BVGer F-5106/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch und gab ein Geburtsdatum an, das Zweifel an seinem Alter auslöste. Nach einer Befragung und einer medizinischen Altersschätzung legte das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS auf ein anderes Datum fest und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war ausschliesslich diese ZEMIS-Datenänderung.
Erwägungen
Das Gericht hielt fest, dass Personendaten im ZEMIS nach dem DSG richtig sein müssen und unrichtige Daten zu berichtigen sind; ist das exakte Datum nicht beweisbar, ist das wahrscheinlichere Datum mit Bestreitungsvermerk zu führen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien der Tazkera und des Impfausweises hatten geringen Beweiswert, zumal keine Originale vorgelegt wurden und seine Angaben zum Geburtsdatum widersprüchlich und inkonsistent blieben. Demgegenüber war das vom SEM eingetragene Geburtsdatum mit den Ergebnissen der medizinischen Altersschätzung vereinbar und insgesamt wahrscheinlicher als das behauptete Datum. Im vorliegenden Verfahren war nicht abstrakt über die Minderjährigkeit, sondern über das überwiegend wahrscheinliche Geburtsdatum zu entscheiden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das im ZEMIS vom SEM eingetragene Geburtsdatum samt Bestreitungsvermerk bleibt bestehen; der Antrag auf Feststellung der Minderjährigkeit wurde abgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5106/2026
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…),
alias A._______, geb. (…),
alias A._______, geb. (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS); Verfügung vom 18. Juni 2026.
F-5106/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2026 in der Schweiz um Asyl
nach. Dabei vermerkte er das Geburtsdatum (…) auf dem Personalienblatt.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass er am (…) 2026 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte.
A.b In der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB
UMA) am 11. Mai 2026 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein-
gehend zu seinem Geburtsdatum und teilte ihm anschliessend mit, da er
sein Geburtsdatum nicht habe beweisen können und Zweifel an seinem
Alter bestünden, werde er womöglich zu einer medizinischen Altersabklä-
rung geschickt.
A.c Am (…) 2026 erstellte das Universitätsspital Zürich eine 3-Säulen-Mo-
dell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersu-
chung/Beurteilung) zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers.
A.d Daraufhin gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. Mai
2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung im Zentra-
len Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Die Stellungnahme der zuge-
wiesenen Rechtsvertretung datiert vom 2. Juni 2026.
A.e Gestützt auf die Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist) und unter Hinweis auf die Ergebnisse der me-
dizinischen Altersschätzung ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Be-
hörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am
15. Juni 2026 zu.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 hielt die Vorinstanz fest, das Geburtsda-
tum im (ZEMIS) werde vom SEM auf den (…) festgelegt und mit einem
Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 1). Sie trat nicht auf das
Asylgesuch ein (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung nach Kroatien
(Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 5).
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C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
20. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2026 (ZEMIS
Registration des Geburtsdatums auf den (…)) sei aufzuheben; es sei fest-
zustellen, dass er noch minderjährig sei und dass bei gegebener Minder-
jährigkeit ein Nichteintretensentscheid gestützt auf das Dublin-Verfahren
unzulässig sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte er prozessuale Begehren bezüg-
lich des Nichteintretensentscheids.
D.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im
ZEMIS wurde praxisgemäss vom Verfahren betreffend Nichteintreten und
Wegweisung getrennt. Mit Urteil F-5061/2026 vom 23. Juli 2026 trat das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verpassten Beschwerdefrist nicht
auf die Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid ein (Disposi-
tivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Verfahren F-5106/2026 hat einzig die vom Beschwer-
deführer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 1
des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juni 2026).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche das Gebiet der
ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl.
Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48
Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unbe-
gründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend mit voller Kognition.
Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundes-
rechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –
auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Perso-
nen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt-
zenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz
(DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung).
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41
Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge-
schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
F-9887/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2; F-6310/2024 vom 13. Dezem-
ber 2024 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_44/2021 vom 4. August
2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes we-
gen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungs-
fall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu be-
weisen (Urteile des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3;
1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.).
Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als
bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein-
lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewiss-
heit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte
Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären
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(Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an des-
sen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018
VI/3 E. 3.3; vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1665/2026 vom 9. Juli 2026
