Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-3513/2025

F-3513/2025Entscheid vom 25.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer wurde am 14. April 2025 in einem Restaurant im Kanton Zürich bei Küchenarbeiten angetroffen, obwohl er keine zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigende Bewilligung besass. Das SEM verhängte daraufhin am 16. April 2025 ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete zunächst auch die Ausschreibung im SIS an; letztere wurde im Beschwerdeverfahren wieder aufgehoben. Streitgegenstand blieb damit nur noch die Frage, ob die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr zu reduzieren sei.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG, weil der Beschwerdeführer während rund fünf Monaten ohne Bewilligung als Küchenmitarbeiter tätig gewesen war. Aus seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen konnte er kein abgeleitetes Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz ableiten, selbst wenn seine Ehefrau als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet haben sollte. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete das Gericht das öffentliche Interesse an der general- und spezialpräventiven Fernhaltung als erheblich und erachtete die familiären Beziehungen zum Vater und Halbbruder in der Schweiz als nicht ausschlaggebend. Angesichts der relativ langen Dauer der illegalen Erwerbstätigkeit hielt es ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot für angemessen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung betreffend die SIS-Ausschreibung gegenstandslos geworden war. Das zweijährige Einreiseverbot ab Ausreise am 16. April 2025 blieb bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-3513/2025

Urteil vom 25. August 2026

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 16. April 2025.
F-3513/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. […]) wurde
am 14. April 2025 bei einer Kontrolle in einem türkischen Restaurant in (…)
beobachtet, wie er in der Küche Teller anrichtete. Darauf wurde er festge-
nommen, da er keine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewil-
ligung vorweisen konnte.

A.b Am 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspo-
lizei Zürich befragt, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Ver-
hängung eines Einreiseverbots gewährt wurde.

A.c Mit Strafbefehl vom 16. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Win-
terthur/Unterland den Beschwerdeführer der Ausübung einer Erwerbstätig-
keit ohne Bewilligung schuldig.

A.d Gleichentags wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg und for-
derte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis zum
21. April 2025 zu verlassen.

B.
Mit Verfügung vom 16. April 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die
Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer
von zwei Jahren ab Ausreisedatum und ordnete dessen Ausschreibung im
Schengener-Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde
entzog sie die aufschiebende Wirkung.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Einrei-
severbot sei aufzuheben, soweit dessen Dauer betroffen sei. Die Dauer sei
auf ein Jahr zu reduzieren, beginnend mit seiner Ausreise am 16. April
2025. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) sei aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei unverzüglich wiederherzustellen, namentlich insoweit sie die
Ausdehnung des Einreiseverbots auf den Schengen-Raum erfasse. Als
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf seinen
Namen lautende, bis am 9. Oktober 2025 gültige deutsche Fiktionsbe-
scheinigung – gemäss dieser gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung

Seite 2
F-3513/2025

der Ausländerbehörde über den Antrag als fortbestehend – des Landrats-
amts Waldshut vom 16. Oktober 2024 ein.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde in Bezug auf die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS gut
und wies das Gesuch im Übrigen ab. Sie wies die Vorinstanz an, die Aus-
schreibung des Einreiseverbots im SIS umgehend zu löschen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 teilte die Vorinstanz mit, auf-
grund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente und auf An-
weisung des Bundesverwaltungsgerichts sei die SIS-Ausschreibung zwi-
schenzeitlich gelöscht worden. Mit Ausnahme der SIS-Ausschreibung
werde an der angefochtenen Verfügung jedoch festgehalten und es werde
die Abweisung der Beschwerde beantragt.

F.
Mit Replik vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest. Gleichzeitig legte er die Kopie eines Ausweises über eine deut-
sche Aufenthaltsbewilligung des Landratsamts Waldshut ins Recht. Ge-
mäss den sich darauf befindlichen Angaben wurde der Ausweis am 10. Ap-
ril 2025 ausgestellt und war bis am 1. Februar 2026 gültig. Nach Angaben
des Beschwerdeführers sei der Ausweis indessen erst am 12. Juni 2025
bei der zuständigen Behörde abholbereit gewesen.

G.
Mit Schreiben vom 21. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz darauf hin, dass sie in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025
eine teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vorgenom-
men habe und forderte sie auf, entsprechend eine neue Verfügung zu er-
lassen. Weiter räumte sie der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Duplik ein-
zureichen.

H.
Mit Schreiben vom 26. August 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die angepasste, nur noch das Einreiseverbot (ohne die Anord-
nung der Ausschreibung im SIS) beinhaltende Verfügung zu. Zudem hielt
sie in der neuen Verfügung fest, Ausreisedatum sei der 16. April 2025 ge-
wesen, womit das Einreiseverbot bis 15. April 2027 gültig sei. Gleichzeitig

Seite 3
F-3513/2025

liess sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens vom
26. August 2025 samt angepasster Verfügung zukommen und teilte mit,
dass auf eine Duplik verzichtet werde.

I.
Am 3. September 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriften-
wechsel ab.

J.
Am 29. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde
gegen die in Wiedererwägung gezogene, ihm am 29. August 2025 eröff-
nete Verfügung ein. Dies nach eigenen Angaben für den Fall, dass auf-
grund der Wiedererwägung das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung
der Beschwerde verneint würde.

K.
Am 17. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 sowie dem Erlass einer neuen
Verfügung am 26. August 2025 kam die Vorinstanz teilweise auf die ange-
fochtene Verfügung zurück und hob die Ausschreibung des Einreisever-
bots im SIS auf (vgl. Sachverhalt Bst. E und H). Erlässt die Vorinstanz lite
pendente eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1
VwVG so setzt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG die
Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung
nicht gegenstandslos geworden ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher
lediglich das für die Dauer von zwei Jahren ausgefällte Einreiseverbot zu
beurteilen. Soweit mit Beschwerde vom 14. Mai 2025 beantragt wird, die
Ausschreibung des Einreiseverbot im SIS sei aufzuheben, ist sie gegen-
standslos geworden. Die zweite Beschwerde vom 29. September 2025 ist
unbeachtlich, da eine neue, lite pendente erlassene Verfügung stets durch
die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als

Seite 4
F-3513/2025

mit angefochten gilt (ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 58).

1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten
ist.

2.
2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent-
scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3.
3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von
Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän-
dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere
bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen
Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fal-
len ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Dabei genügt es, wenn
der ausländischen Person eine Sorgfaltsverletzung zugerechnet werden
kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der entsprechenden Bestimmun-
gen stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, von einer
Seite 5
F-3513/2025

Fernhaltemassnahme abzusehen. Jedem Ausländer und jeder Ausländerin
obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im
Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer F-296/2017 vom 8. Juli 2019 E. 4.3).

3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län-
gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder
vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

4.
4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot in der angefochtenen
Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten
in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen
ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Die Ausübung einer
solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle «einen Verstoss gegen die
Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts» dar, womit auch gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG
verstossen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen gülti-
gen deutschen Aufenthaltstitel vorweisen können.

4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai
2025 geltend, er anerkenne den Bestand des Einreiseverbots. Hingegen
erachte er aufgrund seiner privaten Interessen an der Einreise die Dauer
als unverhältnismässig lang und beantrage deshalb deren Reduzierung auf
ein Jahr.

4.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 bringt die Vorinstanz vor,
aufgrund der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne die benö-
tigte Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Bei einem sol-
chen Verstoss entspreche die Verhängung eines zweijährigen Einreisever-
bots der eigenen Praxis. Dabei seien die familiären Beziehungen zur
Schweiz ebenfalls mitberücksichtigt und in die vorgenommene Verhältnis-
mässigkeitsprüfung miteinbezogen worden.

Seite 6
F-3513/2025

4.4 Mit Replik vom 18. August 2025 bestreitet der Beschwerdeführer, dass
die Vorinstanz bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots seine
familiären Beziehungen berücksichtigt habe. In der angefochtenen Verfü-
gung seien keine solche Erwägungen zu finden. Die vorliegenden familiä-
ren Interessen würden ein Abweichen von der Praxis zur Dauer von Ein-
reiseverboten bei illegaler Erwerbstätigkeit nicht nur rechtfertigen, sondern
gebieten.

