BVGer F-5862/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der sudanesische Beschwerdeführer stellte nach seiner Ankunft am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Eurodac ergab, dass er bereits in Zypern ein Asylgesuch gestellt hatte und dort seit dem 15. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt ist; zudem stimmten die zypriotischen Behörden seiner Rückübernahme zu. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren das Nichteintreten auf das Asylgesuch, die Wegweisung nach Zypern und der Wegweisungsvollzug.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Zypern als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist und der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren kann, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung verlangte, trat das Gericht auf diese Begehren nicht ein, weil darüber vorinstanzlich nicht materiell entschieden worden war. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt, da keine konkreten Hinweise auf eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Zypern bestanden und auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keine solche Schwelle erreichten. Ebenso sah das Gericht keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage in Zypern, zumal der Beschwerdeführer dort bereits Unterkunft, medizinische Versorgung und Erwerbstätigkeit gefunden hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleiben das Nichteintreten auf das Asylgesuch, die Wegweisung nach Zypern und der Vollzug der Wegweisung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5862/2026
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien A._______, geb. (…),
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 18. August 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer erreichte am 5. August 2026 den Flughafen Zürich
und ersuchte dort am 7. August 2026 um Asyl. Ein Abgleich seiner Finger-
abdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass er am 29. April 2024 in Zypern um Asyl ersucht hatte und ihm
dort am 15. Mai 2024 Schutz gewährt worden war.
B.
Nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens am 7. August 2026 ge-
währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen
Tag das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung und zur Zuweisung in
den Transitbereich des Flughafens Zürich. Der Beschwerdeführer nahm
dazu am 10. August 2026 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2026 – gleichentags eröffnet – verweigerte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihm für die Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
D.
Ebenfalls am 10. August 2026 ersuchte die Vorinstanz die zypriotischen
Behörden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des
Beschwerdeführers. Diese stimmten der Rückübernahme am 12. August
2026 zu und teilten mit, dass er in Zypern am 15. Mai 2024 als Flüchtling
anerkannt worden sei.
E.
Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Kantonspolizei Zürich
vom 13. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch, zur Wegweisung
nach Zypern sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt.
F.
Am 14. August 2026 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
den Entwurf eines Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids und
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räumte ihm wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche er am
17. August 2026 fristgerecht einreichte.
G.
Mit Verfügung vom 18. August 2026 – eröffnet am 19. August 2026 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
H.
Der damalige Rechtsvertreter zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom
19. August 2026 die Niederlegung des Mandats an.
I.
Mit Formularbeschwerde vom 24. August 2026 gelangte der Beschwerde-
führer gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte deren Aufhebung. Die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands, mithin die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Seiner Formularbeschwerde legte er eine computergeschriebene Be-
schwerde bei, in welcher er über die obgenannten Anträge hinaus bean-
tragte, das SEM sei anzuweisen, seinen Fall unter vollständiger Berück-
sichtigung seiner individuellen Gefährdung in Zypern sowie der eingereich-
ten Beweismittel erneut zu prüfen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens;
um vollständige Berücksichtigung der neu eingereichten medizinischen
Unterlagen, Fotografien und weiteren Beweismittel bei der Beurteilung so-
wie – im Rahmen der Beschwerdebegründung – erforderlichenfalls um wei-
tere fachärztliche Abklärung seines Gesundheitszustands.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Hinsichtlich des Nichteintretens beschränkt sich die gerichtliche Über-
prüfung auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der
Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst. Die Fragen der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung wurden im vorinstanzlichen Verfahren
nicht geprüft, weshalb sie auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. Auf die entsprechenden
Anträge ist daher nicht einzutreten.
1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vor-
instanz diese nicht entzogen hat, erweisen sich die Verfahrensanträge auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des
Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be-
gründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln.
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3.
Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am Flughafen Zürich stellte,
wurde das Verfahren nach den besonderen Bestimmungen des Flughafen-
verfahrens durchgeführt (Art. 21a-23 AsylG). Die Verfügung betreffend die
vorläufige Einreiseverweigerung und die Zuweisung des Transitbereichs
als Aufenthaltsort vom 10. August 2026 wurde fristgerecht erlassen
(Art. 21a Abs. 8 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 f. VwVG). Sie war indes ohne-
hin selbstständig anfechtbar (Art. 108 Abs. 4 AsylG) und bildet nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; zu beurteilen ist einzig
der Nichteintretens-, Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheid
vom 18. August 2026 (vorne E. 1.2). Letzterer wurde dem Beschwerdefüh-
rer im Übrigen innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Ord-
nungsfrist nach Einreichung seines Asylgesuchs eröffnet.
4.
4.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die
asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zutreffend fest,
dass es sich bei Zypern, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).
Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer in Zypern am 15. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt wurde und die
zypriotischen Behörden seiner Rückübernahme am 12. August 2026 aus-
drücklich zugestimmt haben.
4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.2 Bei Zypern handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem
der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet. Das Land hat sodann die EMRK, das Übereinkommen
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), das Ab-
kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie
das Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass
die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Zypern anspruchsvoll
sein können und sich die Alltagsbewältigung mitunter beschwerlich gestal-
ten kann. Es ist aber offensichtlich nicht von einer Situation auszugehen,
in der jeder Person mit Schutzstatus eine menschenunwürdige oder er-
niedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK dro-
hen würde (Urteile des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025
E. 11.2; D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 8.2; E-4175/2025 vom
30. Juli 2025 E. 6.4; E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4). Vorlie-
gend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden
Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch seine nicht hin-
reichend belegten und unsubstantiierten Vorbringen zu dort erlebten An-
griffen, Drohungen und Gewalt sowie zu ihm von der zypriotischen Polizei
verweigerter Hilfe nichts zu ändern. Auch die mit der Beschwerde einge-
reichten Fotografien lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf die be-
haupteten Vorfälle zu. Zypern ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Jus-
tizsystem und schutzwilligen und -fähigen Behörden. Sollte sich der Be-
schwerdeführer durch Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen,
kann er sich an die zypriotischen Behörden wenden (Urteile des BVGer
E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2; F-53/2023 vom 12. April
2023 E. 6.2).
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6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem
realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwieder-
bringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu
werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193
m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021,
Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer – auch unter Berücksich-
tigung der aktenkundigen (chronische Oberbauchschmerzen, wiederkeh-
rendes Erbrechen und Durchfall, nicht-konsolidierte Skaphoidfraktur
[Kahnbeinbruch] rechts) sowie der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme (Hepatitis B, Leberprobleme, psychische Belastung) – zu vernei-
nen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Es liegen
denn auch keine ausstehenden Arzttermine vor. Zwar verkennt das Bun-
desverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers nicht, sie erreichen jedoch klar nicht die Schwelle, bei der im Sinne
der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK
von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste. Entspre-
chend ist auf die für den Fall ihrer Erforderlichkeit beantragte Durchführung
einer weiteren fachärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustands zu
verzichten.
6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
6.3
6.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefähr-
det sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die
Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch
ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in diesem Staat auf-
grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund-
heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (Urteile des
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BVGer E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.3; E-5259/2024 vom 30. Sep-
tember 2024 E. 9.3).
6.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend mit überzeugender Begründung aufge-
zeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Er-
kenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutref-
fend auf die Verpflichtungen Zyperns gegenüber Schutzberechtigten be-
züglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbs-
tätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Verordnung (EU)
2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
(Qualifikationsverordnung) ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliede-
rung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Zyperns als aner-
kannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden
sein mag, vermag er mit seinen Vorbringen keine konkrete Gefährdung
darzulegen. Ausweislich der Akten und gemäss eigenen Aussagen ist es
ihm in der Vergangenheit gelungen, in Zypern eine Wohnung zu finden,
wiederholt medizinische Versorgung (30. April 2024, 2. September 2024,
18. November 2024, 13. Januar 2025, 29./30. April 2026) in Anspruch zu
nehmen und dort einer Erwerbstätigkeit als Lieferfahrer nachzugehen. Aus-
serdem vermochte er offensichtlich die Kosten für Flugreisen von Zypern
nach Ägypten und von Ägypten in die Schweiz aufbringen. Die entspre-
chenden Mittel hätte er auch für seine Integration in Zypern einsetzen kön-
nen. Bei einer Rückkehr dürfte es ihm grundsätzlich erneut möglich sein,
sich für eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle sowie allfällig benötigte medizi-
nische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die
erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten
würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte.
6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, gesundheitlich schwer ange-
schlagen zu sein. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung
jedoch bereits eingehend mit seinem Gesundheitszustand auseinanderge-
setzt und zutreffend festgestellt, dass Zypern über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung
seiner gesundheitlichen Beschwerden auch dort möglich wäre (Urteile des
BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.5.2; D-8427/2025 vom
12. November 2025 E. 9.3).
6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
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6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rücküber-
nahme ausdrücklich zugestimmt haben und der Beschwerdeführer seit
dem 15. Mai 2024 in Zypern über einen Schutzstatus verfügt.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der
entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz – entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers – auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entspre-
chende sinngemäss gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuwei-
sen ist.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, an-
gemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt
waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insge-
samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Versand:
Seite 10
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