Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-4622/2026

F-4622/2026Entscheid vom 07.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Afghanin verheiratet; das gemeinsame Kind ist ebenfalls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Nach einem in Italien gestellten Asylgesuch und einer italienischen Aufenthaltsbewilligung stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch, worauf das SEM wegen Italiens als sicherem Drittstaat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete. Streitgegenstand war, ob dieses Nichteintreten und die Wegweisung trotz hängigem ausländerrechtlichem Familiennachzugsverfahren zulässig waren.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Italien als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt worden war und dass Italien der Rückübernahme zugestimmt hatte. Daher war das SEM berechtigt, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das Gericht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer Teil einer gelebten Familiengemeinschaft mit seiner in der Schweiz anerkannten Flüchtlingsfrau und dem gemeinsamen Kind ist und bereits ein Familiennachzugsverfahren bei der kantonalen Migrationsbehörde hängig ist. Da ein möglicher Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Familienlebens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist die Frage seines Aufenthalts auf dem ausländerrechtlichen Weg zu prüfen, weshalb dem SEM im Asylverfahren die Zuständigkeit zur Anordnung der Wegweisung fehlte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde in Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug nach Italien gutgeheissen; die entsprechenden Dispositivziffern der SEM-Verfügung wurden aufgehoben. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-4622/2026

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______,
vertreten durch MLaw Ninja Frey,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(...)
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (...).
F-4622/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ heiratete am 25. Sep-
tember 2024 in B._______ die Landsfrau C._______, welche in der
Schweiz am 4. Oktober 2023 als Flüchtling anerkannt worden war, und Asyl
erhalten hatte. Am 27. Oktober 2024 wurde die gemeinsame Tochter der
beiden geboren.

A.b Am 12. Dezember 2024 wurde A._______ im Kanton B._______ ge-
stützt auf ein im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschriebenes
Fahndungsersuchen der österreichischen Behörden verhaftet und in Aus-
lieferungshaft versetzt. Am 13. Januar 2025 stellte er aus der Ausliefe-
rungshaft ein Asylgesuch und reichte dabei eine italienische Aufenthalts-
bewilligung zu den Akten. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am
8. März 2021 in Italien um Asyl nachgesucht hatte sowie, dass ihm am
7. April 2015 von einem europäischen Staat Schutz gewährt worden war.

A.c Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die Schutzgewährung
vom 7. April 2015 auf Österreich zurückzuführen war, ersuchte die Vorin-
stanz die österreichischen Behörden am 24. Februar 2025 um Mitteilung,
ob der österreichische Schutztitel nach wie vor gültig sei.

A.d Am 13. März 2025 verfügte das Bundesamt für Justiz (BJ) gegenüber
A._______ die Auslieferung nach Österreich. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. April
2025, Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2025). A._______ wurde am
12. Mai 2025 an Österreich ausgeliefert.

A.e Am 6. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behör-
den um Rückübernahme von A._______ gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück-
führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 3. Juli 2000 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und
dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rück-
übernahmeabkommen [SR 0.142.111.639]). Am 27. Mai 2026 teilten die
österreichischen Behörden mit, dass sein subsidiärer Schutzstatus bereits
im September 2018 rechtskräftig aberkannt worden sei.

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A.f Am 11. September 2025 meldete sich A._______ beim Bundesasyl-
zentrum B._______ und ersuchte um Familiennachzug respektive um Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (s. Bst. A.a hiervor). In
der Folge durch die Vorinstanz getätigte Abklärungen ergaben, dass er
zeitnah nach der Haftentlassung in Österreich wieder in die Schweiz zu-
rückgekehrt war.

A.g Am 26. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Be-
hörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie und das Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Re-
publik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme von
A._______. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeer-
suchen am 29. Oktober 2025 zu.

A.h Am 11. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz A._______ schriftlich
das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respek-
tive zur Wegweisung nach Italien. Letzterer nahm am 18. Dezember 2025
Stellung.

A.i Am 12. Mai 2026 teilte die Rechtsvertretung von A._______ der Vo-
rinstanz mit, dass dessen Ehefrau beim Migrationsamt des Kantons
B._______ eigenständig ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann
eingereicht habe.

A.j Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 – eröffnet am 24. Juni 2026 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch von A._______ nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an.

B.
B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2026 gelangte A._______ (nach-
folgend: der Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher
Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.

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B.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2026 teilte der Instruktionsrichter
mit, dass einstweilen unpräjudizierlich auf die Einholdung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an ihrer Verfügung fest. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2026 for-
derte den Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist das
Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit ent-
sprechenden Unterlagen versehen einzureichen. Dieser Aufforderung kam
er fristgerecht nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be-
schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 ein-
zutreten.

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutre-
ten.

2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Aus-
länderrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

3.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Italien – als Mitglied
der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer dort als Flücht-
ling anerkannt wurde und die italienischen Behörden der Rückübernahme

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ausdrücklich zugestimmt haben. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu
Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

4.
4.1 Bei Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

4.2 Im heutigen Zeitpunkt kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es
sich beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen
Kind um eine Familiengemeinschaft handelt. Die Ehefrau wie auch die
Tochter wurden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und verfügen hier
über Aufenthaltsbewilligungen. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch
auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als
Ehegatte beziehungsweise als Vater hierzulande als Flüchtlinge anerkann-
ter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im
Wege des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beurteilen (vgl.
BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Wie sich aus den Akten ergibt, ist ein entspre-
chendes Verfahren bei den kantonalen Behörden auch bereits hängig. Da
prima facie ein theoretischer Anspruch auf Achtung des Familienlebens
aus Art. 8 EMRK nicht verneint werden kann, ist der Beschwerdeführer für
die Frage der Wegweisung auf den ausländerrechtlichen Weg zu verwei-
sen. Bei dieser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anord-
nung der Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens. Die angefochtene
Verfügung ist demnach in Bezug auf die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug aufzuheben

5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit die Wegwei-
sung und den Wegweisungsvollzug nach Italien betreffend, gutzuheissen
ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetre-
ten wird.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unterlie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wären daher grundsätzlich

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die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die gestellten
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Be-
schwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist
ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem
Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, welche die Anforderungen nach
Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Dieser ist im Umfang des Unterliegens ein
Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung er-
folgt in Anwendung der Art. 8–13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).

6.3 In ihrer Kostennote vom 1. Juli 2026 weist die rubrizierte Rechtsvertre-
terin einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.–
zwar in dieser Höhe zu belassen (vgl. Art. 10 VGKE), allerdings erscheint
der geltend gemachte zeitliche Aufwand im Verhältnis zu anderen, ver-
gleichbaren Verfahren überhöht und wird entsprechend um drei Stunden
gekürzt. Nach dem Gesagten ist die anteilsmässige Entschädigung auf
Fr. 400.– festzusetzen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist zu
Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzu-
sprechen.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) zuzu-
sprechen. Entsprechend den vorgängigen Erwägungen beläuft sich die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.–.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvoll-
zug nach Italien betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 17. Juni 2026 werden auf-
gehoben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.

5.
Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin, MLaw Ninja Frey, wird durch
das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.– aus-
gerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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