5.
5.1 In der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2025 macht der Beschwerdefüh-
rer unter Beilage einer Heiratsurkunde vom 28. Mai 2017 und eines türki-
schen Familienbüchleins sowie einer Kopie des Reisepasses der Ehefrau
vom 22. März 2022 geltend, er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen
verheiratet. Obschon dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht wird, fragt sich damit, ob dieser als Familienange-
höriger einer FZA-Vertragsstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a An-
hang I FZA [SR 0.142.112.681]) ein Recht auf Erwerbstätigkeit nach Art. 7
Bst. e FZA i.V.m. Art. 7 Anhang I FZA ableiten kann.

5.2 Die Ehefrau lebt zusammen mit dem Beschwerdeführer gemäss der
eingereichten Meldebestätigung vom 26. Februar 2024 im deutschen (…),
das sich unmittelbar an der Schweizer Grenze befindet. Sodann sagte der
Beschwerdeführer an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025,
seine Ehefrau arbeite in der Schweiz (vgl. Antwort auf Frage 14). Sofern
dies zutrifft, wäre es naheliegend, dass die Ehefrau über eine Grenzgän-
gerbewilligung EU/EFTA verfügt, wobei diese Frage aufgrund der nachfol-
genden Erwägung nicht abschliessend geklärt werden muss.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat ursprünglich Familienangehörigen
von Grenzgängern ungeachtet derer eigenen Staatsangehörigkeit diesel-
ben (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechte in Bezug auf Einreise und Erwerbs-
tätigkeit zugestanden (BVGE 2019 VII/3 E. 11.1; Urteil des BVGer
F-4351/2020 vom 15. September 2021 E. 4). Aufgrund von BGE 151 II 213
ist diese Rechtsprechung jedoch inzwischen als überholt zu erachten. Da-
rin wurde entschieden, dass eine Staatsangehörige eines Drittstaates, die
in Frankreich wohnhaft und mit einem französischen Grenzgänger, der sein
originäres Recht auf Freizügigkeit mittels Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausübt (Grenzgängerbewilligung EU/EFTA), verheiratet ist, nach dem FZA
keinen (abgeleiteten) Anspruch auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz hat. Selbst davon ausgehend, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers erwiesenermassen als Grenzgängerin von ihrem originären

Seite 7
F-3513/2025

Anspruch auf Erwerbstätigkeit aus dem FZA Gebrauch gemacht hat, kann
der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er unter-
steht auch diesfalls dem Drittstaatenregime.

5.4 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilli-
gung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Ausnahmen davon können bei einer grenzüber-
schreitenden Erwerbstätigkeit von bis zu acht Tagen bestehen (vgl. Art. 14
VZAE). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019
E. 6.3.4). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die
Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt
wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes
gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder
selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt ver-
richtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizeri-
schen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1).

5.5 Der Beschwerdeführer war gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im
Strafbefehl vom 16. April 2025, die auch der angefochtenen Verfügung zu-
grunde liegen, anfangs Dezember 2024 bis am 14. April 2025 an unter-
schiedlichen Wochentagen jeweils während ca. 14.00 Uhr bis ca. 22.00
Uhr in einem türkischen Restaurant als Küchenmitarbeiter ohne die erfor-
derliche Bewilligung tätig. Indem der Beschwerdeführer über keine zu einer
Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung verfügte, hat er die
Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1 AIG)
verletzt. Dies ist als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu werten, weshalb
der entsprechende Fernhaltegrund gegeben ist. Der Beschwerdeführer
stellt somit den Bestand des Einreiseverbots zu Recht nicht in Frage.

6.
6.1 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem
Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen.
Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwen-
dig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die
Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die
betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat

Seite 8
F-3513/2025

(BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen
bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse der betroffenen ausländischen Person.

6.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3813]).
Aus spezialpräventiven Gründen ist die Verhängung eines Einreiseverbots
gegen den Beschwerdeführer angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten
in der Schweiz von der erneuten unbewilligten Erwerbstätigkeit abzuhalten.
Sodann ist vorliegend – entgegen der grundsätzlichen Kritik des Beschwer-
deführers daran – auch die Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf
das Verhalten anderer ausländischer Personen zu berücksichtigen. So soll
das Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische
Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung zu hal-
ten (anstatt vieler Urteil des BVGer F-5998/2022 vom 21. Dezember 2023
E. 8.2; zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Einzig Personen gegenüber, die
sich auf das FZA berufen können, darf ein Einreiseverbot nicht mit rein ge-
neralpräventiven Überlegungen begründet werden (BGE 139 II 121 E. 5;
Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.3). Es besteht dem-
nach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers. Dieses ist vorliegend als gewichtig einzu-
stufen, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer
funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu
(Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2) und hat der
Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung eine
wichtige Bestimmung der migrationsrechtlichen Ordnung verletzt (vgl. Ur-
teil des BVGer F-1622/2018 vom 21. April 2020 E. 6.6). Kommt hinzu, dass
die Dauer, während der der Beschwerdeführer unerlaubt als Küchenmitar-
beiter erwerbstätig war, mit fünf Monaten relativ lang ist.

6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise in die Schweiz gegen-
überzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Vater
des Beschwerdeführers sowie ein Halbbruder in der Schweiz leben, wobei
ersterer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Dies vermag das öf-
fentliche Fernhalteinteresse jedoch nicht entscheidend zu relativieren. Die
vorübergehende Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten hat der Be-
schwerdeführer selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu

Seite 9
F-3513/2025

nehmen. Zudem kann der Kontakt auch mittels moderner Kommunikati-
onsmittel aufrechterhalten werden oder indem die Familienangehörigen,
wobei diese nicht zu seiner Kernfamilie gehören, den Beschwerdeführer,
der unmittelbar an der Schweizer Grenze in Deutschland lebt, besuchen
kommen. Es kann demnach entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon
gesprochen werden, dass sich das private Interesse an der Einreise und
das öffentliche Interesse an der Fernhaltung in etwa die Waage halten.

6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt unter Berücksichtigung der Praxis zur Dauer von Einreiseverboten bei
(kurzzeitiger) illegaler Erwerbstätigkeit (vgl. Urteile des BVGer
F-6596/2024 vom 29. August 2025 E. 7.4; F-5824/2022 und F-5048/2023
vom 6. März 2024 E. 8.5; F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.3) zum Er-
gebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von zwei Jahren auf ei-
nem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Dauer des Einreiseverbots
befindet sich dabei im unteren Rahmen des Möglichen, zumal es in der
erwähnten Praxis um kurzzeitige Erwerbstätigkeiten (bis zu wenigen Ta-
gen) ging. Der Beschwerdeführer war hingegen über einen Zeitraum von
fünf Monaten hinweg illegal erwerbstätig.

7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das von der Vorinstanz ausgespro-
chene, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot rechtmässig ist (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie in Bezug auf die
SIS-Ausschreibung des Einreiseverbots nicht gegenstandslos geworden
ist.

8.
8.1 Aufgrund seines Unterliegens in Bezug auf die Beschwerde gegen das
Einreiseverbot sind dem Beschwerdeführer die diesbezüglich entstande-
nen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8.2
8.2.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung des Ein-
reisverbots ist die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfah-
rens gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Ver-
halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

Seite 10
F-3513/2025

dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bestimmung
der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist auf materielle
Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshand-
lung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschreibung des Ver-
fahrens veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwä-
gung, gilt sie deshalb nur dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn
sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat – etwa
weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war – und nicht für
den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten
gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte
Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, wes-
halb diese – auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen – als
unterliegend anzusehen ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010
E. 4.2.2). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien – das heisst wenn die
Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt
– gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 zweiter Satz
VGKE). Die Kostenfrage richtet sich diesfalls nach den Prozesschancen
vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom
11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.56).

