Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-3415/2026

F-3415/2026Entscheid vom 06.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die afghanischen Beschwerdeführenden stellten in der Schweiz Asylgesuche, nachdem der Beschwerdeführer 1 in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden war und die Beschwerdeführerinnen 2-6 dort ein hängiges Asylverfahren hatten. Das SEM trat auf die Gesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Streitgegenstand war, ob Griechenland als sicherer Drittstaat zuständig bleibt und ob Wegweisungsvollzug sowie Familieneinheit zulässig sind.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Griechenland als EU-Staat ein sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und der Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Familieneinheit war nicht entscheidend, ob die Ehe der Beschwerdeführenden 1 und 2 fortbesteht, weil jedenfalls die engen, durch Art. 8 EMRK geschützten Beziehungen der Eltern zu den gemeinsamen Kindern weiterbestehen und zudem eine Tochter bereits in Griechenland lebt. Hinweise auf fehlenden Schutz vor Rückschiebung oder auf eine völkerrechtswidrige Behandlung in Griechenland bestanden nicht; trotz schwieriger Lebensbedingungen sei für Schutzberechtigte und deren Familienangehörige grundsätzlich kein reales Risiko unmenschlicher Behandlung anzunehmen. Auch die Vulnerabilität der Familie und das Kindeswohl stünden dem Vollzug nicht entgegen, weil bei zumutbarer Eigeninitiative Zugang zu Unterkunft, Schule, Betreuung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung bestehe.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Nichteintreten auf die Asylgesuche, die Wegweisung nach Griechenland und der Vollzug der Wegweisung blieben bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-3415/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026

Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien 1. A._______, geb. (…),
2. B._______, geb. (…),
3. C._______, geb. (…),
4. D._______, geb. (…),
5. E._______, geb. (…),
6. F._______, geb. (…),
alle von Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026 / N (…).
F-3415/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte gemeinsam mit seiner zweiten – recht-
lich nicht anerkannten – Ehefrau (nachfolgend: Partnerin) und den gemein-
samen Kindern (geb. 1992, 2017, 2019, 2025; Beschwerdeverfahren der
Partnerin und der genannten Kinder hängig unter der Verfahrensnummer
F-3438/2026) am 1. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich
seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Eurodac) ergab, dass er bereits am (…)2024 in Griechenland um Asyl er-
sucht und dort am (…) 2024 gemeinsam mit der Partnerin und den gemein-
samen Kindern internationalen Schutz erhalten hatte.

B.
Am 7. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernah-
meersuchen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 betreffend den Be-
schwerdeführer 1 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Per-
sonen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig infor-
mierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer 1 – zusammen mit seiner
Partnerin und den gemeinsamen Kindern – als Flüchtling anerkannt und
ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am (…) 2027
ausgestellt worden war.

C.
Die Beschwerdeführerin 2 – erste und vorinstanzlich anerkannte Ehefrau
des Beschwerdeführers 1 – stellte am 25. Mai 2025 mit den gemeinsamen
minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 3-6) ein Asylgesuch in der
Schweiz. Der Eurodac-Abgleich ergab, dass sie und ihre Kinder am (…)
2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Gemäss Auskunft der grie-
chischen Behörden vom 8. Juli 2025 ist dieses Verfahren noch hängig
(SEM-act. 61).

D.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. September 2025 zur beabsich-
tigten Dossiertrennung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner
Partnerin sowie zu dessen Überführung ins Dossier der Beschwerdeführe-
rin 2 erklärte der Beschwerdeführer 1, im gleichen Dossier wie seine

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Partnerin geführt werden zu wollen, da er mit ihr in einer Beziehung sei und
von der Beschwerdeführerin 2 getrennt lebe (SEM-act. 126, F. 35).

E.
Ebenfalls am 16. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin 2 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rückführung in einen
sicheren Drittstaat. Gleichzeitig klärte sie die Familienverhältnisse ab.
Diesbezüglich äusserte die Beschwerdeführerin 2, mit dem Beschwerde-
führer 1 grundsätzlich einen gemeinsamen Haushalt führen zu wollen, al-
lerdings nicht gemeinsam mit dessen Partnerin. Eine gemeinsame Dos-
sierführung mit dem Beschwerdeführer 1 lehne sie daher ab; sie könne
sich jedoch mit einer im Iran bereits praktizierten Wohnform (doppelstöcki-
ges Haus mit wechselweiser Übernachtung) arrangieren (SEM-act. 128,
F. 12 f.).

F.
Am 19. September 2025 wurde der Beschwerdeführer 1 ins Dossier der
Beschwerdeführerin 2 überführt.

G.
Am 30. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber-
nahmegesuch der Vorinstanz vom 17. Juli 2025 betreffend die Beschwer-
deführenden 2-6 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG zu und begründe-
ten dies mit der Wahrung der Familieneinheit.

H.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

I.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 13. Mai 2026
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2-6
einzutreten und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Beschwerdeführenden 2-6 vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Koordination mit dem Verfahren der Partnerin und deren Kinder.

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J.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer 1 eine per-
sönliche Erklärung betreffend die Trennung von der Beschwerdeführerin 2
ein.

K.
Am 2. Juni 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführen-
den auf, die Rechtsbegehren und Begründung betreffend den Beschwer-
deführer 1 zu präzisieren und in der gebotenen Klarheit darzulegen. Dieser
Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juni
2026 nach und beantragten die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers 1.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.

M.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 1. Juli 2026 eine Schei-
dungserklärung ein, die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt
wurde.

N.
Am 6. Juli 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. August 2026 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten eine Bestäti-
gung des Bezirksgerichts Baden über das eingereichte Scheidungsbegeh-
ren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten, soweit damit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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1.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Das Begehren um Gewäh-
rung von Asyl liegt ausserhalb des Anfechtungsobjekts und ist folglich un-
zulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

1.3 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit dem Beschwerde-
verfahren der Partnerin respektive Kinder des Beschwerdeführers 1
(F-3438/2026) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.

2.
2.1 Auf ein Asylgesuch tritt die Vorinstanz in der Regel nicht ein, wenn die
asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehal-
ten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder in einen Drittstaat weiterrei-
sen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben,
oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Letztere Be-
stimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Ein-
zelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025
vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

2.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU)
um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 in Griechen-
land als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner
Rückübernahme am 7. März 2025 zugestimmt haben (SEM-act. 85). Des
Weiteren erteilten die griechischen Behörden am 30. Januar 2026 ihre aus-
drückliche Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführen-
den 2-6 im Kontext der Familieneinheit (vgl. SEM-act. 145). Das während
des Beschwerdeverfahrens eingereichte Scheidungsbegehren vom
15. Juli 2026 steht dieser Zustimmung nicht entgegen. Für den Schutzbe-
reich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht der formale Bestand
der Ehe massgebend, sondern das Bestehen einer tatsächlich gelebten
familiären Beziehung. Zu deren Beurteilung sind namentlich ein gemeinsa-
mer Haushalt, die wirtschaftliche Verbundenheit, die gegenseitige Bindung
sowie die Dauer und Stabilität der Beziehung von Bedeutung (vgl. Urteil
des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer,
25702/94, § 150).

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Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 seit
rund 20 Jahren eine familiäre Gemeinschaft bilden und gemeinsam für die
Erziehung und Betreuung ihrer Kinder sorgen. Anlässlich der Befragung
vom 16. September 2025 zur Klärung der Familienverhältnisse äusserten
sich zwar beide Ehepartner dahingehend, getrennt zu leben und eine
Scheidung in Betracht zu ziehen (SEM-act. 126, F. 10 und F. 29; SEM-
act. 128, F. 13). Gleichzeitig bekundete die Beschwerdeführerin 2 ihren
grundsätzlichen Willen zur Fortführung der Ehe, sofern – wie bereits im
Iran – eine räumliche Ausweichmöglichkeit zur Partnerin des Beschwerde-
führers 1 gewährleistet werden könne (SEM-act. 128, F. 17). Mit Stellung-
nahme vom 6. Mai 2026 zum Entwurf der vorinstanzlichen Verfügung führ-
ten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem aus, es sei offen, wie sich
die eheliche Beziehung weiterentwickeln werde und wie es hinsichtlich ei-
ner allfälligen Scheidung weitergehen solle (SEM-act. 158, S. 2).

2.3 Ob zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine tatsächlich ge-
lebte Beziehung besteht, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist,
dass die familiären Beziehungen zu den gemeinsamen Kindern – unab-
hängig vom Verhältnis der Eltern zueinander – fortbestehen. Hinsichtlich
der Vater-Kinder-Beziehung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1
gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vom 16. September
2025 täglich mit ihr in Kontakt stehe und sich für erzieherische Belange der
Kinder einsetze (SEM-act. 128, F. 14 und F. 18). Mit Eingabe vom 27. Mai
2026 bestätigte er zudem seine finanzielle Verpflichtung gegenüber den
Beschwerdeführenden 3-6. Beide Elternteile stehen damit je für sich in ei-
ner durch Art. 8 EMRK geschützten, engen familiären Beziehung zu den
gemeinsamen Kindern. Folglich leitet die Beschwerdeführerin 2 ihren An-
spruch auf Einbezug in die Familieneinheit nicht (nur) aus ihrer Stellung als
Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ab, sondern massgeblich aus ihrer ei-
genen, als Hauptbezugsperson der Beschwerdeführenden 3-6 geschütz-
ten Mutter-Kinder-Beziehung. Die Kinder stützen ihren Anspruch wiederum
auf ihre eigenständig geschützte Beziehung zum Beschwerdeführer 1
(vgl. Urteile des BVGer F-960/2026 vom 23. Februar 2026 E. 4.2.2;
D-7308/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund bildet
die von den griechischen Behörden erteilte Zustimmung im Kontext der Fa-
milieneinheit – unabhängig vom Fortbestand der ehelichen Beziehung zwi-
schen den Beschwerdeführenden 1 und 2 – eine hinreichende Zusicherung
für den Vollzug der angefochtenen Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer
D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 m.H. auf Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Mit der
gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Griechenland

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bleiben die räumliche Nähe zum Kindsvater und das damit verbundene
Kindesinteresse entsprechend gewahrt. In gleicher Weise ist zu berück-
sichtigen, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 als
nahe Angehörige mit ihrem Ehemann bereits in Griechenland lebt, womit
zugleich die Voraussetzung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt ist.

2.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a und e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten. Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden 2-6 in Grie-
chenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 AsylG zukäme (Art. 31a Abs. 2 AsylG), sind vorliegend nicht ersicht-
lich.

3.
3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit
rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

4.2
Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz – insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der betroffenen
Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

4.2.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FK, des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der FoK und
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der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garan-
tien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen
Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkom-
men. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbe-
dingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleich-
wohl ist – unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen – nicht von
einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten
stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, auch wenn die
Kapazitäten begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen
überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lo-
kalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter
Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Perso-
nen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind,
ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr
keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für
sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des
BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil
publiziert]). Gleiches gilt analog für Familienangehörige einer Person, der
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Vorausset-
zungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen (Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Anhaltspunkte für eine nicht
zugängliche staatliche Schutzinfrastruktur oder eine erhöhte Wahrschein-
lichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Griechenland sind überdies
weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

4.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn
sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AIG).

4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat in der Regel zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug
auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, sofern
günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer
E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Als
vulnerabel gelten etwa Familien mit Kindern und Personen, die an gesund-
heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein-
zustufen sind. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Um-
stände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszu-

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stand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der
Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare An-
strengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechen-
land Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffenen Personen können diese
Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbrin-
gen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bishe-
rige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Voll-
zug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen
(vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).

4.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Vulnerabilität der Beschwerde-
führenden 2-6 aufgrund des (noch) fehlenden Schutzstatus in Griechen-
land hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ihnen gestützt
auf Art. 23 Abs. 6 der Qualifikationsverordnung ein rechtlich gesicherter
Anspruch auf Zugang zu den für sie zentralen Leistungen zukommt – na-
mentlich die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Zugang zu Beschäftigung,
Bildung und Sozialleistungen sowie medizinischer Versorgung (vgl. Art. 24-
35 der Qualifikationsverordnung). Damit stehen ihnen unabhängig vom
Ausgang ihres Asylverfahrens in Griechenland die entsprechenden Unter-
stützungsangebote offen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernis-
sen konfrontiert werden. Gleichwohl ist anzunehmen, dass sie in der Lage
sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken, sofern sie die ihnen zu-
mutbaren Bemühungen zur Inanspruchnahme staatlicher oder karitativer
Hilfe unternehmen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit seiner eigenen Wegweisung nach
Griechenland ausgeht (vgl. BVGer-act. 1 und 6).

4.3.3 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses
im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden 3-6 gemeinsam mit ihrer Mutter respektive ihren Eltern – und damit
ihren Hauptbezugspersonen – nach Griechenland überstellt werden. Damit
bleiben sowohl das Kindswohl als auch das Recht auf Familienleben ge-
mäss Art. 8 EMRK gewahrt. Die bekannten Schwierigkeiten beim Über-
gang aus einer Unterkunft für Asylsuchende in eigenständige Wohnverhält-
nisse und beim Zugang zu Bildung sind zu berücksichtigen, genügen je-
doch für sich allein nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK
anzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 schilderte zwar, bis zum Erhalt des
Reisedokuments Ende Januar 2025 in prekären Umständen ohne warme

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Mahlzeiten im Camp gelebt zu haben (vgl. SEM-act. 83, S. 2 f.). Bemühun-
gen zur Organisation einer Unterkunft nach der Schutzgewährung sind je-
doch keine erfolgt. Vielmehr reiste er – nach einer Übernachtung am Bus-
terminal – bereits am 1. Februar 2025 und somit nur einen Tag nach Ver-
lassen des Camps in die Schweiz ein (SEM-act. 86, F. 54). Es ist daher
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwer-
deführerin 2 gestützt auf Art. 23 der Qualifikationsverordnung bei einer
Rückkehr – gegebenenfalls mithilfe ihrer in Griechenland lebenden ältes-
ten Tochter – um eine Unterkunft werden bemühen können. Aufgrund sei-
ner vorliegenden Zusicherung ist zudem anzunehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer 1 selbst bei getrennten Haushalten bei der Erziehung der
Kinder entsprechend einbringen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass insbesondere für
die schulpflichtigen Kinder im Alter von elf, 13 und 17 Jahren ein erneuter
Ortswechsel mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Allerdings ist unter
Berücksichtigung ihrer Lebensumstände nach einem rund einjährigen Auf-
enthalt in der Schweiz noch keine derart gefestigte schulische oder soziale
Verwurzelung der Beschwerdeführenden 3-5 anzunehmen, die einer Rück-
führung entgegenstünde. Mit Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung in
Griechenland sollte es ihnen sodann möglich sein, die Schule weiter zu
besuchen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1). Auch besteht für Kinder
im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren die Möglichkeit, in einer Kin-
dertagesstätte betreut zu werden beziehungsweise ab vier Jahren den Kin-
dergarten («pre-primary school») zu besuchen (vgl. UNHCR Help Greece,
Access to Education, < https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/ac-
cess-to-education/ >, abgerufen am 25.09.2026). Damit ist auch für den
vierjährigen Beschwerdeführer 6 ein altersgerechtes Betreuungs- und Bil-
dungsangebot verfügbar. Überdies bleibt zu beachten, dass aus der KRK
kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten
Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2,
139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni
2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5).

4.3.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1
und 2 bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine
angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit
respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung sowie Ge-
sundheitsversorgung zu bemühen und die den Beschwerdeführenden zu-
stehenden Rechte bei den griechischen Behörden – nötigenfalls auf dem

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Rechtsweg – einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch als zumutbar.

4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers 1 aufgrund seines erteilten Schutzstatus
und der Beschwerdeführenden 2-6 im Kontext der Familieneinheit aus-
drücklich zugestimmt haben.

5.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entspre-
chende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 wurde ihnen jedoch die unentgeltli-
che Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten
zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

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