gab (vgl. Art. 27 Abs. 1–3 AsylG in der Erstfassung vom 26. Juni
1998, noch mit dem Randtitel «Verteilung auf die Kantone» [AS 1999
2262], welche inhaltlich gleich lauten wie Art. 27 Abs. 1–3 AsylG in der
heute geltenden Fassung). Die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf
Flüchtlinge ergibt sich zudem aus Art. 57 Abs. 1 AsylG.

3.4 Die Kantonszuweisung fällt im beschleunigten Asylverfahren zeitlich
mit dem Abschluss des Asylverfahrens im Bundesasylzentrum zusammen,
im Gegensatz zum erweiterten Asylverfahren, bei dem die Kantonszuwei-
sung vor dem materiellen Entscheid über das Asylgesuch erfolgt (vgl.
Art. 26d AsylG, zum Ganzen siehe SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr,
Artikel F5, Die Kantonsverteilung). In der Botschaft vom 3. September 2014
zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs) (BBl
2014 7991) wurde die (neue) Konstellation, dass eine Kantonszuweisung
im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zusammen mit der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt, nicht thematisiert. Auch die Ver-

Seite 5
F-1683/2025, F-1684/2025

nehmlassungsteilnehmer hatten diesbezüglich keine Bemerkungen ange-
bracht. Dem Gesetzgeber war jedoch bewusst, dass aufgrund der neuen
Konzeption anerkannte Flüchtlinge den Kantonen zugewiesen werden, wie
aus den Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 3 und 4 E-AsylG hervorgeht (BBl
2014 7991, 8068):

«Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140
Tage. Nach Ablauf dieser Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kan-
ton (Abs. 3). Die Höchstdauer muss nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden.
Dies gilt bei einer Regelung des Aufenthalts (Asylgewährung oder vorläufige
Aufnahme) oder bei einem früheren Vollzug der Wegweisung ab dem Zentrum
des Bundes.»

Die gleiche Aussage findet sich (in anderen Worten) in den Erläuterungen
zu Art. 27 Abs. 4 E-AsylG (BBl 2014 7991, 8074):

«Zukünftig werden Asylsuchende einem Kanton zugewiesen, wenn über ihr
Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens entschieden werden soll,
wenn ein Asylgesuch gutgeheissen wird, wenn eine vorläufige Aufnahme an-
geordnet wird oder wenn ein negativer Asylentscheid im Rahmen des be-
schleunigten Verfahrens nicht innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer von
140 Tagen in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 24
Abs. 3 E-AsylG).»

3.5 Von der Kantonszuweisung zu unterscheiden ist der Kantonswechsel,
der bei Personen aus dem Asylbereich erst nach einer Kantonszuweisung
in Frage kommt. Ein Kantonswechsel während eines hängigen Asylverfah-
rens – ein solcher kommt nur während des erweiterten Asylverfahrens in
Betracht, da im beschleunigten Verfahren mit der Kantonszuweisung auch
das Asylverfahren endet – richtet sich nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1. Für Kan-
tonswechselgesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, ob mit oder
ohne Flüchtlingseigenschaft, ist das SEM zuständig (vgl. Art. 85b Abs. 1
AIG, vgl. die unterschiedlichen Voraussetzungen für einen Kantonswech-
sel für vorläufig aufgenommene Personen [Art. 85b Abs. 2-4 AIG] und für
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge [Art. 85b Abs. 5 AIG]), während über
Kantonswechselgesuche von Flüchtlingen mit Asyl aufgrund dessen, dass
diese zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 60
Abs. 1 AsylG), die kantonalen Migrationsämter entscheiden (vgl. Art. 37
Abs. 1 AIG, zum Ganzen siehe SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel
F6, Die Gesuche um Kantonswechsel).

