Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-4280/2025

F-4280/2025Entscheid vom 07.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die irakische Beschwerdeführerin ist vorläufig aufgenommen und seit 2011 dem Kanton B._______ zugewiesen. 2025 beantragte sie den Kantonswechsel in den Kanton C._______ mit Hinweis auf ihren langjährigen Wochenaufenthalt, eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine von der IV-Stelle des Kantons C._______ angeordnete Integrationsmassnahme. Das SEM lehnte das Gesuch ab, worauf sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, ein Kantonswechsel nach Art. 85b AIG setze entweder insbesondere eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung oder eine anspruchsbegründende Erwerbstätigkeit beziehungsweise berufliche Grundbildung voraus. Die eingereichten Arztberichte belegten zwar eine psychische Belastung und mögliche Schwierigkeiten bei einem Therapieumfeldwechsel, zeigten aber nicht auf, dass im Kanton B._______ keine ausreichende Behandlung möglich wäre oder eine aussergewöhnliche medizinische Situation vorläge. Auch die rund zehn Jahre zurückliegenden Vorfälle häuslicher Gewalt begründeten keine gegenwärtige und fortbestehende Gefährdungslage. Schliesslich erfüllte die Teilnahme an einer IV-Integrationsmassnahme die Voraussetzungen von Art. 85b Abs. 3 AIG nicht, und mangels Zustimmung beider Kantone fiel auch eine Bewilligung gestützt auf die kantonale Zustimmung ausser Betracht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des Kantonswechsels erwies sich als rechtmaessig.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-4280/2025

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025.
F-4280/2025

Sachverhalt:

A.
Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin (irakische Staatsangehörige,
Jg. 1998) am 3. Mai 2011 aus der Schweiz weg, ordnete die vorläufige
Aufnahme an und wies sie dem Kanton B._______ zu.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Januar 2025 einen Kantons-
wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ und begründete
ihr Gesuch insbesondere mit ihrem langjährigen Wochenaufenthalt in
C._______ und der Absolvierung einer von der IV-Stelle des Kantons
C._______ angeordneten Integrationsmassnahme für Erwachsene seit
dem 24. Februar 2025.

C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (eröffnet am 23. Mai 2025) lehnte die Vor-
instanz das Gesuch um Kantonswechsel ab.

D.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel: 13. Juni 2025) bean-
tragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung.

E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit
Schreiben vom 10. November 2025 und beantragte eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Am 12. Novem-
ber 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik
zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel.

F.
Die Akten der Migrationsämter der Kantone B._______ und C._______ so-
wie die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Seite 2
F-4280/2025

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die einen Kantonswechsel von vorläufig
aufgenommenen Personen betreffen, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 3 BGG).

2.
2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Davon zu unterscheiden ist der Streit-
gegenstand, der den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv ange-
fochtenen Gegenstand der Verfügung bezeichnet (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.7 f.). Im Beschwerdeverfahren sind – gestützt
auf die Eventualmaxime – sämtliche Begehren und Eventualbegehren in
der Beschwerdeschrift vorzubringen. In der Replik gestellte neue Rechts-
begehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, sofern
sie keine Einschränkung der bereits gestellten Rechtsbegehren darstellen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.215). Ausnahms-
weise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammen-
hang mit dem Streitgegenstand stehen, jedoch aus prozessökonomischen
Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr)
enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits
die Verwaltung im Lauf des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser
neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des BVGer C-2798/2020 vom
27. August 2021 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O.,
Rz. 2.1 und 2.7 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 27. Mai
2025 (Poststempel: 13. Juni 2025) sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz stellte sie hingegen erst in ihrer Replik und
stützte diesen unter anderem auf eine ergänzende ärztliche Stellung-

Seite 3
F-4280/2025

nahme vom 4. November 2025, ohne das Begehren substantiiert zu be-
gründen. Zwar ist mit dem zusätzlichen Arztbericht der (sehr) enge Bezug
zum Streitgegenstand gegeben, da dieselben gesundheitlichen Beschwer-
den betroffen sind, aufgrund derer die Beschwerdeführerin den Kantons-
wechsel und folglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragt. Die Vorinstanz hat sich nach der Übermittlung der Replik und mit Ab-
schluss des Schriftenwechsels nicht mehr geäussert. Dabei kann offenblei-
ben, ob die Beschwerdeführerin das allfällig damit verbundene Risiko der
Nichtzulassung des Begehrens zu tragen hat und ob auf den Eventualan-
trag einzutreten ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hinreichend gewür-
digt. Die ärztliche Stellungnahme bleibt zudem als Beweismittel zum
Hauptantrag aktenkundig und wird bei der vorliegenden materiellen Beur-
teilung berücksichtigt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
kommt somit von Vornherein nicht in Betracht.

