Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5579/2026

F-5579/2026Entscheid vom 02.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die äthiopische Beschwerdeführerin stellte am 12. April 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Im C-VIS war ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum verzeichnet, worauf das SEM Italien um Aufnahme ersuchte; Italien antwortete nicht innert Frist. Mit Verfügung vom 4. August 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Zuständigkeit Italiens gestützt auf das von Italien ausgestellte Visum und die stillschweigende Annahme des Aufnahmeersuchens nach der Dublin-III-VO. Es verneinte systemische Mängel des italienischen Asylsystems sowie konkrete Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots; auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden führten nicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz. Ebenso begründete die Anwesenheit einer Cousine in der Schweiz keine schweizerische Zuständigkeit. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM wurde ebenfalls verneint.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Italien blieben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5579/2026

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 4. August 2026 / N (...).
F-5579/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. April 2026 in der Schweiz um
Asyl. Gemäss Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) hatte
ihr die italienische Auslandvertretung in Addis Abeba ein vom 21. Novem-
ber 2025 bis zum 3. Dezember 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt.

B.
Am 29. April 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein
sogenanntes Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur
Wegweisung dorthin gewährt.

C.
Am 30. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden
nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Aufnahmeersuchen keine
Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 4. August 2026 – eröffnet am 6. August 2026 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete
ihre Überstellung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2026 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vor-
liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne
einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugs-
behörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der

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aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihr – der Beschwerde-
führerin – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

F.
Am 13. August 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori-
schen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3
AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.

2.
2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.
Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt
wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den
Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 der Verordnung [EU]
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnun-
gen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verord-
nung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO]). Das SEM hat sich bei
der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats teilweise auch auf

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(materiellrechtliche) Bestimmungen der AMM-VO (namentlich Art. 34 Abs.
1 AMM-VO) gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorlie-
gend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl
auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch in Anwendung der Bestimmun-
gen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.

4.
4.1 Gemäss Eintrag im C-VIS wurde der Beschwerdeführerin von der itali-
enischen Auslandvertretung in Addis Abeba ein vom 21. November 2025
bis zum 3. Dezember 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Die Vor-
instanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. April 2026 um
deren Aufnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die italieni-
schen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
gegeben. Das italienische Asylsystem gibt keinen Anlass zur Annahme,
dass antragstellende Personen aufgrund der Überstellung nach Italien ei-
ner tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt
wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte führt, aufgrund derer die Zu-
ständigkeit gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO (letztlich) auf die Schweiz über-
ginge. Sodann sind – sofern überhaupt noch einer gerichtlichen Überprü-
fung zugänglich – keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich,
welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO
verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Überstellung keinen gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder in
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt
würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sie bei
einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme (Vi-
taminmangel, Schlafprobleme, Unterleibsschmerzen aufgrund der Verge-
waltigung). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich
aus der Anwesenheit der Cousine keine Zuständigkeit der Schweiz ablei-
ten lässt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ist demnach zu
Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art.
44 AsylG ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.

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4.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag
an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Verfügung aus
nachfolgenden Gründen nichts zu ändern.

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungs-
pflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus
der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, hat die Vor-
instanz die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin in ihren Ent-
scheid mit einbezogen. Damit ist den Anforderungen von Art. 32 Abs. 1
VwVG Genüge getan. Sodann geht aus der Begründung klar hervor, wes-
halb die Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens bejaht hat. Eine Verletzung
der Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 VwVG ist nicht erkenn-
bar. Hinsichtlich der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durfte
die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend
erstellt erachten. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 13. August 2026 angeordnete Vollzugs
stopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird
gegenstandslos.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).

8.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand:

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