BVGer F-5112/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die afghanischen Beschwerdeführenden stellten in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem ihnen in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden war und sie dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wegen Zuständigkeit eines sicheren Drittstaats auf die Gesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. Dagegen verlangten die Beschwerdeführenden insbesondere ein Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter eine vorläufige Aufnahme oder individuelle Garantien Griechenlands.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gilt, die Beschwerdeführenden dort internationalen Schutz geniessen und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen betreffend ungenügende Sachverhaltsabklärung verwarf das Gericht, weil das SEM ihre Vorbringen und die medizinische Situation hinreichend geprüft hatte. Weiter verneinte es Wegweisungshindernisse, da weder die allgemeinen Lebensbedingungen noch die individuelle gesundheitliche oder familiäre Situation eine Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs nach Griechenland begründeten. Auch eine persönliche Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers 3 sei nicht erforderlich, weil seine Interessen durch die Eltern gewahrt würden und keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Griechenland wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5112/2026
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth,
AsyLex,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer
Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des
SEM vom 15. Juli 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die afghanischen Beschwerdeführenden ersuchten am 3. April 2025 um
Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen die zuständigen griechischen Behör-
den am 4. Februar 2024 internationalen Schutz gewährt hatten.
B.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM oder Vorinstanz) ersuchte am
14. Mai 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August
2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregu-
lärem Aufenthalt (0.142.113.729). Am 6. Juni 2025 stimmten die griechi-
schen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz zu.
C.
Auf dem Schriftweg gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am
11. Juni 2025 über ihre Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu ihrem
Aufenthalt in Griechenland sowie zum Nichteintretensentscheid (NEE) ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland.
Die Stellungnahme traf fristgerecht am 13. Juni 2025 beim SEM ein.
D.
Im Rahmen der persönlichen Gespräche gewährte das SEM den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 am 1. Juli 2025 jeweils das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach
Griechenland. In diesem Rahmen erhielten sie auch die Gelegenheit, sich
zu allfälligen Wegweisungshindernissen bezüglich der noch minderjähri-
gen Beschwerdeführenden 3 und 4 zu äussern.
E.
Am 9. Dezember 2025 kam der Beschwerdeführer 5 zur Welt. Daraufhin
ersuchte das SEM am 29. Januar 2026 die griechischen Behörden um eine
aktualisierte Zustimmung. Diese stimmten am 30. Januar 2026 der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers 5 im Sinne der Gewährung der Fami-
lieneinheit zu.
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F.
Am 14. Juli 2026 händigte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden einen Entwurf des Nichteintretensentscheids
zur Stellungnahme aus. Letztere ging am 15. Juli 2026 beim SEM ein.
G.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 – eröffnet am selben Tag – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Am Folgetag legte die damalige Rechts-
vertretung das Mandat nieder.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2026 erhoben die Beschwerdefüh-
renden, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht). Sie bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei an-
zuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei den Beschwer-
deführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsub-
eventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden
einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Schliesslich sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren. Darüber hinaus sei der Beschwerde-
führer 3 mündlich vorzuladen und in einem kindgerechten Rahmen vor Ge-
richt zu den geltend gemachten Erlebnissen in Griechenland anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden 1 bis 4 haben seit Einreichung des Asylgesuchs am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auch wenn der Beschwerdeführer 5 erst während
des Verfahrens vor der Vorinstanz, nach Einreichung der Asylgesuche der
übrigen Beschwerdeführenden, geboren wurde, wurde er in das Verfahren
miteinbezogen, und die angefochtene Verfügung bezieht sich ausdrücklich
auf ihn. Demzufolge teilt er das Schicksal seiner als Beschwerdeführende
1 und 2 auftretenden Eltern (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_340/2015 vom
29. Februar 2016 E. 4.4), weshalb auch seine Legitimation zu bejahen ist.
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführenden formelle Rügen geltend.
So habe die Vorinstanz ihre konkrete Situation in Griechenland nicht aus-
reichend untersucht und nicht hinreichend abgeklärt, ob in ihrem konkreten
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Fall besondere Umstände vorlägen, die eine Abschiebung verhindern wür-
den. Demzufolge habe die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen.
3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden berücksich-
tigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sämtliche ihrer Vorbringen
aus den Befragungen vom 1. Juli 2026 sowie aus den schriftlichen Einga-
ben vom 13. Juni 2025 und 15. Juli 2026. Sie würdigte diese unter Berück-
sichtigung der geltenden Rechtsprechung und der eingereichten Beweis-
mittel angemessen (siehe angefochtene Verfügung, S. 13). Darüber hinaus
äusserte sie sich zum medizinischen Sachverhalt (vgl. angefochtene Ver-
fügung, S. 18 ff.). Wie den Akten entnommen werden kann, führte sie eine
Abklärung unter Einbezug des zuständigen Kantonaldienstes, damit die
medizinische Sachlage der Beschwerdeführenden ermittelt werden konnte
(vgl. SEM-Akten 71/4). Demzufolge erweisen sich die Ausführungen der
Beschwerdeführenden als pauschal und nicht ausreichend substantiiert,
zumal letztere im Beschwerdeverfahren keine neuen und auf die konkrete
Lage der Familie bezogenen Belege zu den Akten einreichen konnten, die
eine anderslautende Sachverhaltsfeststellung als die der Vorinstanz nach-
weisen würden.
