BVGer F-1704/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die schwedische Beschwerdeführerin lebte seit 2014 in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, war zunächst nur kurz erwerbstätig und bezog später AHV-Rente, eine schwedische Rente sowie EL. Nachdem ihr wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft die Nichtverlängerung der Bewilligung in Aussicht gestellt worden war, nahm sie ab August 2020 Tätigkeiten als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin bei ihrer Tochter und Schwiegertochter auf. Streitgegenstand war, ob ihr nach Beendigung dieser Erwerbstätigkeiten eine Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht nach dem FZA zu erteilen sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschliesslich, ob die Voraussetzungen eines Verbleiberechts nach Art. 4 Anhang I FZA erfüllt waren, nicht aber andere mögliche Aufenthaltsgründe wie Familiennachzug. Es hielt fest, dass ein Verbleiberecht eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit als Arbeitnehmerin voraussetzt und beurteilte dies aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Arbeitsverhältnisse. Dabei gewichtete es insbesondere, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten erst nach Erreichen des Rentenalters, nach jahrelanger Nichterwerbstätigkeit, unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung und ausschliesslich im Familienkreis aufgenommen hatte; zudem seien Dauer, Pensum und Einkommen insgesamt nicht ausreichend gewesen, um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen. Mangels Arbeitnehmereigenschaft verneinte das Gericht sowohl ein Verbleiberecht nach dem FZA als auch einen Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätige, da wegen des Bezugs von EL keine ausreichenden finanziellen Mittel vorlagen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht wurde bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Tribunal administratif fédéral
Urteil vom 05.08.2026 (2C_287/2025 )
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1704/2024
Urteil vom 22. April 2025
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______,
vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht
EU/EFTA; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024.
F-1704/2024
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geboren 1954, Staatsangehörige von Schweden)
reiste im Jahr 2014 im Alter von 60 Jahren in die Schweiz ein und erhielt
am 1. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für erwerbstätige
EU/EFTA-Bürger zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einer Auto-
garage, die ihrem damaligen Ex-Ehemann gehörte. Anlässlich der Prüfung
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Jahr 2019 stellte das Mig-
rationsamt Bern fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich für die Dauer
von zwei Monaten in der Autogarage tätig gewesen war. Auch nach Arbeits-
ende zahlte sie AHV-Beiträge ein und bezieht seit dem 1. Juni 2018 eine
ordentliche Altersrente sowie Ergänzungsleistungen. Von der Schwedi-
schen Rentenversicherung erhält sie ebenfalls eine monatliche Rente.
B.
Das Migrationsamt des Kantons Bern gewährte der Beschwerdeführerin
am 24. August 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beziehungsweise Nichtge-
währung der Niederlassungsbewilligung. Sie machte am 21. Oktober 2020
geltend, seit dem 1. August 2020 zu 50 % im Haushalt ihrer Tochter und zu
30 % im Haushalt ihrer Schwiegertochter arbeitstätig zu sein. Per Ende Juli
2020 habe sie sich rückwirkend vom Bezug der Ergänzungsleistungen ab-
gemeldet. Das Migrationsamt verlängerte in der Folge die Aufenthaltsbe-
willigung EU/EFTA bis zum 22. März 2026. Das Gesuch um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung wurde mit Verfügung vom 22. März 2021 auf-
grund der mangelnden Sprachkompetenzen abgewiesen. Die Beschwer-
deführerin bezog nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse per 31. Januar
2022 erneut Ergänzungsleistungen, weshalb das Migrationsamt am
28. Oktober 2022 eine Prüfung der Gesamtsituation einleitete.
C.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. Dezember 2022 um Erneuerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Verbleiberechts. Mit
Schreiben vom 27. März 2023 überwies das Migrationsamt das Gesuch
dem SEM zur Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA im Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz.
D.
Am 26. April 2023 heiratete die Beschwerdeführerin erneut ihren Ex-Ehe-
mann (Staatsangehöriger von Schweden). Sie hielt mit Schreiben vom
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2. Juni 2023 explizit an ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung im Verbleiberecht fest.
E.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht.
F.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2024
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Verbleiberecht zuzustimmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den damaligen Rechts-
anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter bei.
H.
