Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5460/2026

F-5460/2026Entscheid vom 14.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die äthiopische Beschwerdeführerin stellte 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem sie bereits in Griechenland Asyl beantragt hatte, dort als Flüchtling anerkannt worden war und über eine bis 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Das SEM trat am 12. Januar 2026 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wegen des sicheren Drittstaats Griechenland auf das Gesuch nicht ein; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit einem Wiedererwägungsgesuch machte sie danach eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung sowie in Griechenland erlittenen sexuellen Missbrauch geltend, was das SEM ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Wiedererwägung diene nicht dazu, die Rechtskraft zu umgehen, sondern setze namentlich eine erhebliche nachträgliche Änderung der Sachlage voraus. Es verneinte, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen, einschliesslich der Hospitalisation nach einem Suizidversuch, ein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung im Sinn von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland belegten, zumal dort eine ausreichende medizinische Versorgung bestehe und die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status Zugang dazu habe. Auch aus CEDAW, der Istanbul-Konvention und der BRK ergab sich nach Auffassung des Gerichts kein Vollzugshindernis; hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Gewalt sei die Beschwerdeführerin auf den Schutz griechischer Behörden und vorhandener Unterstützungsstellen zu verweisen. Die Rüge ungenügender Sachverhaltsabklärung und Begründung wies das Gericht ebenfalls ab, weil sich die Verfügung hinreichend konkret mit ihrer individuellen Situation auseinandersetze.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 bestätigt. Damit bleibt es beim Nichteintreten auf das Asylgesuch und bei der Wegweisung nach Griechenland; der zuvor angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5460/2026

Urteil vom 14. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…),
alias B._______, geb. (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer
Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) – Wiedererwägung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 / N.
F-5460/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Juli 2024 in der Schweiz um
Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Eurodac) ergab, dass sie am 5. Januar 2024 bereits in Griechenland ein
Asylgesuch gestellt hatte, sie dort als Flüchtling anerkannt worden war und
ihre Aufenthaltsbewilligung von (…) bis (…) 2027 gültig ist.

A.b Nach einem Gespräch über eine allfällige Rückführung in den sicheren
Drittstaat Griechenland am 13. November 2024 gewährte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin am 24. März 2025 schriftlich das rechtliche Gehör
zu ihrem Gesundheitszustand. Die Vorinstanz nahm weitere medizinische
Unterlagen zu den Akten und die damalige Rechtsvertretung nahm am
12. Januar 2026 zum Entscheidentwurf Stellung. Der Nichteintretensent-
scheid datiert vom selben Tag und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
B.a Am 16. Februar 2026 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Wie-
dererwägung und Aussetzung des Vollzugs.

B.b Die Vorinstanz setzte den Vollzug der Wegweisung am 13. April 2026
einstweilen aus und prüfte das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich.

C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 wies sie das Wiedererwägungsgesuch ab
und hielt fest, die Verfügung vom 12. Januar 2026 sei rechtskräftig und
vollstreckbar.

D.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit auf den 6. Juli 2026 datierter
Eingabe (Postaufgabe am 6. August 2026) Beschwerde und beantragt die
Aufhebung der Verfügung, die Feststellung von Vollzugshindernissen so-
wie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In pro-
zessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

E.
Am 10. August 2026 verfügte die Instruktionsrichterin einen superproviso-
rischen Vollzugstopp.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).

3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG) und bezweckt nach gefestigter Praxis in seiner re-
levantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung
an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5. m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig
zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Ver-
waltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb, können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich ver-
schlechtert, was durch medizinische Berichte belegt sei. Durch die Be-
handlung habe sie inzwischen die Kraft gehabt, über den in Griechenland
erlebten sexuellen Missbrauch zu berichten. Die ursprüngliche Verfügung
sei an diese neue Sach- und Beweislage anzupassen.

4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung unter Berück-
sichtigung der bei den Akten liegenden medizinischen Berichte zum

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Schluss, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
seien nicht von einer derartigen Schwere und die benötigten Behandlun-
gen nicht so spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Ihre medizinischen Leiden
seien nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzur-
teils E-3427/2021 vom 28. März 2026 einzustufen. Griechenland verfüge
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, könne eine angemes-
sene medizinische Versorgungsleistung erbringen und die verschriebenen
Medikamente seien dort erhältlich. Durch die Aufenthaltsbewilligung habe
die Beschwerdeführerin in Griechenland den gleichen Zugang zum Ge-
sundheitssystem wie griechische Staatsbürger. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass ihr eine allfällig notwendige Behandlung nicht zur Verfügung
stünde und daher die Gefahr drohe, dass sich ihr Gesundheitszustand
rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Der Um-
stand einer psychischen Belastung durch eine Rückkehr nach Griechen-
land begründe kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Einer Ver-
schlechterung sei durch adäquate Betreuung bei der Überstellung Rech-
nung zu tragen und die Reisefähigkeit werde kurz davor definitiv beurteilt.
Dringend benötigte Medikamente könnten ihr als Reserve mitgegeben wer-
den. Bezüglich der erlittenen Gewalt sei darauf hinzuweisen, dass Grie-
chenland ein Rechtsstaat sei und über funktionierende Polizeibehörden
verfüge, die als schutzfähig und schutzwillig gelten würden. Sollte sie sich
vor Übergriffen durch Privat fürchten oder solche erleiden, könne sie sich
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Dies gelte auch für Opfer
sexueller Gewalt. Diesbezüglich sei auf die grosse Anzahl staatlicher sowie
nichtstaatlicher Anlaufstellen, Helplines, Beratungszentren sowie rund 20
Frauenhäuser hinzuweisen, an welche sie sich bei Bedarf wenden könne.
Sie habe nicht dargelegt, dass sie sich um Schutz bemüht habe und ihr
dieser verweigert worden sei. Es liege an ihr, die Vorfälle den griechischen
Polizeibehörden zu schildern. Was das Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) betreffe,
habe Griechenland dieses ratifiziert. Die von ihr angerufenen Art. 2, 3 und
12 CEDAW wiesen indes programmatischen Charakter auf und sie könne
sich nicht darauf berufen, um sich dem Vollzug der Wegweisung zu wider-
setzen. Was die Mitteilungen Nr. 169/2021 und Nr. 171/2021 vom 4. Juli
2025 des CEDAW-Ausschusses betreffe, habe sie nicht dargetan, inwie-
fern die Empfehlungen auf ihre Situation Anwendung finden würde.

Es werde nicht bestritten, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechen-
land mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Diese erschienen
aber nicht unüberwindbar, sofern sie die zumutbaren Anstrengungen er-

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greife. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Griechenland in der Lage sein werde, sich gegebenenfalls mit Unterstüt-
zung nichtstaatlicher Organisationen an die zuständigen Behörden zu wen-
den. Zusammenfassend lägen keine Gründe für eine Aufhebung der Ver-
fügung vom 12. Januar 2026 vor.

4.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (u.a. […], […],[…])
ist für diese nachvollziehbar belastend. Die Krankheitsbilder sind aber
selbst in ihrer Gesamtheit nach wie vor nicht derart gravierend, dass bei
einer Überstellung nach Griechenland mit dem realen Risiko einer ernsten,
raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer er-
heblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Die Vorinstanz
hat die gesundheitlichen Beschwerden bereits in ihrer Verfügung vom
12. Januar 2012 ausführlich gewürdigt. Die hohe Schwelle für eine An-
wendbarkeit von Art. 3 EMRK ist auch unter Berücksichtigung der seit Er-
lass dieser Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung erfolgten Hospi-
talisation nach einem Suizidversuch am (...) 2026 und der seither erstellten
Arztberichte nicht erreicht. Eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
ergibt sich auch nicht durch die geltend gemachten Verletzungen des CE-
DAW, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämp-
fung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konven-
tion, SR 0.211.35) beziehungsweise der UN-Behindertenrechtskonvention
(BRK, SR 1.109), weshalb an dieser Stelle offenbleiben kann, ob die psy-
chische Erkrankung der Beschwerdeführerin unter den Schutzbereich des
Art. 1 BRK fällt.

Soweit sie ferner auf Beschwerdeebene in allgemeiner Weise auf die
schwierige Situation für Flüchtlinge in Griechenland verweist, vermag die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Rüge,
die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt,
indem sie keine individuell-konkretisierten Angaben gemacht habe, ist un-
begründet, zumal sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
konkret auf die Beschwerdeführerin beziehen. Damit besteht kein Anlass
für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und der entsprechende
Eventualantrag ist abzuweisen.

5.
Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die
Beschwerde abzuweisen Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden

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Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos und der am 10. Au-
gust 2026 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

6.
6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen war (Art. 65 VwVG).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser
Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

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