Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5695/2026

F-5695/2026Entscheid vom 27.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 1. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er zuvor bereits in Polen und Deutschland Asyl beantragt hatte. Das SEM ersuchte zunächst Deutschland um Wiederaufnahme; nach dessen Ablehnung bestätigte Polen die Wiederaufnahme. Mit Verfügung vom 8. August 2026 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Polen an, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Lage in Polen und seinen Gesundheitszustand anfocht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Polen für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist und zur Wiederaufnahme verpflichtet bleibt. Es sah keine systemischen Mängel des polnischen Asylsystems und keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse an der belarussisch-polnischen Grenze sowie die Berichte zur Lage in Polen rechtfertigten keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, zumal sich seine Situation als Dublin-Rückkehrer grundlegend unterscheidet. Auch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen und weiteren gesundheitlichen Beschwerden standen einer Überstellung nicht entgegen, da in Polen eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeit vorhanden sind; besondere medizinische Umstände sind jedoch den polnischen Behörden vor der Überstellung mitzuteilen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Polen bestätigt. Der vorübergehend angeordnete Vollzugsstopp fiel mit dem Urteil dahin.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5695/2026

Urteil vom 27. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, geb. (…),
(…),
vertreten durch
MLaw Emma Conti, Rechtsschutz für Asylsuchende
Bundesasylzentrum Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM
vom 8. August 2026 / (…).
F-5695/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl
(Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Gemäss der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am 4. Juli 2025 in Polen und
am 7. Januar 2026 in Deutschland Asyl beantragt (SEM act. 11).

B.
Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Juli 2026 gemäss Art. 22
der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Än-
derung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO)
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und Po-
lens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum be-
absichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser
Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt
(SEM act. 33).

C.
Am 13. Juli 2026 schickte die Vorinstanz den deutschen Behörden eine
Wiederaufnahmemitteilung betreffend den Beschwerdeführer (SEM act.
34). Diese lehnte das Ersuchen ab und verwies auf die Zuständigkeit Po-
lens (SEM act. 37). Die polnischen Behörden bestätigten die Wiederauf-
nahmemitteilung des SEM am 28. Juli 2026 (SEM act. 43).

D.
Mit Verfügung vom 8. August 2026 – eröffnet am 10. August 2026 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wir-
kung hin (SEM act. 49).

E.
Mit Beschwerde vom 17. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklä-
rung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den polnischen

Seite 2
F-5695/2026

Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren,
adäquate Unterbringung und notwendige fachärztliche Behandlung einzu-
holen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende
Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1).

F.
Am 18. August 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori-
schen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG,
Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet
über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Die AMM-VO ist gemäss ihrem Art. 85 zweiter Satz ab dem 12. Juni 2026
anwendbar. Laut Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedsstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der
wie vorliegend vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien
der Dublin-III-VO. Demgegenüber stützte sich das SEM in der angefochte-
nen Verfügung auf die Bestimmungen der AMM-VO, worauf auch der Be-
schwerdeführer Bezug nahm (vgl. Beschwerde Ziff. II 3). Die Frage nach
dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu be-
urteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als
auch in Anwendung der Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist.

Seite 3
F-5695/2026

3.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Polen aufgrund des dort
gestellten Asylgesuchs verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder auf-
zunehmen und die polnischen Behörden die Wiederaufnahmemitteilung
des SEM vom 15. Juli 2026 am 28. Juli 2026 bestätigt haben (vgl. Art. 41
AMM-VO). Sie hat weiter korrekt erwogen, dass es keine Gründe für die
Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung
nach Polen einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grund-
rechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive
Art. 3 EMRK führen würde und das polnische Asylsystem rechtspre-
chungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die
Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
bzw. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO). Ferner ist korrekt, dass vorliegend keine völ-
kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche
die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO bzw.
Art. 35 Abs. 1 AMM-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vor-
instanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO bzw. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermes-
sens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Das SEM ist dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Weg-
weisung nach Polen angeordnet.