Die Vorinstanz liess sich am 22. Mai 2024 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
Seite 3
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die Vorinstanz beurteilte in der angefochtenen Verfügung, ob die Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Verblei-
berecht erteilt werden kann. Sie hielt explizit fest, die Beschwerdeführerin
könne die Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus ande-
ren Gründen, namentlich im Rahmen des Familiennachzugs, bei der zu-
ständigen kantonalen Behörde weiterführen. Diese habe zu entscheiden,
ob eine Aufenthaltsbeendigung oder eine Wegweisung anzuordnen sei und
habe allenfalls die damit zusammenhängende Verhältnismässigkeitsprü-
fung vorzunehmen, weshalb die Vorinstanz auf eine Prüfung derselben
verzichtete. Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin nicht ge-
rügt. Die vorzunehmende Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob die
Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Verbleiberecht zu Recht verweigert hat und äussert sich nicht zur Verhält-
nismässigkeit.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt das AIG für Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder
das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
4.2 Als schwedische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin
grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, so-
fern sie als Arbeitnehmerin zu qualifizieren ist (vgl. nachfolgend E. 5), sie
über ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA verfügt oder zum er-
werbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang I FZA berechtigt ist.
Seite 4
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5.
5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staats-
angehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnah-
mestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem
Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf
Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-
B-Bewilligung). Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmer-
begriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit
der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des
Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA).
Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) be-
rücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage,
soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3;
141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss
demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine an-
dere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung
hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3;
Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 4.1). Grundsätzlich kommt es
dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des
Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist
jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive
Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen
Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsver-
hältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten
Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten
können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des
EuGH). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als
völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitneh-
mereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f., mit Hinweisen).
5.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine Vertragsausländerin bei
unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Ar-
beitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine Vertragsausländerin
kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeits-
los geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keiner-
lei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung ge-
stützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck
erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem
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anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinwei-
sen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufent
halts-, EU/EFTA-Aufenthalts- und EU/EFTA-Grenzgängerbewilligungen wi-
derrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erfül-
lung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai
2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203];
BGE 144 II 121 E. 3.1).
Gemäss Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das
Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni
1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70; analog zu Art. 2 Abs. 1
lit. a Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das
Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats zu verbleiben [Abl. L 14 vom 20. Januar 1975, S. 10-13;
nachfolgend: Richtlinie 75/34/EWG]) steht das Recht, im Hoheitsgebiet ei-
nes Mitgliedstaates zu verbleiben, einem Arbeitnehmer zu, "der zu dem
Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzge-
bung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer
Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine
Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig
aufgehalten hat". Voraussetzung für das Verbleiberecht bei Aufgabe der
Erwerbstätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 (in Verbin-
dung mit Art. 4 Anhang I FZA) sind somit eine vorausgegangene Beschäf-
tigung von zwölf Monaten und ein vorausgegangener Mindestaufenthalt
von drei Jahren (vgl. Urteil 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5).
5.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staats-
angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im
Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst
und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt,
so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch neh-
men müssen und einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtli-
che Risiken abdeckt.
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6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der verweigerten Zustimmung
aus, die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Erreichen des ordentli-
chen Rentenalters keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und gelte des-
halb nicht als Arbeitnehmerin. Die vorliegende Konstellation sei nicht mit
derjenigen von BGE 146 II 145 vergleichbar. Das Bundesgericht habe im
erwähnten Entscheid festgehalten, einer selbständig erwerbstätigen Per-
son könne bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen des or-
dentlichen Rentenalters ein Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Richt-
linie 75/34/EWG zukommen, sofern die selbständige Erwerbstätigkeit
ernsthaft ausgeübt werde. Vor dem Hintergrund, dass selbständig erwerbs-
tätige Personen nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstehen
würden, würden diese ein höheres wirtschaftliches Risiko tragen und ge-
rade bei freien Berufen sei es üblich, die Erwerbstätigkeit auch nach Errei-
chen des Rentenalters weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch
nicht selbständig erwerbstätig gewesen und ihr Verbleiberecht bestimme
sich nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Verordnung Nr. 1251/70. Sie habe die Min-
destarbeitsdauer von zwölf Monaten gemäss dieser Verordnung vor dem
Erreichen des Rentenalters nicht erfüllt. Nach Erreichen des Rentenalters
sei sie mit Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente unterstützt worden. Erst
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Widerruf bzw. zur Nichtver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung am 24. August 2020 habe sie am 21.
Oktober 2020 rückwirkend auf den 1. August 2020 abgeschlossene Ar-
beitsverträge mit ihrer Tochter und ihrer Schwiegertochter eingereicht. Zu
diesem Zeitpunkt habe sie bereits sechs Jahre in der Schweiz gelebt und
nicht gearbeitet. Nach 14 Monaten habe sie ihre Arbeitstätigkeit auf ein
Pensum von sieben und acht Stunden pro Woche reduziert und dieses vier
Monate später ganz aufgegeben. Seither habe sie nicht mehr gearbeitet.
Es sei davon auszugehen, dass die vorliegenden Arbeitsverträge nur des-
halb geschlossen worden seien, um für die ausländerrechtliche Bewilligung
eine Erwerbstätigkeit nachweisen zu können und einen Aufenthaltstitel im
Verbleiberecht zu erhalten. Diesfalls hätte sie auch weiterhin Anspruch auf
den Bezug von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe, ohne dass dies Fol-
gen für das Aufenthaltsrecht hätte. Die Voraussetzungen für eine Aufent-
haltsbewilligung EU/EFTA im Verbleiberecht nach Beendigung der Er-
werbstätigkeit seien ebenfalls nicht erfüllt. Für Personen im Rentenalter sei
Art. 24 Anhang I FZA anwendbar, der das Vorliegen von ausreichenden fi-
nanziellen Mitteln vorsehe und den Bezug von Ergänzungsleistungen aus-
schliesse.
Seite 7
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6.2 Die Beschwerdeführerin erwidert auf Beschwerdeebene, die Recht-
sprechung von BGE 146 II 145 sei analog auf unselbständige Arbeitneh-
mende anzuwenden. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
Nr. 1251/70, die auf Arbeitnehmende zugeschnitten sei, decke sich vollum-
fänglich mit demjenigen von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 75/34/EWG,
die für Selbständige gelte. Daraus folge, dass ein Verbleiberecht auch dann
bestehen bleibe, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz
nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen werde. Sie
könne sich damit auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 Anhang I FZA
berufen. Haltlos sei der Vorwurf der Vorinstanz des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens. Irrelevant sei für die Anerkennung der Arbeitnehmereigen-
schaft, ob die Erwerbstätigkeit im Dienste des familiären Umfelds begrün-
det werde. Entscheidend sei, dass es sich anerkanntermassen um eine
tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit handle, die nicht von völlig unter-
geordneter Bedeutung sei. Sie habe während 14 Monaten zu einem 80 %-
Pensum und während vier weiteren Monaten zu einem fast 40 %-Pensum
gearbeitet. Das entsprechende Arbeitspensum und das erzielte Einkom-
men würden eine relevante Erwerbstätigkeit belegen, weshalb sie die Ar-
beitnehmereigenschaft bis zur Beendigung ihrer reduzierten Arbeitstätig-
keit erfüllt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht vorausge-
setzt, dass mit der Erwerbstätigkeit eine dauerhafte und tatsächliche In-
tegration in den Arbeitsmarkt bezweckt werde. Sie habe nicht in rechts-
missbräuchlicher Absicht gehandelt und hätte auch gestützt auf die Bezie-
hung mit ihrem Ehemann ein Aufenthaltsrecht.
7.
Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in die Schweiz ab dem
1. August 2014 für zwei Monate im Kundendienst und in der Reinigung in
einer Autogarage tätig, die ihrem damaligen Ex-Ehemann und heutigen
Ehemann gehörte (vgl. SEM-Akten pag. 6 und 58). Nach Beendigung ihrer
Arbeitstätigkeit Ende September 2014 bis zum Erreichen des ordentlichen
Rentenalters von 64 Jahren im Mai 2018 wies sie keine weiteren Arbeits-
tätigkeiten beziehungsweise Bemühungen nach. Seit dem 1. Juni 2018 er-
hält sie eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 107.– (seit 1. Januar
2024 Fr. 111.–; vgl. SEM-Akten pag. 61 und act. 3 Beilage 2). Zudem wird
sie mit monatlichen Ergänzungsleistungen unterstützt (vom 1. Juni 2018
bis zum 1. August 2020 mit Fr. 1'890.– [SEM-Akten pag. 76]; ab 1. Oktober
2021 in der Höhe von Fr. 714.–, ab 1. Februar 2022 mit Fr. 2'123.– [SEM-
Akten pag. 184] und seit dem 1. Januar 2024 gemeinsam mit ihrem Ehe-
mann mit Fr. 4'283.– [act. 3 Beilage 2]). Von der Schwedischen Rentenver-
sicherung erhält sie eine monatliche Rente von SEK 3'507.– (entsprechend
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rund Fr. 306.–; vgl. SEM-Akten pag. 53). Nachdem der Beschwerdeführe-
rin aufgrund der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und der fehlen-
den Arbeitnehmereigenschaft im August 2020 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Aussicht gestellt wurde, reichte sie
im Oktober 2020 zwei unbefristete Arbeitsverträge ein, wonach sie per
1. August 2020 zu 50 % bei ihrer Tochter und zu 30 % bei ihrer Schwieger-
tochter als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin angestellt wurde (vgl. act. 1
Beilage 5/3). Ab dem 1. Oktober 2021 reduzierte sie diese Tätigkeiten auf
jeweils sieben und acht Stunden pro Woche (vgl. act. 1 Beilage 5/2), bevor
sie die Tätigkeit per 31. Januar 2022 gänzlich aufgab (vgl. act. 1 Beilage
3/7 und 3/8).