8.2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 vor,
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS gerechtfertigt gewesen. Der Beschwer-
deführer habe an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025 zwar an-
gegeben, in Deutschland verheiratet zu sein und dort eine Aufenthaltsbe-
willigung zu besitzen. Er habe aber nur einen seit einigen Monaten abge-
laufenen Aufenthaltstitel vorweisen können. Aufgrund der während des Be-
schwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente und auf Anordnung des Bun-
desverwaltungsgerichts hin sei dann jedoch die SIS-Ausschreibung ge-
löscht worden.

8.2.3 Der Beschwerdeführer trug, wie er selbst auch in der Replik vom
18. August 2025 bestätigte, anlässlich seiner Festnahme und Befragung
die Fiktionsbescheinigung nicht auf sich, sondern nur den abgelaufenen
Aufenthaltstitel. Die Vorinstanz durfte demnach seine an der polizeilichen
Befragung vom 15. April 2025 geäusserte Behauptung, er verfüge über ei-
nen (gültigen) Aufenthaltstitel (vgl. Antwort auf Frage 73), in Zweifel ziehen
beziehungsweise als nicht glaubhaft einstufen und ihn als Drittstaats-

Seite 11
F-3513/2025

angehörigen ohne Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, mithin ohne
Durchführung einer Vorabkonsultation nach Art. 28 der Verordnung (EU)
Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No-
vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen,
zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 (SIS-VO-Grenze) im
SIS ausschreiben. Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die
Fiktionsbescheinigung nicht bei sich hatte und diese erst im Beschwerde-
verfahren nachreichte. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz kein
Vorwurf dafür gemacht werden, dass sie zunächst die Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS angeordnet hat. Die Gegenstandslosigkeit ist im
Sinne von Art. 5 erster Satz VGKE vielmehr dem Beschwerdeführer anzu-
lasten, weshalb er die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde ge-
gen die SIS-Ausschreibung zu tragen hat. Da sich die Beurteilung, ob bei
einem gegenstandslos gewordenen Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, ebenfalls nach Art. 5 VGKE richtet (vgl. Art. 15 VGKE),
ist zudem die Frage, ob dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in
Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung eine Entschädi-
gung zusteht, zu verneinen.

8.2.4 Im Übrigen ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie nach Kennt-
nisnahme des Vorliegens der Fiktionsbescheinigung (diese wurde im Be-
schwerdeverfahren eingereicht) dazu verpflichtet gewesen wäre, eine
nachträgliche Konsultation gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze mit den deut-
schen Behörden durchzuführen. Eine deutsche Fiktionsbescheinigung gilt
im Schengenrecht als Aufenthaltstitel (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Verord-
nung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über
einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABl. L 77 vom 23.03.2016 [Schengener Grenzkodex], wonach die Mitglied-
staaten der Kommission die Liste der Aufenthaltstitel gemäss Art. 2 Ziff. 16
übermitteln. Nach Art. 39 Abs. 2 Schengener Grenzkodex macht sodann
die Kommission die übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öf-
fentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich. Bei der deutschen
Fiktionsbescheinigung ist dies der Fall [vgl. Aktualisierung der Liste von
Aufenthaltstiteln gemäss Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung {EU}
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unions-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Abl. C 126/11
vom 12.04.2021]). Eine Pflicht zur Löschung der Ausschreibung zur Ein-

Seite 12
F-3513/2025

reiseverweigerung im SIS hätte dabei erst bestanden, wenn der den Auf-
enthaltstitel erteilende Mitgliedstaat (vorliegend Deutschland) den aus-
schreibenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet hätte, dass er am Aufent-
haltstitel festhält (vgl. Art. 29 Bst. f SIS-VO-Grenze). Die blosse Existenz
eines Aufenthaltstitels ohne Durchführung einer nachträglichen Konsulta-
tion verpflichtete die Vorinstanz jedoch nicht, die Ausschreibung des Ein-
reiseverbots im SIS aufzuheben.

8.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das
gesamte Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzuset-
zen (Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 5. Juni 2025 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 13
F-3513/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung
der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

Seite 14

Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen

Verwandte Entscheide