3.3 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten formellen Rügen er-
weisen sich somit als unbegründet. Die Subeventualanträge, die auf die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die
Vorinstanz gerichtet sind, sind abzuweisen.
4.
Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat
die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich
die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland
als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesra-
tes effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht. Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden in Grie-
chenland aufgehalten haben, ihnen dort am 4. Februar 2025 internationaler
Schutz gewährt wurde und sie bis zum 3. Februar 2028 gültige
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Aufenthaltsbewilligungen besitzen (vgl. SEM-Akten 35/2, 67/3). Die grie-
chischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 6. Juni 2025 bzw. am
30. Januar 2026 sodann ausdrücklich zugestimmt.
4.2 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21).
5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung verneint. Sie hat richtigerweise festgestellt, dass im vorlie-
genden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in
Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden (siehe angefochtene Ver-
fügung, S. 9). Nachdem sie jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG
darlegen konnten, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso
lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund
ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen
(vgl. insbesondere SEM-Akten 76/3, 75/1, 73/1, 72/1, 71/4, 60/2, 59/4,
58/2, 57/2, 56/3, 48/2, 47/2, 40/2).
5.3 Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist folglich im Grundsatz
zu bestätigen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
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erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Dritt-
staat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot,
sondern hat als Staat, welcher der EMRK, der FoK und der FK sowie deren
Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist, auch
seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und be-
schwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen,
in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und er-
niedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK dro-
hen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021
vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E.
8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer
D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die
pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermu-
tung, dass Griechenland auch den Beschwerdeführenden eine menschen-
würdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn die Be-
schwerdeführenden bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit
schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wären, ist davon auszuge-
hen, dass sie nach der Rückkehr – bei hinreichenden Bemühungen – in
der Lage wären, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen.
6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verord-
nung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR
142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechen-
land in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit,
diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte An-
haltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von in-
dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art
in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-
2590/2025 E. 8.3).
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6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustos-
sen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermochten, dass
sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Not-
lage geraten würden. Sie haben, obschon zumutbare Möglichkeiten beste-
hen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland
eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das
Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche
Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können.
Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine
Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihnen ein Beschwerderecht zu,
sollten sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswid-
rig behandelt fühlen.
6.6 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden
sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung wi-
derlegen könnten. Die aktenkundigen psychischen bzw. körperlichen Prob-
leme der Beschwerdeführenden sind nicht schwerwiegender Natur (vgl.
insbesondere SEM-Akten 76/3, 75/1, 73/1, 72/1, 71/4, 60/2, 59/4, 58/2,
57/2, 56/3, 48/2, 47/2, 40/2) und können auch in Griechenland behandelt
werden (siehe statt vieler: Urteil des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar
2026 E. 7.3.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist
eine ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland zu erwarten.
6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich
schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 6. Juni
2025 bzw. am 30. Januar 2026 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt
haben und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83
Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Im Übrigen besteht kein
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Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Be-
hörden. Die sub-subeventualiter gestellten Anträge sind daher abzuweisen
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024
E. 9.4 m.w.H.).
8.
Im Übrigen verlangen die Beschwerdeführenden eine mündliche Anhörung
des Beschwerdeführers 3 im Hinblick auf eine mutmassliche Verletzung
von Art. 12 i.V.m. Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention (SR 0.107; nach-
folgend: KRK).
8.1 Art. 12 KRK (siehe auch Art. 11 Abs. 2 BV) ist im migrationsrechtlichen
Verfahren unmittelbar anwendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a).
Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen
das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichti-
gen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Ver-
waltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder
eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvor-
schriften gehört zu werden (Abs. 2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12
Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem
Fall unerlässlich; wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die
Kindesinteressen mit denen der Eltern übereinstimmen, kann die Ansicht
der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht
werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhö-
rung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer
2C_202/2025 vom 13. August 2025 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-
5215/2026 vom 4. August 2026 E. 2).
Dies ist vorliegend hinsichtlich des zwölfjährigen Beschwerdeführers 3,
welcher gemeinsam mit seiner Familie verreist und nicht von ihr getrennt
wird, der Fall.
8.2 Überdies vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, inwie-
weit eine solche Anhörung die von der Vorinstanz festgestellte Sachlage
verändern würde. Sie verweisen pauschal und mit nicht substantiierten Be-
hauptungen auf eine mutmasslich ungenügende Gesundheitsversorgung
in Griechenland und eine angebliche Retraumatisierung des betroffenen
Beschwerdeführers, welche mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wären.
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Die von der Vorinstanz durchgeführte Analyse des Sachverhalts erweist
sich jedoch als vollständig und richtig angesichts des Zwecks des Verfah-
rens (vgl. oben, E. 3). Demzufolge kann das Gericht auch in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers 3
verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer F-9680/2025 vom
19. Dezember 2025 E. 2.5).
8.3 Der Antrag auf persönliche Anhörung des minderjährigen Beschwerde-
führers 3 ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von
vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb
ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf mündliche Vorladung und Anhörung des Beschwerdefüh-
rers 3 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand:
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