BVGer F-2546/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der nigerianische Beschwerdeführer reiste 2002 im Familiennachzug in die Schweiz ein, wurde später mehrfach straffällig, bezog über Jahre hinweg Sozialhilfe und verlor 2023 rechtskräftig seine Niederlassungsbewilligung; der Wegweisung kam er nicht nach. Das SEM verhängte deshalb 2025 ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie mittels SIS-Ausschreibung für den gesamten Schengen-Raum. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war allein die Rechtmässigkeit dieses Einreiseverbots samt SIS-Ausschreibung.
Erwägungen
Das Gericht hielt fest, dass wegen der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, darunter eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten, sowie wegen des fortgesetzten rechtswidrigen Verbleibs nach rechtskräftiger Wegweisung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG vorliegt. Zusätzlich sei auch der Fernhaltegrund der Verursachung erheblicher Sozialhilfekosten nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt, da der Beschwerdeführer über Jahre Unterstützungsleistungen in erheblicher Höhe bezogen habe und bei einer künftigen Wiedereinreise mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Sozialhilfe anfallen würde. Die geltend gemachten privaten Interessen, namentlich die lange Anwesenheit in der Schweiz sowie die Beziehungen zu seinen Kindern und weiteren Verwandten, überwögen das erhebliche spezial- und generalpräventive öffentliche Interesse nicht, zumal keine tatsächlich gelebte Beziehung zu den Kindern dargetan sei und Kontakte nötigenfalls auch ausserhalb des Schengen-Raums oder mittels Kommunikationsmitteln gepflegt werden könnten. Angesichts der Schwere der Delinquenz und der gesetzlichen Voraussetzungen erachtete das Gericht auch die Ausschreibung im Schengener Informationssystem als rechtmässig und das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot insgesamt als verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das vierjährige Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2546/2025
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien A._______,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot;
Verfügung des SEM vom 18. März 2025.
F-2546/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Der nigerianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1988 [nachfol-
gend: Beschwerdeführer]) reiste am 7. Dezember 2002 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Jahr 2010 heiratete er eine äthi-
opische Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb.
2011 und 2014). Nachdem die Kindsmutter im Jahr 2014 ein Trennungs-
verfahren eingeleitet hatte, wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit Ur-
teil vom 18. September 2019 des Regionalgerichts B._______ geschie-
den. Die elterliche Sorge wurde dabei allein der Kindsmutter zugesprochen
und ein persönlicher Verkehr mit seinen Kindern wurde dem Beschwerde-
führer einstweilen verweigert. Er war zuletzt im Besitz einer Niederlas-
sungsbewilligung.
A.b Der Beschwerdeführer wurde ab dem Jahr 2008 mit Unterbrüchen von
der Sozialhilfe unterstützt. Ferner verursachte er Schulden und wurde wäh-
rend seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig, zuletzt wie
folgt:
- Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 12. März 2018:
unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 40 Monaten, bedingt voll-
ziehbare Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 10.– unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren sowie Busse von Fr. 200.– wegen ein-
facher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel (Versuch), Drohung,
grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrs-
gesetzes und schwerer Körperverletzung (Versuch);
- Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft B._______ vom 22. Juli
2021: unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.–
wegen Drohung und Geldwäscherei.
A.c Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 widerrief (das zuständige Migrations-
amt) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2023 aus der
Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der
rechtskräftigen Wegweisung hat der Beschwerdeführer allerdings bis dato
keine Folge geleistet.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2025 – eröffnet gleichentags – verhängte die
Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot
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(gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liech-
tenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt.
Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschie-
bende Wirkung.
C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2025 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
des verfügten Einreiseverbots beziehungsweise dessen Überprüfung. Fer-
ner seien seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Wegweisung
aus der Schweiz und dem Schengen-Raum respektive der Europäischen
Union (EU) aufzuheben.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf,
woraufhin der Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Dieses Gesuch wurde vom Instrukti-
onsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 abgewiesen. Ein vom
Beschwerdeführer innert der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ge-
stelltes Gesuch um Ratenzahlung wurde vom Instruktionsrichter mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Mai 2025 teilweise gutgeheissen. Der eingefor-
derte Kostenvorschuss, aufgeteilt auf drei Raten, wurde in der Folge vom
Beschwerdeführer jeweils fristgerecht geleistet.
C.c Mit Vernehmlassung vom 24. September 2025 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde, woraufhin sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. No-
vember 2025 erneut zur Sache äusserte.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 gewährte der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu einem von der
Dienststelle (….) der Stadt D._______ beigezogenen Aktenstück («Droit
d’être entendu» [rechtliches Gehör]) sowie zum Umstand, dass die Ver-
hängung eines Einreiseverbots auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG
hinsichtlich der Verursachung von Sozialhilfekosten gerechtfertigt er-
scheine, Stellung zu nehmen. Letzterer nahm mit Eingaben vom 22. res-
pektive 24. Dezember 2025 Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich zu die-
sen Eingaben mit Stellungnahme vom 3. Februar 2026, wobei sie wiede-
rum vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür-
diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist vorlie-
gend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
18. März 2025 zu Recht eine Fernhaltemassnahme angeordnet hat. Hin-
gegen bilden die bereits rechtskräftig entschiedenen Fragen des Bewilli-
gungswiderrufs respektive der Bewilligungserteilung sowie der Wegwei-
sung nicht Teil des hier zu beurteilenden Streitgegenstands (s. Bst. A.c
hiervor). Diese Sachverhalte waren nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids. Sie können deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bilden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5;
BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf die entsprechenden Rechtsbegeh-
ren ist nach dem Gesagten nicht einzutreten und auf die diesbezüglichen
Ausführungen nicht weiter einzugehen. Es ist einzig hinsichtlich der verfüg-
ten Fernhaltemassnahme auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid-
zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).
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3.
Insofern der Beschwerdeführer unsubstanziiert eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs (Art. 29 VwVG) rügt, indem er moniert, die Vorinstanz sei in
der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend auf seine persönlichen
Einwände eingegangen respektive seine aktuelle Situation und seine In-
tegrationsfortschritte seien unberücksichtigt geblieben, erweist sich dieses
Vorbringen als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver-
fügung die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dargelegt und
diese kurz erläutert. Ebenso nahm sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vor. Für den Beschwerdeführer war damit klar zu erkennen, von welchen
Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, so dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie seine Beschwerde im Üb-
rigen zeigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurtei-
lung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, son-
dern beschlägt vielmehr die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der
Streitsache (vgl. E. 4 ff. hiernach).
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreisever-
bote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür,
dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).
4.2 Sodann kann die Vorinstanz Einreiseverbote gegen Ausländerinnen
und Ausländer verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG). Nach der Rechtsprechung muss dabei die Gefahr be-
stehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreise-
kosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht
verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer
F-3555/2024 vom 23. Februar 2026 E. 4.2 m.w.H.).
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4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft mithin an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf
sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be-
troffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländi-
schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann
(vgl. Urteil des BVGer F-3196/2025 vom 18. Juni 2026 E. 4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des vierjährigen Einreiseverbots
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei strafrechtlich mehrfach
verurteilt worden und sei mit Unterbrechungen immer wieder auf Sozialhilfe
angewiesen gewesen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht verlängert
(recte: seine Niederlassungsbewilligung sei widerrufen) worden und er sei
rechtskräftig aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen
worden, wobei er bis heute weder die Schweiz noch den Schengen-Raum
verlassen habe. Mit seinem Verhalten eines fortwährend illegalen Verbleibs
in der Schweiz gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Private Interessen, welche das öffentliche
Interesse an künftig kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden
sich weder aus den Akten ergeben, noch seien solche im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene im We-
sentlichen vor, das Einreiseverbot sei unverhältnismässig. Seit seiner letz-
ten Verurteilung habe er keine weiteren Straftaten begangen und er be-
mühe sich um bessere Lebensumstände. Zudem seien seine familiären
Beziehungen ungenügend berücksichtigt worden. So habe er zwei minder-
jährige Kinder in der Schweiz und auch sein Vater sowie Bruder und Stief-
bruder würden hier leben. Eine Wegweisung würde nicht nur seine persön-
liche Situation tangieren, sondern darüber hinaus die Stabilität und das
Wohl seiner Kinder gefährden. Er habe immer versucht sich in die Gesell-
schaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt auf eigene Faust zu be-
streiten. Der Bezug von Sozialhilfe sei notwendig gewesen, um seine Fa-
milie zu unterstützen. Er sei gegenwärtig dabei, seine finanzielle Situation
zu verbessern.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz
wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Oberge-
richts des Kantons C.._______ vom 12. März 2018 wurde er wegen ver-
suchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Hehlerei,
Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenver-
kehrsgesetzes sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung unter
anderem zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Monaten
verurteilt. Mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft B._______
vom 22.Juli 2021 wurde er sodann wegen Drohung und Geldwäscherei zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt. Schliesslich ist
der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Aufforderung, die Schweiz res-
pektive den Schengen-Raum zu verlassen, bis heute nicht nachgekom-
men. Mit seinem renitenten Verhalten zeigt er, dass er nicht gewillt ist, sich
an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund durfte die
Vorinstanz grundsätzlich gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ein Einreise-
verbot verhängen.
6.2 Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem
Jahr 2008 mit Unterbrüchen durch die Sozialhilfe unterstützt werden
musste und sich die beanspruchten Leistungen im Zeitpunkt des Bewilli-
gungswiderrufs am 20. Juni 2023 auf insgesamt Fr. 191'735.25 beliefen
([…]). Auch in den Jahren 2024 und 2025 wurde er durch die Sozialhilfe
unterstützt, wie aus auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen her-
vorgeht ([…]). Vor diesem Hintergrund besteht die reale Gefahr, dass bei
einer allfällig künftigen Wiedereinreise des Beschwerdeführers mit sehr ho-
her Wahrscheinlichkeit erneut Sozialhilfekosten anfallen würden. Dement-
sprechend hat der Beschwerdeführer nebst Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG
ebenso den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (Verursachung
von Sozialhilfekosten) gesetzt.
6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verhängung des Einreiseverbots
im Grundsatz als gerechtfertigt.
7.
Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit standhält.
7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick-
winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun-
gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung
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zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten
Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung
der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangs-
punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person
(vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Allerdings hat
er mit seinem mehrfach deliktischen Handeln und seiner Weigerung, trotz
rechtskräftiger Wegweisung die Schweiz zu verlassen, gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen sowie überdies Sozialhilfekosten
in beachtlicher Höhe verursacht. Sein Fehlverhalten ist als gewichtig zu
qualifizieren. Die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Beschwer-
deführer ist bereits aus spezialpräventiven Gründen klar angezeigt, um ihn
bei allfälligen künftigen Aufenthalten in der Schweiz von erneuten Verstös-
sen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hin-
aus kommt bei Drittstaatsangehörigen – wie dem Beschwerdeführer – der
Gefahr, dass sein künftiges Verhalten erneut Anlass zu Klagen geben
könnte, im Vergleich zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Frei-
zügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite
zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu
beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentli-
che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen
(vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll
ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische
Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des
Gastlandes zu halten. Es besteht insofern ein gewichtiges general- und
spezialpräventiv motiviertes Interesse an der langfristigen Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Er beruft sich im Wesentlichen auf seine
langjährige Anwesenheit in der Schweiz sowie seine zwei minderjährigen
Kinder und weitere Verwandte (Vater, Bruder und Stiefbruder), die hier le-
ben würden. Einleitend ist festzuhalten, dass seine privaten Interessen
durch die wiederholten Aussagen respektive Forderungen auf Rechtsmit-
telebene, er würde gegen die Leistung grösserer Geldbeträge ausreisen,
erheblich relativiert werden. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2002 im
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Alter von 14 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz gereist und hält sich
somit vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Ein Einreiseverbot ist je-
doch auch in derartigen Konstellationen zulässig (vgl. Urteil des BVGer
F-1556/2022 vom 3. September 2024 E. 5.3.1 m.w.H.). Wie der Verfügung
des (zuständigen Migrationsamts) vom 30. Juni 2023 zu entnehmen ist,
vermochte sich der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthal-
tes nicht in der Schweiz zu integrieren (a.a.O. S. 9). Seine Niederlassungs-
bewilligung ist rechtskräftig widerrufen worden, wodurch er sein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz verloren hat; allfällige Einschränkungen des Pri-
vat- und Familienlebens sind somit primär diesem Umstand geschuldet und
bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der
minderjährigen Kinder stellte bereits (das zuständige Migrationsamt) fest,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine tatsäch-
lich gelebte Beziehung bestehe und er sich diesbezüglich nicht auf Art. 8
EMRK berufen könne (a.a.O. S. 10 f.). Dass diese Einschätzung unzutref-
fend wäre, vermochte der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzutun. Die
Beziehungen zu den übrigen Verwandten (Vater, Bruder, Stiefbruder) fallen
im Übrigen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144
II 1 E. 6.1 m.H.). Es ist diesen Familienangehörigen zuzumuten, sich aus-
serhalb des Schengen-Raums mit dem Beschwerdeführer zu treffen und
den Kontakt zu ihm über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Fer-
ner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Fami-
lienangehörigen auf begründetes Gesuch hin allenfalls für eine kurze Zeit
suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). In
diesem – wenn auch eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdefüh-
rer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz zu
pflegen.
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt zweifelsohne zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein auf vier
Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf die
Dauer eine verhältnismässige, notwendige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Einreiseverbots im
Schengener Informationssystem rechtmässig ist.
8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
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der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU]
Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No-
vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen,
zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Da-
bei stellen die Mitgliedstaaten vor der Eingabe einer Ausschreibung fest,
ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschrei-
bung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Grenze). Ge-
mäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze kann eine Person im SIS zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn sie wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Den Anforde-
rungen des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze ist Genüge getan, wenn
die Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bei mindestens einem Jahr
Freiheitsstrafe liegt (BGE 147 IV 340 E. 4.6 m.H.), was vorliegend unstrittig
der Fall ist (s. Bst. A.b hiervor).
8.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informations-
system ausgeschrieben werden. Das private Interesse des Beschwerde-
führers, in den Schengenraum einzureisen und dort Verwandte zu besu-
chen, vermag das gewichtige general- und spezialpräventive Interesse der
Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an seiner längerfristi-
gen Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Aufgrund seiner mehrfachen straf-
rechtlichen Verurteilungen, welche die für eine Ausschreibung erforderliche
Schwere erreichen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schen-
gener Informationssystem nicht zu beanstanden (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-VO-Grenze).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf vier Jahre befristete Einreise-
verbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem als
bundesrechtskonform zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
11.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom
26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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