Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5519/2026

F-5519/2026Entscheid vom 14.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM trat am 13. Januar 2026 auf das Asylgesuch des afghanischen Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien an. Am 2. Juni 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch mit neuen Beweismitteln; nach weiteren Eingaben trat das SEM am 14. Juli 2026 auch darauf nicht ein. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob dieses Nichteintreten auf einer genügend abgeklärten Grundlage beruhte, insbesondere hinsichtlich eines behaupteten Untertauchens und der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe und ihre Aktenführung mangelhaft gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2026 tatsächlich abwesend oder untergetaucht war; zudem habe sich das SEM weder nachvollziehbar mit den Akten der kantonalen Behörden noch mit den gegenteiligen Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinandergesetzt. Damit seien die Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG sowie die Begründungs- und Aktenführungspflicht verletzt worden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5519/2026

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;
Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin, AsyLex,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiederer-
wägung); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 / N (...).
F-5519/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Dezember 2025 um Asyl in der
Schweiz.

A.b Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 trat das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM oder Vorinstanz) auf das Gesuch nicht ein, wies den Be-
schwerdeführer nach Kroatien weg und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. In Ermangelung einer Anfechtung
erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.

B.
B.a Am 2. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung
des angefochtenen Entscheids und reichte neue Beweismittel zu den Ak-
ten ein.

B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 ordnete das Amt für Migration des
Kantons Luzern (nachfolgend: MALU) die Ausschaffungshaft für die Dauer
von fünf Wochen in Bezug auf den Beschwerdeführer an. Mit am selben
Tag eingereichter Eingabe wurde diese Verfügung vor dem Zwangsmass-
nahmengericht (ZMG) des Kantons Luzern angefochten.

B.c Mit Entscheid 26 302 / 303 vom 22. Juni 2026 verfügte das ZMG unter
anderem die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers.

B.d Am 8. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch die
rubrizierte Rechtsvertretung, eine zusätzliche Eingabe mit neuen Behaup-
tungen bei der Vorinstanz ein.

B.e Am 14. Juli 2026 entschied die Vorinstanz in einer in italienischer Spra-
che verfassten Verfügung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzu-
treten und die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen. Im Übrigen entzog sie einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

C.
C.a Mit seiner am 10. August 2026 in deutscher Sprache verfassten Ein-
gabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht) und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die

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Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.b Am 11. August 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache,
so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2
VwVG). Obwohl die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache ver-
fasst wurde, wurde eine Beschwerdeeingabe in deutscher Sprache einge-
reicht. Den Akten lassen sich keine Gründe entnehmen, die einer Fortset-
zung des Verfahrens in dieser Sprache entgegenstehen würden. Demzu-
folge wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.

2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).

3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch
relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich einge-
tretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5
m.w.H.).

4.
4.1 Zunächst erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen. Die Vorinstanz
habe gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 29 VwVG) verstossen, da es von seinem Untertauchen ausgegangen
sei, ohne sich hierfür auf ausreichende Anhaltspunkte zu stützen. Das SEM
habe danach die Verlängerung der Überstellungsfrist ausschliesslich auf
die Information der MALU abgestützt, wonach der Beschwerdeführer am
23. Juni 2026 nicht in seiner Unterkunft habe angetroffen werden können.
Den Akten liessen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Begrün-
dung entnehmen. Demzufolge sei es dem Beschwerdeführer unmöglich
gewesen, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Üb-
rigen habe die Vorinstanz gegen die Pflicht zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung verstossen und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG)
den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den
Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Untersuchungsmaxime wird jedoch in den

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Verfahren, welche die Parteien selber durch ihre Begehren einleiten
(Art. 13 Abs. 1 lit. A VwVG), durch die Mitwirkungspflicht der Parteien er-
gänzt.

4.3 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten
werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen
eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten
Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der
Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je
schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person,
desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE
2017 I/4 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4053/2017 vom 2. Mai 2019 E. 4.2).

