Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-3903/2026

F-3903/2026Entscheid vom 08.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die marokkanische Beschwerdeführerin beantragte gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG. Nachdem die kantonale Behörde dem SEM mitgeteilt hatte, dass sich die Ehegatten getrennt hätten und eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet worden sei, empfahl das SEM den Rückzug des Gesuchs. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete daraufhin eine schriftliche Rückzugserklärung, worauf das SEM das Einbürgerungsverfahren als gegenstandslos abschrieb; vor Bundesverwaltungsgericht machte sie geltend, der Rückzug sei in einer belastenden Situation erfolgt und ihr seien die rechtlichen Folgen nicht bewusst gewesen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig, ob das SEM das Verfahren infolge Rückzugs zu Recht abgeschrieben habe; die materielle Prüfung der erleichterten Einbürgerung sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Einbürgerungsverfahren gelte die Dispositionsmaxime, weshalb ein Gesuch grundsätzlich jederzeit zurückgezogen werden könne, sofern die Erklärung klar, ausdrücklich und unbedingt erfolge. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung, wonach sie ihr Gesuch unwiderruflich zurückziehe, erfüllte diese Voraussetzungen. Ein beachtlicher Willensmangel lag nicht vor: Weder bestanden Anhaltspunkte für Täuschung oder Furchterregung noch für einen wesentlichen Irrtum, da sich ihr Vorbringen lediglich auf die rechtlichen Folgen des Rückzugs und damit auf einen unbeachtlichen Motivirrtum bezog.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Abschreibung des Gesuchsverfahrens wegen Rückzugs blieb damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-3903/2026

Urteil vom 8. September 2026

Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Christa Preisig,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2026.
F-3903/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die marokkanische Staatsangehörige A._______ stellte aufgrund ihrer
Ehe mit einem Schweizer Bürger am 20. Februar 2024 ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG. Am 4. April 2025
ersuchte die Vorinstanz (die zuständige Behörde) des Kantons B._______
um einen Erhebungsbericht. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte (die
zuständige Behörde) der Vorinstanz mit, dass sich die Ehegatten getrennt
hätten und die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gegeben sei.

A.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz A._______
mit, dem Erhebungsbericht (der zuständigen Behörde) könne entnommen
werden, dass sie seit dem 16. Oktober 2025 von ihrem Ehemann getrennt
lebe und bereits eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet habe. Sie er-
fülle somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbür-
gerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG nicht mehr, weshalb auf ihr Gesuch
nicht eingetreten werden könne und man ihr einen Rückzug empfehle. Bei
einem schriftlichen Rückzug bis zum 30. Januar 2026 würde ihr die bereits
bezahlte Verfahrensgebühr im Umfang von Fr. 250.– rückerstattet. Bei ei-
nem Festhalten am Gesuch oder dem Ausbleiben einer Reaktion bis zum
30. Januar 2026 erfolge keine Rückerstattung. Mit Schreiben vom 11. März
2026 empfahl die Vorinstanz A._______ erneut, das Gesuch zurückzuzie-
hen und stellte ihr bei einem schriftlichen Rückzug innert Frist die Rücker-
stattung der bereits bezahlten Verfahrensgebühr im Umfang von Fr. 250.–
in Aussicht.

A.c Am 2. April 2026 ging bei der Vorinstanz eine von A._______ unter-
zeichnete Rückzugserklärung ein.

A.d Mit Verfügung vom 22. April 2026 – eröffnet 4. Mai 2026 – schrieb die
Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren von A._______ als gegenstands-
los geworden ab.

B.
B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2026 gelangte A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und er-
suchte um erneute Prüfung der Angelegenheit respektive sinngemäss um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Ehe habe über längere Zeit
eine echte und gelebte eheliche Gemeinschaft dargestellt. Der Gesuchs-
rückzug sei in einer belastenden persönlichen Situation erfolgt, ohne dass
ihr die rechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen seien.

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B.b Am 17. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2026 schrieb die Vor-
instanz das von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 eingeleitete
Verfahren um erleichterte Einbürgerung als gegenstandslos geworden ab.
Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist ein zulässiges Anfechtungs-
objekt im Sinne von Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im oben erwähnten Sinn liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 2.2 – einzutreten (Art. 50
Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend ver-
zichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

2.
2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer-
deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann
sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren
(BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfü-
gende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beur-
teilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz

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eingreifen würde. Wird ein Abschreibungsentscheid angefochten, prüft das
Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz
das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht abgeschrieben hat (Urteile des
BGer 2C_404/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2 m.w.H; 2C_130/2023 vom
22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
angefochtene Verfügung vom 22. April 2026, mit welcher die Vorinstanz
das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung infolge
Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Streitgegen-
stand kann in casu daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz die
Einsprache zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.
Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitge-
genstand im vorliegenden Verfahren ist hingegen die materielle Beurtei-
lung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Insofern die Beschwerde-
führerin um erneute rechtliche Beurteilung ersucht, ist dementsprechend
auf die Beschwerde nicht einzutreten und es erübrigen sich Weiterungen
zu den Ausführungen im Zusammenhang mit ihrer Ehe.