3.6 Die gleiche Beschränkung der Beschwerdegründe wie bei Entscheiden
über die Kantonszuweisung (vgl. E. 3.1) galt bis zum 31. Mai 2024 bei Ent-
scheiden über den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Per-

Seite 6
F-1683/2025, F-1684/2025

sonen (vgl. Art. 85 aAbs. 4 AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2005
[AS 2007 5437 5465]: «Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie», aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021
[Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der
vorläufigen Aufnahme], mit Wirkung seit 1. Juni 2024 [AS 2024 188; BBl
2020 7457]). Indessen erwog das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2012/2 E. 3.2 und E. 5 gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), diese
Kognitionsbeschränkung sei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nicht
anwendbar. Vor dem Hintergrund von Art. 26 FK kam es zum Ergebnis,
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hätten einen Anspruch auf Kantons-
wechsel im gleichen Umfang, wie er Niedergelassenen gestützt auf Art. 37
Abs. 3 AIG zustehe (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer F-724/2020 vom
30. September 2022 E. 4.2.1).

3.7 Unter Berücksichtigung von BVGE 2012/2 hat das Bundesverwaltungs-
gericht in der Folge auch bei Beschwerden von Flüchtlingen bezüglich de-
ren Kantonszuweisung die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 drit-
ter Satz AsylG für nicht anwendbar erklärt und den Beschwerdeführenden
im gleichen Umfang, wie er niedergelassenen Personen gestützt auf
Art. 37 Abs. 3 AIG für den Kantonswechsel zukommt («Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel,
wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen»), einen Anspruch
auf Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton zugestanden. Im Ur-
teil des BVGer F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3 (ergangen in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin [vgl.
Art. 111 Bst. e AsylG]) wurden zum ersten Mal die Kriterien für den Kan-
tonswechsel, wie sie für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
gelten, auf die Kantonszuweisung von im beschleunigten Verfahren aner-
kannten Flüchtlingen angewendet. Die zentrale Aussage lautete dabei wie
folgt: «Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf auslän-
dische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind.
Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge da-
her einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in
gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf
Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht» (Urteil F-1642/2024 E. 3.1). Diese Erwägung
wurde darauf in zahlreichen Urteilen betreffend die Kantonszuweisung von
Flüchtlingen übernommen (vgl. anstatt vieler Urteile des BVGer
F-7843/2024 und F-7844/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-6296/2024
vom 14. Februar 2024 E. 2.2; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2).

Seite 7
F-1683/2025, F-1684/2025

Eine Analyse, ob die mit dem Urteil F-1642/2024 stillschweigend vorge-
nommene Rechtsprechungsänderung gerechtfertigt ist, ist bisher ausge-
blieben, was es vorliegend nachzuholen gilt.

4.
4.1 In Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen kann an der inhaltlichen
Gleichsetzung der Kantonszuweisung mit dem Kantonswechsel und der
damit einhergehenden Vermischung der beiden Rechtsinstitute, wie sie im
Urteil F-1642/2024 E. 3 vorgenommen wurde, nicht festgehalten werden.
Die Kantonszuweisung betrifft die Verteilung der Asylsuchenden und aner-
kannten Flüchtlinge sowie der vorläufig aufgenommenen Personen auf die
Kantone (vgl. Art. 27 Abs. 1 AsylG, Art. 57 Abs. 1 AsylG, Art. 85 Abs. 2 AIG).
Sie wird beim Austritt aus einem Bundesasylzentrum von Amtes wegen
verfügt, ist also eine asylrechtliche Massnahme. Demgegenüber ist der
Kantonswechsel ein Recht, welches auf Gesuch hin eingeräumt wird, so-
fern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehältlich Art. 22
Abs. 2 AsylV 1, welcher den Kantonswechsel während des erweiterten
Asylverfahrens regelt (vgl. E. 3.5 hiervor), gehört der Kantonswechsel zum
Ausländerrecht (vgl. Art. 37 AIG). Auch die Zuständigkeiten sind unter-
schiedlich geregelt (vgl. E. 3.5 hiervor). Insofern ist nicht ersichtlich, wes-
halb BVGE 2012/2, ein Urteil betreffend Kantonswechsel, und die darin
enthaltene Kernaussage, wonach vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft bei Kantonswechseln wie Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln seien, bei Kantonzuwei-
sungen zur Anwendung gelangen soll. Die Aussage im Urteil F-1642/2024
E. 3, wonach bei anerkannten Flüchtlingen im Rahmen der Kantonszuwei-
sung die Kriterien für den Kantonswechsel gemäss Art. 37 AIG zur Anwen-
dung kommen, erweist sich schon aus diesem Grund als unzutreffend.