4.
Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an
der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern.

4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation für
Asylsuchende in Polen, die in diesem Zusammenhang zitierten Berichte
und die geltend gemachten eigenen Erlebnisse (erlebte Gewalt bei der
Grenzüberquerung zwischen Belarus und Polen; Unterbringung in einem
Camp) vermögen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zugrunde liegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue
Dimension hinzuzufügen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer
F-3974/2026 vom 11. Juni 2026 E. 2.2). Für eine Änderung der Rechtspre-
chung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht
damit keine Veranlassung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, an
der polnisch-belarussischen Grenze Opfer staatlicher Gewalt geworden zu
sein, kann ergänzend ausgeführt werden, dass er sich bei einer

Seite 4
F-5695/2026

Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer grund-
legend anderen Lage wiederfindet als bei der Grenzüberquerung. Der den
vorinstanzlichen Akten entnommene Screenshot einer Verletzung an Bein
und Fuss vermag den geltend gemachten Vorwurf behördlicher Gewaltein-
wirkung für sich allein überdies nicht zu belegen (SEM act. 25; 41). Seine
mittels Fotos belegten Wunden, welche durch Insekten verursacht worden
seien, entstanden gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich seines
Aufenthalts in Deutschland (SEM act. 41).

4.2 Dem Beschwerdeführer war es trotz der Verschärfung des polnischen
Asylrechts im März 2025 (vgl. dazu https://www.bpb.de/themen/europa/po-
len-analysen/nr-345/561513/analyse-die-polnische-migrationspolitik-am-
scheideweg/) möglich, am 4. Juli 2025 in Polen ein Asylgesuch zu stellen
(vgl. SEM act. 10). Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass Ge-
suchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-Verordnung beziehungs-
weise die AMM-VO in einem geordneten behördlichen Verfahren nach Po-
len überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. In die-
sem Sinne bestätigten die polnischen Behörden die Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers am 28. Juli 2026 und anerkannten damit ihre Verant-
wortung für die Durchführung des Asylverfahrens explizit (vgl. dazu auch
Urteile des BVGer F-1062/2026 vom 19. Februar 2026 E. 2.2; F-819/2026
vom 10. Februar 2026 E. 2.2; F-7991/2025 vom 23. Oktober 2025 S. 5).
Auf die Aussetzung des Asylrechts beriefen sie sich demgegenüber nicht.

4.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszu-
stand.

4.3.1 Beschwerdeweise führte er im Wesentlichen aus, er habe bereits an-
lässlich des persönlichen Gesprächs geltend gemacht, an einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS), Angststörungen und Depressionen
zu leiden. Diese Aussagen würden durch diverse medizinische Dokumente
untermauert, die die Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit
psychotischen Symptomen und einer PTBS bestätigen würden. Zu diesem
Zweck sei beim ersten Termin am Y._______ eine medikamentöse Be-
handlung initiiert worden. Abschliessend erklärte er, es sei zu beachten,
dass seine schwere Traumatisierung auf den Erfahrungen in dem Staat
beruhe, in welchen er weggewiesen werden solle. Es sei daher nicht nur
zu prüfen, ob in Polen die entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vor-
handen seien, sondern auch, ob nicht bereits die mögliche Überstellung in
diesen Staat zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes führe. Aufgrund der vorliegenden realen Gefahr einer schweren

Seite 5
F-5695/2026

Retraumatisierung könne in casu davon ausgegangen werden, dass eine
wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe (Be-
schwerde Ziff. II 3.3.2; 3.4).

4.3.2 Das SEM stellte den medizinischen Sachverhalt sowie die dazu vor-
liegenden medizinischen Berichte in der angefochtenen Verfügung aus-
führlich dar, weswegen in dieser Hinsicht darauf zu verweisen ist (vgl. S. 3
f., S. 7 ebenda; vgl. auch Beschwerde Ziff. II 3.3.2). Dem mit Beschwerde
eingereichte Bericht der A._______ vom 14. Juli 2026 bezüglich des glei-
chentags erfolgten Termins sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
PTBS, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
mit psychotischen Symptomen, MRSA positiv (Erstbefund: 15. Juni 2026).
Als weiteres Prozedere wurde die Erhöhung von Sertralin auf 150mg und
neu Quetiapin retard 50mg für die Nacht angeordnet. Aktuell erfolge eine
weitere Behandlung im Notfall- und Krisenambulatorium. Der nächste Ter-
min sei am 28. Juli 2026. Der Bericht hält überdies fest, dass aktuell keine
akute Selbstgefährdung beim Beschwerdeführer bestehe (Beschwerdebei-
lage 4). Bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. Juli 2026
führte er aus, es gehe ihm nun besser als vorher (SEM act. 33). Gemäss
einer Mitteilung vom 6. August 2026 von Medic-Help im BAZ sei sein Ge-
sundheitszustand zur Zeit stabil (SEM act. 47, Beschwerdebeilage 4; siehe
auch SEM act. 15).

4.3.3 Eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran
gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15,
§§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht anzunehmen. Die di-
agnostizierten Erkrankungen stehen einer Überstellung nach Polen unter
dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Das Land verfügt über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa die Urteile des BVGer
F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 4.7; E-964/2024 vom 7. März 2024
E. 7.4; D-2277/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 6.1) und der Zugang zu me-
dizinischen Leistungen ist gewährleistet. Es darf somit davon ausgegan-
gen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterbehandlung und Be-
treuung zugänglich sein wird und eine psychologische und/oder medizini-
sche Behandlung durchgeführt werden kann (vgl. Urteil des BVGer
E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.4).

Seite 6
F-5695/2026

4.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Suizidalität
gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl.
Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil
des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4; Entscheid des
EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).
Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im
Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vor-
zukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen,
dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person mög-
lichst nicht beeinträchtigt wird. Weiter obliegt es dem SEM, die polnischen
Behörden vorab in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen und ihnen sämt-
liche relevanten medizinischen Informationen zu übermitteln (vgl. auch
Wiederaufnahmebestätigung der polnischen Behörden [SEM act. 43]). Da-
bei ist dem begründeten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung zu
tragen, wonach sich dessen gesundheitlicher Zustand verändern oder ver-
schlechtern kann. Den gesundheitlichen Risiken, namentlich der Gefahr ei-
ner Retraumatisierung, kann durch diese Massnahmen hinreichend entge-
gengewirkt werden.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei ihrer
Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie nicht alle für sein Asyl-
gesuch wesentlichen Elemente, insbesondere bezüglich seines Gesund-
heitszustands, abgeklärt habe und zudem ärztliche Berichte ausstünden,
kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Entgegen dem beschwerde-
weisen Vorbringen hat sich die Vorinstanz nicht nur auf das E-Mail des me-
dizinischen Personals des BAZ bezüglich des stabilen Zustands des Be-
schwerdeführers abgestützt. Vielmehr hat sie sich ausführlich mit den ein-
gereichten medizinischen Dokumenten befasst und dabei sämtliche ge-
sundheitliche Beschwerden rechtsgenüglich gewürdigt. Schliesslich hat
das SEM zu Recht auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Po-
len verwiesen. In diesem Zusammenhang ist ihm auch nicht vorzuwerfen,
dass es weitere medizinische Berichte nicht abwartete. Das Eventualbe-
gehren auf Rückweisung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

4.5 Nach dem Gesagten ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten,
bei den polnischen Behörden Zusicherungen einzuholen. Das entspre-
chende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

Seite 7
F-5695/2026

5.
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung vom 8. August
2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. August 2026 angeordnete Vollzugs-
stopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
wird gegenstandslos.

7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 8
F-5695/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden ersucht, den medizini-
schen Umständen bei der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung
zu tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise dar-
über zu informieren.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

Seite 9

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide