BVGer F-5636/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der staatenlose Beschwerdeführer stellte am 13. Juli 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Eurodac ergab, dass er bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, dort am 14. Februar 2025 Schutz erhielt und über eine bis 13. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt; Griechenland stimmte seiner Rückübernahme zu. Streitig waren das Nichteintreten auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zulässig und zumutbar ist.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Griechenland als EU-Mitgliedstaat ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Vorinstanz deshalb zu Recht auf das Asylgesuch nicht eintrat sowie die Wegweisung anordnete. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs erachtete es den medizinischen Sachverhalt jedoch als ungenügend abgeklärt, weil keine eigentlichen ärztlichen Berichte oder Diagnosen vorlagen und sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf eigene Aktennotizen stützte. Angesichts der konsistent vorgebrachten neurologischen und weiteren Beschwerden nach Schussverletzungen und mehreren Operationen durfte nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, eine bevorstehende ärztliche Untersuchung könne am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz muss daher abklären, ob der Beschwerdeführer als äusserst vulnerable Person gilt und ob gegebenenfalls besonders begünstigende Umstände, insbesondere ein effektiver Zugang zu Unterkunft, Grundversorgung sowie medizinischer Behandlung und Unterstützung in Griechenland, den Vollzug dennoch als zumutbar erscheinen lassen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und gegen die Wegweisung als solche richtete. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde die Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5636/2026
Urteil vom 27. August 2026
Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.
Parteien A._______,
geb. (…), ohne Nationalität
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 6. August 2026 / N (…).
F-5636/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass er am 16. Dezember 2024 in Griechenland um
Asyl ersucht hat und ihm dort am 14. Februar 2025 Schutz gewährt worden
ist.
C.
Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 16. Juli 2026 ge-
stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab-
kommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme
von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimm-
ten der Rückübernahme am 24. Juli 2026 zu und teilten mit, dass der Be-
schwerdeführer über eine vom 14. Februar 2025 bis zum 13. Februar 2028
gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung
nach Griechenland sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. In seiner
Stellungnahme vom 21. Juli 2026 machte er im Wesentlichen geltend, in
Griechenland weder in finanzieller Hinsicht noch bei der Integration Unter-
stützung erhalten zu haben. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands
führte er aus, vor drei Jahren in Gaza am Fuss und am Kopf angeschossen
und aufgrund der Kopfverletzung dreimal erfolglos operiert worden zu sein.
Seither leide er unter Schmerzen, neurologischen Beschwerden, Schwin-
del sowie vorübergehenden Sehstörungen am rechten Auge. Die bisherige
medikamentöse Behandlung bei Medic-Help habe keine Besserung ge-
bracht. Er benötige daher eine fachärztliche Untersuchung; der medizini-
sche Sachverhalt sei noch nicht hinreichend abgeklärt.
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E.
Mit Schreiben vom 5. August 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum beabsichtigten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vor-
instanz. Dabei wies er erneut auf seine gesundheitliche Situation hin und
führte aus, am 3. August 2026 bei Medic-Help vorstellig geworden zu sein.
Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass in einer Woche ein Arzttermin vorge-
sehen sei. Die Vorinstanz sei daher gehalten, den entsprechenden Arztbe-
richt abzuwarten, bevor sie einen Entscheid fälle.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2026 – eröffnet am gleichen Tag – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung.
G.
Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 6. August 2026
nieder.
H.
Am 13. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Ga-
rantien hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und medizinischen
Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug
der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der zuständige
Kanton sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Ent-
scheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Ferner sei
ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I.
Mit ergänzender Eingabe vom 24. August 2026 reichte der Beschwerde-
führer Kopien arabischsprachiger Nachrichten zum Beleg einer Verfolgung
durch Dritte in Griechenland ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf
die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht ent-
zogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs als gegenstandslos.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland, einem
EU-Mitgliedstaat, um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland
als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner
Rückübernahme zugestimmt haben. Sie ist demnach zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat die
Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit beantragt wird, auf das Asylgesuch sei einzutreten
und die Wegweisung sei aufzuheben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sa-
che verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden
sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die
betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen.
Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie
in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaft-
licher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. a.a.O. E. 11.4). Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie
zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen
Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen
sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom
11. September 2025 E. 8.2 [wiederum als Referenzurteil publiziert]). Dem-
gegenüber erachtet die Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung von
äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel un-
begleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physi-
sche Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist,
grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünsti-
gende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche beson-
ders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn da-
von auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zu-
gang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten
Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen In-
tegration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die
Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzli-
chen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders
begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von
äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O.
E. 11.5.3).
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3.5 Der Beschwerdeführer machte bereits im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs vom 21. Juli 2026 geltend, er leide infolge von Schussverletzungen
am Kopf und am Fuss sowie mehrerer erfolgloser Operationen in Gaza
unter gesundheitlichen Beschwerden. Namentlich habe er täglich Schmer-
zen und Schwierigkeiten beim Gehen sowie Augen- und Kopfschmerzen,
neurologische Beschwerden, Schwindel, Probleme mit den Arterien im
Kopf und eine Einschränkung der Sehkraft am rechten Auge. Die bisherige
medikamentöse Behandlung durch Medic-Help habe keine Besserung be-
wirkt, weshalb er einer fachärztlichen Untersuchung bedürfe. In seiner Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf vom 5. August 2026 wies er erneut auf
seinen Gesundheitszustand hin und teilte mit, er sei am 3. August 2026 bei
Medic-Help vorstellig geworden und habe einen Arzttermin in Aussicht ge-
stellt erhalten. Er ersuchte die Vorinstanz deshalb sinngemäss, das Ergeb-
nis dieses Termins vor Erlass des Entscheids abzuwarten.
3.6 Dagegen erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ge-
stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die beim zuständigen
Gesundheitsdienst eingeholten Auskünfte als ausreichend erstellt. Sie ging
davon aus, es bestehe weder ein dringlicher Behandlungsbedarf noch lä-
gen Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung vor. Von der aus-
stehenden ärztlichen Untersuchung seien zudem keine Erkenntnisse zu
erwarten, welche ihre Beurteilung der (Zulässigkeit und) Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu ändern vermöchten. In anti-
zipierter Beweiswürdigung verzichtete sie deshalb darauf, den vorgesehe-
nen Arzttermin beziehungsweise einen entsprechenden Arztbericht abzu-
warten.
3.7 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der medizinische Sachver-
halt ausreichend erstellt sei, kann nicht gefolgt werden. In den vorinstanz-
lichen Akten befinden sich keine medizinischen Berichte von Medic-Help
oder eines anderen Gesundheitsdienstes. Die von der Vorinstanz ange-
führten Auskünfte sind lediglich in zwei von ihr selbst erstellten Aktennoti-
zen vom 3. und 6. August 2026 dokumentiert. Den Akten lassen sich damit
weder medizinische Befunde oder Diagnosen noch eine fachärztliche Ein-
schätzung zur Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und Prognose der gel-
tend gemachten Beschwerden entnehmen. Gleiches gilt für die Frage, in-
wiefern und wie stark sie den Beschwerdeführer einschränken.
Das Fehlen medizinsicher Befunde fällt umso mehr ins Gewicht, als der
Beschwerdeführer wiederholt auf neurologische Beschwerden infolge ei-
ner Schussverletzung am Kopf und mehrerer Operationen hingewiesen
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hatte und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids offenbar eine erste
ärztliche Untersuchung unmittelbar bevorstand, wobei weder aus den Ak-
ten noch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass ein entsprechender
Arzttermin zwischenzeitlich stattgefunden hätte.
Unter diesen Umständen konnte ohne eine entsprechende medizinische
Abklärung nicht mit hinreichender Sicherheit vorweggenommen werden,
dass deren Ergebnis für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs uner-
heblich sein würde. Namentlich konnte so nicht hinreichend geprüft wer-
den, ob es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinn der
Rechtsprechung (s. E. 3.3) handelt und ob es folglich besonders begünsti-
gender Umstände bedarf, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Griechenland ausgehen zu können. Vor dem Hintergrund der
konsistenten Vorbringen des Beschwerdeführers, infolge Schussverletzun-
gen am Kopf sowie fehlgeschlagener Operationen stark beeinträchtigt zu
sein, wäre die Vorinstanz im Hinblick auf eine allfällige besondere Vulnera-
bilität gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt abzuklären.
Insofern erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz als
fehlerhaft.
3.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig erstellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit
beantragt wird, hinsichtlich Wegweisungsvollzug sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ab-
zuklären (insbesondere konkrete Diagnose und resultierende Einschrän-
kungen, derzeit und künftig allenfalls notwendige Therapie und Unterstüt-
zungsmassnahmen) und darauf basierend die Frage zu beantworten ha-
ben, ob es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinn der
Rechtsprechung (s. E. 3.3) handelt. Gegebenenfalls wird sie zu prüfen ha-
ben, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer besonders begünstigende
Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
als zumutbar erscheinen lassen würden. Dabei wäre namentlich auch der
effektive Zugang zur benötigen medizinischen Behandlung beziehungs-
weise Unterstützung abzuklären.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Parteien keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist
gegenstandslos geworden.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertre-
tung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund
nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit damit beantragt wird, hinsichtlich
Nichteintreten und Wegweisung sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Die
angefochtene Verfügung wird im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2
(Nichteintreten und Wegweisung) bestätigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit beantragt wird, hinsicht-
lich Wegweisungsvollzug sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung
wird im Umfang der Dispositivziffern 3 und 4 (Wegweisungsvollzug) aufge-
hoben und die Sache wird insoweit zur vollständigen Erstellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kan-
tonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Joana Maria Mösch
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