8.
8.1 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin die Arbeitneh-
mereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsabkommens erfüllt. Dabei ist
unbestritten, dass sie ihren ursprünglichen – der Bewilligungserteilung im
Jahr 2014 zu Grunde liegenden – freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmer-
status zwischenzeitlich verloren hat. Fraglich ist somit, ob die per 1. August
2020 aufgenommenen Tätigkeiten bei ihrer Tochter und Schwiegertochter
die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA wieder hat
aufleben lassen. Dabei sind die konkreten Arbeitsverhältnisse zu beurtei-
len.
8.2 Die Beschwerdeführerin erzielte mit ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe
und Hilfe bei der Kinderbetreuung gemäss den eingereichten Lohnauswei-
sen 2020 und 2021 (act. 1 Beilage 3/2) sowie den Lohnabrechnungen bis
Januar 2022 von August 2020 bis Ende September 2021 für beide Stellen
für 14 Monate einen Nettoverdienst von total Fr. 35'853.20 (für das Jahr
2021 Fr. 26'489.– zuzüglich Fr. 12’743.– für das Jahr 2020, abzüglich der
Monate Oktober bis Dezember 2021 (Fr. 492.80, Fr. 567.–, Fr. 521.40,
Fr. 584.–, Fr. 584.–, Fr. 629.60) entsprechend Fr. 2'560.95 monatlich bei
einem Pensum von 80 %. Ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 31. Januar
2022 betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen noch rund
Fr. 1'130.60 (vgl. Lohnabrechnungen Oktober 2021 bis Januar 2022, act. 1
Beilage 3/3 und 3/4; für beide Stellen total Fr. 4'522.30), bei einem Arbeits-
pensum von 15 Wochenstunden. Sowohl ihr durchschnittliches Einkom-
men als auch ihr Arbeitspensum für die letzten vier Monate sind eher tief
einzustufen. Insbesondere im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten
(das Ehepaar bezieht Renten- und Ergänzungsleistungen in der Höhe von
F. 5'238.25 [Renten von Fr. 136.–, Fr. 111.–, Fr. 402.25, Fr. 306.– sowie
Ergänzungsleistungen von Fr. 4'283.–; vgl. act. 3 Beilage 2 und SEM-Akten
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pag. 53]) erscheint das Einkommen rein umfangmässig als gering. Auch
wenn bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit weder eine Teilzeitbeschäftigung
noch ein Einkommen unter dem Existenzminimum die Arbeitnehmereigen-
schaft ausschliesst (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3; bspw. das Urteil des BGer
2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.2.1), handelt es sich beim Arbeitspen-
sum und bei der Höhe des Einkommens praxisgemäss um wesentliche As-
pekte der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis als echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des FZA eingestuft werden kann. In jün-
geren Urteilen hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei ei-
nem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 900.– verneint (vgl. das
Urteil 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3), respektive andernorts ein
monatliches Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– als äusserst ge-
ring bezeichnet ("extrêmement peu", vgl. Urteil 2C_289/2017 vom 4. De-
zember 2017 E. 4.4).
8.3 Vorliegend fällt sodann ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin
bei der Aufnahme der zu beurteilenden Erwerbstätigkeit bereits im Pensi-
onsalter sowie unter dem direkten Druck des drohenden Bewilligungsent-
zugs und der Wegweisung aus der Schweiz befand. Dabei muss nicht ab-
schliessend entschieden werden, ob die Aufnahme einer unselbstständi-
gen Erwerbstätigkeit nach Eintritt des Pensionsalters einen freizügigkeits-
rechtlichen Aufenthaltsanspruch (respektive in der Folge ein Verbleiberecht
nach Art. 4 Anhang I FZA) begründen kann, wie dies die Beschwerdefüh-
rerin unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Verbleiberecht von selbst-
ständig erwerbstätigen freizügigkeitsberechtigten Personen geltend macht
(vgl. BGE 146 II 145 E. 3.2.6–3.2.11). Entscheidend ist, dass eine echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen muss, was sich nach
den Gesamtumständen des konkreten Arbeitsverhältnisses bestimmt (vgl.
auch BGE 146 II 145 E. 3.2.12).
Hierbei durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe-
rin die zu beurteilende Erwerbstätigkeit über zwei Jahre nach ihrer Pensi-
onierung und erst unter dem direkten Druck der drohenden Nichtverlänge-
rung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgenommen hatte. Das Migrationsamt
gewährte das rechtliche Gehör im August 2020, woraufhin die Beschwer-
deführerin im Oktober 2020 zwei rückwirkend per 1. August 2020 datierte
Arbeitsverträge einreichte. Die erste Lohnauszahlung erfolgte erst am
28. September 2020 (vgl. SEM-Akten pag. 242/253). Zu erwähnen bleibt
sodann, dass die Beschwerdeführerin zuerst bei ihrem Ehemann angestellt
war, wenn auch nur für zwei Monate, und danach bei ihrer Tochter und
Schwiegertochter. Ihre Arbeitstätigkeiten erstreckten sich innerhalb des
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Familienverbands und waren jeweils nur von kurzer Dauer (zwei Monate
2014 und 18 Monate von August 2020 bis Januar 2022). Bei einer Gesamt-
beurteilung der zu beurteilenden Arbeitsverhältnisse von August 2020 bis
Januar 2022 ist nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA auszugehen.
9.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft nicht, weshalb
auch die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 An-
hang I FZA (vgl. dazu die Urteile BGer 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024
E. 5.4; 2C_395/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2.2 und 4.3.1 und
2C_485/2022 vom 19. August 2022 E. 6.3.4) nicht erfüllt sind. Dasselbe gilt
für einen allfälligen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf
Art. 24 Anhang I FZA, zumal die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistun-
gen zur Altersrente bezieht und somit nicht über ausreichende finanzielle
Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I Bst. a FZA verfügt (vgl. BGE 135 II
265 E. 3.7; Urteile BGer 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.4 und
2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1).
Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, steht es der Beschwerdeführerin frei,
die Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus anderen
Gründen, namentlich im Rahmen eines Familiennachzugs, bei der zustän-
digen kantonalen Behörde weiterführen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt
es sich im vorliegenden Einzelfall, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor-
zunehmen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
mitteleingabe nicht gerügt wird.
10.
Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49
VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der gewährten un-
entgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 wurde Rechtsanwalt Marc
Spescha als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bei-
geordnet. Mit Eingabe vom 6. März 2025 teilte der rubrizierte Rechtsver-
treter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er zufolge Aufgabe der
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Anwaltstätigkeit von Marc Spescha beantragt, neu ihn als unentgeltlichen
Rechtsvertreter beizuordnen. Eine amtliche Rechtsverbeiständung be-
gründet ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandats-
verhältnis, welches von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst
noch weiterübertragen werden kann. Die Beendigung des amtlichen Man-
dats bedarf der Entbindung durch das Gericht, welche nur aufgrund triftiger
Gründe bewilligt wird. Der Antrag im vorliegenden Fall ist angesichts der
gegebenen Umstände gutzuheissen. Rechtsanwalt Marc Spescha ist aus
dem amtlichen Mandat zu entlassen und der Beschwerdeführerin ist
Rechtsanwalt Peter Bolzli als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu-
ordnen. Es ist davon auszugehen, dass der Honoraranspruch von Rechts-
anwalt Marc Spescha an den Nachfolger übertragen wird.
Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit An-
waltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote geltend
gemachte Aufwand von 9 Stunden erscheint angemessen, die pauschal
geltend gemachten Spesen sind jedoch nicht ausgewiesen. Dem Rechts-
vertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von ins-
gesamt Fr. 2'140.40 (9 Stunden zu Fr. 220.– inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag von Fr. 160.40 i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Rechtsanwalt Marc Spescha wird von seinem Mandat als unentgeltlicher
Rechtsbeistand entbunden.
3.
Rechtsanwalt Peter Bolzli wird als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Peter Bolzli, wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 2'140.40 zugesprochen.
Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat
sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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