4.2 Sodann steht die mit dem Urteil F-1642/2024 rezipierte Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kantonswechsel von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen (BVGE 2012/2, Urteile des BVGer
F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. Au-
gust 2022 E. 3.2; F-6389/2020 vom 26. November 2021 E. 3) nunmehr im
Widerspruch zu dem am 1. Juni 2024 in Kraft getreten Art. 85b Abs. 5 AIG
(«Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen richtet
sich nach Artikel 37 Absatz 2.»). Gemäss dem Gesetzgeber sollen neu für
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge die Kantonswechselkriterien für Inha-
ber der Aufenthaltsbewilligung zur Anwendung kommen und nicht mehr,
wie in BVGE 2012/2 E. 5.2.3 festgehalten, jene für Inhaber der Niederlas-
sungsbewilligung. Dem Bundesrat war dabei der Widerspruch zur Recht-

Seite 8
F-1683/2025, F-1684/2025

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewusst; er erachtete die Be-
stimmung hinsichtlich Art. 26 FK jedoch als völkerrechtskonform und be-
gründete dies einlässlich (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Ände-
rung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Rei-
sen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme]
[BBl 2020 7457, 7470]). In den parlamentarischen Beratungen gab Art. 85b
Abs. 5 AIG zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. Geschäft 20.063). Rechts-
vergleichend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auch von mehreren kantonalen Verwaltungsge-
richten nicht geteilt wird. So lehnten es diese ab, bei Kantonswechselge-
suchen von anerkannten Flüchtlingen mit B-Bewilligung Art. 37 Abs. 3 AIG
anzuwenden (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
29. September 2022 E. 2.3 [VB.2022.00278], vom 6. September 2023
E. 2.4.1 [VB.2023.00312], vom 27. Oktober 2022 E. 3.4 [VB.2022.00464]
und vom 5. November 2024 E. 2.2 [VB.2023,00411]; Urteil des Kantonsge-
richts Freiburg vom 10. November 2020 [601 2019 193]).

5.
Zu prüfen ist, ob die Verteilung von anerkannten Flüchtlingen auf die Kan-
tone nach einem bevölkerungsproportionalen Schlüssel gegen Art. 26 FK
verstösst, wie dies die Beschwerdeführerinnen sinngemäss rügen.

5.1 Art. 26 FK trägt den Randtitel «Freizügigkeit» und lautet folgendermas-
sen:

«Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmäs-
sig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu
wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter
den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten.»

5.1.1 Ein «rechtmässiger Aufenthalt» («lawfully in its territory») im Sinne
von Art. 26 FK besteht nach wohl herrschender Lehre ab der Einreichung
des Asylgesuchs samt der Erfüllung der asylrechtlichen Mitwirkungspflich-
ten (JAMES HATHAWAY, The rights of refugees under international law,
2. Aufl. 2021, Ziff. 5.2, S. 871). Diese Auffassung hat sich auch in der
Schweiz durchgesetzt (vgl. Art. 42 AsylG, wonach Asylsuchende sich bis
zum Abschluss des [erstinstanzlichen] Verfahrens in der Schweiz aufhalten
dürfen).

5.1.2 Der Ausdruck «unter den gleichen Umständen» im Sinne dieses Ab-
kommens bedeutet, dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejeni-
gen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung)

Seite 9
F-1683/2025, F-1684/2025

zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flücht-
ling wäre; ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur
nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können (Art. 6 FK). Ein
Flüchtling muss somit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen
wie andere ausländische Personen, um Rechte wahrzunehmen und aus-
zuüben. Ausgenommen sind jedoch Anforderungen, die Flüchtlinge ihrer
Natur nach nicht erfüllen können (HATHAWAY, a.a.O., Ziff. 3.2.3, S. 232 ff.).

5.2 Die Flüchtlingskonvention verweist bezüglich der Rechtsstellung von
Flüchtlingen, wenn sie ihnen nicht direkt bestimmte Rechte einräumt (so
etwa Art. 27 FK [Personalausweise]), auf die Rechtstellung zweier Ver-
gleichsgruppen, nämlich einerseits jene der Staatsangehörigen des Auf-
nahmelandes (bspw. Art. 23 FK [öffentliche Fürsorge]) und andererseits
jene der Ausländer (vgl. HRUSCHKA, in: Genfer Flüchtlingskonvention,
Handkommentar, 2022, Art. 6 N. 11). Falls Flüchtlingen dieselben Rechte
wie den übrigen ausländischen Personen eingeräumt werden, sind wiede-
rum zwei Konstellationen zu unterscheiden: erstens die Gleichberechti-
gung mit der Ausländerkategorie mit der stärksten Rechtsposition (auch als
Meistbegünstigungsklausel bezeichnet, vgl. MÜLLER/PRANTL, in: Genfer
Flüchtlingskonvention, a.a.O., Art. 15 N. 19; bspw. Art. 15 FK [Vereini-
gungsrecht] und Art. 17 FK [Nichtselbständige Arbeit]), und zweitens die
Gleichberechtigung mit «Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen
Umständen» (bspw. Art. 18 FK [selbständige Tätigkeit], Art. 19 Abs. 1 FK
[freie Berufe], Art. 21 FK [Wohnungswesen], Art. 22 Abs. 2 FK [öffentliche
Erziehung]).

5.3 Zu letzterer Gruppe (Gleichberechtigung mit «Ausländern im Allgemei-
nen unter den gleichen Umständen») gehört auch Art. 26 FK. Mit dieser
Bestimmung sollte die flüchtlingsspezifische Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit von Flüchtlingen untersagt werden. Die Bestimmung stellt
klar, dass Bewegungsbeschränkungen, die nur Flüchtlinge betreffen, un-
zulässig sind (MARX, in: The 1951 Convention Relating to the Status of Re-
fugees and its 1967 Protocol – A Commentary, 2011, Art. 26 N. 56,
S. 1160). Nicht zulässig sind etwa die flüchtlingsspezifische Internierung
von Flüchtlingen (HATHAWAY, a.a.O., Ziff. 5.2, S. 872 ff.). Auf Grundlage von
Art. 26 FK allein kann ein Flüchtling daher keinen Anspruch auf freie Wahl
des Kantons ableiten (BGE 123 II 145 E. 2c; 116 Ib E. 1c). Somit kann auch
der in BVGE 2012/2 E. 5.2.2 vorgenommenen Auslegung von Art. 26 FK
nicht gefolgt werden. Die Aussage, Art. 26 FK ziele darauf ab, die Ein-
schränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungs-
freiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken, auf Fälle etwa, wo

Seite 10
F-1683/2025, F-1684/2025

eine freie Ortswahl von Ausländern die Sicherheit des Landes tangieren
würde, findet im Normtext und in der im Urteil zitierten Botschaft vom
28. Juli 1951 zum Beschlussentwurf über die Genehmigung des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BBl 1954 II 80) keine Stütze.
Das Gleiche gilt für die Aussage, zulässig seien nur einschränkende Be-
stimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Perso-
nen gelten würden. Die Bestimmung besagt – soweit hier von Interesse –
vielmehr Folgendes: Flüchtlinge haben das Recht auf Wahl des Aufent-
haltsorts (Rechtsfolge), vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den
gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten (Verweis auf Tat-
bestand). Daraus folgt, dass einschränkende Bestimmungen betreffend
Freizügigkeit gegenüber Flüchtlingen soweit zulässig sind, als sie auch ge-
genüber anderen Ausländern unter den gleichen Umständen bestehen. Da
das Gesetz die Voraussetzungen für den Kantonswechsel für alle Katego-
rien von Ausländern an die Art der Bewilligung knüpft, ist diese Anknüpfung
auch bei Flüchtlingen (mit Asyl) zulässig. Als Inhaber einer Aufenthaltsbe-
willigung (Art. 60 AsylG) fallen sie zunächst unter Art. 37 Abs. 2 AIG. In
dieses System der Abstufung fügt sich Art. 85b Abs. 5 AIG nahtlos ein, in-
dem für die vorläufig aufgenommenen Personen mit Flüchtlingseigenschaft
die gleichen Bedingungen gelten wie für Personen mit Aufenthaltsbewilli-
gung.

5.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass Art. 26 FK entgegen BVGE
2012/2 E. 5.2 keine Meistbegünstigung für Flüchtlinge vorsieht. Aus die-
sem Grund lässt sich die hier auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfende
Aussage, wonach Asylsuchende, denen in einem Bundesasylzentrum die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht einem Kanton zugewiesen
werden dürften beziehungsweise das Recht hätten, ihren Aufenthaltskan-
ton frei zu wählen, nicht auf Art. 26 FK stützen. Folglich kann der im Urteil
F-1642/2024 E. 3.1 vertretene Standpunkt, wonach Art. 26 FK «nach kon-
stanter Rechtsprechung» für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszu-
weisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange begründe, wie
er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zustehe,
nicht aufrechterhalten werden. Die mit dem Urteil F-1642/2024 begründete,
nie amtlich publizierte Praxis wird hiermit aufgegeben. Die Voraussetzun-
gen für eine Änderung der Rechtsprechung sind erfüllt (vgl. BGE 146 I 105
E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1).

5.5 Die bevölkerungsproportionale Verteilung auf die Kantone ist in Bezug
auf sämtliche Personen aus dem Asylbereich, die nach dem beschleunig-
ten Verfahren über einen geregelten Aufenthalt verfügen (Flüchtlinge mit

Seite 11
F-1683/2025, F-1684/2025

Asyl, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Per-
sonen) gesetzlich vorgesehen (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch Asylsuchende, bei
denen das erweiterte Verfahren zur Anwendung gelangt und die allenfalls
später als Flüchtling anerkannt werden, werden nach dem bevölkerungs-
proportionalen Schlüssel verteilt.

5.5.1 In Bezug auf die Kantonszuweisung von anerkannten Flüchtlingen
besteht keine Vergleichsgruppe von «Ausländern im Allgemeinen», da eine
Kantonszuweisung diesen gegenüber nicht in Frage kommt. Nichtasylsu-
chende Drittstaatsangehörige oder Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-
Staaten, welche für einen längerfristigen Aufenthalt in die Schweiz einrei-
sen wollen, können (mit Ausnahme des Familiennachzugs) frei wählen, in
welchem Kanton sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen wollen. Es
bleibt daher zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

5.5.2 Asylsuchende befinden sich während ihres Aufenthalts in einem der
Bundesasylzentren in staatlicher Obhut, weshalb von einem besonderen
Rechtsverhältnis (Sonderstatutsverhältnis) auszugehen sein dürfte (vgl.
auch Urteil des BGer 2P.272/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.2). Dieses ist
gekennzeichnet durch die (auch räumliche) Eingliederung in eine staatliche
Struktur, welche einerseits eine Schutz- und Fürsorgepflicht des Staats be-
gründet und andererseits für die betroffenen Personen gewisse Duldungs-
pflichten mit sich bringt (vgl. zum Ganzen MARKUS MÜLLER, Das besondere
Rechtsverhältnis, 2003, S. 142 ff.). Dieses Verhältnis betrifft auch Asylsu-
chende, die soeben als Flüchtling anerkannt worden sind. Es kann nicht in
Abrede gestellt werden, dass der Status von anerkannten Flüchtlingen,
welche sich lediglich aufgrund eines Asylgesuchs in der Schweiz aufhalten
dürfen (vgl. E. 5.1.1 hiervor), nicht vergleichbar ist mit dem Status von aus-
ländischen Personen, welche für eine Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein-
reisen wollen und zu diesem Zweck gestützt auf Art. 33 AIG eine Aufent-
haltsbewilligung im Kanton ihrer Wahl beantragen. Es ist daher keine un-
zulässige Ungleichbehandlung darin zu erblicken, dass Asylsuchende
gleichzeitig mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einem Kanton
zugewiesen werden, zumal durch den Verteilschlüssel eine angemessene
Begleitung sichergestellt werden kann.

5.6 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Konflikt zwischen Art. 26 FK
und den Regeln der Kantonszuweisung von anerkannten Flüchtlingen ge-
mäss Art. 27 Abs. 1–3 AsylG sowie Art. 21 und 22 Abs. 1 AsylV 1 besteht.
Die Verteilung der anerkannten Flüchtlinge nach einem bevölkerungspro-
portionalen Schlüssel und die damit einhergehende Zuweisung an einen

Seite 12
F-1683/2025, F-1684/2025

bestimmten Kanton ist völkerrechtlich zulässig, wobei die Einheit der Fa-
milie gewahrt ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG).

5.7 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es anerkannten Flüchtlingen
nach der Kantonszuweisung offensteht, den Kanton zu wechseln, sofern
sie die ausländerrechtlichen Kriterien hierfür erfüllen: Personen, denen
Asyl gewährt wurde, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton,
dem sie zugewiesen wurden beziehungsweise in dem sie sich rechtmässig
aufhalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG), so dass sie unter der Voraussetzung
von Art. 37 Abs. 2 AIG den Kanton wechseln können; bei vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen richtet sich der Kantonswechsel gemäss Art. 85b
Abs. 5 AIG ebenfalls nach Art. 37 Abs. 2 AIG.

6.
6.1 Dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, gilt auch
für die vorliegende, etwas untypische Verfahrenskonstellation, bei der im
Nachgang zur angefochtenen, separat zum Asylentscheid verfügten Kan-
tonszuweisung während des laufenden Beschwerdeverfahrens den Be-
schwerdeführerinnen von der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt wurde (vgl. auch E. 1.4 hiervor). Damit bleibt zu prüfen, ob der Zu-
weisungsentscheid vom 27. Februar 2025 aufgrund einer geltend gemach-
ten Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG angefochten wird. Für das Eintreten auf
die Beschwerde genügt es, wenn die Beschwerdeführerinnen in vertretba-
rer Weise eine potenzielle Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Fa-
milie durch den Zuweisungsentscheid geltend machen. Ob dieser tatsäch-
lich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. bezüglich
der Anfechtbarkeit von Entscheiden vor Bundesgericht bezüglich Bewilli-
gungen, auf die Art. 8 EMRK einen Anspruch einräumt BGE 139 I 330
E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5).

6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerdeschrift vom
4. März 2025 geltend, sie pflegten mit ihrem im Kanton Zürich wohnhaften
Bruder ein enges familiäres Verhältnis und sie würden sich gegenseitig un-
terstützen. Eine Zuweisung in den Kanton Aargau würde diese familiäre
Unterstützung erheblich erschweren. In der Beschwerdeergänzung vom
5. Mai 2025 wird eine Verletzung der Einheit der Familie durch die Zuwei-
sung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton Aargau geltend gemacht.
Eine potentielle Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird damit hinreichend
dargetan; auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Seite 13
F-1683/2025, F-1684/2025

6.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter
Satz AsylG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BVGE
2008/47 E. 4.1). Der Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
EMRK schützt grundsätzlich die Kernfamilie (Ehegatten sowie deren min-
derjährige Kinder). Bei anderen familiären Verhältnissen muss zwischen
diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, wel-
ches über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht, damit die Be-
stimmung greift. Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unab-
hängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebe-
dürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwer-
wiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind,
welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der
Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesen-
heitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019
vom 14. November 2019 E. 3.4). Die betroffene Person muss für die Be-
wältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinn-
vollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine
lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer
2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das beson-
dere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der
Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer
2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 E. 2.2).

6.4 Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern ein Abhängig-
keitsverhältnis zu ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder besteht. Ins-
besondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sie gegenwärtig pflege- und be-
treuungsbedürftig sind, dass beziehungsweise welche Unterstützung sie
von ihrem Bruder erhalten und inwiefern diese Unterstützung ausschliess-
lich von diesem geleistet werden könnte (vgl. auch Urteil des BGer
2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist eine
Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch den Zuweisungsentscheid zu ver-
neinen.

7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen die angefochtene Dis-
positivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 abzuweisen.

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde

Seite 14
F-1683/2025, F-1684/2025

ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Seite 15
F-1683/2025, F-1684/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

Seite 16

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide