Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-1947/2025

F-1947/2025Entscheid vom 05.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der britische Beschwerdeführer überschritt seinen bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum um 87 Tage und reiste am 1. Februar 2025 rechtswidrig in die Schweiz ein, was bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Zürich festgestellt wurde. Das SEM verhängte daraufhin am 3. Februar 2025 ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und gestützt auf eine SIS-Ausschreibung den gesamten Schengen-Raum; im Beschwerdeverfahren reduzierte es die Dauer auf zwei Jahre und hob später die SIS-Ausschreibung nach einem Antrag der spanischen Behörden wieder auf.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer und die rechtswidrige Einreise einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG darstellen; dafür genügt bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung, auch bei fahrlässigem Verhalten. Die geltend gemachten Gründe wie Verrechnung, Unkenntnis der Regeln, emotionale Belastung sowie familiäre Beziehungen in Spanien vermochten den Fernhaltegrund nicht entfallen zu lassen, zumal keine privaten Interessen an einer Einreise in die Schweiz dargetan waren. Angesichts des nicht leichten Verstosses, der general- und spezialpräventiven Interessen sowie der Rechtsprechung zu vergleichbaren Overstay-Fällen erachtete das Gericht das auf zwei Jahre reduzierte nationale Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein als verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie nicht infolge der Wiedererwägung des SEM gegenstandslos geworden war. Materiell bestätigt wurde ein bis zum 2. Februar 2027 geltendes Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, ohne SIS-Ausschreibung.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-1947/2025

Urteil vom 5. Oktober 2026

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz),
Richterin Aileen Truttmann,
Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025.
F-1947/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1982; britischer Staatsangehöriger) reiste
am 17. Juli 2024 über Spanien in den Schengen-Raum ein, verliess diesen
am 23. Oktober 2024 und reiste am 27. Oktober 2024 erneut über Spanien
ein. Schliesslich reiste er am 1. Februar 2025 von Spanien in die Schweiz
ein, wo am 2. Februar 2025 anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen
Zürich festgestellt wurde, dass die Dauer seines bewilligungsfreien
Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten war. Im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt.

A.b Der Beschwerdeführer reiste am 2. Februar 2025 aus der Schweiz
aus.

A.c Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (eröffnet am 21. Februar 2025)
verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges
Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 2. Februar 2028), welches für die
Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung
im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den
ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

A.d Das Statthalteramt B._______ erliess am 11. Februar 2025 einen
Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise
nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum im
Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG (SR 142.20) und verurteilte
ihn zu einer Busse von Fr. 350.–. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft
erwachsen.

B.
B.a Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Übergabe an die Schweizerische
Botschaft in London am 13. März 2025) gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Falls eine vollständige Aufhebung nicht möglich sei,
sei das Einreiseverbot auf eine angemessene Zeitspanne zu reduzieren
(z. B. sechs Monate). Hilfsweise sei ihm eine Ausnahmegenehmigung für
die Einreise nach Spanien zu gewähren.

B.b Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 reduzierte die Vorinstanz in
teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die Dauer des

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Einreiseverbots auf zwei Jahre (gültig bis 2. Februar 2027) und beantragte
ansonsten die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die SIS-Einschrei-
bung führte sie aus, dass die Löschung des Eintrages erfolgen würde,
sollten die spanischen Behörden bereit sein, dem Beschwerdeführer eine
ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entspre-
chenden Antrag an die schweizerischen Behörden stellen.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2025.

B.c Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hob die Vorinstanz auf Antrag der
spanischen Behörden die SIS-Ausschreibung wiedererwägungsweise auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG
[SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4
E. 2.2).

3.
Am 27. Juni 2025 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungs-
verfahrens teilweise auf ihre Verfügung zurück und befristete diese neu auf
den 2. Februar 2027 (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 9).
Die Vorinstanz löschte zudem am 13. Januar 2026 die Ausschreibung im
SIS und kam am 20. Januar 2026 diesbezüglich auf ihre Verfügung
zurück (BVGer-act. 15). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

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daher lediglich noch das für die Dauer von zwei Jahren ausgefällte Einrei-
severbot mit Gültigkeit für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit die Beschwerde darüber hin-
ausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.
4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Abs. 5 (von Art. 67 AIG) Einrei-
severbote gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn sie
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entge-
gen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraus-
setzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1
Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025
E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder
behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]).

4.2 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion
dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Wi-
derhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres
unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich
ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreisever-
bots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf
sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be-
troffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländi-
schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2).
Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif-
ten stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer
Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer
F-6948/2024 E. 4.4). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich

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vorgängig über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). Es ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann.

4.3 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässi-
gen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtge-
mässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten pri-
vaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33
E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stel-
lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der be-
troffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5;
2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

5.
5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerde-
führer habe durch die Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts
gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
verstossen und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG
gesetzt.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
vor, er habe die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum nicht ab-
sichtlich überschritten, sondern sich lediglich verrechnet. Seine Einreise
und sein Aufenthalt im Schengen-Raum seien bis dahin stets in Überein-
stimmung mit den geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen er-
folgt. Er sei zudem unter erheblichem emotionalem Stress gestanden, was
es ihm erschwert habe, seinen rechtlichen Status zu verwalten. Die gegen
ihn ausgesprochene Geldbusse habe er noch im Februar 2025 bezahlt.
Dass ihm zusätzlich ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum auferlegt
worden sei, erachte er als unverhältnismässig. Zudem sei er seit dem Jahr
2023 mit einer spanischen Staatsangehörigen liiert, mit der er eine stabile
Beziehung führe und Heiratspläne habe. Des Weiteren sei seine Anwesen-
heit in Spanien auch wegen der gesundheitlichen Situation der Mutter sei-
ner Partnerin wichtig, da er sie emotional unterstützen wolle.

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5.3 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, dass der
Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um
87 Tage überschritten habe. Weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs
noch im Beschwerdeverfahren habe er eine gültige Aufenthaltsbewilligung
oder ein Visum für Spanien nachgewiesen. Die am 1. Februar 2025 erfolgte
Einreise in die Schweiz sei daher rechtswidrig gewesen und habe zu einer
Verurteilung geführt. Aufgrund der in der Beschwerde geschilderten per-
sönlichen Situation des Beschwerdeführers sei der Verstoss gegen die
ausländerrechtlichen Vorschriften jedoch ausnahmsweise milder zu bewer-
ten als in vergleichbaren Fällen und die Dauer des Einreiseverbots werde
von drei auf zwei Jahre reduziert. Auch die Ausschreibung im SIS sei zu
Recht erfolgt. Sollte Spanien oder ein anderer Schengen-Staat bereit sein,
dem Beschwerdeführer eine ordentliche Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen und deshalb einen entsprechenden Antrag stellen (Kon-
sultationsverfahren nach Art. 27 – 30 der Verordnung [EU] 2018/1861),
könne, unter voraussichtlicher Beibehaltung des nationalen Einreiseverbo-
tes für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, der Eintrag im SIS
gelöscht werden.

5.4 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittler-
weile mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet und beabsich-
tige, mit ihr ein gemeinsames Leben in Spanien aufzubauen. Das Einrei-
severbot belaste die Ehe und die gemeinsame Familienplanung erheblich.
Verschiedene familiäre Belastungen sowie die damit verbundenen Reisen
und Verpflichtungen hätten dazu beigetragen, dass er seinen rechtlichen
Status nicht ausreichend im Blick behalten habe. Er erachte die bereits er-
folgte sechsmonatige Trennung von seiner Ehefrau als ausreichende Kon-
sequenz und «eine weitere Verlängerung» des Einreiseverbots als unver-
hältnismässig.

6.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schen-
gen-Raum um 87 Tage überschritten zu haben (sog. «Overstay»).
Mit Strafbefehl des Statthalteramts B._______ vom 11. Februar 2025
wurde er zudem rechtskräftig wegen der rechtswidriger Einreise nach
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum im Sinn von
Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG zu einer Geldbusse verurteilt. Das
Statthalteramt stufte das Handeln des Beschwerdeführers als fahrlässig
ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im auslän-
derrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Straf-
urteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss

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die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafver-
fahren vorbringen und allenfenfalls nötige Rechtsmittel ergreifen (BGE 123
II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21.
Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je
m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen
strafrechtlichen Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer
Fernhaltemassnahme genügt es zudem, wenn der ausländischen Person
eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2).
Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthalts-
bestimmungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal
es ihm obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusam-
menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren
(vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024
E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom
15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c
AIG ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ausländerrechtliche
Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen.

7.
Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger
Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 4.3
oben).

7.1 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Best-
immungen wiegt mit einem Overstay von 87 Tagen im Schengen-Raum
objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betref-
fend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es
darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten
(BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer
F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezial-
präventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künfti-
gen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem
das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein
Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Per-
sonen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des

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Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen
der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer
Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine
geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017
VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv moti-
viertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

7.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht le-
diglich private Interessen in Spanien geltend (vgl. E. 5.2 und 5.4). Ein per-
sönliches Interesse an der ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt er
dagegen nicht vor und es sind auch keine Verbindungen des Beschwerde-
führers zur Schweiz ersichtlich. Dem Einreiseverbot stehen demnach keine
privaten Interessen entgegen.

7.3 Sodann kann vorliegend nicht unbeachtet bleiben, dass er die Zuwider-
handlung fahrlässig begangen hat und dass es sich um einen einmaligen
Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften handelte (vgl. statt vieler:
Urteile des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.3; F-3585/2022
vom 4. Januar 2023 E. 6.3). Praxisgemäss führt eine fahrlässige Tatbege-
hung jedoch weder zum Absehen von einer Fernhaltemassnahme noch zu
einer Reduktion der Massnahmendauer (vgl. Urteil des BVGer
F-1395/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.2 m. w. H.; vgl. E. 4.2 oben).

7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung seiner Recht-
sprechung zu vergleichbaren Fällen zum Ergebnis, dass sich das von der
Vorinstanz bereits auf zwei Jahre reduzierte Einreiseverbot sowohl dem
Grundsatz nach als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit erweist (vgl. Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026
E. 4.5 [Overstay von 78 Tagen], F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1
[Overstay von 59 Tagen], F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4
[Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay
von 49 Tagen] sowie F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Overstay
von 67 Tagen]). Somit erweisen sich sowohl der Hauptantrag auf Aufhe-
bung als auch der Eventualantrag auf eine weitere Reduktion des Einrei-
severbots als unbegründet.

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8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt hat. Folglich ist
die angefochtene Verfügung (Einreiseverbot bis 2. Februar 2027 ohne Aus-
schreibung im SIS) im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der
Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

9.
9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Un-
terliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegen-
den Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuer-
legen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 6.1),
wobei das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE
123 V 158 E. 3c). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die
Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materi-
ellen Kriterien. Bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwä-
gung einer Verfügung ist die Vorinstanz dann unterliegend, wenn diese ih-
ren Entscheid bis zur Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht
aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (HIRZEL ASTRID/MARTI
HANNA, in: Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick L. [Hrsg.], VwVG - Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf
2023, Art. 5 VGKE Kosten bei gegenstandslosen Verfahren N 2).

Vorliegend erfolgte die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots von drei
auf zwei Jahre aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
privaten Interessen (vgl. E. 5.3). Das SEM hat seinen ursprünglichen Ent-
scheid insoweit aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert, weshalb ihm
die dadurch eingetretene teilweise Gegenstandslosigkeit anzurechnen ist.
Dass dem SEM die in Spanien lebende Verlobte des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt war, steht dem nicht
entgegen. Dem Beschwerdeführer kann nämlich nicht vorgeworfen wer-
den, seine Verlobte zunächst nicht erwähnt zu haben, da ihm – soweit aus
den Akten ersichtlich – eine SIS-Ausschreibung nicht konkret in Aussicht
gestellt worden war.

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Anders verhält es sich hinsichtlich der Löschung der SIS-Ausschreibung.
Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der
Eintrag im SIS gelöscht werden könne, wenn Spanien oder ein anderer
Schengen-Staat bereit sei, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Ein-
reise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und deshalb einen entspre-
chenden Antrag stelle. Die spätere Aufhebung der SIS-Ausschreibung er-
folgte sodann auf Antrag der spanischen Behörden infolge der zwischen-
zeitlich erfolgten Heirat des Beschwerdeführers (siehe E. B.c und 5.3). Der
Umstand, der Anlass zur Aufhebung der Ausschreibung gab, wurde damit
durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt, so dass ihm die Kosten
im Sinne von Art. 5 VGKE aufzuerlegen sind (Urteil des BGer 8C_60/2010
vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1).

Vorliegend ist aufgrund dessen von einem Obsiegen des Beschwerdefüh-
rers im Umfang von einem Drittel auszugehen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 800.– sind dem Beschwerdeführer daher zu zwei Dritteln, mithin im
Umfang von Fr. 533.–, aufzuerlegen. Der Restbetrag des am 20. Mai 2025
geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 810.–), mithin Fr. 277.–, ist ihm zurück-
zuerstatten.

9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
eine Entschädigung für die notwendigen und angemessenen Kosten zu-
sprechen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung für das Beschwerdever-
fahren nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführer keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung
der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 533.– erhoben.
Die Differenz von Fr. 277.– zum einbezahlten Kostenvorschuss wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

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