4.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung
betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver-
waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein
kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Behörde ist insbesondere ver-
pflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um
gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem
Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu kön-
nen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbe-
sondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der
vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungs-
pflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsan-
spruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

5.
5.1 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Akten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des ZMG 26 302/303 vom

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22. Juni 2026 aus der am 18. Juni 2026 von der MALU angeordneten Aus-
schaffungshaft entlassen wurde (siehe act. 1, Beilagen). Das ZMG hielt
insbesondere fest, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – weder
ein Untertauchen noch eine Abwesenheit des Beschwerdeführers seit
Rechtskraft des Wegweisungsentscheids festzustellen sei (vgl. Entscheid
des ZMG 26 302/303 E. 7.3). Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich
jedoch ableiten, dass die Vorinstanz am 23. Juni 2026 von einer Abwesen-
heit des Beschwerdeführers ausging, weshalb die Überstellungsfrist nach
Kroatien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (vollständiges Zitat: Ver-
ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist) verlängert wurde. Fraglich ist in
diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen die Vorinstanz weiterhin
von einem Untertauchen ausging, obwohl das ZMG eine andere Auffas-
sung vertrat. Der Verfügung lassen sich keine Hinweise auf den Entscheid
des ZMG entnehmen. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche Akten die Vor-
instanz Bezug nehmen wollte.

5.2 Aus einem Aktenstück vom 23. Juni 2026 geht hervor, dass der ge-
plante Ausreiseflug annulliert werden musste, da der Beschwerdeführer
nicht festgenommen werden konnte (vgl. SEM-Akten 1/1). Diese Meldung
wurde mit dem Vermerk „Untergetaucht/Verschwunden” betitelt. Allerdings
lässt sich aus einem weiteren, in der Datenbank ZEMIS hochgeladenen
Aktenstück eine interne Kommunikation des MALU herleiten (vgl. Bestäti-
gung Arzttermin vom 24. Juli 2026, 10:28 Uhr), die dieser Meldung zu wi-
dersprechen scheint. Während in einer E-Mail vom 15. Juli 2026 angege-
ben wird, dass der Beschwerdeführer aktuell inhaftiert sei, wird in einer
weiteren Kommunikation des MALU ausgeführt, dass er sich seit dem
23. Juni 2026 wieder in der NUK Utenberg befände.

5.3 Aus der Aktenlage lässt sich demnach nicht eindeutig ableiten, ob der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2026 abwesend, untergetaucht oder in sei-
ner Unterkunft anwesend war. Auch erhellt nicht wie lange, falls der Be-
schwerdeführer wirklich untergetaucht oder abwesend war, dieser Zustand
gedauert haben soll. Weder die Angaben der kantonalen Behörden noch
diejenigen des SEM können die Darstellung der Vorinstanz rechtsgenüg-
lich stützen. Darüber hinaus erscheinen die beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereichten Akten der Vorinstanz unvollständig, da die interne Kom-
munikation des MALU nur nach Einsicht in die Datenbank des Zentralen

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Migrationsinformationssystems (ZEMIS) eingesehen werden konnte. Dies
stellt einen Verstoss gegen die Aktenführungspflicht dar mit entsprechen-
den Folgen für die der Vorinstanz obliegenden Begründungspflicht. Der Be-
schwerdeführer konnte nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die Vo-
rinstanz auf sein Untertauchen geschlossen hat.

5.4 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte sich zudem die Vorin-
stanz an den Akten der kantonalen Behörden und den Feststellungen des
ZMG orientieren müssen. In der angefochtenen Verfügung sowie in den
vorinstanzlichen Akten erscheinen jedoch keine Bezugspunkte zu diesen
Unterlagen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz unvollständig er-
scheinen.

6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nach
Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG verletzt, weshalb sich der von ihr festge-
stellte Sachverhalt als unvollständig erwies (Art. 49 Bst. b VwVG).

7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch-
zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund-
sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich fest-
gestellt, wobei wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden.

7.2 Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erfor-
derlichen Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen Untertauchens des Be-
schwerdeführers vornimmt. In diesem Zusammenhang wird sie aufgefor-
dert, die Akten des MALU beizuziehen und sich mit den Feststellungen des
ZMG auseinanderzusetzen. In Bezug auf diesen Punkt wird die Vorinstanz
aufgefordert, eine eigenständige Prüfung unter den Gesichtspunkten der
Dublin-III-VO durchzuführen. Weiter wird sie aufgefordert, die Ablage, Pa-
ginierung und Registrierung sämtlicher relevanter Verfahrensakten vorzu-
nehmen, um den Anforderungen der Aktenführungspflicht nachzukommen.

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8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
14. Juli 2026 aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

9.
9.1 Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs.
2 VwVG).

9.2 Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerde-
führer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine an-
gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage
von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden
Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerde-
führer keine oder allenfalls verhältnismässig geringe Kosten entstanden
sind (vgl. Urteile des BVGer F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 9.2, F-
6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September
2024 E. 9.2; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 VGKE). Folglich ist dem Beschwerde-
führer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil F-6375/2024
vom 13. November 2024 E. 6.2).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2026 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das
kantonale Migrationsamt.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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