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der
Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich
die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1;
BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

4.
4.1 Die Vorinstanz bewilligt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenom-
menen Person, wenn ein Anspruch auf Schutz der Einheit der Familie be-
steht oder eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit der gesuch-
stellenden Person oder anderer Personen vorliegt (Art. 85b Abs. 2 AIG).
Des Weiteren wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn die betroffene Per-
son in einem anderen Kanton einer unbefristeten Erwerbstätigkeit oder be-
ruflichen Grundbildung nachgeht, weder sie noch ihre Familienangehöri-
gen Sozialhilfe beziehen und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf
Monaten besteht oder ein Verbleib im bisherigen Wohnkanton aufgrund
des Arbeitswegs oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist (Art. 85b Abs. 3
AIG; zu den Voraussetzungen für den Kantonswechsel aufgrund einer Er-
werbstätigkeit oder einer beruflichen Grundbildung siehe Urteil des BVGer
F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.2 [nicht publiziert in BVGE 2025

Seite 4
F-4280/2025

VII/1]). Besteht kein Anspruch gemäss Art. 85b Abs. 2 und 3 AIG, kann der
Kantonswechsel verfügt werden, wenn beide Kantone damit einverstanden
sind (Art. 67a Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

4.2 Eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit im Sinn von Art. 85b
Abs. 2 Bst. b AIG liegt namentlich bei häuslicher Gewalt vor, wenn der Kan-
tonswechsel zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder an-
derer Personen erforderlich ist (vgl. Art. 67a Abs. 1 VZAE). Erfasst sind
zudem aussergewöhnliche medizinische Konstellationen, die den unmittel-
baren Zugang zu spezifischen ärztlichen beziehungsweise medizinischen
Angeboten erfordert und im bisherigen Aufenthaltskanton nicht zur Verfü-
gung stehen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Aus-
länder- und Integrationsgesetzes, BBl 2020 7457 ff., 7497).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, an einer post-
traumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in psychotherapeuti-
scher Behandlung sowie in einer von der IV-Stelle des Kantons C._______
angeordneten Integrationsmassnahme zu befinden. Eine Nichtbewilligung
des Kantonswechsels würde die bislang erreichte psychische Stabilität ge-
fährden, wobei das familiäre Umfeld im Kanton B._______ ein konkretes
Gefährdungs- respektive Retraumatisierungsrisiko darstelle. Es fehle dort
an einer therapeutischen oder sozialen Anbindung sowie an Vertrauens-
personen. Zudem hätten ihre negativen Erfahrungen während der Schul-
zeit im Kanton B._______ ihre psychische Gesundheit nachhaltig belastet,
weshalb bereits die Vorstellung, permanent in diese Umgebung zurückkeh-
ren zu müssen, Angstzustände und Flashbacks auslöse.

4.4 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin von August 2016 bis Juli
2021 eine Berufslehre als Coiffeuse im Kanton C._______ absolviert hat
und ihren Wochenaufenthalt seither dort begründet. Infolge eines Unfaller-
eignisses, bei welchem die Beschwerdeführerin eine Fingerfraktur erlitten
habe, besteht seit November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 %
(vgl. SEM-act. 1/16 ff.). Vor diesem Hintergrund wird seit Februar 2024 eine
Arbeitsintegrationsmassnahme der IV-Stelle des Kantons C._______
durchgeführt. Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin seit April 2023
in psychotherapeutischer Behandlung. In den diesbezüglichen ärztlichen
Berichten der D._______ vom 28. August 2023, 24. April 2025 und 4. No-
vember 2025 werden eine belastende psychosoziale Situation sowie die
Gefahr einer akuten psychischen Dekompensation, schlimmstenfalls einer
Selbstgefährdung, bei einem Behandlungsabbruch attestiert. Als mögliche

Seite 5
F-4280/2025

Ursache einer allfälligen Zustandsverschlechterung werden namentlich
traumatisierende Vorerfahrungen im Kanton C._______ genannt, ohne
diese zu konkretisieren. Die fallführende Psychologin weist zudem darauf
hin, dass die Suche nach einem Therapieplatz und der Aufbau einer neuen
therapeutischen Beziehung im Fall einer Wohnsitznahme im Kanton
B._______ zeitintensiv und destabilisierend wäre. Überdies bestehe im
Kanton C._______ eine soziale und berufliche Einbindung sowie Unterstüt-
zung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Damit sei die Auf-
rechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsortes im Kanton C._______ an-
gezeigt.

4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Abbruch einer
bestehenden therapeutischen Beziehung und der Neuaufbau einer Be-
handlung an einem anderen Ort belastend und mit Übergangsschwierig-
keiten verbunden sein können. Indessen genügt ein Kontinuitätswunsch für
sich allein nicht, um eine aussergewöhnliche medizinische Situation zu be-
gründen, die den unmittelbaren Zugang zu spezifischen, im gemeldeten
Wohnkanton nicht verfügbaren Leistungen voraussetzt (vgl. E. 4.2). Die
eingereichten Arztberichte enthalten insoweit zwar Hinweise auf gewisse
mögliche negative Auswirkungen eines Wechsels des Behandlungsset-
tings. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem bisherigen Behand-
lungsverlauf und den konkreten Auswirkungen eines Wohnortswechsels
auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin fehlt jedoch weitge-
hend. Insbesondere wird weder dargelegt, welche konkreten medizini-
schen Umstände eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung begrün-
den sollen, noch inwiefern die erforderliche Behandlung im Kanton
B._______ nicht unter angemessener Berücksichtigung der geltend ge-
machten Übergangsschwierigkeiten fortgeführt oder dort eine geeignete
Anschlussbehandlung aufgenommen werden könnte. Vor diesem Hinter-
grund und angesichts der im Kanton B._______ bestehenden Angebote
der psychotherapeutischen Grundversorgung kann offenbleiben, ob die at-
testierte belastende psychosoziale Situation als aussergewöhnliche medi-
zinische Situation zu qualifizieren ist. Mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit
psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten oder beruflicher Ein-
gliederungsmassnahmen im Kanton B._______ lässt sich gestützt auf
Art. 85b Abs. 2 AIG kein Anspruch auf einen Kantonswechsel ableiten. Da-
ran vermögen auch die geltend gemachten, jedoch unbelegten Angstzu-
stände und Flashbacks aufgrund der negativen Erfahrungen während der
Schulzeit nichts zu ändern.

Seite 6
F-4280/2025

4.6 In Bezug auf die vorgebrachte häusliche Gewalt lassen sich den Akten
zwar drei im Januar 2016 verzeichnete tätliche Übergriffe gegen die Be-
schwerdeführerin entnehmen (vgl. Akten der kantonalen Migrationsbehör-
de B._______, S. 59 und 81). Ein Kantonswechsel setzt diesbezüglich je-
doch voraus, dass dieser zum Schutz der betroffenen Person erforderlich
ist (vgl. E. 4.2), womit auf ein notwendiges Bestehen einer gegenwärtigen
und fortbestehenden Gefährdungslage zu schliessen ist. Vorliegend stan-
den die dokumentierten Vorfälle im Zusammenhang mit Erziehungskonflik-
ten und liegen bereits rund zehn Jahre zurück. Anhaltspunkte für eine fort-
bestehende Gefahr weiterer Übergriffe sind daher nicht dargetan oder er-
sichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich die Ereignisse
wiederholen würden. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig und
hat die Möglichkeit, einen eigenen – vom familiären Umfeld losgelösten –
Haushalt zu führen. Die im Jugendalter erlebte häusliche Gewalt vermag
damit ebenfalls keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit im
Sinn von Art. 85b Abs. 2 AIG zu begründen.

4.7 Ferner ergibt sich aus der beruflichen Situation kein Anspruch auf einen
Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin hat im Kanton C._______ zwar
eine Berufslehre absolviert und nahm bei Einreichung sowohl des Kantons-
wechselgesuchs als auch der Beschwerde an einer Integrationsmass-
nahme der IV-Stelle teil. Eine solche Massnahme vermag jedoch das Er-
fordernis einer seit mindestens zwölf Monaten bestehenden Erwerbstätig-
keit im ersten Arbeitsmarkt nicht zu erfüllen. Überdies kann sie auch aus
dem langjährigen Wochenaufenthalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Viel-
mehr wäre sie verpflichtet gewesen, spätestens nach Abschluss der Be-
rufslehre ein Gesuch um Kantonswechsel zu stellen, soweit sie in
B._______ ihren Lebensmittelpunkt begründen will.

4.8 Mangels schwerwiegender Gefährdung der Gesundheit und des Feh-
lens einer anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit sind die Vorausset-
zungen von Art. 85b Abs. 2 und 3 AIG nicht erfüllt. Nachdem keine Zustim-
mung der betroffenen Kantone vorliegt, besteht auch nach Art. 85b Abs. 4
AIG keine Möglichkeit auf Bewilligung des Kantonswechsels. Auf die pau-
schal erhobene Rüge der Unverhältnismässigkeit ist daher nicht weiter ein-
zugehen.

5.
Im Ergebnis erfolgte die Verweigerung des Kantonswechsels rechtskon-
form (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Seite 7
F-4280/2025

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie
sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 8
F-4280/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die be-
troffenen kantonalen Migrationsbehörden.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

Seite 9

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide