Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-3759/2026

F-3759/2026Entscheid vom 06.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, das vom SEM abgelehnt wurde; dagegen erhob er separat Beschwerde. Mit einer weiteren Verfügung wies ihn das SEM dem Kanton B._______ zu. Dagegen verlangte er die Zuweisung in den Kanton C._______, weil er wegen seiner gesundheitlichen und psychosozialen Situation auf die Unterstützung seiner dort lebenden Mutter angewiesen sei.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das SEM bei der Kantonszuweisung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG die schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden sowie den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat. Bei erwachsenen Kindern und ihren Eltern ist ein Schutz gestützt auf Art. 8 EMRK jedoch nur gegeben, wenn ein besonderes, über normale affektive Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter war bereits im früheren Asylurteil rechtskräftig verneint worden, und der Beschwerdeführer brachte keine neuen Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Deshalb verletzt die Zuweisung in den Kanton B._______ weder den Grundsatz der Einheit der Familie noch Bundesrecht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton B._______ blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-3759/2026

Urteil vom 6. August 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richter Gregor T. Chatton;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,
Rechtsbüro,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 15. April 2026.
F-3759/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2025 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 stellte die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der-
selben an.

A.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2026 gelangte der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht, wel-
ches unter der Verfahrensnummer E-632/2026 ein Verfahren eröffnete.

A.c Mit Verfügung vom 15. April 2026 wies die Vorinstanz den Beschwer-
deführer dem Kanton B._______ zu.

B.
B.a Gegen die Verfügung vom 15. April 2026 gelangte der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 21. April 2026 innert der Rechtsmittelfrist an die Vor-
instanz, welche diese dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde wei-
terleitete.

B.b Mit Urteil E-632/2026 vom 14. Juli 2026 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde vollumfänglich
ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun-
gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27
Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als
offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines
zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-
tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kan-
tone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in
der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der
Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird
im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von
Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa-
milie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e
AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbe-
reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind
das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Ab-
hängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die
Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender
Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich
solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern,
wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber
voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen af-
fektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht
(BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.).

2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom
Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürf-
nissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwie-
genden Krankheiten (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib

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257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4;
Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. De-
zember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewäl-
tigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinn-
vollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine
lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer
2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.;
Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in einer ausser-
ordentlich vulnerablen gesundheitlichen und psychosozialen Situation,
welche einen Wechsel in den Kanton C._______ erforderlich mache. Aus
psychiatrischer Sicht werde eine Zusammenführung mit seiner im Kanton
C._______ wohnhaften Mutter dringend empfohlen. Aufgrund seines Ge-
sundheitszustands sei er auf deren Unterstützung angewiesen. Auch seine
Mutter sei psychisch belastet, wobei die Sorge um ihn einen wesentlichen
Belastungsfaktor darstelle. Zwischen ihnen bestehe nicht lediglich eine ein-
seitige Unterstützungsbedürftigkeit, sondern eine wechselseitige Abhän-
gigkeit, die über eine gewöhnliche familiäre Beziehung hinausgehe.

3.2 Der erwachsene Beschwerdeführer und seine Mutter bilden keine
Kernfamilie. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden wurde be-
reits mit Urteil E-632/2026 vom 14. Juli 2026, auf dessen Erwägungen zu
verweisen ist, rechtskräftig verneint (a.a.O. E. 6). Der Beschwerdeführer
trägt nichts vor, dass im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beur-
teilung zu rechtfertigen vermöchte, zumal er sich in seiner Beschwerde auf
bereits mit Urteil E-632/2026 gewürdigte Unterlagen stützt.

3.3 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton B._______ ver-
letzt nach dem Gesagten den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Na-
mentlich ist auch das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne
der einschlägigen Rechtsprechung (s. E. 2.3 hiervor) zu verneinen.

4.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist bundesrechtskonform. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden

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Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv: nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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