Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5155/2026

F-5155/2026Entscheid vom 04.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der nigerianische Beschwerdeführer stellte am 6. April 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch; ein Eurodac-Treffer zeigte, dass er am 23. März 2026 in Italien aufgegriffen worden war. Das SEM ersuchte Italien um Übernahme im Dublin-Verfahren, erhielt innert Frist keine Antwort und trat daraufhin auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein; zugleich ordnete es die Wegweisung nach Italien an. Dagegen verlangte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise eventualiter die Rückweisung an das SEM.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Italien aufgrund des Eurodac-Treffers und der stillschweigenden Annahme des Übernahmeersuchens nach der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist. Es verneinte systemische Mängel des italienischen Asylsystems sowie konkrete Hinweise auf eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, von Art. 3 EMRK oder auf eine existenzielle Notlage bei einer Überstellung; dies gelte auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Ein zwingender oder ermessensweiser Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fiel daher ausser Betracht. Das Gericht hielt zudem fest, dass sich am Ergebnis auch unter den vom SEM teilweise angerufenen Bestimmungen der AMM-VO nichts ändern würde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung beziehungsweise Überstellung nach Italien blieben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5155/2026

Urteil vom 4. August 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, geb. (…), Nigeria
vertreten durch Smera Rehman,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2026.
F-5155/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2026 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass er am 23. März 2026 in Italien aufgegriffen worden war.
Am 17. April 2026 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Über-
stellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylge-
suchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem erhielt er die Gelegenheit,
sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern.

A.b Am 22. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die
italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung.

A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 – eröffnet am 16. Juli 2026 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-
nete seine Überstellung nach Italien an.

B.
B.a Mit Beschwerde vom 23. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Über-
stellung abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

B.b Am 24. Juli 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über-
stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt
wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den
Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU]
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnun-
gen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verord-
nung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich in der
angefochtenen Verfügung teilweise auch auf die Bestimmungen der AMM-
VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend je-
doch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf
Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der durch das SEM
angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise
wäre.

3.
3.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2026 in Italien aufge-
griffen worden war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 22. April 2026 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen in-
nert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Das italienische Asylsystem weist
keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss

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Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind keine
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu
seinem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung weder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in seinen Herkunftsstaat überstellt würde noch gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ferner lie-
gen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Überstellung
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch un-
ter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme (posttraumatische
Belastungsstörung, depressive Episode, Rückenschmerzen sowie Prob-
leme mit den Augen beim Lesen). Schliesslich hat die Vorinstanz in rechts-
fehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz
abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien
angeordnet.

3.2 Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn
anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechen-
den Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 33 bzw. 40
AMM-VO anstelle von Art. 13 bzw. 22 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO an-
stelle von Art. 3 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17
Dublin-III-VO), mit deren allfälliger Anwendung der Beschwerdeführer in-
folge der stattgefundenen Verordnungsänderung rechnen musste (vgl.
BGE 130 III 35 E. 5). Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt
bei dieser Ausgangslage ausser Betracht.

4.
4.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit
heutigem Urteil dahinfällt.

4.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver-
fahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

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(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand:

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