BVGer F-5721/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die sri-lankische Familie hatte bereits 2019 und 2022 in Rumänien Asylgesuche gestellt und war 2025 aus der Schweiz gestützt auf das Dublin-System nach Rumänien weggewiesen worden. Nach einer Überstellung nach Rumänien im Februar 2026 reiste sie wenige Tage später erneut illegal in die Schweiz ein, worauf das SEM am 5. August 2026 erneut die Wegweisung nach Rumänien nach Art. 64a AIG anordnete. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob diese erneute Wegweisung rechtmässig ist und ob dem Vollzug rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Erwägungen
Das Gericht hielt fest, Gegenstand des Verfahrens sei allein die ausländerrechtliche Wegweisung nach Art. 64a AIG; auf das Begehren, die Schweiz solle gestützt auf die Ermessensklausel die Asylgesuche materiell prüfen, sei nicht einzutreten. Die Voraussetzungen von Art. 64a AIG seien erfüllt, da Rumänien als zuständiger Staat bestätigt worden sei, die Beschwerdeführenden sich illegal in der Schweiz aufhielten und weder über eine Bewilligung noch über ein hängiges Asylgesuch verfügten. Weder das Non-Refoulement-Gebot noch Art. 3 EMRK stünden der Überstellung entgegen, da keine konkreten Hinweise bestünden, dass Rumänien die Familie in einer Weise behandeln oder weiterweisen würde, die ihre Grundrechte verletzte; auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die Schwangerschaft und das Kindeswohl begründeten kein Vollzugshindernis. Ebenso seien weder eine existenzielle Notlage in Rumänien noch Unmöglichkeit des Vollzugs dargetan, weshalb auch keine individuellen Zusicherungen der rumänischen Behörden einzuholen seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Wegweisung nach Rumänien bleibt bestehen und der Vollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5721/2026
Urteil vom 15. September 2026
Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig,
Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien A._______, geboren am (…) 1985,
B._______, geboren am (…) 1989,
C._______, geboren am (…) 2024,
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 5. August 2026 / N (…).
F-5721/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. März 2025 in der Schweiz
um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. Juli 2019 und am 19. April 2022 in
Rumänien Asylgesuche eingereicht hatten. Die Vorinstanz trat mit Verfü-
gung vom 29. April 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Rumänien und forderte sie auf,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 ab.
A.b Mit Verfügungen vom 30. Juli 2025 verhängte die Vorinstanz gegen-
über dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 jeweils ein
dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab 7. August 2025 bis 6. August 2028)
für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und
ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem (SIS) an, weil sie illegal in die Schweiz eingereist und
nach erfolgter Wegweisung nicht innerhalb der angesetzten Frist
ausgereist waren. Die Verfügungen sind jeweils in Rechtskraft erwachsen.
A.c Die Beschwerdeführenden verweigerten am 7. August 2025 zum
ersten und am 4. September 2025 zum zweiten Mal die Teilnahme an
einem organisierten Rückkehrflug.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten am 17. September 2025 ein erstes
Wiedererwägungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom
9. Oktober 2025 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht eintrat.
A.e Mit Schreiben vom 14. November 2025 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden sinngemäss erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylent-
scheides. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar
2026 ab.
A.f Am 23. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein drittes
Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung
vom 25. Februar 2026 ab.
A.g Am 24. Februar 2026 wurden die Beschwerdeführenden nach Rumä-
nien überstellt. Sie reisten in Folge am 4. März 2026 erneut in die Schweiz
ein.
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A.h Die Beschwerdeführenden erhoben am 31. März 2026 Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2026. Mit Urteil
F-2320/2026 vom 2. September 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht
mangels Leistung eines Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein.
B.
B.a Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte dem SEM am 1. Juli
2026 mit, dass sich die Beschwerdeführenden ohne Aufenthaltsregelung
in der Schweiz aufhielten. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, die
Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens gestützt auf die AMM-VO zu
prüfen.
B.b Im Rahmen der Befragungen vom 29. Juni 2026 und 20. Juli 2026
wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Rumäniens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gemäss AMM-VO sowie zur Wegweisung nach Rumänien gemäss Art. 64a
Abs. 1 AIG gewährt.
B.c Das SEM übermittelte Rumänien am 6. Juli 2026 eine Wiederaufnah-
memitteilung gemäss Art. 41 Abs. 1 AMM-VO, wobei Rumänien den
Eingang der Mitteilung am 17. Juli 2026 gemäss Art. 41 Abs. 3 AMM-VO
bestätigte.
B.d Mit Verfügung vom 5. August 2026 (eröffnet 13. August 2026) wies die
Vorinstanz die Beschwerdeführenden in den zuständigen Mitgliedstaat
Rumänien weg und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte die Vorinstanz den Kanton D._______. Gleichzeitig stellte fest, dass
eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende
Wirkung habe.
C.
C.a Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung erhoben die
Beschwerdeführenden am 18. August 2026 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Wegweisungsverfü-
gung (Rechtsbegehren 1). Es sei festzustellen, dass ihre erneute Überstel-
lung nach Rumänien unzulässig sei und nicht vollzogen werden dürfe
(Rechtsbegehren 2). Das SEM sei anzuweisen, von der Ermessensklausel
Gebrauch zu machen, die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche
zu übernehmen und auf die Asylgesuche einzutreten (Rechtsbegehren 3).
Eventualiter sei das SEM anzuweisen, vor einer allfälligen Überstellung
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nach Rumänien individuelle und ausreichende Zusicherungen der rumäni-
schen Behörden einzuholen, wonach ihnen eine ihrer besonderen Schutz-
bedürftigkeit und dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung sowie der
tatsächliche Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychiatrischen
Versorgung gewährleistet würden (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen (Rechtsbegehren 5). Des Weiteren sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung nach
Rumänien sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen
(Rechtsbegehren 6). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas-
ten der Vorinstanz (Rechtsbegehren 7).
C.b Am 19. August 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der
Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
C.c Seit dem 28. August 2026 sind mehrere Unterstützungsschreiben
zugunsten der Beschwerdeführenden bei Gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun-
gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie-
rungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
E. 3 einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, zum
Vornherein als unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
e contrario kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die
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Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534
E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.
3.1 Wie nachfolgend erläutert wird (vgl. E. 4), stützt sich die angefochtene
Verfügung zu Recht auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a
AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Rechtmässigkeit
der angeordneten Wegweisung nach Rumänien und insbesondere die
Frage, ob dem Vollzug Wegweisungshindernisse entgegenstehen. Nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet demgegenüber die materielle Prüfung
allfälliger Asylgesuche der Beschwerdeführenden. Auf das Begehren der
Beschwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, gestützt auf Art. 35
Abs. 1 AMM-VO von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen, die Zu-
ständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche zu übernehmen und auf die
Asylgesuche einzutreten (Rechtsbegehren 3), ist demnach nicht einzutre-
ten (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migra-
tionsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und
(EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013
[nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L
2025/90929 vom 25. November 2025]). Soweit die diesbezüglichen
Vorbringen jedoch die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs betreffen, sind sie im Rahmen der Prüfung von Art. 83 AIG zu
berücksichtigen (vgl. E. 5).
3.2 Angesichts der Formulierung des Rechtsbegehrens 3 (vgl. E. 3.1) ist
ferner hilfsweise auszuführen, dass auf die in der Schweiz gestellten Asyl-
gesuche bereits rechtskräftig nicht eingetreten wurde (vgl. A.a) und die
Beschwerdeführenden seither keine neuen Asylgesuche (Art. 111c AsylG)
gestellt haben. Der beantragte Selbsteintritt kommt somit bereits deshalb
nicht in Betracht, weil derzeit kein in der Schweiz registriertes und hängiges
Asylgesuch vorliegt, dessen Prüfung das SEM gestützt auf Art. 35 Abs. 1
AMM-VO übernehmen könnte. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass
bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, die Eingabe
schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG);
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unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche wer-
den formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die
Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen ge-
bundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sowie den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der
Schweiz voraus. Sie darf in der Schweiz keinen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesen-
heitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen.
4.2 Die Zuständigkeit Rumäniens war vorliegend bereits in mehreren
vorangehenden Verfahren festgestellt worden und die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 sehen sich jeweils mit einem in Rechtskraft erwachsenen
Einreiseverbot für die Schweiz konfrontiert. Zudem bestätigten die rumäni-
schen Behörden den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung vom 6. Juli
2026 gestützt auf Art. 41 Abs. 3 AMM-VO am 17. Juli 2026. Die Beschwer-
deführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche
Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Sie halten sich somit illegal hier auf. Es ist zudem insbesondere daran zu
erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestim-
mungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE
2010/45 E. 8.3). Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a
Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Rumänien
Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG entgegenstehen. Erweist
sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die ru-
mänischen Behörden hätten versucht, sie nach Sri Lanka abzuschieben,
wo sie an Leib und Leben bedroht seien. Dazu komme, dass in Rumänien
die reale Gefahr einer existenziellen Notlage und der Unmöglichkeit, die
erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten, bestehe. Auch sei eine
Überstellung nach Rumänien nicht mit dem Kindswohl vereinbar.
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5.3
5.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2. Es gibt keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-
VO für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer
Überstellung nach Rumänien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung
ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen würde. Dabei ist fest-
zuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg-
weisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips darstellen. Die Beschwerdeführenden machen insbeson-
dere geltend, das rumänische Asylverfahren habe ihre Vorbringen zu den
ihnen in Sri Lanka drohenden Gefahren sowie die geltend gemachten
Folterfolgen nicht hinreichend abgeklärt und gewürdigt. Eine materielle
Überprüfung der von den rumänischen Behörden erlassenen Asylent-
scheide ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorzunehmen. Massge-
bend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführenden infolge der Überstellung nach Rumänien einer tat-
sächlichen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung
ausgesetzt wären. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.
Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass Rumänien den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführen-
den zur Ausreise in ein Land zwingen könnte, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 30. November
2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21
und C-328/21, §§ 129–142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Abschliessend ist
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anzumerken, dass die Beschwerdeführenden ihre Einwände gegen die
rumänischen Entscheide grundsätzlich gegenüber den hierfür zuständigen
rumänischen Behörden und Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen ha-
ben.
5.3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen
Gefahr einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember
2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien
vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je
m.w.H.). Die in der Beschwerde geltend gemachten aktuellen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen (chronische Folgen von Traumatisierung und
Misshandlung, darunter anhaltende Schmerzen und neurologische Beein-
trächtigungen [Beschwerdeführer 1]; PTBS mit depressiven Symptomen,
schwere Schlafstörungen, Angstzustände und wiederkehrende Suizidge-
danken [Beschwerdeführerin 2], Brachyzephalie [Beschwerdeführerin 3])
vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Zwar verkennt das Bundes-
verwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen-
den nicht, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
ihnen der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung
in Rumänien aus rechtlichen oder strukturellen Gründen verwehrt wäre.
Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit errechnetem Geburts-
termin am (…) 2027 steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal
keine Hinweise aktenkundig sind, dass Komplikationen aufgetreten wären
oder besondere Risiken bestünden. Die Reisefähigkeit wird in jedem Fall
zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt.
5.3.4. Bezüglich des im September 2025 erfolgten Suizidversuchs des
Beschwerdeführers 1 und den Suizidgedanken der Beschwerdeführerin 2
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grund-
sätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020
vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022
vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023
E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behör-
den nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-
Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).
5.3.5. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
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5.4
5.4.1. Als unzumutbar erweist sich der Wegweisungsvollzug, wenn die be-
troffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefähr-
det ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene
Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat
sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie aufgrund
von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli-
cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
5.4.2. Die Beschwerdeführenden haben sich zumindest von Juli 2019 bis
März 2025 (vgl. Bst. A.a) in Rumänien aufgehalten. Gemäss eigenen
Angaben erhielten sie während dieses rund fünfeinhalb Jahre dauernden
Aufenthalts keine staatliche Unterstützung, waren jedoch in der Lage, ihren
Lebensunterhalt in Rumänien selbst zu sichern (vgl. Urteil des BVGer
F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 3.2 und 4). Es bestehen daher keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach
Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Konkrete
Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen
sich – auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin 2 – den Akten nicht entnehmen.
5.4.3. Mit Blick auf die minderjährige Beschwerdeführerin 3 ist festzuhal-
ten, dass Rumänien dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beigetreten ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Es
sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kin-
desinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin 3 nach Rumänien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen
könnte. Sie wird gemeinsam mit ihren Hauptbezugspersonen, nämlich ih-
ren Eltern, überstellt und ihre elementaren Bedürfnisse werden primär
durch diese sichergestellt. Es ist aufgrund des aktenkundigen medizini-
schen Sachverhalts (vgl. E. 5.3.4) auch nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund ihres eigenen Zustands
nicht in der Lage, im Überstellungsfall weiterhin adäquat für ihre minder-
jährige Tochter zu sorgen. Auch aus der bei der Beschwerdeführerin 3 in
der Schweiz diagnostizierten Brachyzephalie ergeben sich keine Anhalts-
punkte für eine konkrete Gefährdung. Aus der Kinderrechtskonvention
kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind
vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21
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E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je
m.w.H.).
5.4.4. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl.
E. 5.3.4) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtspre-
chung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist
nicht erreicht. Es ist ihnen zumutbar, sich für allfällig benötigte medizini-
sche Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Rumänien zu wen-
den.
5.5
5.5.1. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG). Zum Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung muss klar erkennbar
sein, dass deren Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf
nicht absehbare Zeit unmöglich sein wird. Dabei müssen die Ursachen
ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen (BGE 138
I 246 E. 2.3).
5.5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu erachten (Art. 83 Abs.
2 AIG), zumal die rumänischen Behörden eine Rückübernahme der
Beschwerdeführenden am 17. Juli 2026 bestätigt haben.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, von den rumänischen
Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich einer adäquaten Unter-
kunft sowie des Zugangs zur erforderlichen medizinischen und psychiatri-
schen Versorgung einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren
(Rechtsbegehren 4) ist daher abzuweisen.
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG).
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegen-
standslos geworden. Der am 19. August 2026 angeordnete vorsorgliche
Vollzugsstopp fällt dahin.
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7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Be-
gehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die Verfahrenskosten sind den un-
terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt
ausgangsgemäss ausser Betracht.
8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand:
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