Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5891/2026

F-5891/2026Entscheid vom 28.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer stellte am 5. Januar 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch; Eurodac zeigte frühere Asylgesuche in Griechenland, Kroatien und Deutschland. Die griechischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme zu und teilten mit, dass ihm in Griechenland bereits am 23. Juli 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden war. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesverwaltungsgericht insbesondere ein Eintreten auf sein Asylgesuch sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Griechenland als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, dass der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz geniesst und dass eine Rückübernahme zugesichert wurde; das Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG war daher rechtmaessig. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs verneinte es Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit: Weder die allgemeine Lage noch der geltend gemachte Gesundheitszustand, insbesondere die behandelte Tuberkulose, begründeten ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung, und Griechenland verfüge über ausreichende medizinische und soziale Strukturen für Schutzberechtigte. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht substanziiert dargetan, dass er sich in Griechenland ernsthaft und erfolglos um Integration, Unterkunft, Arbeit oder staatliche Unterstützung bemüht habe, weshalb auch keine vorläufige Aufnahme in Betracht falle.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch, die Wegweisung nach Griechenland und den Vollzug der Wegweisung; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5891/2026

Urteil vom 28. August 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 18. August 2026 / N (…).
F-5891/2026

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. Ja-
nuar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrü-
cke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass
er am 15. März 2019 bereits in Griechenland, am 6. Juli 2023 in Kroatien
und am 8. August 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) er-
suchte die griechischen Behörden am 9. Januar 2026 gestützt auf die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizer-
ischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom
28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 15. Ja-
nuar 2026 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am 23. Juli 2020
subsidiären Schutz erhalten.

A.c Am 10. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer
das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch.

A.d Mit Verfügung vom 18. August 2026 – am selben Tag eröffnet – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2026 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in vollumfänglicher Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG,
Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111
Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als
Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in
Griechenland subsidiären Schutz erhielt und die Zustimmung der griechi-
schen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Mit Blick auf die nachfolgen-
den Ausführungen ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in korrek-
ter Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
Der Antrag lautend auf Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch
einzutreten, ist abzuweisen.

3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
Abs. 3 AIG) hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Griechenland als
Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Recht-
stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen
grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken
und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, wes-
halb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht

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(vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025
E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers
berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.

3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen «schlechten» Gesund-
heitszustand beruft, ist Folgendes festzustellen: Einem ins Recht gelegten
Arztbericht vom 2. Februar 2026 sind als Diagnosen eine offene pulmonale
Tuberkulose mit Kaverne im rechten Oberlappen, eine hyprochrome mik-
rozytäre Anämie, eine milde Hepathopathie sowie eine leichte Hyponatriä-
mie zu entnehmen. Die Behandlung der Tuberkulose sei abgeschlossen.
Auch wenn die gesundheitlichen Leiden eine erhebliche Belastung für den
Beschwerdeführer (gewesen) sein dürften, sind sie rechtsprechungsge-
mäss nicht derart gravierend, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu be-
gründen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kam-
mer 57467/15, §§ 122–139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193; je m.w.H.). Im Übrigen ver-
fügt Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für
eine allfällige (Weiter-)Behandlung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer
F-4055/2026 vom 18. August 2026 E. 4.3.5 m.w.H.) und es liegen keine
Hinweise vor, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer zu-
künftig bei Bedarf eine solche verweigern würden. Die Vorinstanz hat den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig qualifiziert.

3.3 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs
korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass
diese gesetzliche Vermutung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich
auch für vulnerable Personen gilt und es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhalts-
punkte dafür vorbringt, in Griechenland aufgrund von individuellen Umstän-
den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage zu geraten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom
28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer
Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie ins-
besondere seine Tuberkuloseerkrankung berücksichtigt und rechtspre-
chungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend
auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten be-
züglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe sowie Er-
werbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerde-

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führer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig
benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu
wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern.

3.4 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch
auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Grie-
chenland während seines mehrjährigen Aufenthalts erfolglos um eine adä-
quate Eingliederung bemüht hätte. Daran vermögen die Ausführungen zur
schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sowie das
ins Recht gelegte Video nichts zu ändern. Allfällige Arbeitsbemühungen,
das Erlernen der griechischen Sprache und die Inanspruchnahme staatli-
cher Unterstützungsleistungen blieben gänzlich unbelegt. Die hiesige
(sprachliche) Eingliederung dürfte ihm keineswegs leichter fallen als in
Griechenland, zumal er ebenso wenig eine Landessprache spricht. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb ihm entsprechende Integrationsbemühungen bei
einer Rückkehr nach Griechenland nicht gelingen oder gar unzumutbar
sein sollten. Sie werden ihm fernab der Heimat überall abverlangt. Die Vor-
instanz ging zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aus.

3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

3.6 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt, weshalb der entsprechende An-
trag abzuweisen ist. Der nicht begründete Eventualantrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen. Es besteht kein
Anlass von den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen
(vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10 [als
Referenzurteil publiziert]), weshalb der entsprechende in der Beschwer-
debegründung gestellte Antrag ebenso abzuweisen ist.

4.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzu-

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weisen sind. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzuset-
zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kan-
tonale Migrationsamt.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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