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020
VII/4 E. 2.2 m.H.).

4.
4.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt die Dispositionsmaxime.
Entsprechend wird das Einbürgerungsverfahren durch ein Gesuch einge-
leitet, das jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (vgl. BVGE
2019/19 E. 13.5; 2010/42 E. 11.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 3; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 139 f.). Eine aus-
drückliche Formvorschrift für den Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs

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respektive für die Zustimmung zur angedrohten Rechtsfolge einer Verfah-
rensabschreibung besteht nicht (vgl. BVGE 2008/51 E. 2.3.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 608; THOMAS PFISTERER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33b N. 113 und
N. 115).

4.2 Beim Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs beziehungsweise bei der
Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung unter
Gebührenreduktion handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungs-
rechts. Eine solche Erklärung, die den Rückzug des Einbürgerungsge-
suchs zum Gegenstand hat, stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Wil-
lenserklärung dar und muss, um rechtsgültig zu sein, klar, ausdrücklich und
unbedingt zu erfolgen (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; 111 V
58 E. 1; 111 V 156 E. 3b). Aus dem Verhalten einer gesuchstellenden Per-
son muss nach Treu und Glauben der Schluss auf ein Desinteresse an der
Einbürgerung respektive auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse am Er-
lass einer Verfügung gezogen werden können (vgl. CORINNE ZELLWEGER-
GUTKNECHT, in: Corinne Widmer-Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler
Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2025 [nachfolgend: BSK OR I],
Art. 1 N.17). Auf einen Rückzug oder auf eine Zustimmung zu einer in Aus-
sicht gestellten Verfahrensabschreibung darf jedoch nicht leichthin, das
heisst nicht ohne eindeutige Erklärung geschlossen werden (vgl. THOMAS
GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 197). Es han-
delt sich um ein grundsätzlich unwiderrufliches Rechtsgeschäft (s. E. 5
hiernach).

4.3 Die Vorinstanz empfahl der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
17. Dezember 2025 ein erstes Mal, ihr Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung zurückzuziehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben seien. Diese Empfehlung wiederholte sie im Schreiben vom
11. März 2026 unter Beilage einer vorgefertigten Rückzugserklärung. Mit
ausgefüllter und unterzeichneter Rückzugserklärung vom 1. April 2025 er-
klärte die Beschwerdeführerin in der Folge schriftlich das «Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG als unwiderruflich zurück-
gezogen». Die Rückzugserklärung ging als empfangsbedürftige Willenser-
klärung am 4. April 2026 ein. Ab da durfte die Vorinstanz ohne Weiteres
von einer Rückzugserklärung respektive einer Zustimmung zur Abschrei-
bung des Einbürgerungsverfahrens ausgehen. Der Rückzug des Einbür-
gerungsgesuchs erfolgte unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Voraus-
setzungen (s. 4.2 hiervor).

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5.
5.1 Schliesslich ist das Vorliegen von Willensmängeln bei der Abgabe der
Rückzugserklärung zu prüfen. Dabei sind praxisgemäss die einschlägigen
vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss anzu-
wenden. Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände – Irr-
tum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterre-
gung (Art. 29 f. OR) –, die vor allem Verträge betreffen, sind auch auf ein-
seitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Ge-
staltungsrechts – im zu beurteilenden Fall eine Rückzugserklärung – nicht
beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung
eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vorn-
herein ausgeschlossen werden.

5.2 Dass eine Täuschung oder eine Furchterregung sie zur Rückzugser-
klärung veranlasst hätten, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es verbleibt, das Vor-
liegen eines Irrtums zu prüfen. Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für den-
jenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irr-
tum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR umschreibt die Fälle, in denen der
Irrtum als wesentlich gilt. Die Ziff. 1-3 behandeln Fälle des sog. Erklärungs-
irrtums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen
solchen beruft. Ziff. 4 behandelt den Grundlagenirrtum, bei welchem es
sich um einen qualifizierten Motivirrtum handelt. Der einfache Motivirrtum,
d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweggrund zum Vertragsab-
schluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24
Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Dem Motivirrtum fehlt entweder
die subjektive oder objektive Wesentlichkeit oder die Bedeutung des vor-
gestellten Sachverhalts ist für den Vertragspartner nicht erkennbar (vgl.
FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, BSK OR I, Art. 24 N 28). Wenn sich der Irrtum
– wie im Fall der Beschwerdeführerin – lediglich auf die Rechtsfolgen des
Rechtsgeschäfts bezieht; dann liegt blosser Motivirrtum vor, der unwesent-
lich ist.

5.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Willensmängeln zu vernei-
nen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30
Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge-
neralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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