BVGer F-2842/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden ersuchten im Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Das SEM leitete wegen des in Italien bestehenden subsidiären Schutzstatus der Eltern ein Rückübernahmeverfahren mit Italien ein; für die Familie kamen während des hängigen Verfahrens noch zwei in der Schweiz geborene Kinder hinzu. Nachdem trotz wiederholter Nachfragen während rund dreieinhalb Jahren kein erstinstanzlicher Entscheid erging, erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschliesslich, ob das SEM den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hat. Zwar durfte das SEM Abklärungen zur Rückübernahme und Unterbringung der Familie in Italien treffen, doch liess sich den Akten keine kontinuierliche und hinreichend dokumentierte Verfahrensführung entnehmen; insbesondere fehlten für lange Zeit konkrete, nachvollziehbare Schritte gegenüber den italienischen Behörden. Angesichts einer Verfahrensdauer von 46 Monaten, der klaren Bedeutung der Sache für eine Familie mit kleinen Kindern und des Fehlens einer objektiven Rechtfertigung bejahte das Gericht eine unzulässige Rechtsverzögerung.
Entscheid
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV fest und wies das SEM an, die Asylgesuche ohne weitere Verzögerung weiterzubehandeln und rasch zu verfügen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2842/2026
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle vertreten durch MLaw Mato Nujic,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung.
F-2842/2026
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 9. Oktober
2022 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin 2) und dem gemeinsamen Sohn C._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 3 [geb. 2020]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. No-
vember 2022 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 2 jeweils ein Dublin-Gespräch durch, wobei ihnen das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Be-
handlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme, gewährt wurde.
A.b Am 21. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Be-
hörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO). Die italienischen Behörden lehnten die Wiederaufnahmeersu-
chen am 28. November 2022 ab und teilten mit, der Beschwerdeführer 1
und die Beschwerdeführerin 2 hätten in Italien einen subsidiären Schutz-
status erhalten. Das Asylverfahren sei abgeschlossen, weshalb der Fall
nicht mehr in die Zuständigkeit der Dublin-Einheit falle.
A.c Am 29. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf die
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. Sep-
tember 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-
enthalt (SR 0.142.114.549 [nachfolgend: Rückübernahmeabkommen]).
A.d Am 8. Dezember 2022 wurde die Tochter des Beschwerdeführers 1
und der Beschwerdeführerin 2, D._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin 4), geboren und in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen.
A.e Am 12. Dezember 2022 liessen die italienischen Behörden der Vor-
instanz zur Kenntnisnahme ein Schreiben zukommen, gemäss welchem
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einer Rückübernahme im Grundsatz zugestimmt werde, jedoch Abklärun-
gen liefen, ob die Familie in einer Einrichtung des SAI-Systems (Sistema
di Accoglienza e Integrazione [Aufnahme- und Integrationssystem]) unter-
gebracht werden könne.
A.f Am 21. Dezember 2022 orientierte die Vorinstanz die italienischen Be-
hörden über die Geburt der Beschwerdeführerin 4 und ersuchte darum, sie
in die beantragte Rückübernahme mitaufzunehmen.
A.g Am 15. Mai 2024 wurde ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers 1
und der Beschwerdeführerin 2, E._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 5), geboren und in das Verfahren miteinbezogen.
A.h Am 8. Januar 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Die Vorinstanz beantwor-
tete die Anfrage am 25. Februar 2025 und teilte mit, dass das Verfahren
weiterhin pendent sei. Gegenwärtig würden sich mit Italien nicht nur Dub-
lin- sondern auch Rückübernahme-Verfahren als überaus kompliziert er-
weisen. Intern sei gegenwärtig eine Prüfung hängig, ob eine Wegweisung
nach Italien noch zumutbar sei. Falls diese Frage bejaht werde, werde die
Korrespondenz mit Italien fortgeführt.
A.i Am 23. April 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführenden erneut nach dem Stand des Verfahrens, wobei sie darauf ver-
wies, dass die lange Wartezeit und die Ungewissheit die junge Familie sehr
belasten würden. Die Vorinstanz beantwortete die Anfrage am 7. Mai 2025
und teilte mit, dass die Rückübernahmeanfrage nach wie vor bei den itali-
enischen Behörden hängig sei und es dem politischen Willen des Bundes-
rates entspreche, dass das Verfahren mit Italien weitergeführt werde. Es
sei nicht möglich, eine Aussage über die Verfahrensdauer zu tätigen, da
diese von den italienischen Behörden abhänge. Letztere würden einem Er-
suchen um Rückübernahme einer Familie erst zustimmen, wenn eine ge-
eignete Unterkunft zur Verfügung stehe.
A.j Am 13. November 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung erneut
nach dem Verfahrensstand, wobei sie geltend machte, dass wiederum ein
halbes Jahr vergangen sei, ohne dass die Vorinstanz irgendwelche er-
kenntlichen Verfahrensschritte unternommen habe. Die Beschwerdefüh-
renden würden sich seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalten, ohne
dass ein Entscheid gefällt worden sei. Dieser Schwebezustand sei für sie
unzumutbar, zumal drei kleine Kinder Teil der Familie seien. Die
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übermässig lange Verfahrensdauer könne nicht im Sinne des beschleunig-
ten Verfahrens sein und es gehe nicht an, die Verantwortung auf die italie-
nischen Behörden abzuschieben.
A.k Am 25. November 2025 wiederholte die Vorinstanz ihr Rückübernah-
meersuchen gegenüber den italienischen Behörden und beantwortete tags
darauf die Anfrage der Rechtsvertretung, wobei sie letzterer mitteilte, dass
eine Antwort Italiens auf das Rückübernahmeersuchen nach wie vor aus-
stehe und es deshalb nicht möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin ei-
nen Entscheid in Aussicht zu stellen. Die Verzögerungen seien nicht dem
SEM anzulasten, sondern auf Umstände zurückzuführen, welche sich aus-
serhalb des Handlungsspielraums der Schweizer Behörden befänden.
B.
B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2026 gelangten die
vertretenen Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, es sei betreffend ihr Asylverfahren eine Rechtsverzögerung
festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch ohne wei-
tere Verzögerungen zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten die
Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
B.c Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2026 äusserte sich die Vorinstanz
zur Rechtsverzögerungsbeschwerde, woraufhin die Beschwerdeführen-
den mit Replik vom 17. Juni 2026 Stellung nahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht-
baren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde ge-
führt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe-
schwerde zuständig (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Wald-
mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023, N. 5 ff., 11 f. zu Art. 46a VwVG).
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H; s. ferner
UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 13 zu Art. 46a VwVG). Die Beschwerde-
führerenden ersuchten am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl
(s. Bst. A.a). Über diese Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren
Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Die
Beschwerdeführenden haben beim SEM nach der Einreichung ihrer Asyl-
gesuche mehrmals um deren Behandlung und Abschluss der entsprechen-
den Verfahren ersucht. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben
bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemer-
kungen gibt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im
gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzöge-
rungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist
es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich
dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Ent-
scheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen
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vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden
darf (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle
Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174
E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die
Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objek-
tiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität
der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen
Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe
(vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden
der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II
513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behand-
lungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens-
dauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Ge-
bühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom
1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).
4.
4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Wesentlichen gerügt,
dass sämtliche Fristen für die Behandlung des Asylgesuchs überschritten
worden seien. Die lange Dauer des Asylverfahrens sei im vorliegenden Fall
offensichtlich ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz
seit über drei Jahren vergeblich auf die aus ihrer Sicht nicht rechtsgenügli-
che Zusicherung der italienischen Behörden warte. Die Beschwerdefüh-
renden hätten sich zu jeder Zeit vorbildlich verhalten und in keiner Weise
das Verfahren gestört. Im Rahmen der Dublin-Gespräche hätten der Be-
schwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 offen über ihr Lebens-
schicksal berichtet und die Vorinstanz auch von Beginn weg darüber in
Kenntnis gesetzt, dass sie in Italien über internationalen Schutz verfügen
würden. Der Sachverhalt sei seit bereits im November 2022 vollständig
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geklärt gewesen. Die Ungewissheit ohne Aussicht auf ein Ende belaste die
Beschwerdeführenden sehr. Die lange Verfahrensdauer verletze ihre Ver-
fahrensrechte.
4.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der Argumentation fest,
dass es dem politischen Willen des Bundesrates entspreche, das Rück-
übernahmeverfahren mit Italien weiterzuführen. Die Zustimmung der italie-
nischen Behörden zur Rückübernahme liege grundsätzlich vor. Es fehle
einzig die Bestätigung einer gesicherten und garantierten Unterbringung
der Familie in einer SAI-Struktur. Die lange Verfahrensdauer sei dem Ant-
wortverhalten der italienischen Behörden geschuldet. Dass man die italie-
nischen Behörden am 20. April 2026 erneut an das Rückübernahmege-
such beziehungsweise die Zusicherung der Unterbringung der Familie er-
innert habe, sei Folge davon, dass in letzter Zeit Bewegung in diese Ange-
legenheit gekommen zu sein scheine. So seien in anderen mehrjährig hän-
gigen Fällen solche Zusicherungen gesprochen worden. Es sei unklar, ob
die Verzögerungen und das Antwortverhalten der italienischen Behörden
bei der Rückübernahme von Familien bewusst politisch gewollt seien oder
zumindest in Kauf genommen würden. Es könne jedoch nicht sein, dass
die Abklärungsbemühungen durch das Verhalten der italienischen Behör-
den unterminiert würden.
4.3 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der politi-
sche Wille der Behörden, welcher – wie in ihrem Fall – das Recht auf ein
faires Verfahren massiv einschränke, dem Gesetz weichen müsse. Sie
seien bereits über dreieinhalb Jahre in der Schweiz und hätten immer noch
keinen Entscheid erhalten. Die Anfragen der Vorinstanz an die italienischen
Behörden hätten zu keinem Ergebnis geführt und es sei auch nicht abseh-
bar, innerhalb welchen Zeitraumes mit einem Bescheid gerechnet werden
könne. Es sei offensichtlich, dass eine Familie mit Kleinkindern nicht weiter
auf einen Entscheid warten könne. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht
arbeiten und die Familie lebe zusammengepfercht in einer kleinen Woh-
nung.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf
Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen
(Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt,
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deren Überschreitung im konkret zu beurteilenden Einzelfall eine Rechts-
verzögerung begründen kann, sofern für die übermässig lange Verfahrens-
dauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden haben am 9. Oktober 2022 in der Schweiz
um Asyl nachgesucht. Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor,
dass die italienischen Behörden anerkennen, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Italien über subsidiären Schutz ver-
fügen, und dass die italienischen Behörden ihrer Überstellung bereits am
12. Dezember 2022 im Grundsatz zugestimmt haben. Indes bleibe abzu-
warten, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer
Einrichtung des SAI erfüllt seien. Aktenkundig ist sodann, dass die Vor-
instanz die italienischen Behörden daraufhin zeitnah, am 21. Dezember
2022, um Einbezug der Beschwerdeführerin 4 in das Rückübernahmever-
fahren ersuchte. Für die Folgezeit sind in den Akten zunächst lediglich ein-
zelne, teilweise nicht näher dokumentierte Vorgänge ersichtlich. Gemäss
einer internen E-Mail der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 war der Fall der
Beschwerdeführenden für eine Besprechung mit den italienischen Behör-
den am 10. Oktober 2024 traktandiert. Ob diese Besprechung tatsächlich
stattfand und ob der konkrete Fall dabei behandelt wurde – die E-Mail er-
wähnt im Betreff eine «Liste von Fällen» –, lässt sich den Akten indessen
nicht entnehmen. Gemäss einer weiteren internen E-Mail vom 7. Mai 2025
stehe der Fall auf einer Liste, welche den italienischen Behörden «regel-
mässig» übermittelt werde, um zu prüfen, ob es hinsichtlich der Unter-
kunftssituation Neuigkeiten gebe. Welche konkreten Nachfragen in diesem
Zusammenhang, wann und mit welchem Ergebnis, erfolgt sein sollen, geht
aus den Akten jedoch ebenso wenig hervor. Insbesondere ist nicht akten-
kundig, in welchen zeitlichen Abständen die italienischen Behörden kon-
taktiert worden sind. Erst ab dem 25. November 2025 – und mithin beinahe
drei Jahre nach dem Ersuchen um Rückübernahme – sowie daraufhin am
20. April 2026 und 11. August 2026 sind Nachfragen der Vorinstanz («re-
minder») gegenüber den italienischen Behörden aktenkundig.
5.2.2 Insgesamt lässt sich den Akten somit keine kontinuierliche und hin-
reichend dokumentierte Tätigkeit der Vorinstanz entnehmen, mit welcher
diese während der gesamten Dauer des Verfahrens auf eine zeitnahe Klä-
rung der noch offenen Frage der Unterbringung der Beschwerdeführenden
im Zusammenhang mit deren Rückübernahme hingewirkt hätte. Das
blosse Traktandieren des Falles für eine Besprechung sowie der Hinweis
auf eine «regelmässige» Übermittlung einer Liste vermögen daran nichts
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Substanzielles zu ändern. Namentlich bleibt offen, ob, wann und in wel-
chem Umfang zwischen dem 21. Dezember 2022 und dem erstmalig ak-
tenkundigen Nachfragen vom 25. November 2025 konkrete Abklärungen
respektive Nachfragen gegenüber den italienischen Behörden stattgefun-
den haben und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hatten. Die erwähnten
aktenkundigen Nachfragen vom November 2025 und April respektive Au-
gust 2026 vermögen diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen. Zwar ist der
Vorinstanz zugutezuhalten, dass sie damit das Verfahren erneut aktiv auf-
griff. Diese Nachfragen erfolgten jedoch erst nach einer bereits erhebli-
chen, mehrjährigen Verfahrensdauer und vermögen die zuvor fehlende
kontinuierliche respektive hinreichend dokumentierte Tätigkeit des SEM
nicht nachträglich zu rechtfertigen. Auch die Antwort der italienischen Be-
hörden vom 11. August 2026, es gebe leider keine Neuigkeiten hinsichtlich
der Unterbringung der Familie in einer entsprechenden Einrichtung des
SAI, führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal aus dieser Antwort noch
immer nicht erhellt, ob überhaupt Abklärungen hinsichtlich einer Unterbrin-
gungslösung laufen und wann die Vorinstanz mit einer definitiven Antwort
seitens der italienischen Partnerbehörden rechnen darf.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt angesichts dieser Sachlage
zum Schluss, dass ein weiteres Zuwarten der Vorinstanz weder mit dem
verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (s. E. 3.1 hier-
vor) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfah-
rensdauer von nunmehr 46 Monaten im Fall der Beschwerdeführenden
dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener
Frist nicht gerecht zu werden vermag. Allein der Umstand, dass die Option
eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht in
Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht der Vorinstanz rechtsgenügli-
che Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt be-
ziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss
Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens nicht (fristgerecht) nachge-
kommen sind, ändert nichts am Recht der Beschwerdeführenden auf Er-
lass einer anfechtbaren Verfügung innert nützlicher Frist. Eine objektive
Rechtfertigung für die genannte Fristüberschreitung liegt somit nicht vor
und es sind vorliegend auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die
vorliegend übermässig lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens der
Beschwerdeführenden zu rechtfertigen vermöchten (vgl. zum Ganzen Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3
und D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.3).
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5.4 Daraus folgt, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführen-
den als unangemessen lang zu werten ist. Das Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführenden, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, erweist
sich als berechtigt.
5.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuhal-
ten die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerun-
gen zu behandeln und die betreffenden Verfahren zum Abschluss zu brin-
gen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter reichte am 17. Juni 2026 eine Kostennote zu den Akten,
die einen zeitlichen Aufwand von 6.3 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 6.20 ausweist. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der
verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.– zwar in dieser Höhe zu belassen
(vgl. Art. 10 VGKE), allerdings erscheint der geltend gemachte zeitliche
Aufwand im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Verfahren zu hoch und
wird entsprechend um drei Stunden gekürzt. Das SEM ist folglich anzuwei-
sen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gerundet
Fr. 830.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Ein Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE wurde explizit nicht beantragt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens den
Anspruch auf Behandlung innert angemessener Frist gemäss Art. 29
Abs. 1 BV verletzt. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfü-
gung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 830.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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