E. 3.3, F-2451/2026 vom 27. Mai 2026 E. 8.2).
3.4 Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41
Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte
Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen
und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an
der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an
deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen
(Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Da-
ten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen
Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält
es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen
Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher,
sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen
(vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteile des
BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4; D-2365/2024 vom
1. Mai 2024 E. 4.5 je m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere aufgrund vager
und widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA,
dem Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente und dem Umstand,
dass das geltend gemachte Alter aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutref-
fen könne, zum Schluss, er habe das behauptete Geburtsdatum nicht dar-
zutun vermocht.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer die be-
reits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen und hält an seinem geltend
gemachten Geburtsdatum vom 22. Oktober 2009 fest. Er wendet ein, im
kulturellen Kontext Afghanistans spiele das genaue Geburtsdatum keine
Rolle, weshalb seine Angaben gewisse Ungenauigkeiten, aber keine Wi-
dersprüche enthielten. Er sei minderjährig und keine seiner Angaben deute
darauf hin, dass er volljährig sein könnte. In der Tazkera und dem Impfaus-
weis sei dasselbe Geburtsdatum vermerkt. Der Unterschied zwischen den
Angaben auf dem Personalienblatt und der Tazkera betrage lediglich zwei
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Monate und er sei bei beiden Angaben minderjährig. Ferner werde im Al-
tersgutachten festgehalten, dass die Minderjährigkeit möglich sei und die
Volljährigkeit werde gerade nicht bestätigt. Unter Berücksichtigung des
Kindeswohls sei von der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylge-
suchs auszugehen.
5.
5.1 Vorliegend obliegt es der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im
ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) kor-
rekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm gel-
tend gemachte Geburtsdatum vom (…) richtig beziehungsweise zumindest
wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt
keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist (mit Bestrei-
tungsvermerk) dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen
Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche
das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei
der von ihm eingereichten Kopie eines Duplikats seiner Tazkera handelt es
sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylver-
ordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7
E. 6). Zudem wurden diese und auch der Impfausweis lediglich in Kopie
eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Originale hat er,
trotz entsprechender Aufforderung in der EB UMA, bis dato nicht einge-
reicht. Hinzu kommt, dass aus den einzelnen Angaben des Beschwerde-
führers zwar stets seine Minderjährigkeit resultiert, sein tatsächliches Alter
beziehungsweise Geburtsdatum aber jeweils erheblich abweicht. Gemäss
seinen Angaben wäre er zum Zeitpunkt der Befragung zwischen (…) und
maximal (…) Jahre alt gewesen; gemäss der Registrierung in Kroatien (mit
dem Geburtsdatum (…)) (…) Jahre. Dabei machte er während der Befra-
gung insbesondere auch inkonsistente Angaben dazu, wann er Kenntnis
von seinem Geburtsdatum erlangt habe. Er vermag diese widersprüchli-
chen Angaben auch auf Beschwerdeebene nicht schlüssig zu erklären.
Vielmehr wiederholt er seine Angaben und räumt die Widersprüche nicht
aus. Nach seiner gemäss eigenen Angaben achtjährigen Schulbildung ge-
nügt ein Verweis auf den kulturellen Kontext nicht, um die ausweichenden
und widersprüchlichen Angaben zu erklären. Das Gutachten über die me-
dizinischen Altersschätzung kam zu Schluss, das massgebliche Mindest-
alter liege bei (…) Jahren. Die Gesamtbetrachtung ergab ein durchschnitt-
liches Alter von (…) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebenen Al-
ter von (…) Jahren (Geburtsdatum (…)) liege unterhalb der Ergebnisse der
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Altersschätzung. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum
lässt sich nicht mit den Resultaten der medizinischen Altersschätzung ver-
einbaren. Hingegen ist ein Alter von (…) Jahren im Untersuchungszeit-
punkt – beim von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatum (…) – mit die-
ser vereinbar.
5.3 Im Gegensatz zum Verfahren über einen allfälligen Nichteintretensent-
scheid im Dublin-Verfahren ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer minderjährig ist, sondern es ist zu ermitteln, wel-
ches Geburtsdatum als überwiegend wahrscheinlich gilt. Das exakte Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht beweisen. In Würdi-
gung aller Elemente ist nach den vorstehenden Erwägungen festzustellen,
dass das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ((…)
als wahrscheinlicher zu gelten hat, als das vom Beschwerdeführer behaup-
tete.
5.4 Die Vorinstanz hat daher zu Recht den (…) als Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers im ZEMIS eingetragen und dieses mit einem Bestrei-
tungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu be-
lassen wie der Bestreitungsvermerk.
6.
Mit der Festlegung seines Geburtsdatums auf den (…) gilt der Beschwer-
deführer als volljährig, womit sein Antrag auf Feststellung der Minderjäh-
rigkeit abzuweisen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht gegenstandslos geworden.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen, da sich die Beschwerdebegehren, insbesondere angesichts der kla-
ren Schlüsse im Altersgutachten, als aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG erwiesen haben.
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8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Verfahren ohne Ein-
leitung eines Schriftenwechsels und mit Blick auf das bereits abgeschlos-
sene Verfahren F-5061/2026 mit vergleichsweise geringem Aufwand für
das Gericht abgeschlossen werden konnte, sind die Verfahrenskosten zu
reduzieren und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30
Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die kantonale
Migrationsbehörde und das EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
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