BVGer F-2082/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der eritreische Gesuchsteller lebt seit 2011 als anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz und beantragte 2021 den Familiennachzug für seine Ehefrau und Tochter. Das SEM wies das Gesuch 2022 wegen verpasster Nachzugsfristen und fehlender wichtiger Gründe ab; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 2024. Mit Eingabe vom März bzw. Mai 2025 verlangte der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils und berief sich auf eine neue Heiratsurkunde sowie darauf, dass der Nachzug nur noch seine Ehefrau betreffe.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Revision nur aus den in Art. 121-123 BGG abschliessend genannten Gründen zulässig ist und nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nur nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder früher nicht beibringbare entscheidende Beweismittel erfasst, nicht aber erst nach dem Urteil entstandene echte Noven. Dass der Familiennachzug nur noch die Ehefrau betreffe, sei keine neue erhebliche Tatsache, weil die Tochter bereits im früheren Beschwerdeverfahren nicht mehr Streitgegenstand gewesen sei. Die eingereichte Heiratsurkunde betreffe eine im Februar 2025 in Äthiopien geschlossene bzw. registrierte Ehe und damit ein erst nach dem Urteil vom 30. Oktober 2024 entstandenes Beweismittel, das im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. Mangels eines tauglichen Revisionsgrundes sei auf das Gesuch nicht einzutreten.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil F-3097/2022 wird nicht eingetreten. Das frühere Urteil zur Verweigerung der Familienzusammenführung mit der Ehefrau bleibt damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2082/2025
Urteil vom 15. September 2026
Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richterin Aileen Truttmann,
Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.
Parteien A._______,
vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin
Hazeraj Advo GmbH, ,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024;
Familienzusammenführung (v.A.);
F-2082/2025
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, geb. 1970, ist eritreischer Staatsangehöriger und hält
sich seit 13. September 2011 als anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Auf-
nahme in der Schweiz auf.
B.
Am 11. April 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung einer auslän-
derrechtlichen Bewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung an
seine Ehefrau und Tochter.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Fami-
liennachzug infolge Nichteinhaltung der Nachzugsfristen und mangels
wichtiger Gründe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024
rechtskräftig ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe
nicht substantiiert darlegen können, dass er ohne eigenes Verschulden die
finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug innerhalb der
Nachzugsfristen (13. September 2014 bis 13. September 2019) nicht zu
erfüllen vermocht habe.
D.
Mit persönlich verfasster Eingabe vom 24. März 2025 an die Vorinstanz
ersuchte der Gesuchsteller um Neubeurteilung seines Gesuches und
machte insbesondere geltend, er verfüge inzwischen über eine amtliche
Heiratsurkunde und die Familienzusammenführung betreffe nun einzig die
Ehefrau.
E.
Die erwähnte Eingabe übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht (Eingang: 27. März 2025). Dieses forderte den Gesuchsteller
mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025 auf, seinen Revisionswillen zu
bestätigen und Revisionsgründe zu nennen sowie diese zu begründen.
F.
Am 13. Mai 2025 gelangte der Gesuchsteller – nunmehr vertreten durch
die rubrizierte Rechtsvertretung – mit einem Revisionsgesuch an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Erteilung einer ausländerrecht-
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lichen Bewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung an seine
Ehefrau.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betref-
fend Familienzusammenführung und Einbezug in die vorläufige Aufnahme
endgültig. Es ist zudem zuständig für die Revision von Urteilen, die es be-
reits in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern
oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
im Fall offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel nicht in die Zuständigkeit
des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23
VGG; BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bunde-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Die Revisions-
gründe im Revisionsverfahren richten sich ausschliesslich nach den
Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Die formellen und inhaltli-
chen Minimalanforderungen an ein Revisionsgesuch richten sich nach den
für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
1.3. Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren F-3097/2022
durch das Urteil vom 30. Oktober 2024 besonders berührt. Damit hat er ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und
ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG
analog). Das Revisionsbegehren wurde innert Frist eingereicht (vgl. 124
Abs. 1 Bst. d BGG).
1.4. Wie sich nachfolgend zeigen wird, erweist sich das Revisionsgesuch
als unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m Art. 127 BGG auf
einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.
2.
2.1. Das Revisionsgesuch stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar,
mit welchem die Unanfechtbarkeit eines formell rechtskräftigen Beschwer-
deentscheids bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen
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hat, beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2024 VI/2 E. 3.1, 2012/7 E. 2.4.2, 2007/21 E. 7.1).
2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisge-
mäss erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. ESCHER, in: Basler Kommentar
zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1). Im Revisionsgesuch ist daher dar-
zulegen, welcher der in Art. 121–123 BGG abschliessend aufgezählten Re-
visionsgründe angerufen und weshalb dieser als erfüllt erachtet wird. Für
die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist indessen nicht erforderlich,
dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge-
nügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend
begründet (vgl. Urteile des BVGer F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.3;
F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3).
3.
3.1. Der Gesuchsteller beruft sich mit dem Hinweis auf die zwischenzeitlich
weggefallenen Obhutspflichten seiner Ehefrau sowie ihr von der Familie
isoliertes Leben im Ausland und die dadurch veränderte Sachlage – ohne
den entsprechenden Revisionsgrund ausdrücklich zu bezeichnen – sinn-
gemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
3.2. Gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit-
tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (sog. unechte Noven). Bereits aus dem Wortlaut dieser
Bestimmung ergibt sich, dass nur Tatsachen revisionsrelevant sein kön-
nen. Reine Parteibehauptungen, die nicht belegt sind, genügen nicht. Fer-
ner muss es sich um eine erhebliche Tatsache handeln. Von der Erheblich-
keit der Tatsache ist auszugehen, wenn ihre Berücksichtigung zu einer an-
deren Entscheidung geführt hätte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4, 134 III 45
E. 2).
3.3. Das Vorbringen des Gesuchstellers, das Gesuch um Familiennachzug
beziehe sich nunmehr einzig auf seine Ehefrau, betrifft keine unberücksich-
tigt gebliebene Tatsache im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Im Be-
schwerdeverfahren hatte er die Beschwerde hinsichtlich seiner Tochter be-
reits zurückgezogen, sodass der Entscheid ohnehin nur noch die Ehefrau
betraf (vgl. Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 1.3).
Auch die eingereichte Heiratsurkunde stellt kein neues Beweismittel im
Sinn der Revisionsvoraussetzungen dar. Sie weist ein Heiratsdatum vom
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23. Februar 2025 in Äthiopien (mit Registrierungs- und Ausstelldatum vom
13. Februar 2025) aus und bezieht sich somit nicht auf die ursprünglich
geltend gemachte, in Eritrea geschlossene Ehe. Vielmehr handelt es sich
um ein nach Erlass des Urteils vom 30. Oktober 2024 entstandenes Be-
weismittel und ist daher als echtes Novum von der Revision ausgeschlos-
sen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; BVGE 2013/22 E. 13).
4.
Im Ergebnis liegt weder eine nachträglich entdeckte erhebliche Tatsache
noch ein entscheidendes, im früheren Verfahren nicht beizubringendes Be-
weismittel vor. Ein Revisionsgrund nach Art. 121–123 BGG ist nicht gege-
ben und auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von praxisgemäss
Fr. 1’500.— dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gründe für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sind we-
der dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 6 VGKE). Eine Parteientschädigung
fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.— werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Megen Inceleme
Versand:
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