BVGer F-3680/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1949 geborene türkische Staatsangehörige beantragte bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum für einen rund dreimonatigen Besuch bei ihrem im Kanton C._______ lebenden Sohn. Die Vertretung verweigerte das Visum im Namen des SEM; die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids und eine neue Beurteilung ihres Gesuchs.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei Schengen-Visa kein Rechtsfolgeermessen besteht, das Visum aber zu verweigern ist, wenn die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind; zentral war hier die Frage, ob die Beschwerdeführerin Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach Art. 5 Abs. 2 AIG bietet. Es berücksichtigte die allgemeine Lage in der Türkei und erachtete die strenge Praxis wegen des erhöhten Emigrationsrisikos als zulässig. Im konkreten Fall verneinte es ausreichende persönliche, familiäre oder berufliche Bindungen im Heimatstaat, zumal die Beschwerdeführerin pensioniert ist, keine besonderen Verpflichtungen nachwies und in der Schweiz über nahe Familienangehörige verfügt. Auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, einschliesslich Renten, Grundeigentum und Beteiligung an einer Schweizer GmbH, genügten nicht, um eine gesicherte Wiederausreise anzunehmen; frühere ordnungsgemässe Reisen in den Schengen-Raum änderten daran nichts.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verweigerung des Schengen-Visums, weil keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise besteht und auch keine Gründe für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ersichtlich sind.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3680/2025
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025.
F-3680/2025
Sachverhalt:
A.
Am 3. März 2025 ersuchte die türkische Staatsangehörige A._______
(geb. 1949; Beschwerdeführerin und Gast) bei der Schweizerischen Aus-
landsvertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für ei-
nen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton
C._______ lebenden Sohn (Vertreter und Gastgeber).
B.
Mit Formularverfügung vom 14. April 2025 wies die Schweizerische Vertre-
tung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, die Be-
schwerdeführerin habe keinen Nachweis über ausreichende Mittel zur Be-
streitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts, für
die Rückreise in das Herkunfts- oder Wohnsitzland oder für die Durchreise
in ein Drittland, in das sie mit Sicherheit einreisen dürfe, erbracht.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 22. April 2025
Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen
zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an
das Amt für Migration des Kantons C._______ übermittelte. Die Vorinstanz
wies am 13. Mai 2025 die Einsprache ab.
D.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit
Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die
Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2025 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Ein-
gabe vom 18. September 2025.
F.
Mit Verfügung vom 25. September 2025 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Par-
teien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112
Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Obwohl der ursprünglich
angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fort-
bestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwer-
deführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020
VII/4 E. 2.2).
3.
3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei-
det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl.
BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
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bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein
Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:
2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im
Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen
die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über
einen weiten Ermessensspielraum.
3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt-
staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1
und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder-
ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be-
hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person
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zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi-
sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem
Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts,
an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab-
sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül-
tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme-
fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das
nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5
Bst. c SGK).
4.
Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Türkei) unterliegt die Beschwerdefüh-
rerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen
stellte die Vorinstanz das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nach
Art. 5 Abs. 2 AIG in den Vordergrund.
4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür-
digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
4.2 Zur allgemeinen Situation in der Türkei kann festgehalten werden, dass
die Türkei ein Land mit einer beachtlichen Wirtschaftsleistung ist und die
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Wirtschaft vergleichsweise stark wächst. Dennoch gehen innenpolitische
Ereignisse nicht spurlos an der türkischen Wirtschaft vorüber und die Lira
ist unter Druck (vgl. < vgl. https://www.iwd.de/artikel/tuerkei-politisch-prob-
lematisch-wirtschaftlich-wichtig-685346/ > 03.07.2026, abgerufen am
31.08.2026). Im Juli 2026 betrug die Inflation in der Türkei 31.75 Prozent
(vgl. < https://tradingeconomics.com/turkey/inflation-cpi > abgerufen am
31.08.2026). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situa-
tion. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannun-
gen zu Protesten und Demonstrationen kommen. Trotz erhöhter Sicher-
heitsmassnahmen besteht die Gefahr von Terroranschlägen jederzeit im
ganzen Land, vor allem im Südosten der Türkei, in Istanbul und Ankara
(vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisen > Reisen ins Ausland > Wählen
Sie Ihr Reiseland > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, abgerufen am
31.08.2026). Die Sicherheitslage in den Ländern um den Persischen Golf
ist volatil. Es kommt wieder vermehrt zu militärischen Schlägen gegen Ziele
in der Region. Sicherheitsrelevante Auswirkungen auch auf die Türkei kön-
nen im Fall einer weiteren Verschärfung der Sicherheitslage im Nahen und
Mittleren Osten nicht ausgeschlossen werden (vgl. < https://www.auswaer-
tiges-amt.de > Sicher Reisen > Reise- und Sicherheitshinweise > Türkei,
abgerufen am 31.08.2026).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus der Türkei als hoch einschätzt.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die
Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht
zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli-
che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1
E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant-
wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht
regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im
Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid,
dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven
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Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-
rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal einge-
reist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzu-
stützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre beruflichen, sozialen
und familiären Verpflichtungen aus, sie sei Rentnerin und helfe ihrem (äl-
testen) Sohn oft bei der landwirtschaftlichen Produktion und in seinem Hob-
bygarten aus. Sie habe eine grosse Familie (ihr ältester Sohn sowie ihre
Geschwister würden noch in Ankara leben), Verwandte sowie einen Kreis
von Freunden, Bekannten und Nachbarn. Familiäre, freundschaftliche,
nachbarschaftliche und geschwisterliche Beziehungen seien in der kurdi-
schen Gesellschaft geprägt durch starke familiäre Bindungen, einen hohen
Grad an sozialer Solidarität, die Bedeutung des Nachbarschaftsrechts und
die Aufrechterhaltung verwandtschaftlicher Bindungen.
4.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die 77-jährige, ver-
witwete Mutter des Gastgebers. Sie lebt – soweit ersichtlich allein – in An-
kara in einer Eigentumswohnung. Aus ihrer Ehe gingen 6 Kinder hervor.
Soweit aus den Akten ersichtlich wird, leben zwei Söhne in der Schweiz
und mindestens ein Sohn in der Türkei. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr
besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen wür-
den. Aufgrund fehlender Vorbringen und entsprechender Beweise kann
weder davon ausgegangen werden, dass ihr gegenüber ihrem in Ankara
lebenden erwachsenen Sohn (sowie falls vorhanden dessen Familie) so-
wie gegenüber ihren Geschwistern besondere Verpflichtungen obliegen,
noch dass ihre Verwandten sich intensiv um sie kümmern respektive zu-
künftig kümmern würden. Als Rentnerin obliegen ihr sodann keine berufli-
chen Verpflichtungen. Soweit sie vorbringt, ihrem ältesten Sohn bei der
landwirtschaftlichen Produktion und in seinem Hobbygarten auszuhelfen,
kann dies – ungeachtet der eingereichten Fotografien – nicht als bindende
Verpflichtung gelten. Gegen das Vorliegen von besonderen Verpflichtun-
gen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin das Schengen-Visum für
drei Monate beantragt hat. Sodann verfügt sie in der Schweiz durch die
hier lebenden nahen Verwandten (soweit ersichtlich zwei Söhne mitsamt
deren Ehefrauen und mindestens ein Enkelkind) über ein vorbestehendes
familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4).
Es bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder berufli-
chen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, welche sie von einer Emig-
ration abhalten könnten.
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4.6
4.6.1 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse macht die Beschwer-
deführerin geltend, sie erhalte zwei Renten in der Höhe von insgesamt rund
Fr. 453.–. Sie sei Gesellschafterin einer Firma in der Schweiz. Ihr Vermö-
gen betrage ungefähr Fr. 398'000.– und setze sich wie folgt zusammen:
Bau- und Ackerland von rund 45'000 m2 (angenommener Mindestverkaufs-
preis Fr. 45'000.–), Baugrundstück von 500 m2 (angenommener Mindest-
verkaufspreis Fr. 230'000.–), Wohnung in Ankara von 120 m2 (angenom-
mener Mindestverkaufspreis Fr. 63'000.–) sowie Investition in Schweizer
Firma von Fr. 60'000.–.
4.6.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass
die Beschwerdeführerin Hausfrau beziehungsweise pensioniert ist. Ge-
mäss zwei Rentenauszügen vom August 2025 bezieht sie zwei monatliche
Renten in der Gesamthöhe von 21'499 türkischen Lira (Fr. 360.–, Umrech-
nungskurs am 31. August 2026). Sie ist sodann gemäss diversen türki-
schen Grundbuchauszügen Eigentümerin einer Liegenschaft sowie von
Bau- und vor allem Ackerland. Die Marktwerte sind aus den Unterlagen
nicht ersichtlich. Es ist sodann nicht ersichtlich, ob alle Grundstücke wei-
terhin im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen (so datieren die Grund-
buchauszüge aus den Jahren 2015, 2016 und 2020). In Bezug auf das
Grundeigentum gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise der Beschwerdeführerin bietet, da Grundeigentum und andere
Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl.
BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5365/2025 vom 18. September
2025 E. 6.6.2). Per 27. Februar 2025 verfügte die Beschwerdeführerin so-
dann gemäss drei eingereichten Bankauszügen über ein Bankguthaben
von 14’478 türkischen Lira (Fr. 355.–, Umrechnungskurs am 27. Februar
2025). In Bezug auf die besagten Investitionen in die Schweizer Firma
(D._______ GmbH) ergibt sich aus dem eingereichten Handelsregisteraus-
zug einzig, dass die Beschwerdeführerin das gesamte Stammkapital der
GmbH im Nennwert von Fr. 20'000.– hält. Darüber hinausgehende Investi-
tionen werden weder substantiiert dargelegt noch belegt. Die dargelegten
wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar aufgrund des belegten Grundei-
gentums als genügend bis gut, jedoch nicht als ausserordentlich gut be-
zeichnet werden. Sie sind – aufgrund der fehlenden Verpflichtungen in der
Türkei – im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geeignet, die Prognose für
eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.
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4.7 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin be-
reits mehrfach (zuletzt in den Jahren 2015 und 2019) in den Schengen-
raum (unter anderem in die Schweiz) eingereist und rechtzeitig wieder aus-
gereist ist.
4.8 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland
und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem
Besuchsaufenthalt besteht.
4.9 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Einreisevoraussetzungen
zu prüfen (insbesondere auch die vorliegend in Frage stehenden ausrei-
chenden finanziellen Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise gemäss
Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdefüh-
rerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert.
Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch
den am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
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